Drängler, was macht ihr?

Hi

Mir fällt in letzter zeit immer häufiger auf, das die Leute drängeln, obwohl ich zügig und vorausschauend fahre. D. h. wenn ich in 200m eine Ampel sehe, die gerade auf rot gesprungen ist, fahre ich nicht mit 80 Sachen an diese Ampel ran, sondern lasse mich gerne mal ausrollen aber das auch nicht mit 20kmh.
Ganz oft habe ich Autofahrer hinter mir, die meinen, sie müßten mir ihren Fahrstil aufdrängen. Wenn ich eine Schleicherin wäre, dann könnte ich es ja in etwa verstehen aber so? Ich meine, ich fahre in der Ortschaft ein bisschen über 60kmh aber das scheint immer noch zu wenig zu sein. Warum ist das so? Es ist sowieso noch schlimmer geworden, seit dem ich meinen Astra habe.....
Und wenn sie dann überholen können, habe ich sie in 2km meistens an der nächsten Ampel wieder. Häh? Muss ich das verstehen? Was soll das bringen? Ich finde das ein wenig unlogisch.... oder?
Oder sie fahren auf, obwohl ich nicht schneller fahren kann, weil vor mir eine fährt oder schon eine längere Schlange ist.

Was sagt ihr dazu?

LG
Tina

Beste Antwort im Thema

Soweit als möglich ignorieren und wenn Platz ist schnell vorbeilassen. Wenn nicht haben die halt Pech gehabt, mit 60 durch die Stadt ist ja alles andere als Verkehrshindernis spielen. Und selber aufregen bringt nichts. Von Aktionen wie Scheibenwaschanlage und Co. halte ich absolut gar nichts, je nachdem wie der hinter einem drauf ist führt das nur zu einer unnötigen Eskalation der Situation. Und damit genau zu dem Gegenteil dessen was sinnvoll wäre.

Teilweise wird man dann in halsbrecherischen Aktionen überholt und an der nächsten Ampel wo man dank grüner Welle passend ankommt muss man wegen den *piep* dann wieder bremsen. Aber egal, hauptsache als erster an der roten Ampel stehen 🙄

Gruß Meik

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Zitat:

Original geschrieben von citius


Mit leerem Auto komme ich selten über 8Liter sofern ich nicht präventiv für jeden vom Gas gehe und bei Rüberziehern den Restabstand durch dichtes aufrollen optimal nutze, wodurch einmal der vorne merkt, dass er stört und andermal eben gar nicht erst rübergezogen wird und somit ein bremsen-gasgeben entfällt.

Ich bin da mal von StVO-konformem Fahrstil ausgegangen, der eine derartige Fahrweise ausschließt.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er


Obwohl ich auch nicht unbedingt langsam unterwegs bin habe ich den vielzitierten Fall mit dem "plötzlich vor mir brutal rausgezogen" nur extrem selten. In den meisten Fällen sieht man doch schon weit vorher dass jemand blinkt oder beabsichtigt rauszuziehen, z.B. wenn jemand auf einen LKW aufläuft.

nein das ist auch nicht oft - wobei es zigmal öfter im tempolimitierten bereich passiert. fehler passieren halt auch, aber man sollte dann auch (als derjenige, der den fehler gemacht hat) dazu stehen und sich entschuldigen - ich erlebe dann aber doch, dass der großteil dieser leute dann noch anfangen zu schimpfen auf den bösen raser...

und wenn man dann so kommentare wie von geisslein & co liest, wundert man sich auch nicht, warum - es gibt offensichtlich wirklich mehr als genug leute, die glauben der raser sei schuld...

Zitat:

Original geschrieben von citius


Wenn ein PKW Tacho 100 fährt und der Laster seine 90 im geeichten Begrenzer, dann hat er eben NICHT das Recht jetzt gleich zu überholen, sondern müsste im schlimmsten Falle auch mal 5 oder 10 Minuten hinter dem Laster bleiben.

Seit wann darf denn ein LKW 90 fahren?

[und nein: das Argument mit dem straffreien Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe ich jetzt einmal zu häufig gehört. Also: Wo bitte schön steht, daß ein LKW 90 km/h fahren darf?]

