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Ein kniffliger Fall - Unfallflucht - Totalschaden - Sachverständiger

Themenstarteram 3. November 2019 um 16:52

Hallo liebe Community,

habe in den letzten Tagen viel nachgedacht, viel gegoogelt, hab versucht zu einer Einschätzung zu kommen, und nun hoffe ich vielleicht die Ein oder Andere Einschätzung von euch erhalten zu können, welche mich ein wenig ruhiger schlafen lassen kann, auch wenn mir bewusst ist, dass es nur subjektive Einschätzungen sind.

Folgender Sachverhalt:

Ich Vollidiot habe einen Unfall verursacht und habe mich vom Unfallort entfernt ohne entsprechend die Polizei zu informieren.

Am nächsten Tag habe ich dann bei der Polizei Selbstanzeige erstattet, ob dies so klug war soll hier bitte nicht diskutiert werden, für mich war es ein ein innerliches Anliegen es so zu tun.

Das Auto welches ich beschädigt habe ist nun definitiv ein Totalschaden und hat einen Wiederbeschaffungswert von ca. 1500,- bis 1700,- Euro ohne berücksichtigung etwaiger Vorschäden, wobei ich hier nicht den Kilometerstand bestimmen kann.

Allerdings weißt das Auto definitiv Schäden auf die zu 100% nicht von mir stammen können (Beispiel ein heftiger Parkrempler Stoßstange vorne rechts obwohl ich ihn auf der linken Seite beschädigt habe).

Nun ist es ja so, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, sprich, meine Versicherung wird den Wiederbeschaffungswert regulieren und diesen an mich weiterleiten da ich in Regress genommen werden kann.

Aus dieser Kette der Schadensregelierung ergibt sich nun folgende "Angst":

Die gegnerische Versicherung könnte etwaige Vorschäden nur "mangelhaft" als Bewertung des Wertes des Autos vor dem Unfall einfließen lassen, weil halt Totalschaden (Tot ist Tot), diese Wertermittlung könnte dann wiederrum meiner Versicherung egal sein weil sie mich ja eh zu 99% in Regress nehmen wird.

In wie fern kann ich mich darauf verlassen, dass der Gutachter der gegnerischen Versicherung etwaige Vorschäden mit in die Bewertung einfließen lässt und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Versicherung sich dieser Wertertmittlung anschließt und an mich weiterleitet? Oder wird meine Versicherung, obwohl sie mich in Regress nehmen kann und vermutlich wird, das gegnerische Gutachten anfechten wenn dieses zu "hoch" ausfällt?

Knifflig ist halt, dass an der Höhe des Wiederbeschaffungswert meine Strafe hängt, die mich im Strafverfahren erwartet, es ist ja genau die Grenze des "bedeutenden Schadens", ob jetzt halt Fahrverbot oder Entzug in Frage kommt.

Mir ist bewusst, dass ich ein Gutachten anfechten kann wenn dieses für zu "hoch" erscheint, aber wie ist eure Bewertung, dass es überhaupt dazu kommen muss?

Vielen Dank fürs Lesen und vielen Dank für eure Antworten,

dtaler

Beste Antwort im Thema

du kannst hier erst einmal gar nichts anfechten.

Das Gutachten wird vom Geschädigten und nicht von dessen Versicherung in Auftrag gegeben und wird Grundlage der Schadensregulierung.

Deine Versicherung wird sich auch einen "Furz" darum scheren, ob und welche Finaziellen Nachteile dir daraus enstehen.

Du bist in jedem Fall mit bis 5000 € im Boot und wirst das brav zurückzahlen.

Da sich der Schaden auf über 500 € beläuft, wird das -wie du schon richtig erkannt hast- strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Du wirst sehen, was daraus wird.

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Themenstarteram 3. November 2019 um 17:30

Zitat:

@tomold schrieb am 3. November 2019 um 18:24:08 Uhr:

Ich glaube, dass ich die Dinge, die auf Dich zukommen, nicht ohne Anwalt meistern wollte.

Ein Anwalt ist aktuell nicht von Nöten, da ich Selbstanzeige erstattet habe, nur wie gesagt, ich denke darüber nach, dass wenn etwaige Vorschäden nicht im Gutachten auftauchen, ich mir dann Unterstützung von einem Anwalt holen und Revision einlegen werde.

Es ist doch mein recht als Angeklagter dann Einspruch einzulegen wenn ich das Gefühl habe, dass etwas unklar ist.

Gegen ein Gutachten welches die Vorschäden mit einbezieht würde ich niemals Einspruch einlegen, denn dann wurde Recht getan.

Natürlich kannst du einen Anwalt hinzuziehen. Wäre auch ratsam. Erstens weil es Strafrecht ist. Zweitens weil er mehr Einsicht in die Aktenlage hat als du.

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:34

Zitat:

Vorschlag. Sprich einmal mit deinem Anwalt, dass er deine Schock Situation bitte in der Gegendarstellung miteinfliessen lässt. Danach abwarten. An deinem Anwalt hängt alles.

Durch meine Selbstanzeige ist die Sache ja klar, denn ich habe die Schuld eingestanden.

In der Selbstanzeige habe ich auch die Schocksituation beschrieben.

Auch wenn es jetzt wieder eventuell so rüber kommen mag, dass ich von euch eine Art "Absolution" erhalten möchte, aber ich habe weder Punkte in Flensburg, noch nie betrunken gefahren oder gar sonst jemals im Straßenverkehr Strafrechtlich aufgefallen.

