Durchgestrichenes Tempozeichen auf 2-spur. Landstr = Vollgas erlaubt ? Oder max. 130 km/h

Hallo !

Eigentlich sagt man ja, daß unbegrenzte Geschwindigkeit nur auf der Autobahn erlaubt wäre.....

Aber was gilt dann, wenn auf einer doppelspurigen Schnellstraße ein Schild mit einer Tempoaufhebung steht ? Das Gleiche ? Oder gilt auf Landstraßen generell max. 130 km/h ?

Sorry, aber ich war schon länger nicht mehr in der Fahrschule

Steht die Frage hoffentlich im richtigen Forenzweig ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Die Frage war hoffentlich nicht ernst gemeint...

warum nicht ? Ich beschäftige mich doch normalerweise gar nicht mit solchen Sachverhalten. Das wissen bestimmt auch viele andere Leute nicht zweifelsfrei.

Wenn du es besser weißt, dann Glückwunsch, aber ich brauche mich wegen der Frage nicht auslachen zu lassen.

Üblicherweise sagt man es doch so, daß nur auf entsprechenden Autobahnabschnitten das Tempolimit aufgehoben ist und nur noch die Richtgeschwindigkeit gilt.

Da wird man doch noch fragen dürfen, ob auf 2-spurigen Schnellstraßen unter bestimmten Umständen, d.h beim selben Schild, das Gleiche zutrifft oder nicht.

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 2. Mai 2017 um 16:30:45 Uhr:



Zitat:

@FWebe schrieb am 2. Mai 2017 um 12:21:08 Uhr:


An welchen speziellen Fall denkst du dabei?

Motorräder mit Anhänger, Zugmaschinen mit 2 Anhängern, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, Busse mit Anhängern oder wenn Fahrgäste stehen müssen, weil nicht genügend Sitzplätze vorhanden sind. Die dürfen auf Autobahnen alle nur 60 km/h fahren.

Das beantwortet die Frage natürlich nicht.

Dann weiß ich nicht genau, was deine Frage war. Zitiert hast du, dass es Fahrzeugkombinationen gibt, für die auf der Autobahn eine zHG von 60 angeordnet ist und gefragt hast du, welche Fälle das sind. Das habe ich beantwortet (oder zumindest versucht).

Zitat:

@Florian333 schrieb am 2. Mai 2017 um 16:56:36 Uhr:


Dann weiß ich nicht genau, was deine Frage war. Zitiert hast du, dass es Fahrzeugkombinationen gibt, für die auf der Autobahn eine zHG von 60 angeordnet ist und gefragt hast du, welche Fälle das sind. Das habe ich beantwortet (oder zumindest versucht).

Meine Frage war, an welchen speziellen Fall der Verfasser der ursprünglichen Aussage gedacht hat und nicht, welche Fälle es gibt.

Was war nun eigentlich die Antwort auf die Frage, welche Geschwindigkeit ich auf einer zweispurigen Bundesstraße (nicht Autobahn) fahren darf, wenn das weiße Schild mit den schwarzen Querstreifen steht?

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Zitat:

@downforze84 schrieb am 2. Mai 2017 um 18:55:34 Uhr:


Was war nun eigentlich die Antwort auf die Frage, welche Geschwindigkeit ich auf einer zweispurigen Bundesstraße (nicht Autobahn) fahren darf, wenn das weiße Schild mit den schwarzen Querstreifen steht?

Das hängt davon ab, was auf dieser Strecke ohne weiteres Limit gilt.

Auf "normalen" Straßen gilt 100, nehme ich mal an.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 2. Mai 2017 um 19:01:31 Uhr:


Auf "normalen" Straßen gilt 100, nehme ich mal an.

Entsprechend gilt auf "normalen" Straßen (nennen wir sie mal so 😉) danach auch 100km/h. Auf die eigentliche Frage bezogen gilt jedoch kein TL sondern nur die RG, sofern es sich tatsächlich um eine Straße mit 2 Spuren je Richtung handelt.

Habe es auf W. gefunden. Für autobahnähnliche Straßen gilt die Richtgeschwindigkeit von 130.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 2. Mai 2017 um 11:08:45 Uhr:



Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 2. Mai 2017 um 10:46:18 Uhr:


.
Wenn du da mit WB fährst, was machst du dann bei Nebel, wenn alle anderen wie blöde mit 100 durch die Nebelwand donnern? Fährst du auch 50 mit WB? Und sollte dir da einer bei Richtgeschwindigkeit reindonnern, haftest du natürlich zur Hälfte mit, weil du die RG MASSIV (um ca. 80km/h) unterschritten hast?

Wenn durch die Nebelwand, wie du schreibst, die Sicht so eingeschränkt ist, dass man nicht weiter als 50m Sicht hat, dann ist bekanntlich die Geschwindigkeit sowieso auf 50 begrenzt. Jaha, 50, nicht 60, nicht 100 und erst recht keine 130. Und deswegen haftet man dann auch nicht mit, wenn einer dieser Nebelraser (die aber IMMER die rote Idiotenfunzel anhaben) ins Heck rauscht ;-)

Nein, natürlich nicht. Langsamfahren OHNE GRUND ist verboten und kann im Extremfall zur Mithaftung führen.