Ja, wie schon mehrfach gesagt: Fremdes Fehlverhalten rechtfertigt kein eigenes Fehlverhalten. Andererseits steht in der StVO nur "deutlich höhere Geschwindigkeit" - von mindestens 20 km/h Differenz steht da aber nichts - und bitte: wie schnell ist den ein LKW mit 10km/h Differenz überholt?
[angenommene Länge des LKW: 20m!, Geschwindigkeitsdifferenz 10 km/h=2,8 m/sec: selbst wenn wir nochmal 20m fürs Wieder-Einscheren mit einrechen, sind das deutlich weniger als 20 sek!]

Zitat:

Ich finde das ist einem Langsamfahrer zuzumuten, denn erstens hat er ja scheinbar viel Zeit und zweitens kann er ja (im Gegensatz zu mir, wenn ich einen Hänger dran habe) ohne Bußgeld zahlen zu müssen die 100kmh auch mal überschreiten.

Das stimmt auch nur im unlimitierten Bereich (ansonsten muss man wahrscheinlich zwar nicht zahlen, da kein Blitzer rumsteht...); und ehrlicherweise: ja, wenn Dir ein Langsamfahrer vor die Karre ziehen würde, dann kann man es ihm zumuten, zu warten. Ist er jedoch schon beim Überholvorgang [oder hat ihn fast abgeschloßen, bevor Du überhaupt da bist], und du kommst angerauscht - dann ist es auch Dir zuzumuten, auf ihn zu warten. DAS ist miteinander.

Dieser Thread lebt, wie so mach anderer `Konfrontations-Thread´, halt von der Verhärtung der Fronten auf Seiten der `Gesetzlosen´.
Als `Gesetzlose´ bezeichne ich diejenigen Zeitgenossen, die immer und nachhaltig der Meinung sind: Ein bissl mehr als im Gesetz steht geht immer, sozusagen als äußerer Ausdruck der Persönlichkeit, die im realen Bereich, so jedenfalls mein Eindruck, nicht immer das hält, was man hier im virtuellen Raum glaubt preisgeben zu können.

Dabei dient ein solcher Thread nur als Mittel zum Zweck, als Verstärker der eigenen Mannhaftigkeit auf den Strassen, der man gerne dort und auch anderenorts gerne wäre. Die Anonymität eines Forum ist dann für auf diesen und jenen Unterprivilegierten eine willkommene Plattform.
Da werden dann Dauerposter mit wirklich überschaubarem Horizont zu erfolgreichen mittelständischen Unternehmern die nicht anderes zu tun haben, .... als das auch noch raus zu blasen.

Die Realität hat mit den hier diskutierten Straßenverhältnissen so gut wie garnichts zu tun.
Natürlich kommt hin und wider dieses und jenes vor, aber in keinerlei Häufigkeit entsprechend dem hier dargestellten.

Wie gesagt, dass dieses aber hier so dargestellt wird, ist das Mittel zum Zweck der armen traurigen Selbstdarstellung vor dem PC und deshalb auch in den meisten Fällen harmlos.

Ich jedenfalls möchte den Gesetzestreuen einen guten Rutsch und allzeit gute Fahrt wünschen und den anderen hier auch, nicht, das mir noch so ein Trottel ins Auto rutscht.

Ein Frohes Neues, ich muss mich nun um den offiziellen Teil im wirklichen Leben kümmern, denn wir haben ja schließlich Silvester.

Gruß, Tempomat

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Zitat:

Original geschrieben von Tempomat


Als `Gesetzlose´ bezeichne ich diejenigen Zeitgenossen, die immer und nachhaltig der Meinung sind: Ein bissl mehr als im Gesetz steht geht immer, sozusagen als äußerer Ausdruck der Persönlichkeit, die im realen Bereich, so jedenfalls mein Eindruck, nicht immer das hält, was man hier im virtuellen Raum glaubt preisgeben zu können.

sagt das derjenige, der gestern noch behauptet hat, dass man bei überschreitung der richtgeschwindigkeit grundsätzlich immer eine teilschuld bekommt - was nachweislich völliger humbug und falsch ist?

Zitat:

Original geschrieben von Bucklew2


sagt das derjenige, der gestern noch behauptet hat, dass man bei überschreitung der richtgeschwindigkeit grundsätzlich immer eine teilschuld bekommt - was nachweislich völliger humbug und falsch ist?

