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Ein kniffliger Fall - Unfallflucht - Totalschaden - Sachverständiger

Themenstarteram 3. November 2019 um 16:52

Hallo liebe Community,

habe in den letzten Tagen viel nachgedacht, viel gegoogelt, hab versucht zu einer Einschätzung zu kommen, und nun hoffe ich vielleicht die Ein oder Andere Einschätzung von euch erhalten zu können, welche mich ein wenig ruhiger schlafen lassen kann, auch wenn mir bewusst ist, dass es nur subjektive Einschätzungen sind.

Folgender Sachverhalt:

Ich Vollidiot habe einen Unfall verursacht und habe mich vom Unfallort entfernt ohne entsprechend die Polizei zu informieren.

Am nächsten Tag habe ich dann bei der Polizei Selbstanzeige erstattet, ob dies so klug war soll hier bitte nicht diskutiert werden, für mich war es ein ein innerliches Anliegen es so zu tun.

Das Auto welches ich beschädigt habe ist nun definitiv ein Totalschaden und hat einen Wiederbeschaffungswert von ca. 1500,- bis 1700,- Euro ohne berücksichtigung etwaiger Vorschäden, wobei ich hier nicht den Kilometerstand bestimmen kann.

Allerdings weißt das Auto definitiv Schäden auf die zu 100% nicht von mir stammen können (Beispiel ein heftiger Parkrempler Stoßstange vorne rechts obwohl ich ihn auf der linken Seite beschädigt habe).

Nun ist es ja so, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, sprich, meine Versicherung wird den Wiederbeschaffungswert regulieren und diesen an mich weiterleiten da ich in Regress genommen werden kann.

Aus dieser Kette der Schadensregelierung ergibt sich nun folgende "Angst":

Die gegnerische Versicherung könnte etwaige Vorschäden nur "mangelhaft" als Bewertung des Wertes des Autos vor dem Unfall einfließen lassen, weil halt Totalschaden (Tot ist Tot), diese Wertermittlung könnte dann wiederrum meiner Versicherung egal sein weil sie mich ja eh zu 99% in Regress nehmen wird.

In wie fern kann ich mich darauf verlassen, dass der Gutachter der gegnerischen Versicherung etwaige Vorschäden mit in die Bewertung einfließen lässt und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Versicherung sich dieser Wertertmittlung anschließt und an mich weiterleitet? Oder wird meine Versicherung, obwohl sie mich in Regress nehmen kann und vermutlich wird, das gegnerische Gutachten anfechten wenn dieses zu "hoch" ausfällt?

Knifflig ist halt, dass an der Höhe des Wiederbeschaffungswert meine Strafe hängt, die mich im Strafverfahren erwartet, es ist ja genau die Grenze des "bedeutenden Schadens", ob jetzt halt Fahrverbot oder Entzug in Frage kommt.

Mir ist bewusst, dass ich ein Gutachten anfechten kann wenn dieses für zu "hoch" erscheint, aber wie ist eure Bewertung, dass es überhaupt dazu kommen muss?

Vielen Dank fürs Lesen und vielen Dank für eure Antworten,

dtaler

Beste Antwort im Thema

du kannst hier erst einmal gar nichts anfechten.

Das Gutachten wird vom Geschädigten und nicht von dessen Versicherung in Auftrag gegeben und wird Grundlage der Schadensregulierung.

Deine Versicherung wird sich auch einen "Furz" darum scheren, ob und welche Finaziellen Nachteile dir daraus enstehen.

Du bist in jedem Fall mit bis 5000 € im Boot und wirst das brav zurückzahlen.

Da sich der Schaden auf über 500 € beläuft, wird das -wie du schon richtig erkannt hast- strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Du wirst sehen, was daraus wird.

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Zitat:

@Nasabit schrieb am 8. März 2020 um 18:57:35 Uhr:

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. März 2020 um 18:55:05 Uhr:

 

Warum sollte die Versicherung so etwas tun?

Genau das wollte ich ja wissen :D

Ob die Versicherung so vorgeht oder nicht. Ob es überhaupt eine Grundlage dafür gibt.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. März 2020 um 19:06:14 Uhr:

Zitat:

@dtaler schrieb am 8. März 2020 um 19:00:11 Uhr:

Aufgrund Verletzung der Obliegenheitspflicht.

Welcher?