Wenn du aber einen Grund hast, wie zB Nebel - aber auch Stau, oder technische Probleme, oder dass dein Fahrzeug sowieso nicht schneller kann oder darf - dann ist es natürlich auch nicht verboten.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 2. Mai 2017 um 16:30:45 Uhr:



Zitat:

@FWebe schrieb am 2. Mai 2017 um 12:21:08 Uhr:


An welchen speziellen Fall denkst du dabei?

Motorräder mit Anhänger, Zugmaschinen mit 2 Anhängern, selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, Busse mit Anhängern oder wenn Fahrgäste stehen müssen, weil nicht genügend Sitzplätze vorhanden sind. Die dürfen auf Autobahnen alle nur 60 km/h fahren.

Busse mit Anhängern dürfen 80 fahren (oder 100, wenn sowohl Bus als auch Anhänger für 100 zugelassen sind UND das zGG des Busses höchstens 3,5t beträgt).

Die Regel für Motorräder mit Anhänger ist allerdings dämlich. Das Limit sollte man mMn entweder auf 80 erhöhen, oder Motorradanhänger gleich ganz verbieten.

Zitat:

@CV626 schrieb am 3. Mai 2017 um 00:02:56 Uhr:


Busse mit Anhängern dürfen 80 fahren

Nein, als Normalfall nur 60 km/h.

Das Thema Fahrzeugkombination mit Begrenzung auf 60 km/h hatte ich eingeführt, weil mich das mit der Kombination Dreirad (L5e) plus Hänger betrifft. Dreirädrige Fahrzeuge sind zwar im entsprechenden Absatz der StVO nicht ausdrücklich erwähnt, aber zumindest meine örtliche Dienststelle der Autobahnpolizei hat mir nach einigen Tagen Recherche geantwortet, dass dieses Gespann wohl auch unter die 60er-Regelung fällt - halte ich in Summe für gefährlich und schenke mir solche Fahrten dann. Auf sonstigen Straßen außerorts gilt Tempo 60 aber definitiv und ganz eindeutig. Fahre dann Tacho 75 um mir nicht den heiligen Zorn aller anderen zuzuziehen, aber darüber ist halt Schluss. Blöde Regel, die es - glaube ich - im sonstigen Europa nirgendwo gibt, nicht mal in der spaßbefreiten Zone namens Schweiz oder Norwegen.

Wurde mitgeteilt, wo und wie die Autobahnpolizei recherchiert hat? Ich halte das Ergebnis dieser Recherche für falsch. Es spricht jedenfalls mehr dagegen als dafür, dass ein L5e-Fahrzeug mit Anhänger nur 60 km/h auf Autobahnen fahren darf. Die StVO kennt keine nähere Definition des Begriffs Kraftrad und nach der FZV wäre ein "großes" Trike ebenfalls kein Kraftrad. Nicht mal nach der FeV ist es ein Kraftrad, denn obwohl man mittlerweile für Trikes die Klasse A benötigt, wird dort immer noch zwischen Krafträdern und dreirädrigen Kraftfahrzeugen unterschieden. Ich wüsste also nicht, wie man im Sinne der Höchstgeschwindigkeit herleiten will, dass ein Trike als Kraftrad zu sehen ist.

Die StVO unterscheidet insbesondere bei der Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhängern auf Autobahnen nur zwischen Personenkraftwagen mit Anhängern (§18 Abs 5. Satz 1 Buchstabe b) und Krafträdern mit Anhängern (§18 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a). Für erstere gilt max. 80, für letztere max. 60.

Ein dreirädriges Fahrzeug der Klasse L5e ist weder Kraftrad noch PKW - Krafträder sind Zweiräder und PKW haben per Definition in einschlägigen EG- und EU-Richtlinien mindestens vier Räder.

Ich nehme an, die Damen und Herren der Autobahnwache haben sich bei meiner Anfrage vom optischen Erscheinungsbild des Fahrzeuges leiten lassen (Can Am Spyder, man sitz auf dem Fahrzeug wie auf einem Mopped) - aber es gibt ja auch Fahrzeuge dieser Klasse, in die man einsteigen kann (Piaggio Ape 200, Morgan Threewheeler, Lomax-Ente, Polaris Slingshot usw.).

In der Realität glaube ich nicht, dass sich einer ernsthaft daran stören würde, wenn ich mit Tempo 80-85 unauffällig mitrollen würde. Abschließend geklärt hätte ich es aber schon gerne.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 3. Mai 2017 um 07:46:07 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 3. Mai 2017 um 00:02:56 Uhr:


Busse mit Anhängern dürfen 80 fahren

Nein, als Normalfall nur 60 km/h.

Da bist du falsch informiert. Sowohl §3 als auch §18 der StVO sagen:

Zitat:

Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,

Und die Zeiten, da es zulässig war, andere Anhänger als Gepäckanhänger an Busse anzuhängen, sind auch vorbei. (StVZO §32a). Mit Anhängern zur Personenbefürderung durften Busse vermutlich tatsächlich nur 60 fahren, aber die wurden schon vor über 50 Jahren verboten.

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