Den Händler/Leasing in Verzug setzen? Wie ist es formell korrekt?
Hallo zusammen,
wie Viele von euch warte ich auf die Lieferung meines Q4 40 etron. Ich habe das Fahrzeug am 05.07.2021 bestellt, schriftlicher unverbindlicher Liefertermin war Dezember 2021. Aktuell wird es vielleicht März.
Nun zu meiner Frage: ich habe ein Privatleasing abgeschlossen. Wen setze ich nun in Lieferverzug? Die Leasing? Den Händler? Beide? Welche Fristen sind dabei zu beachten?
Danke euch!
21 Antworten
Zitat:
@hartl schrieb am 28. Januar 2022 um 23:32:19 Uhr:
Man hat keinen Anspruch auf irgendwas, weil jeder Händler oder auch Audi selbst, nur unverbindliche Liefertermine angibt. Keiner macht einen verbindlichen LT, denn nur dann hätte man gerichtliche Chancen. Das haben ADAC oder ÖAMTC bereits berichtet von der aktuellen rechtlichen Grundlage. Das einzige was dem Kunden im Falle eines Verzuges, unter Einhaltung der Nachfrist zusteht, ist vom Kaufvertrag zurück zu treten ohne Abschläge.
Hallo Hartl,
deinen Beiträgen nach zu urteilen gehe ich davon aus, dass du kein Jurist bist. Dann darfst du natürlich mitdiskutieren, aber bitte verkaufe dein Halbwissen (wenn überhaupt) nicht als „Gesetzeslage“.
Selbstverständlich zählt auch bzgl. eines Schadensersatzanspruchs ein unverbindlicher LT. Hierzu gibt es genügend Rechtsprechung und Kommentierung. Im Übrigen sind die Anspruchsvoraussetzungen bei Schadensersatz und Rücktritt ähnlich. Verzug muss bei beiden vorliegen. Insofern kannst du nicht behaupten, dass Verzug für Rücktritt vorliegt, für Schadensersatz jedoch nicht.
Zitat:
@hartl schrieb am 28. Januar 2022 um 23:32:19 Uhr:
Man hat keinen Anspruch auf irgendwas, weil jeder Händler oder auch Audi selbst, nur unverbindliche Liefertermine angibt. Keiner macht einen verbindlichen LT, denn nur dann hätte man gerichtliche Chancen. Das haben ADAC oder ÖAMTC bereits berichtet von der aktuellen rechtlichen Grundlage. Das einzige was dem Kunden im Falle eines Verzuges, unter Einhaltung der Nachfrist zusteht, ist vom Kaufvertrag zurück zu treten ohne Abschläge.
Na dann wirst du sicherlich die Statements des ADAC hier verlinken können.
Da du ADAC
undÖAMTC erwähnst scheinst du die gesetzliche Grundlage nicht wirklich zu kennen.
Was für Ansprüche hat man, wenn man den Händler in Verzug gesetzt hat?
Ersatzwagen?
Übernahme der Audi Preiserhöhung?
Übernehme der Kosten durch den geringeren Umweltbonus 2023?
Es sind ja eigentlich alles Punkte, für die ich als Leasingnehmer nichts kann.
Hat wer damit schon Erfahrungen und kann berichten, oder steht es schon irgendwo hier im Forum?
Ausser, dass du den Händler zur Lieferung deines Fahrzeugs auffordern kannst, hast du erstmal keine weiteren Ansprüche. Was sich dann daraus ergibt, wird sich zeigen.
Ähnliche Themen
Du kannst einen dir aufgrund des Verzugs entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Bzgl. der von dir angesprochenen Punkte (Preiserhöhung, Umweltbonus) kann noch niemand berichten, da dieser Schaden wohl noch bei keinem entstanden ist (insbesondere der Umweltbonus wird erst bei Lieferung 2023 relevant). Anspruch auf einen Ersatzwagen hast du nicht. Rechtlich kannst du allenfalls Mietwagenkosten im nachhinein erstattet verlangen.
Da du schreibst du wärst Leasingnehmer: Dein Anspruchsgegner ist die Leasinggesellschaft, nicht der Händler.
Außerdem musst Du nach der Frist( 6 Wochen nach LT) noch eine zweit (angemessene) Frist setzen. Am besten als Einschreiben mit Rückschein. Ich habe das aber in der Zwischenzeit an einen renommierten RA gegeben. Er hat Erfahrung mit VW/Audi # Dieselgate
Hinsichtlich der Frage Leasingnehmer und welche Sonderrolle habe ich, wäre der Leasingvertrag genau zu prüfen. Es ist zwar so, dass erstmal der Leasinggeber die Gegenpartei ist, aber es gibt Regelungen, in denen z.B. der Leasingnehmer für den Leasinggeber sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten übernimmt. Und es gibt Regelungen, da sind Leasinggeber und Lieferant verbunden (Audi und VAG-Leasing). Hier ist die Rechtslage wahrscheinlich ein andere, der beide als eine Vertragspartei zu sehen sind. Da würde ich erstmal nachlesen und den Fachmann fragen.
Was Verzug und Wirkung angeht ist es einschlägig, dass der Nachteil aus Nichterfüllung ggfls. zu ersetzen ist. Was das im Einzelfall ist, kann unterschiedlich sein. Entweder freundlich mit den Vertragspartnern sprechen und Einigung erzielen oder über einen passenden und mit dieser Materie vertrauten RA agieren, wäre meine Empfehlung.