Manchmal hift es, den Eröffnungsthread oder die Überschrift zu lesen. :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

am 8. März 2020 um 18:35

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 8. März 2020 um 19:32:37 Uhr:

Zitat:

@Nasabit schrieb am 8. März 2020 um 18:57:35 Uhr:

 

Genau das wollte ich ja wissen :D

Ob die Versicherung so vorgeht oder nicht. Ob es überhaupt eine Grundlage dafür gibt.

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 8. März 2020 um 19:32:37 Uhr:

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. März 2020 um 19:06:14 Uhr:

 

Welcher?

Manchmal hift es, den Eröffnungsthread oder die Überschrift zu lesen. :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

Eine Unfallflucht mit 16 Stundeb verspäteter Selbstanzeige (und noch dazu wenn das Verfahren eingestellt wurde) ist keine Obliegenheitsverletzung die zur Leistungsfreiheit führt (siehe §28 VVG).

Manchmal hilft es auch bis zu Ende zu lesen und nicht nur die Überschrift.

Aber er hat durch die Unfallflucht gg seine Pflicht verstoßen, sich nicht vom Unfallort zu entfernen und damit jegliche Feststellungen zu seiner Fahrtauglichkeit verhindert.

Warten wir ab, ob er in Regress genommen wird. Die Versicherung muss das nicht tun.

am 8. März 2020 um 18:39

Zitat:

@Benno119 schrieb am 8. März 2020 um 19:36:14 Uhr:

Aber er hat durch die Unfallflucht gg seine Pflicht verstoßen, sich nicht vom Unfallort zu entfernen und damit jegliche Feststellungen zu seiner Fahrtauglichkeit verhindert.

Steht wo genau in den AKB?

Zitat:

@Benno119 schrieb am 8. März 2020 um 19:36:14 Uhr:

Warten wir ab, ob er in Regress genommen wird. Die Versicherung muss das nicht tun.

Sie darf es auch garnicht.

Das ist ein Thema mit vielen Möglichkeiten:

https://fahrerflucht.info/regress-versicherung-fahrerflucht/

Also abwarten.

Themenstarteram 8. März 2020 um 19:00

Ja, sollte was kommen, meld ich mich.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. März 2020 um 19:39:41 Uhr:

Zitat:

@Benno119 schrieb am 8. März 2020 um 19:36:14 Uhr:

Aber er hat durch die Unfallflucht gg seine Pflicht verstoßen, sich nicht vom Unfallort zu entfernen und damit jegliche Feststellungen zu seiner Fahrtauglichkeit verhindert.

Steht wo genau in den AKB?

Steht hier:

Zitat:

E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall?

E.1.1.3 Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).

E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

E.2.1 Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Ob und wie das so beim TE zutrifft oder angewendet wird, bleibt abzuwarten.

@dtaler wurde dein verfahren nach §170 abs. 2 stpo oder nach §153a stpo eingestellt?

Themenstarteram 9. März 2020 um 20:29

Hi, nach §153 Absatz 1 der StPO.

okay... auch dann könnte die versicherung trotzdem noch versuchen, einen regress zu führen.

Themenstarteram 9. März 2020 um 20:54

Ja, es wird halt auch die Frage sein, ob ich meine Pflichten grob fahrlässig verletzt hab.

Abwarten, ich meld mich.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. März 2020 um 19:35:14 Uhr:

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 8. März 2020 um 19:32:37 Uhr:

 

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. März 2020 um 19:35:14 Uhr:

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 8. März 2020 um 19:32:37 Uhr:

 

Manchmal hift es, den Eröffnungsthread oder die Überschrift zu lesen. :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

Eine Unfallflucht mit 16 Stundeb verspäteter Selbstanzeige (und noch dazu wenn das Verfahren eingestellt wurde) ist keine Obliegenheitsverletzung die zur Leistungsfreiheit führt (siehe §28 VVG).

Manchmal hilft es auch bis zu Ende zu lesen und nicht nur die Überschrift.

Ich falle doch nicht auf den Trick herein zu bestreiten, was ich nie behauptet habe. :rolleyes::rolleyes:

Aber wir sind ja schon weiter. :D

Wenn er hochgestuft wurde, ist der Schaden bei der Versicherung abgerechnet. Da kommt wohl nichts mehr. Andererseits könnte man dann auch die kompletten Kosten einsehen und die ggf. gleich begleichen. Dann müssen sie ihn wieder runterstufen.

Aber sei froh, dass das so ausging. Glück gehabt und einen Staatsanwalt, der den Fall vom Tisch haben wollte.

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