Durchgestrichenes Tempozeichen auf 2-spur. Landstr = Vollgas erlaubt ? Oder max. 130 km/h

Hallo !

Eigentlich sagt man ja, daß unbegrenzte Geschwindigkeit nur auf der Autobahn erlaubt wäre.....

Aber was gilt dann, wenn auf einer doppelspurigen Schnellstraße ein Schild mit einer Tempoaufhebung steht ? Das Gleiche ? Oder gilt auf Landstraßen generell max. 130 km/h ?

Sorry, aber ich war schon länger nicht mehr in der Fahrschule

Steht die Frage hoffentlich im richtigen Forenzweig ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Die Frage war hoffentlich nicht ernst gemeint...

warum nicht ? Ich beschäftige mich doch normalerweise gar nicht mit solchen Sachverhalten. Das wissen bestimmt auch viele andere Leute nicht zweifelsfrei.

Wenn du es besser weißt, dann Glückwunsch, aber ich brauche mich wegen der Frage nicht auslachen zu lassen.

Üblicherweise sagt man es doch so, daß nur auf entsprechenden Autobahnabschnitten das Tempolimit aufgehoben ist und nur noch die Richtgeschwindigkeit gilt.

Da wird man doch noch fragen dürfen, ob auf 2-spurigen Schnellstraßen unter bestimmten Umständen, d.h beim selben Schild, das Gleiche zutrifft oder nicht.

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Wir waren doch bei Bussen mit Anhängern, du bringst jetzt die Vorschrift für Busse ohne Anhänger. Und dass solche Anhänger (ohne Ausnahmegenehmigung) nur Gepäckanhänger sind, hat ja damit nichts zu tun. Daher der Grundsatz als "Normalfall".

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 3. Mai 2017 um 09:26:31 Uhr:


Blöde Regel, die es - glaube ich - im sonstigen Europa nirgendwo gibt, nicht mal in der spaßbefreiten Zone namens Schweiz oder Norwegen.

In Italien sind Motorradgespanne ganz verboten. Ich weiß aber nicht, wie es sich dort mit Trike-Gespannen verhält.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 3. Mai 2017 um 10:14:42 Uhr:


Wir waren doch bei Bussen mit Anhängern, du bringst jetzt die Vorschrift für Busse ohne Anhänger. Und dass solche Anhänger (ohne Ausnahmegenehmigung) nur Gepäckanhänger sind, hat ja damit nichts zu tun. Daher der Grundsatz als "Normalfall".

????

Nein. Lies noch mal genau durch. Da steht: Tempolimit 80 für Busse ohne Anhänger ODER MIT Gepäckanhänger. Tempo 80 gilt für BEIDE Fälle - sowohl für Busse mit, als auch solche ohne Anhänger.

Zumal ich auch nicht wüsste, wo das mit dem "Regelfall" Tempo 60 stehen soll. In der StVO jedenfalls nicht.

Zitat:

@CV626 schrieb am 3. Mai 2017 um 10:20:30 Uhr:


Zumal ich auch nicht wüsste, wo das mit dem "Regelfall" Tempo 60 stehen soll. In der StVO jedenfalls nicht.

§ 18 Abs. 5 Nr. 2 c) StVO: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse mit Anhänger 60 km/h
Im Übrigen kannst du mal recherchieren, wie viele KOM-Anhänger es mittlerweile wieder in Deutschland zur Personenbeförderung gibt.

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 3. Mai 2017 um 10:25:43 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 3. Mai 2017 um 10:20:30 Uhr:


Zumal ich auch nicht wüsste, wo das mit dem "Regelfall" Tempo 60 stehen soll. In der StVO jedenfalls nicht.

§ 18 Abs. 5 Nr. 2 c) StVO: Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse mit Anhänger 60 km/h
Im Übrigen kannst du mal recherchieren, wie viele KOM-Anhänger es mittlerweile wieder in Deutschland zur Personenbeförderung gibt.

Das würde ich nicht als "Regelfall" bezeichnen, da man dafür ja eine Ausnahmegenehmigung braucht. Und ich wage mal zu behaupten, dass nur die allerwenigsten dieser Ausnahme-Gespanne auch eine Genehmigung zum Befahren der Autobahn haben. Die Linien gewöhnlicher ÖPNV-Busse mit Stehplätzen führen ja auch nicht über Autobahnen, wenn sich das irgendwie vermeiden lässt.

Für StVZO-konforme Busgespanne - und das sind solche mit Gepäckanhänger - gilt weiterhin Tempo 80.

Die eine Formulierung lautet "Kraftomnibusse mit Gepäckanhänger" und die andere lautet "Kraftomnibusse mit Anhänger". Welche ist denn da die allgemeinere und welche die speziellere Formulierung? Das hat doch nichts damit zu tun, wie oft man solche Fahrzeuge im Alltag sieht. Ich sehe auch Zugmaschinen mit 2 Anhängern und Motorräder mit Anhänger nur sehr selten.

Das hat nichts mit der Häufigkeit zu tun, sondern mit der Zulässigkeit. Zugmaschinen mit 2 Anhängern und Motorradgespanne sind StVZO-konform. Busse mit Personenanhängern nicht. Der Fall, für den man eine Sondergenehmigung braucht, ist sicher nicht der "Regelfall".

Dass man Motorradgespanne nur sehr selten sieht, hat indes wohl auch etwas damit zu tun, dass nur sehr wenige Motorradfahrer so lebensmüde sind, mit gerade mal Tempo 60 die Autobahn zu befahren. In Ländern mit höheren Limits sind solche Gespanne durchaus häufiger.

Es ging hier um die Geschwindigkeiten nach der StVO, nicht um Regelungen der StVZO. Du hattest behauptet, dass die 60 km/h nicht in der StVO stünden, was widerlegt wurde. Manchmal könnte man einen Fehler einfach zugeben, das würde die Sache erleichtern.

Hast Recht. Ist zwar eingentlich obsolet, steht aber tatsächlich noch drin. Mein Fehler.

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