Du wirst eh einen Anwalt brauchen, Du hast die Wahl, ob Du ihn Dir nimmst bevor oder nachdem das Kind im Brunnen liegt.

@DrPT

....Wenn es dir vom Gegner zu hoch erscheint, dann kann dein Anwalt bei der Versicherung einen Gegengutachten beantragen.

So ein Quatsch..........

Schreibe hier doch bitte nur, wenn du etwas von den Dingen versteht.

Vielen Dank.

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:38

Zitat:

Natürlich kannst du einen Anwalt hinzuziehen. Wäre auch ratsam. Erstens weil es Strafrecht ist. Zweitens weil er mehr Einsicht in die Aktenlage hat als du.

Aber was würde das zum jetzigen Zeitpunkt bringen? Der Fall ist doch klar, ich habe mich selbst angezeigt und möchte dafür gradestehen.

Gut, ich könnte vielleicht im Nachhinein noch etwas meiner Akte über einen Anwalt hinzufügen lassen, aber, ich werde ja defintiv strafrechtlich zu recht verurteilt, und bei einer Verurteilung greift die Rechtschutzversicherung nicht.

Meiner Meinung nach wäre es jetzt unnötig einen Anwalt einzuschalten, weil ich muss mich ja noch nicht verteidigen, nur halt dann erst, sobald das Gutachten erwähnte Vorschäden nicht mit in den Wiederbeschaffungswert eingerechnet hat, dies geht aber erst nach der Verurteilung von mir, wo ich dann Revision einlegen könnte.

Hallo,

zum Ersten gilt als "nicht bedeutender Sachschaden" eine Summe bis ca. 1300.- Euro.

Das Zweite: Du weißt ja noch nicht, a) wie hoch der Schaden insgesamt ist und b) was davon Deinem Unfall zugerechnet wird.

Bisher, so verstehe ich es, sind alle Zahlenangaben persönliche Schätzwerte, ohne Fundament.

Ich weiß, abwarten ist schwer, aber ohne konkrete und belastbare Fakten, .... sehr schwierig.

Fakt ist aber auch, dass wohl kein Richter in Deinem Fall die Keule schwingen und Exempel statuieren wird.

Durch Dein persönliches Verhalten hast Du der Staatsanwaltschaft einen größeren Handlungsspielraum eröffnet. Das ist- für Dich- gut.

Gruss vom Asphalthopplrr

Natürlich greift die RSV bei Verurteilung.....

Zitat:

@dtaler schrieb am 3. November 2019 um 18:38:07 Uhr:

Zitat:

Natürlich kannst du einen Anwalt hinzuziehen. Wäre auch ratsam. Erstens weil es Strafrecht ist. Zweitens weil er mehr Einsicht in die Aktenlage hat als du.

Aber was würde das zum jetzigen Zeitpunkt bringen? Der Fall ist doch klar, ich habe mich selbst angezeigt und möchte dafür gradestehen.

Gut, ich könnte vielleicht im Nachhinein noch etwas meiner Akte über einen Anwalt hinzufügen lassen, aber, ich werde ja defintiv strafrechtlich zu recht verurteilt, und bei einer Verurteilung greift die Rechtschutzversicherung nicht.

Meiner Meinung nach wäre es jetzt unnötig einen Anwalt einzuschalten, weil ich muss mich ja noch nicht verteidigen, nur halt dann erst, sobald das Gutachten erwähnte Vorschäden nicht mit in den Wiederbeschaffungswert eingerechnet hat, dies geht aber erst nach der Verurteilung von mir, wo ich dann Revision einlegen könnte.

Du kanst natürlich auch im Vorfeld selber mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und mit denen sprechen.

Da sitzen keine Unmenschen und man kann im Vorfeld eventuell etwas "aushandeln"

Musst du selber Wissen, ob du dir das zutraust.

Das mit der "Revision" vergiss mal ganz schnell wieder.

die Summe - hier bedeutender Sachschaden- bei welcher die Ermittlungsbehörden tätig werden, liegt immer noch bei 500 €

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:48

Zitat:

atürlich greift die RSV bei Verurteilung.....

Okay, dann lag ich da falsch.

Nur sehe ich bei dem aktuellen Stand keinen Sinn darin einen Anwalt einzuschalten, sondern erst, wenn die Schadenshöhe feststeht und ich Zweifel hege.

@dtaler

Wenn Du eine RSV hast, dann besorge Dir eine Deckungszusage. Viele RSV bieten im Vorfeld eine kostenfreie telefonische Beratung Auch wenn Du nun alles zugegeben hast, solltest Du dich, insbesondere im strafrechtlichen mit einem Profi austauschen

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:49

Zitat:

Das mit der "Revision" vergiss mal ganz schnell wieder.

Sehe ich nicht ganz so, denn auch ein Verurteilter hat das Recht, ein Urteil auf seine Richtigkeit hin prüfen zu lassen.

Tja.. ich sag ja.. Anwalt

Themenstarteram 3. November 2019 um 17:50

Zitat:

die Summe - hier bedeutender Sachschaden- bei welcher die Ermittlungsbehörden tätig werden, liegt immer noch bei 500 €

Darum geht es nicht, sondern um die Schwelle zum bedeutenden Schaden mit Hinblick auf Fahrverbot oder Führerscheinentzug und die liegt je nach Urteilsbegründung zwischen 1300,- und 1500,- Euro.

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