Den Nachweis habe ich noch nicht finden können. Den Beweis des Gegenteils allerdings schon:

Wenn auf der Autobahn sehr schnell gefahren wird und es passiert ein Unfall ohne dass der schnell fahrende Autofahrer Schuld hat, muss dieser trotzdem mit einer Teilschuld rechnen. Das Urteil des Landgericht Coburg (Az. 12 0 421/05) verurteilte einen Autofahrer, der auf der Autobahn mit 200 Stundenkilometer unterwegs war, zu einer Teilschuld von 20 Prozent. Obwohl der schnell fahrende Autofahrer keinerlei Schuld am Hergang des Unfalls hatte, sah das Gericht diese Teilschuld, da der Fahrer die Richtgeschwindigkeit von 130 km deutlich überschritten habe. Wenn er die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte, wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, so das Gericht. Er war bei einem Überholvorgang auf ein langsameres Auto aufgefahren, das plötzlich von der rechten Seite auf die Überholspur ausscherte um selbst zu überholen.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Den Nachweis habe ich noch nicht finden können. Den Beweis des Gegenteils allerdings schon:
Man muss natürlich auch den ganzen Thread lesen und nicht nur den Teil, der einem gerade in den Kram passt

Zitat:

Original geschrieben von SoulOfDarkness


Naja, für meine Begriffe ist ein Zeitunterschied von 1 Stunde und mehr durchaus kein "minimaler" Zeitgewinn mehr. Ich weiss nicht, wie Du das siehst.

Je länger deine Pausen sind, die du machst, und je mehr du machst, um so mehr Zeit "verlierst" du alleine deswegen. Aber weil ich entspannt an mein Ziel ankommen will, mache ich diese Pausen. Nebeneffekt: Auf diese Weise erlebe ich einige potenzielle Drängler gerade

nicht.

@Bucklew2
Dir ist aber bekannt, daß es hierzu immer noch ein BGH-Urteil gibt, welches in den letzten 16 Jahren noch nicht revidiert wurde?!?

Hier nochmal zum Nachlesen:

BGH Urteil vom 17.03.1992 (VI ZR 62/91)

BGHZ 117, 337

Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze:

»Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.«

Tatbestand:

Der Erstbekl. geriet, als er am 19.7.1986 gegen 21.20 Uhr mit hoher Geschwindigkeit mit seinem Porsche 911 auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Bundesautobahn fuhr, mit dem bei der Zweitbekl. haftpflichtversicherten Wagen, den er hinter einem von der mittleren auf seine Fahrspur wechselnden BMW abgebremst hatte, ins Schleudern. Das Fahrzeug überquerte die mittlere Fahrspur und stieß auf der rechten Fahrspur gegen ein Wohnwagengespann. Dadurch riß der Anhänger ab und prallte auf einen auf dem Standstreifen abgestellten Opel-Kadett. Hierdurch wurde der Kl., der unter dem Opel-Kadett lag, um die Lichtmaschine des Wagens zu reparieren, schwer verletzt. Er hat von den Bekl. seinen mit 78.536,14 DM bezifferten und unfallbedingten materiellen Schaden ersetzt verlangt und ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kl. seine Klageansprüche nur noch hinsichtlich der materiellen Schäden weiter.

Entscheidungsgründe:

a. »Der Unfall ist für den Erstbekl. kein unabwendbares Ereignis i.S. von § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Mit seiner gegenteiligen Wertung hat das BerGer. dem der Regelung zugrundeliegenden Haftungsmaßstab und der Bedeutung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21.11.1978 (BGBl. I S. 1824) für die Auslegung dieser Vorschrift nicht Rechnung getragen.

Der Begriff »unabwendbares Ereignis« i.S. von § 7 Abs. 2 StVG meint, wofür allerdings bei isolierter Betrachtung der Wortsinn sprechen könnte, zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern, wie sich aus § 7 Abs. 2 StVG ergibt, ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus (vgl. Senat, VersR 1987,158,159 m.w.Nachw.). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muß sich wie ein »Idealfahrer« verhalten haben (vgl. Senat, DRsp II (294) 219 a-c = NJW 1986,183; DRsp II (294) 229 a-b = NJW 1987,2375; vgl. ferner BGH, NJW 1985,1950,1951 m. w. Nachw.). ...

Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 7 Abs. 2 StVG verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung (vgl. Senat, BGHZ 105,65,69 = DRsp II (294) 235 a-b).

Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen (vgl. Senat, VersR 1964, 777, 778). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein »Idealfahrer« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein »Idealfahrer« überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, daß sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält (vgl. Krumme-Steffen, StVG, 1977, § 7 Rdn. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG, daß der «Idealfahrer« in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Solche Erkenntnisse haben in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Ausdruck gefunden. Allerdings beschränkt sich diese Verordnung auf die Empfehlung, u. a. auf Autobahnen auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Sie ist damit anders als § 3 StVO keine Vorschrift für das im Straßenverkehr erforderliche Fahrverhalten, an deren Verletzung sich unmittelbare Sanktionen knüpfen. So hat die Rechtspr. - soweit ersichtlich - bisher einhellig entschieden, daß die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf noch nicht begründet (vgl. OLG Hamm, NZV 1992,30; OLG Köln, VersR 1991,1188,1189; KG, VerkMitt 1985,63,64; OLG Karlsruhe, DAR 1988,163; vgl. ferner OLG Saarbrücken, VerkMitt 1987,54,55). Das Fehlen unmittelbarer Sanktionen bedeutet indes nicht absolute rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Vielmehr kommt in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Erfahrungswissen zum Ausdruck, das bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbaren Ereignisses mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 103,338,341 f. zum Empfehlungscharakter von DIN-Normen). Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG; schon daraus ergibt sich, daß sie der Sicherheit des Verkehrs zu dienen bestimmt ist. Dies findet auch in dem Schlußbericht einer Projektgruppe aus Wissenschaftlern Ausdruck, der dem Verordnungsgeber vorlag (VerkBl. 1978,478). Dieser gründet vor allem auf der Erkenntnis, daß die Einhaltung solcher ermäßigten Geschwindigkeit auf Autobahnen auch bei günstigen Orts- und Verkehrsbedingungen nachhaltig zur Vermeidung von Unfällen, vor allem von solchen mit schweren Folgen, beiträgt ... . Die Empfehlung des Verordnungsgebers stellt sich damit trotz ihrer fehlenden rechtlichen Verpflichtungswirkung als »Vernunftaufruf« und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar (vgl. Jagusch, NJW 1974,881,882 f.; Begründung des Bundesrates zur Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 13.3.1974, VerkBl. 1974,225), den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen an einen »Idealfahrer« genügen will, nicht unbeachtet lassen darf. Die Empfehlung strebt zur Herabsetzung der Betriebsgefahren des Kraftfahrzeugs auf Autobahnen die Bildung eines allgemeinen Verkehrsbewußtseins an, dem der Kraftfahrer auch ohne Bestehen einer Höchstgeschwindigkeitsregelung Rechnung tragen soll. Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als »Idealfahrer«, wie ihn § 7 Abs. 2 StVG meint. Im Rahmen der Halterhaftung des § 7 StVG kann sich nur ein solcher Idealfahrer, wenn er durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn in einen Unfall verwickelt wird, auf den Vertrauensgrundsatz berufen; wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.

Dem steht nicht entgegen, daß die heutigen Kraftfahrzeuge aufgrund des technischen Entwicklungsstandes auch bei Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h einen gefahrlosen Betrieb ermöglichen. Auch kommt es nicht darauf an, daß der Ausbauzustand vieler Autobahnstrecken eine solche Geschwindigkeit gefahrlos zuläßt. Entscheidend ist vielmehr, daß diese technischen Möglichkeiten ihre Begrenzung in den Eigenschaften und Fähigkeiten der Menschen finden, die sich ihrer bedienen. Nicht nur verlangen höhere Geschwindigkeiten ein überproportional zunehmendes Maß an Aufmerksamkeit, Voraussicht und Reaktionsvermögen des Fahrers, um auf die sich ihm stellenden Verkehrssituationen angepaßt zu reagieren, sondern der Kraftfahrer hat auch zu bedenken, daß er sich auf der Autobahn gemeinsam mit anderen Verkehrsteilnehmern bewegt, deren Fähigkeiten häufig nicht ausreichen, die durch einen langen Brems- und Anhalteweg gekennzeichneten besonderen Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, die von einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden anderen Fahrzeug ausgehen (vgl. OLG Hamm, DAR 1991,455,456; vgl. ferner Greger, NZV 1990,269,270). Die Erfahrung zeigt, daß immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell näherenden Fahrzeugs, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen. Dem muß der »Idealfahrer« in seiner Fahrgeschwindigkeit auch dann Rechnung tragen, wenn er selbst in der Lage ist, sein eigenes Fahrzeug bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit voll zu beherrschen. In einem Unfall, in den er auf diese Weise auf der Autobahn verwickelt wird, aktualisiert sich in aller Regel diejenige Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung des § 7 StVG anknüpft, selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften jedenfalls dann, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. ...

Die Begründung, mit der das BerGer. im Rahmen der Hilfserwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Erstbekl. bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge außer Ansatz bleiben müsse, hält einer Überprüfung gleichfalls nicht stand.

