ECO-Modus ausprogrammieren?
Hallo Forum,
sicher gibt es eine Möglichkeit, den ECO-Modus auszuprogrammieren, ebenso wie diese blöden Anschnallzeichen für die Rücksitze und den Aufmerksamkeitsassistenten. Weiß jemand, wer so etwas macht und was das kostet, möglichst im Raum München?
Gruß
Brazzo
Beste Antwort im Thema
Dass S-S-S bei Neufahrzeugen vorgeschrieben ist, ergibt sich IMHO aus einer EU-Richtlinie.
Ich teile die juristischen Ausführungen und daraus resultierende Schlussfolgerungen der MT-Moderation ausdrücklich nicht, hier passt treffend der Satz "Schuster bleib bei deinen Leisten".
Als User hier respektiere ich aber selbstverständlich, wenn eine derartige Diskussion auf MT nicht gewünscht ist.
Ich rege mal an, dieses Thema in einer MT-Reportage auf der Startseite rechtlich zu beleuchten...Statement ADAC, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Hersteller, KBA usw...um hier mal Licht ins Dunkle zu bringen.
104 Antworten
Du legst es mal wieder drauf an! 🙁
Du Veränderst mit Deaktivierung der S/S den Schadstoffausstoß. Damit ändert sich auch die steuerliche Einstufung. Du machst dich damit der Steuerhinterziehung strafbar. Abgesehen davon, dass du ohne ABE den Versicherungsschutz verlierst. 😉
Woher weißt du eigentlich, ob Peter nicht Jurist ist?
Belege doch einfach deine behauptung. Ich bin lernfaehig. Bisher sind es reine behauptungen. Und das erloeschen der abe gefaehrdet nicht grundsaetzlich den versicherungsschutz. Hier waere ein blick in das pflichtversicherungsgesetz sinnvoll.
Aber warum fragt ihr denn nicht mal bei einem fachmann nach?
Und woher willst du wissen, dass ich mit dieser thematik nicht jahrelang zu tun hatte? und einem juristen duerfte eine nachpruefbare quelleangabe nicht schwerfallen.
Peso
Zitat:
@Brazzo61 schrieb am 6. Dezember 2017 um 10:26:40 Uhr:
Jedesmal Tasten drücken oder ---edit Mod, Hinweis auf Deaktivierung entfernt--- ist nicht das was ich mir vorgestellt habe. Ich habe da mehr an Softwareänderungen gedacht.
Fuer den smart gibt es bei amazon sogar einen extra schalter (gefunden bei mt). Die frage ist doch, ob ein taster gesetzlich vorgeschrieben ist, oder ob es auch ein schalter mit memory sein kann. Aber ich halte mich jetzt lieber raus.
Peso
Hier Deine Nachweise:
StVZO:
Zitat:
B. Fahrzeuge
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
§ 16 Grundregel der Zulassung.
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeugzulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (aufgehoben)
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nummer L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
1. Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie"😉 (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 371/2010 (ABl. L 339 vom 1.5.2010, S. 1) geändert worden ist, oder
2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nummer L 171 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/62/EU (ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7) geändert worden ist, oder
3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nummer L 124 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2009, S. 1) geändert worden ist,
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, Kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1. des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2. des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die nach Landesrecht zuständige Behörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
und
Zitat:
§ 69 a Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet.
1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,
3.-6.
