Deich ohne Ausnahmegenehmigung befahren

Hallo Zusammen,

habe gestern einen Deich ohne Ausnahmegenehmigung befahren und wurde von der Polizei fotografiert ohne angehalten zu werden.
Denke als Beweisfoto.
Hätte es nicht so stark geregnet, wäre ich ausgestiegen und den Polizisten gefragt was mich an Bußgeld erwartet.
Leider findet man hier auch nichts im Bußgeldkatalog.

Kennt sich einer aus ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ceinsler schrieb am 14. Juli 2018 um 13:35:42 Uhr:


... was ein Wecken ist denke ich bekannt.

Klar, das ist ein durch einen Gegenstand oder eine Person herbeigeführter Übergang vom Schlaf in den Wachzustand.

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Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 13. Juli 2018 um 13:18:35 Uhr:


"Sonderrechte" gibt es nur bei Gefahr und müssen freigegeben sein. Daher: https://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht)

Freigegeben werden muss das Wegerecht nach Paragraph 38. Im Rettungsdienst durch die Leitstelle, bei der Feuerwehr durch den Einsatzleiter.

Das Sonderrecht habe ich, sobald ich hoheitlich tätig werde. Wenn ich in die Fußgängerzone fahre um dort Hydranten zu überprüfen, muss mir das keiner freigeben...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 13. Juli 2018 um 13:52:39 Uhr:


Für das Einfahren in einen gesperrten Bereich o.ä. brauche ich kein Wegerecht, da reicht das Sonderrecht nach Paragraph 35.

Das nimmt übrigens auch die Müllabfuhr in Anspruch, wenn sie den Müll in eigentlich für LKW gesperrten Straßen abholt, die Stadtwerke, wenn sie in die Fußgängerzone fahren um dort an einer Laterne die Lampe zu wechseln oder auch das Ordnungsamt, wenn sie einen Wirtschaftsweg befahren um auf der parallel verlaufenden Bundesstraße zu blitzen.

Das sind "verkehrsrechtliche" Sonderrechte, die haben mit den "richtigen" nichts zu tun. Ich durfte in "alten Zeiten" auch parken, wo es gerade geboten war . Deshalb durfte ich noch lange nicht mit 100 durch die Stadt brettern oder bei "Rot" über die Ampel kacheln. Bei erteilten Ausnahmegenehmigungen wird extra auf diesen Passus hingewiesen.

Deine Ausflüge zu Einsatzfahrten mit Horn und Blaulicht sind völlig unnötig. Sonderrechte können auch dann vorliegen, wenn ohne Blaulicht und Horn gefahren wird, es muss nicht mal das Fahrzeug damit ausgerüstet sein.

Pssst. Ansonsten wird hier dicht gemacht, bevor wir das Knöllchen sehen.

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 13. Juli 2018 um 13:59:39 Uhr:


Deine Ausflüge zu Einsatzfahrten mit Horn und Blaulicht sind völlig unnötig. Sonderrechte können auch dann vorliegen, wenn ohne Blaulicht und Horn gefahren wird, es muss nicht mal das Fahrzeug damit ausgerüstet sein.

Stand da alles, du liest auch nur das ,was dir in den Kram passt 😁

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 13. Juli 2018 um 13:58:26 Uhr:



Das sind "verkehrsrechtliche" Sonderrechte, die haben mit den "richtigen" nichts zu tun. Ich durfte in "alten Zeiten" auch parken, wo es gerade geboten war . Deshalb durfte ich noch lange nicht mit 100 durch die Stadt brettern oder bei "Rot" über die Ampel kacheln. Bei erteilten Ausnahmegenehmigungen wird extra auf diesen Passus hingewiesen.

Das natürlich nicht. Aber selbstverständlich darf die Polizei in einen gesperrten Weg einfahren oder im Halteverbot parken, um "normalen" Verkehrsteilnehmern genau dafür eine Anzeige zu verpassen.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 13. Juli 2018 um 14:02:09 Uhr:


Das natürlich nicht. Aber selbstverständlich darf die Polizei in einen gesperrten Weg einfahren oder im Halteverbot parken, um "normalen" Verkehrsteilnehmern genau dafür eine Anzeige zu verpassen.

Nie bestritten, habe ich oben auch geschrieben.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 13. Juli 2018 um 13:57:27 Uhr:


Ihr werdet euch nicht einig werden. Lasst uns abwarten, was vorgeworfen wird. Wenn es bei 15,-€ bleibt, dann war es teures Gemüse, wenn allerdings es an die 10.000,-€ geht, dann würde ich einen Anwalt zu der Situation befragen, ob die Beweismittel so rechtens sind.

für 10k hätte ich da wohl mit einem Panzer quer über den Deich können.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 13. Juli 2018 um 14:02:04 Uhr:


Stand da alles, du liest auch nur das ,was dir in den Kram passt

Ich habe von dir vor allem folgendes gelesen:
"Sonderrechte" gibt es nur bei Gefahr und müssen freigegeben sein. Daher: https://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht)

Und das ist nun mal falsch. Und der Wiki-Link sollte vermutlich ganz woanders hinführen, nämlich zum ersten Link unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht

Gib doch einfach mal zu, dass du dich geirrt hast.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 13. Juli 2018 um 14:08:36 Uhr:


Gib doch einfach mal zu, dass du dich geirrt hast.

Nö. Nur der Link zu "WIKI" war falsch. Sonderrecht ist noch lange nicht Sonderrecht und Sonderrechte bei Einsatzfahrten müssen freigegeben oder anschließend begründet werden. Schönen Gruß aus der Praxis.

Ihr habt euch beide geirrt und meint sicher das gleiche.
Vielleicht solltet ihr euch im Knast weiter darüber unterhalten ;-)

Zitat:

@Schubbie schrieb am 13. Juli 2018 um 14:12:54 Uhr:


Ihr habt euch beide geirrt und meint sicher das gleiche.
Vielleicht solltet ihr euch im Knast weiter darüber unterhalten ;-)

Schon wieder Sing Sing ? Nö......😰 Halten wir es noch mal fest: Die Polllezei durfte wegen verkehrsrechtlicher Sonderrechte dort stehen. Und nun haben wir uns wieder alle lieb, bussi bussi

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 13. Juli 2018 um 14:12:26 Uhr:


... und Sonderrechte bei Einsatzfahrten müssen freigegeben oder anschließend begründet werden. Schönen Gruß aus der Praxis.

Dann stimmt einfach deine "Praxis" nicht. Du meinst offenbar Blaulicht und Horn. Wenn man die benutzt hat man "Wegerecht". Das ist ein umgangssprachlicher Begriff, der nicht in der StVO vorkommt. Mit Sonderrechten hat das nichts zu tun.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 13. Juli 2018 um 14:32:24 Uhr:


Mit Sonderrechten hat das nichts zu tun.

Aber so was von......Aber ich weiß, alle Einsatzleiter und Kollegen in den Leitstellen sind Deppen 😁

Wenn es um Rettungsleitstellen geht, ist das auch was anderes. Sonderrechte für Rettungsfahrzeuge sind im Absatz 5 des § 35 StVO geregelt, alle anderen Personengruppen in Absatz 1. Rettungsfahrzeuge haben nur dann Sonderrechte, "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden". Und wenn das vorliegt, darf auch Blaulicht und Horn verwendet werden. Die Polizei hat aber auch Sonderrechte, wenn keine Menschenleben in Gefahr sind, z.B. beim Aufschreiben von Falschparkern.

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