Das BerGer. hat ... das grob verkehrswidrige und schuldhafte Verhalten des unbekannt gebliebenen BMW-Fahrers zu Lasten des Kl. in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einbezogen. Das ist nicht richtig. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Einstandspflicht des Erstbekl. nach Maßgabe einer Einzelabwägung seines Verursachungsbeitrags mit dem des Kl. zu bestimmen ist. Eine Gesamtschau aller Verursachungsbeiträge, wie sie das BerGer. vorgenommen hat, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. BGHZ 30, 203, 205, 212; BGHZ 61, 351, 354; Steffen, DAR 1990, 41, 42).«

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


@Bucklew2
Dir ist aber bekannt, daß es hierzu immer noch ein BGH-Urteil gibt, welches in den letzten 16 Jahren noch nicht revidiert wurde?!?

dir ist auch bekannt, dass das BGH-Urteil (zusammengefasst) nur eine KANN (!) bestimmung ist?

d.h. jemand der die richtgeschwindigkeit überschreitet KANN eine teilschuld bekommen, MUSS aber nicht - das zeigen auch die von mir zitierten urteile.

Nebenbei gibt es folgendes zu beachten:

1. geht es in dem BGH-Urteil nur um den Sach-Schaden
2. der Unfallverursacher ist geflohen und konnte daher nicht belangt werden
3. ob die Teilschuld, die das BGH THEORETISCH vorsieht, in der unteren instanz wirklich vergeben wurde, ist nicht bekannt. es ist daher nicht unmöglich, dass der porschefahrer, trotz des BGH urteils, ohne teilschuld davongekommen ist.

Link

Zitat:

Original geschrieben von Tempomat



Die Realität hat mit den hier diskutierten Straßenverhältnissen so gut wie garnichts zu tun.
Natürlich kommt hin und wider dieses und jenes vor, aber in keinerlei Häufigkeit entsprechend dem hier dargestellten.

Wie gesagt, dass dieses aber hier so dargestellt wird, ist das Mittel zum Zweck der armen traurigen Selbstdarstellung vor dem PC und deshalb auch in den meisten Fällen harmlos.

Die Motivlage der "Gesetzlosen" ist ja von Dir sehr schön herausgearbeitet worden. Dabei hast Du allerdings die Beweggründe unserer "Paragraphenreiter" etwas vernachläßigt - dem muß ich dann wohl Abhilfe schaffen.

Fast alle Katastrophen der Menschheitsgeschichte lassen sich auf eine einzige Ursache zurückführen - den Drang einzelner Individuen sich über ihre Mitmenschen zu erheben. Dies kann nun auf vielfältigste Weise geschehen, sei es durch die Anhäufung von Macht oder materiellen Gütern, durch angebliche Höherwertigkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmte gesellschaftlichen Schicht oder ethnischen Gruppe, oder aufgrund moralischer Überlegenheit.

Nun ist ja heutzutage, vor allem in Deutschland, die ethnische Zugehörigkeit kein Kriterium mehr, dem irgend eine Relevanz beizumessen ist. Finanzieller Wohlstand ist da schon von stärkerer Bedeutung, die Erlangung desselben indes mit erheblich Anstrengungen und Mühen verbunden. Am einfachsten ist es immer noch, sich selbst als moralisch überlegen zu begreifen. Das Problem dabei, moralische Überlegenheit kann nur dort existieren, wo es auch moralisch Minderwertige gibt.

Und so ist denn auch wenig verwunderlich, wenn bestimmte Personen, die aus welchen Gründen auch immer nichts in ihrem Leben vorzuweisen haben, die eigene Unzulänglichkeit durch die Diffamierung erfolgreicherer Zeitgenossen zu kompensieren trachten. Wer sich ein größeres Auto leisten kann, der wird zum Umweltverschmutzer und Klimakiller, die dicke Bonzenkarre wird natürlich vom Finanzamt bezahlt, und wer etwas schneller fährt ist nicht nur ein Raser und Drängler, sondern gefährdet auch noch das Leben unschuldiger Mitbürger.

Aber vieleicht bekommt der eine oder andere dieser Gestalten auch irgendwann einmal etwas auf die Reihe, die Ansichten werden sich dann sehr schnell ändern.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


@Bucklew2
Dir ist aber bekannt, daß es hierzu immer noch ein BGH-Urteil gibt, welches in den letzten 16 Jahren noch nicht revidiert wurde?!?
Hier nochmal zum Nachlesen:
BGH Urteil vom 17.03.1992 (VI ZR 62/91)

Und genau hier ists Problem, das dürft kaum noch wen interessieren, wenn du hiermit einem Richter vor der Nase wedelt, wird er dich wohl auslachen - völlig zurecht.

