Durchgestrichenes Tempozeichen auf 2-spur. Landstr = Vollgas erlaubt ? Oder max. 130 km/h

Hallo !

Eigentlich sagt man ja, daß unbegrenzte Geschwindigkeit nur auf der Autobahn erlaubt wäre.....

Aber was gilt dann, wenn auf einer doppelspurigen Schnellstraße ein Schild mit einer Tempoaufhebung steht ? Das Gleiche ? Oder gilt auf Landstraßen generell max. 130 km/h ?

Sorry, aber ich war schon länger nicht mehr in der Fahrschule

Steht die Frage hoffentlich im richtigen Forenzweig ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Die Frage war hoffentlich nicht ernst gemeint...

warum nicht ? Ich beschäftige mich doch normalerweise gar nicht mit solchen Sachverhalten. Das wissen bestimmt auch viele andere Leute nicht zweifelsfrei.

Wenn du es besser weißt, dann Glückwunsch, aber ich brauche mich wegen der Frage nicht auslachen zu lassen.

Üblicherweise sagt man es doch so, daß nur auf entsprechenden Autobahnabschnitten das Tempolimit aufgehoben ist und nur noch die Richtgeschwindigkeit gilt.

Da wird man doch noch fragen dürfen, ob auf 2-spurigen Schnellstraßen unter bestimmten Umständen, d.h beim selben Schild, das Gleiche zutrifft oder nicht.

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Hallo hdw.
Joooooooooooooooooh. Viele meinen hier dasselbe und suchen trotzdem nach fehlenden Buchstaben. In deinem Fall "proaktiv" mit dem von mir geschriebenen "provokativ".
Um ehrlich zu sein: Die Richtgeschwindigkeit interessiert mich einen feuchten Kericht. Ich fahre meinen Stiefel (falls keine Geschwindigkeitsbegrenzungen vorgegeben sind). Das muss aber nicht schneller als die 130 sein.

Gruß
PS.: Meine Straßen sind die Landstraßen und da muss ich leider die Behauptung der Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung zurücknehmen (ja,ja kleines comming out).

Zitat:

@hdw55 schrieb am 1. Mai 2017 um 17:26:15 Uhr:


Das war aber keine sinnfreie proaktive Frage. Sie hat nur gezeigt, dass Richtgeschwindigkeit 130 nicht Mindestgeschwindigkeit 130 bedeuten kann 😉

Zitat:

@wpp07 schrieb am 1. Mai 2017 um 13:10:17 Uhr:


Hier endet der zuläßige Vollgastrieb erst mit dem Exodus des Motors

Wohin wandert der Motor denn aus? Ins gelobte Land?

Hallo Florian.
Ne, ne, ne mein kleines Latinum. Also Auswandern tut der Motor dann aus dem entsprechenden Kfz. Ob er aber im gelobten Land ankommt weiß ich nicht.
Eigentlich nur ein Sprachgebrauch.

Gruß

Zitat:

@Florian333 schrieb am 1. Mai 2017 um 17:58:29 Uhr:



Zitat:

@wpp07 schrieb am 1. Mai 2017 um 13:10:17 Uhr:


Hier endet der zuläßige Vollgastrieb erst mit dem Exodus des Motors

Wohin wandert der Motor denn aus? Ins gelobte Land?

Dann war wohl Exitus und nicht Exodus gemeint. 🙂

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Hallo Florian.
Ja, so kann man es vielleicht auch schreiben. Oder machen die blöden Römer dies seit Jahrtausenden falsch und ich habe Recht?? 🙂🙂🙂

Gruß

Zitat:

@Florian333 schrieb am 1. Mai 2017 um 19:17:17 Uhr:


Dann war wohl Exitus und nicht Exodus gemeint. 🙂

Zitat:

@wpp07 schrieb am 1. Mai 2017 um 13:29:08 Uhr:


Hallo Bahnfrei.
"Wenn man die Richtgeschwindigkeit unterschreitet? Nicht dein Ernst, oder?"
Doch ist mein Ernst. Fährst du mit deinem PKW mit 70km/h auf der Autobahn und es kommt zu einem Unfall so wird man dich fragen warum du das getan hast. Durch angepaßte Geschwindigkeit wäre der Unfall zu verhindern gewesen. Der Blumentopf im Beifahrerfußraum zählt hier nicht. Der gehört in die Rubrik Ladungssicherung.

