Deich ohne Ausnahmegenehmigung befahren

Hallo Zusammen,

habe gestern einen Deich ohne Ausnahmegenehmigung befahren und wurde von der Polizei fotografiert ohne angehalten zu werden.
Denke als Beweisfoto.
Hätte es nicht so stark geregnet, wäre ich ausgestiegen und den Polizisten gefragt was mich an Bußgeld erwartet.
Leider findet man hier auch nichts im Bußgeldkatalog.

Kennt sich einer aus ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@ceinsler schrieb am 14. Juli 2018 um 13:35:42 Uhr:


... was ein Wecken ist denke ich bekannt.

Klar, das ist ein durch einen Gegenstand oder eine Person herbeigeführter Übergang vom Schlaf in den Wachzustand.

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Bis uns der TE seinen Strafbefehl präsentiert, möchte ich zur Verkürzung der Wartezeit zeigen, wie man in Preußen zu Zopfzeiten mit solchen Rüpeln umgegangen ist:

EDICT.

Daß derjenige so Dämme durchsticht oder der Umwallung bey der Oder schadet, auf Zehen Jahr zur Karre in eine Festung gebracht, oder befundenen Umständen nach, gar am Leben gestraffet werden soll.

Berlin, den 28.Junii 1754

🙂

Ohh Leute nun ist doch alles gesagt.....

Lass Dich nicht ärgern...

Kommst nicht in den Knast und Hängen will Dich hier auch keiner 😉

Zitat:

@Florian333 [url=https://www.motor-talk.de/.../...enehmigung-befahren-t6394807.html?...]
Deine Ausflüge zu Einsatzfahrten mit Horn und Blaulicht sind völlig unnötig. Sonderrechte können auch dann vorliegen, wenn ohne Blaulicht und Horn gefahren wird, es muss nicht mal das Fahrzeug damit ausgerüstet sein.

Um Sonderrechte im Sinne des § 35 STVO in Anspruch zu nehmen benötigt es auch immer einen Auftrag.
Ohne Einsatzauftrag oder ähnliches auch keine Sonderrechte !

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Zitat:

@Mischkolino schrieb am 13. Juli 2018 um 22:37:34 Uhr:


Bis uns der TE seinen Strafbefehl präsentiert, möchte ich zur Verkürzung der Wartezeit zeigen, wie man in Preußen zu Zopfzeiten mit solchen Rüpeln umgegangen ist:

EDICT.

Daß derjenige so Dämme durchsticht oder der Umwallung bey der Oder schadet, auf Zehen Jahr zur Karre in eine Festung gebracht, oder befundenen Umständen nach, gar am Leben gestraffet werden soll.

Berlin, den 28.Junii 1754

🙂

erst über 100 Jahre später gab es das erste Automobil....davor gab es den Dampfwagen.

"Zur Karre in eine Festung gebracht", doller Ausdruck. Was mag das genau bedeuten?

Zitat:

@Geisslein schrieb am 13. Juli 2018 um 22:52:31 Uhr:


Um Sonderrechte im Sinne des § 35 STVO in Anspruch zu nehmen benötigt es auch immer einen Auftrag.
Ohne Einsatzauftrag oder ähnliches auch keine Sonderrechte !

Stimmt nicht. Du verwechselst betriebsinterne Handlungsweisen der Rettungsdienste mit der Gesetzeslage. § 35 StVO kennt keine Einsatzaufträge. Bei der Polizei wäre es ja auch ziemlich widersinnig, wenn die nur auf Auftrag hin Sonderrechte hätte.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 13. Juli 2018 um 23:18:35 Uhr:


Stimmt nicht. Du verwechselst betriebsinterne Handlungsweisen der Rettungsdienste mit der Gesetzeslage. § 35 StVO kennt keine Einsatzaufträge. Bei der Polizei wäre es ja auch ziemlich widersinnig, wenn die nur auf Auftrag hin Sonderrechte hätte.

Erkundige Dich da nochmals genauer bitte.
Für jede Sonderrechtsnutzung bedarf es eines Auftrages. Auch muß diese Sonderrechtsnutzung unter gebührender Vorsicht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfinden.
Heißt also, selbst wenn Einem Sonderrecht zustehen würde, bedeutet das noch lange nicht, das er es auch umsetzen darf.

Wissen leider nur die Wenigsten... macht aber nix.

Also die Polizisten anzeigen und gucken, ob für diese Kontrolle Sonderrechte beantragt wurden ;-)

Zitat:

@Geisslein schrieb am 14. Juli 2018 um 09:47:27 Uhr:


Erkundige Dich da nochmals genauer bitte.
Für jede Sonderrechtsnutzung bedarf es eines Auftrages.