Liegt aber auch daran, das damals nur 2 er Gölfe und ähnliche Autos rumfuhren, ja meinen Toyota gabs damals auch schon, zumindest theoretisch, damit dürften aber wohl die wenigsten rumgekurvt sein (zumal er auch heut noch voll alltagstauglich und auch noch sicher ist)...

Such doch mal nach 'nem aktuelleren Urteil, der letzten 2-3 Jahre!
Aber da wirst dich wohl schwer tun und solche alten Schinken ausgraben müssen, die schon stinken, da die neueren Urteile anders ausschauen...
Heute hätte es auch unter Umständen anders ausgeschaut.

PS: 50PS Golf hat wohl auch nur 160km/h Höchstgeschwindigkeit.

Ist ja allerliebst:

Zitat:

Und so ist denn auch wenig verwunderlich, wenn bestimmte Personen, die aus welchen Gründen auch immer nichts in ihrem Leben vorzuweisen haben [...] Aber vieleicht bekommt der eine oder andere dieser Gestalten auch irgendwann einmal etwas auf die Reihe

Merkst Du, daß Du hier genau das tust, was Du angeblich verurteilst? Sich als moralisch oder sonstwie überlegen hinstellen, indem man anderen Minderwertigkeit unterstellt?

Merkst Du nicht? Nun gut.

Dann kriegst Du jetzt einen Rat vom Erwachsenen: Moral ist nichts, was man behauptet oder festlegt. Man handelt moralisch oder nicht, übern langen Tag auch manchmal erst so und dann so.

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener



Merkst Du, daß Du hier genau das tust, was Du angeblich verurteilst? Sich als moralisch oder sonstwie überlegen hinstellen, indem man anderen Minderwertigkeit unterstellt?

Es ist ja nicht so, daß nicht auch ich über Defizite verfügen würde - im Gegesatz zu anderen bin ich mir dieser Tatsache aber (schmerzlich) bewußt. Und natürlich bin ich diese zu kompensieren bemüht, allerdings nach Möglichkeit nicht auf Kosten meiner Mitmenschen. Das ist der essentielle Unterschied.

Zitat:

Und natürlich bin ich diese zu kompensieren bemüht, allerdings nach Möglichkeit nicht auf Kosten meiner Mitmenschen. Das ist der essentielle Unterschied.

OK.

Ich will's nur der Vollständigkeit halber nochmals deutlich sagen: Keiner von uns ist durch und durch moralisch oder unmoralisch. Wir begehen bestimmte Handlungen, und selbst bei klarem und objektivem Fehlverhalten im Straßenverkehr können die Ursachen dafür vielfältig sein. Sie reichen von „eigentlich zum Führen eines KFZ ungeeignet, da Psychopath“ über „kurz nicht aufgepaßt“ bis „Fahranfänger mit Wissenslücke“, und woher soll ich wissen, was davon gerade zutrifft auf denjenigen, der sich falsch verhalten hat. Es wird wohl immer immer passieren und ist einfach der Situation und dem Schreck geschuldet, wenn man im Fall der Fälle den anderen mal kurz die Pest an den Hals wünscht. Sich aber in Betrachtungen über die Moral der anderen (im Unterschied zur eigenen) zu ergehen ist sinnlos, das dient, wenn auch auf einem gewissen intellektuellen Niveau, letztendlich nur der Selbsterhebung und ist nicht besser als direkte „Oberlehrerei“ im Straßenverkehr.

Objektiv gesehen, steckt das System Straßenverkehr Fehler sogar erstaunlich gut weg. In 99 von 100 Fällen passiert nämlich gar nichts, wenn jemand einen Fehler macht, weil nämlich die anderen Verkehrsteilnehmer im Regelfall aufmerksam sind und sich defensiv verhalten. Der 100. Fall ist dann der Verkehrsunfall, und der tritt ein, wenn das Fehlverhalten kraß genug ist bzw. mehrere Sachen auf einmal schiefgehen und die Malaise nicht mehr von den anderen anderen Teilen des Systems ausgebügelt werden kann. Dafür gibt's dann mit der Unfallforschung sogar einen eigenen Wissenschaftszweig.

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