Gruß

das ist wieder mal Blödsinn.
Klar kann man auch 120 fahren oder 110km/h oder 100km/h.

Nur langsamer als die LKW soll man nicht unterwegs sein.

Genauso wird dir auch bei 140 , 150, 160 nicht viel geschehen.

Klar wenn du die 200 natürlich weit überschreitest könnte im Falle eines Unfalles die Verischerung aussteigen und man bekommt teilschuld.

Zitat:

@krebsandi schrieb am 1. Mai 2017 um 20:06:06 Uhr:


das ist wieder mal Blödsinn.
Klar kann man auch 120 fahren oder 110km/h oder 100km/h.

Nur langsamer als die LKW soll man nicht unterwegs sein.

Genauso wird dir auch bei 140 , 150, 160 nicht viel geschehen.

Klar wenn du die 200 natürlich weit überschreitest könnte im Falle eines Unfalles die Verischerung aussteigen und man bekommt teilschuld.

Das kann schon bei unter 200 passieren, selbst bei <160. Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit bei Tempo 150 eher gering, während sie bei 250 bei fast 100% liegen dürfte.

Mithaftung aufgrund erhöhter Betriebsgefahr ist bei sehr langsamer Geschwindigkeit ohne zwingenden Grund übrigens durchaus möglich und auch schon vorgekommen und es gibt da auch mindestens ein Urteil. Das war dann aber SEHR langsam, der betreffende Pkw-Fahrer war nämlich ohne Grund nur mit Tempo 60 unterwegs. Tempo 120 oder 100 oder 80 ist bei geltender RG selbstredend völlig in Ordnung, solange man sich an das Rechtsfahrgebot hält.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 1. Mai 2017 um 13:38:40 Uhr:



Zitat:

@wpp07 schrieb am 1. Mai 2017 um 13:29:08 Uhr:



Doch ist mein Ernst. Fährst du mit deinem PKW mit 70km/h auf der Autobahn und es kommt zu einem Unfall so wird man dich fragen warum du das getan hast. Durch angepaßte Geschwindigkeit wäre der Unfall zu verhindern gewesen. Der Blumentopf im Beifahrerfußraum zählt hier nicht. Der gehört in die Rubrik Ladungssicherung.

Gruß

Und was ist mit der angepassten Geschwindigkeit des Aufgefahrenen ? Hat ein Stauende nicht erkannt ?
Auf der Autobahn kann jeder fahren, sofern das Fahrzeug bauartbedingt 60km/h halten kann.
Es versteht sich natürlich von selbst, dass ich hier die rechte Spur benutze.

Da hast Du aber schnell Freunde im Transportgewerbe!

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 1. Mai 2017 um 13:38:40 Uhr:



Und was ist mit der angepassten Geschwindigkeit des Aufgefahrenen ? Hat ein Stauende nicht erkannt ?
Auf der Autobahn kann jeder fahren, sofern das Fahrzeug bauartbedingt 60km/h halten kann.
Es versteht sich natürlich von selbst, dass ich hier die rechte Spur benutze.

Da zeigt sich wieder "die Theorie ist grau - 60 auf ebener Strecke - die Praxis aber gist gräulich.

Mit 60 (so nicht angeordnet) würde ich selbst auf der rechten Spur nur mit WB unterwegs sein.

Erst letzen Sa war ich auf der AB in einem auf 60 beschränkten langen Baustellenbereich unterwegs.

Die meisten konnten die Ziffern scheinbar nicht lesen.

Umso unverständlicher, dass es Fahrzeugkombinationen gibt, für die auf der Autobahn eine zHG von 60 angeordnet ist.