(aufgehoben)
7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1 oder § 22 a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder § 22 a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
(Buchstabe a-f und h aufgehoben)
g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Abs. 4 Satz 1,
i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22 a Abs. 4 Satz 2 verstößt,
10.-13 b
(aufgehoben)
14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Abs. 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,
16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,
17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,
18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII oder Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
1 a. des § 30 c Abs. 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;
1 b. des § 30d Abs. 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Abs. 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;
1c. des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;
2. des § 32 Abs. 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1 über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;
3. der § 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;
3 a. des § 32 b Abs. 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;
3 b. des § 32 c Abs. 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;
3 c. des § 32 d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;
4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Abs. 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, de § 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Abs. 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils in Verbindung mit § 31d Abs. 1, des § 34 b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
5. des § 34 a Abs. 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;
6. des § 35 über die Motorleistung;
7. des § 35 a Abs. 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes de Fahrzeugführer, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihre Lehnen und ihre Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen;
7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führer von Fahrzeugen oder des § 35 b Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
7 b. des § 35 c über Heizung oder Belüftung, des § 35 d über Einrichtungen zum Auf- oder Absteigen an Fahrzeugen, des § 35 e Abs. 1 bis 3 über Türen oder des § 35 f über Notausstiege in Kraftomnibussen;
7 c. des § 35 h Abs. 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
7 d. des § 35 i Abs. 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2 Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35 i Abs. 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;
8. des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Abs. 3 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über Bereifung, des § 36 Abs. 10 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36 a Abs. 1 über Radabdeckungen oder Abs. 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Abs. 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Abs. 2 über Schneeketten;
9. des § 38 über Lenkeinrichtungen;
10. des § 38 a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;
10 a. des § 38 b über Fahrzeug-Alarmsysteme;
11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
11 a. des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;
12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;
13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;
13 a. des § 41 a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;
13 b. des § 41 b Abs. 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41 b Abs. 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;
14. des § 46 über Kraftstoffleitungen;
15. des § 47 c über die Ableitung von Abgasen;
16. (aufgehoben)
17. des § 49 Abs. 1 über die Geräuschentwicklung;
18. des § 49 a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9 a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;
18 a. des § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Abs. 3 Satz 1 oder 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5 oder Abs. 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Abs. 10 über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen;
18 b. des § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4 oder Abs. 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;
18 c. des § 51 b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5 oder 6 über Umrissleuchten;
18 d. des § 51c Abs. 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;
18 e. des § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Abs. 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Abs. 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Abs. 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;
18 f. des § 52 a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;
18 g. des § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über Bremsleuchten, des § 53 Abs. 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern oder Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Abs. 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Abs. 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen, des § 53 Abs. 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen, des § 53 Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln und Markierungen aus retroreflektierenden Materialien oder Satz 2 über die Anbringung von Werbung aus andersfarbigen und retroreflektierenden Materialien an den Seitenflächen;
19. des § 53 a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54 b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;
19 b. des § 53 c Abs. 2 über Tarnleuchten;
19 c. des § 53 d Abs. 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten;
20. des § 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 54 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Abs. 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;
21. des § 54 a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;
22. des § 55 Abs. 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;
23. des § 55 a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;
24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;
25. des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät, des § 57 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;25a. des § 57a Abs. 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgerätes;
25 b. des § 57 c Abs. 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;
26. des § 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;
26a. des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;
27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
27 a. des § 61 a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
oder
28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der
elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
3. des § 64 Abs. 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Abs. 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
4. des § 64 a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
5. des § 64 b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
6. des § 65 Abs. 1 über Bremsen oder des § 65 Abs. 3 über Bremshilfsmittel;
7. des § 66 über Rückspiegel;
7 a. des § 66 a über lichttechnische Einrichtungen;
8. des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder
9. des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
2. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein,
3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
4. entgegen § 31 a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,
4 a. entgegen § 31 a Abs. 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,
4 b. entgegen § 31 b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
4 c. gegen eine Vorschrift des § 31 c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,
4 d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35 g Abs. 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,
5. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luftreifen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
5a. entgegen § 41 a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystzemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Abs. 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,
5b. (aufgehoben)
5 c. entgegen § 49 Abs. 2 a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt,
5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt;
5 e. entgegen § 52 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
6 a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung öder Vorlage von Schaublättern verstößt,
6 b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 b Abs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57 b Abs. 3 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
6 c. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,
6 d. als Halter entgegen § 57 d Abs. 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,
6 e. als Fahrzeugführer entgegen § 57 d Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,
7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt,
8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,
9. (aufgehoben)
10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2
a) (zu § 35 f Abs. 1 und 2) über Notausstiege in Kraftomnibussen,
b) (zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41 Abs. 9) über Bremsen an Anhängern oder
c) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse
verstößt.
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Zitat:
Du Veränderst mit Deaktivierung der S/S den Schadstoffausstoß. Damit ändert sich auch die steuerliche Einstufung. Du machst dich damit der Steuerhinterziehung strafbar. Abgesehen davon, dass du ohne ABE den Versicherungsschutz verlierst. 😉
Totaler Schwachsinn !!!!! Wo steht das geschrieben.
wo steht es geschrieben, dass neue autos ueberhaupt eine ssa haben muessen? das zitieren von gesetzen bringt uns doch hier nicht weiter. ihr, als mt, koennt doch mal in berlin nachfragen, ob ein taster vorhanden sein muss oder ein schalter ausreicht.
das hat mit besserwisser- oder klugscheisserei nichts zu tun. fakt ist doch, dass viele die ssa sofort ausschalten.
peso
Durch dauerhafte Abschaltung der S/S verändert ihr den bei der Erteilung der ABE ermittelten CO2 - Ausstoß. Meint ihr, die Hersteller greifen zu diesen Maßnahmen, wenn die nichts bringen würden? Ohne S/S ist der Verbrauch höher. Das ist ja nun unumstritten. Mehr Kraftstoff heißt mehr CO2. Einfache Logik.