Es wird auch durch Wiederholung nicht richtiger. Der Fahrer eines Müllwagens darf selbst entscheiden, wo er hält, nämlich neben der Mülltonne und das auch im Haltverbot. Dazu braucht er keinen Auftrag. Es wäre ja auch absurd, wenn er für die Leerung jeder einzelnen Mülltonne einen gesonderten Auftrag benötigen würde.

Er hat halt einen Sammelauftrag im doppelten Sinne. Die Polizei muss bei einer Verfolgung doch sicherlich auch nicht bei jeder Durchfahrtsbeschränkung anhalten und erst die Leitstelle um Erlaubnis fragen?

Natürlich muss die Polizei das nicht. Bei Rettungsfahrzeugen ist es etwas anders, denn die haben nur Sonderrechte, "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Der Fahrer eines RTW oder NEF fährt ja nicht Streife, um zu schauen, wo Hilfe benötigt wird. Er fährt normalerweise nur dorthin, wohin er von der Leitstelle zitiert wird. Und nur dort hat man normalerweise Kenntnis davon, was eigentlich passiert ist und somit, ob tatsächlich "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden". Also sagt der Disponent, ob der Fahrer mit Sonderrechten fahren darf. Der Fahrer kann das aber trotzdem selbst entscheiden, z.B. wenn sich die kleine Schnittwunde doch als lebensbedrohliche Verletzung herausstellt. Dann darf der Fahrer Sonderrechte (und Wegerechte) in Anspruch nehmen, auch wenn dazu keine Beauftragung vorliegt.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 14. Juli 2018 um 12:43:15 Uhr:


Es wird auch durch Wiederholung nicht richtiger. Der Fahrer eines Müllwagens darf selbst entscheiden, wo er hält, nämlich neben der Mülltonne und das auch im Haltverbot. Dazu braucht er keinen Auftrag. Es wäre ja auch absurd, wenn er für die Leerung jeder einzelnen Mülltonne einen gesonderten Auftrag benötigen würde.

Falsch:
Der Auftrag lautet in diesem Fall "Mülltonnen leeren".
Auch darf er nicht selbst entscheiden wo er anhält, sondern muß abwägen, ob Er das unter der Einhaltung der gebührenden Vorsicht und der öffentlichen Sicherheit tun kann.
Deine Argumentation wirkt etwas unausgereift. Natürlich benötigt der Fahrer des Müllwagens nicht für jede Mülltonne einen Auftrag.
Anhalten mit dem Müllwagen im Haltverbot, um sich beim Metzger für sich und die Kollegen LKW's zu besorgen ist also nicht drin.

Aber lassen wir das... Du hast wie immer Recht und Ich meine Ruhe !

Zitat:

@Geisslein schrieb am 14. Juli 2018 um 13:25:05 Uhr:


Anhalten mit dem Müllwagen im Haltverbot, um sich beim Metzger für sich und die Kollegen LKW's zu besorgen ist also nicht drin.

"Unausgereift" wirken deine komischen Beispiele. Einfach mal in der StVO nachlesen, dort steht, dass Müllwagen überall halten dürfen, "soweit ihr Einsatz dies erfordert".

Seit wann bekommt man eigentlich beim Metzger LKWs? Schmecken die gut?

Zitat:

@Florian333 schrieb am 14. Juli 2018 um 13:05:55 Uhr:


Natürlich muss die Polizei das nicht. Bei Rettungsfahrzeugen ist es etwas anders, denn die haben nur Sonderrechte, "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Der Fahrer eines RTW oder NEF fährt ja nicht Streife, um zu schauen, wo Hilfe benötigt wird. Er fährt normalerweise nur dorthin, wohin er von der Leitstelle zitiert wird. Und nur dort hat man normalerweise Kenntnis davon, was eigentlich passiert ist und somit, ob tatsächlich "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden". Also sagt der Disponent, ob der Fahrer mit Sonderrechten fahren darf. Der Fahrer kann das aber trotzdem selbst entscheiden, z.B. wenn sich die kleine Schnittwunde doch als lebensbedrohliche Verletzung herausstellt. Dann darf der Fahrer Sonderrechte (und Wegerechte) in Anspruch nehmen, auch wenn dazu keine Beauftragung vorliegt.

Au au au.
Ich weiß ja nicht welcher BOS-Organisation Du angehörst. dem Namen nach zu beurteilen der Feuerwehr.
Mit der Fett unterlegten Äußerung wird Dir kein Richter helfen.
Sollte sich die kleine Schnittwunde als lebensbedrohliche Verletzung herausstellen, so hast Du das der Leitstelle in dem Fall mitzuteilen, daß Du ab sofort mit Sonder und Wegerecht unterwegs bist.
Einfach die Musik und die Lampen an ist nicht.

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