Zitat:

@wkienzl schrieb am 2. Mai 2017 um 08:06:57 Uhr:



Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 1. Mai 2017 um 13:38:40 Uhr:



Und was ist mit der angepassten Geschwindigkeit des Aufgefahrenen ? Hat ein Stauende nicht erkannt ?
Auf der Autobahn kann jeder fahren, sofern das Fahrzeug bauartbedingt 60km/h halten kann.
Es versteht sich natürlich von selbst, dass ich hier die rechte Spur benutze.

Da zeigt sich wieder "die Theorie ist grau - 60 auf ebener Strecke - die Praxis aber gist gräulich.
Mit 60 (so nicht angeordnet) würde ich selbst auf der rechten Spur nur mit WB unterwegs sein.
Erst letzen Sa war ich auf der AB in einem auf 60 beschränkten langen Baustellenbereich unterwegs.
Die meisten konnten die Ziffern scheinbar nicht lesen.

Och, auf der A99 am AK München Nord hat das am Sonntag mit den 60 für alle eigentlich ganz gut geklappt.
Wenn du da mit WB fährst, was machst du dann bei Nebel, wenn alle anderen wie blöde mit 100 durch die Nebelwand donnern? Fährst du auch 50 mit WB? Und sollte dir da einer bei Richtgeschwindigkeit reindonnern, haftest du natürlich zur Hälfte mit, weil du die RG MASSIV (um ca. 80km/h) unterschritten hast? Die ursprüngliche Ausgangsaussage war, dass man bei Unter- oder Überschreitung von der Richtgeschwindigkeit bei einem Unfall Mitschuld (gemeint war wahrscheinlich Mithaftung) bekommt. Total falsch ist diese Aussage natürlich nicht, aber im allgemeinen ist es halt trotzdem Käse, denn man hat z.B. auch nicht prinzipiell Vorfahrt, wenn man grün hat.
Könnten wir jetzt btw. wieder zum Thema zurückkommen?

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 2. Mai 2017 um 10:46:18 Uhr:


.
Wenn du da mit WB fährst, was machst du dann bei Nebel, wenn alle anderen wie blöde mit 100 durch die Nebelwand donnern? Fährst du auch 50 mit WB? Und sollte dir da einer bei Richtgeschwindigkeit reindonnern, haftest du natürlich zur Hälfte mit, weil du die RG MASSIV (um ca. 80km/h) unterschritten hast?

Wenn durch die Nebelwand, wie du schreibst, die Sicht so eingeschränkt ist, dass man nicht weiter als 50m Sicht hat, dann ist bekanntlich die Geschwindigkeit sowieso auf 50 begrenzt. Jaha, 50, nicht 60, nicht 100 und erst recht keine 130. Und deswegen haftet man dann auch nicht mit, wenn einer dieser Nebelraser (die aber IMMER die rote Idiotenfunzel anhaben) ins Heck rauscht ;-)

Ich weiß. Und angepasste Geschwindigkeit ist immer die höchstzulässige. Die Richtgeschwindigkeit gilt trotzdem immer, wenn keine anderen Geschwindigkeiten vorgeschrieben sind. Trotzdem darf diese ohne Gefahr einer Mithaftung unterschritten werden. Bei Überschreiten dagegen ist eine Mithaftung fast automatisch vorprogrammiert.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 2. Mai 2017 um 09:24:21 Uhr:


Umso unverständlicher, dass es Fahrzeugkombinationen gibt, für die auf der Autobahn eine zHG von 60 angeordnet ist.

An welchen speziellen Fall denkst du dabei?

Zitat:

@FWebe schrieb am 2. Mai 2017 um 12:21:08 Uhr:



Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 2. Mai 2017 um 09:24:21 Uhr:


Umso unverständlicher, dass es Fahrzeugkombinationen gibt, für die auf der Autobahn eine zHG von 60 angeordnet ist.

An welchen speziellen Fall denkst du dabei?

Motorräder mit Anhänger, Zugmaschinen mit 2 Anhängern, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, Busse mit Anhängern oder wenn Fahrgäste stehen müssen, weil nicht genügend Sitzplätze vorhanden sind. Die dürfen auf Autobahnen alle nur 60 km/h fahren.

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