Eine S/S ist nicht vorgeschrieben, wenn sie bei der Erteilung der ABE nicht vorhanden war. Außerdem dürfte die dauerhaft deaktiviert sein, wenn sie bei der Messfahrt auch deaktiviert war.
Die Steuer berechnet sich nach dem CO2-Ausstoß. Also stimmt die ja dann nicht mehr. Wenn es darum geht, Steuern zu sparen, wie damals bei den KLR, schreit ihr direkt hier. Aber umgekehrt?
@Mixman Wer schreibt denn hier Schwachsinn! Einfach mal eine Stammtischparole in den Raum werfen, ohne Sinn und Verstand. 😉
@tcsmoers Extra für dich habe ich die Stellen hervorgehoben! Ich bezweifele fest, dass du es gelesen, geschweige denn verstanden hast.
VW hat beim Abgas gemogelt: Steuerhinterziehung
KLR ausgebaut: Steuerhinterziehung.
Zum Thema Versicherung lest mal das Kleingedruckte in eurer Haftpflicht. Die zahlen zwar, nehmen dich aber anschließend in Regress.
Ich habe das sehr wohl durchgelesen und keine konkrete antwort gefunden. Alles nur allgemeinplaetze ohne konkreten bezug. Bezueglich versicherung hast du dir selbst widersprochen. Wenn ueberhaupt eine regressmoeglichkeit vorhanden ist, handelt es sich um eine kannvorschrift.
Es muss doch fuer mt moeglich sein beim finanzamt und beim kba eine klare, nachpruefbare aussage zu bekommen.
Ansonsten stellen wir beide doch nur behauptungen auf.
Peso
Extra für dich:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Versuch mal ein KFZ ohne Betriebserlaubnis zu versichern. 😉
Hallo ins Forum,
Jochen, lass' es gut sein. Die Vorschrift hab' ich ihm ja auch schon genannt (die ist auch die Entscheidende), aber er scheint nach Motto vorzugehen, es kann nicht sein, was ich nicht wahr haben will.
Warum wohl werden z.B. jetzt die ersten VW amtlich stillgelegt, wenn das Pflichtupdate nach der Manipulation nicht aufgespielt wird. Hängt auch an der ABE und letztlich genau an dieser Regelung.
Viele Grüße
Peter
Dass S-S-S bei Neufahrzeugen vorgeschrieben ist, ergibt sich IMHO aus einer EU-Richtlinie.
Ich teile die juristischen Ausführungen und daraus resultierende Schlussfolgerungen der MT-Moderation ausdrücklich nicht, hier passt treffend der Satz "Schuster bleib bei deinen Leisten".
Als User hier respektiere ich aber selbstverständlich, wenn eine derartige Diskussion auf MT nicht gewünscht ist.
Ich rege mal an, dieses Thema in einer MT-Reportage auf der Startseite rechtlich zu beleuchten...Statement ADAC, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Hersteller, KBA usw...um hier mal Licht ins Dunkle zu bringen.
Kann man dann mal bitte zur eigentlichen Frage zurück kommen. Die war ja nicht, ob man das darf, sondern wie es geht.
Dann hast Du ein Problem: Wie es geht "darf" ja hier nicht genannt werden!
Also bringt es nichts darauf zurückzukommen - sonst "grüßt wieder täglich das Murmeltier"!😉
Zitat:
@jw61 schrieb am 11. Dezember 2017 um 23:14:04 Uhr:
Dass S-S-S bei Neufahrzeugen vorgeschrieben ist, ergibt sich IMHO aus einer EU-Richtlinie.Ich teile die juristischen Ausführungen und daraus resultierende Schlussfolgerungen der MT-Moderation ausdrücklich nicht, hier passt treffend der Satz "Schuster bleib bei deinen Leisten".
Als User hier respektiere ich aber selbstverständlich, wenn eine derartige Diskussion auf MT nicht gewünscht ist.
Ich rege mal an, dieses Thema in einer MT-Reportage auf der Startseite rechtlich zu beleuchten...Statement ADAC, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Hersteller, KBA usw...um hier mal Licht ins Dunkle zu bringen.
Genau so sehe ich es auch. Und wenn es irgendwo vorgeschrieben ist, muss es irgendwo stehen. MT dürfte hier - als Fachforum- doch bessere Anfragemöglichkeiten haben. Bezüglich "Änderung des Abgasverhaltens" halte ich diese Aussage für unzutreffend, da keine Benutzungspflicht besteht.
peso