Dauer Schadenregulierung HuK
Hatte am 8.9.17 einen Unfall. Mir ist auf einem Parkplatz jemand Rückwärts in die Front gefahren.
War am gleichen Tag noch beim Gutachter und Anwalt.
Der Anwalt hat am 20.09.17 mit Fristsetzung zum 10.10.17 die HUK angeschrieben.
Habe heute mal telefonisch nachgefragt. Mein Anwalt sagte, der VN hätte sich wohl noch nicht zum Unfall geäussert/gemeldet.
So rein realistisch, dieses Jahr kann ich mit dem Geld nicht mehr rechnen, oder?
Hab die Suche auch zwecks HUK mal bedient und hab jetzt ein flaues Gefühl.
Da der Wagen nächste Woche weggeht und eine neuer gekauft wird.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@situ schrieb am 22. Oktober 2017 um 16:37:08 Uhr:
Ich finde es eigentlich müßig, über zigmal wiederholtes, notorisches Versicherungsbashing zu diskutieren. Aber irgendwie ist es immer wieder amüsant und hat einen gewissen Unterhaltungswert.
Leute, die das Benennen von Tatsachen als Bashing bezeichnen, haben entweder keinerlei Ahnung, oder wirken aktiv bei solchen Machenschaften mit. Zu welcher der beiden Gruppen gehörst Du?
Zitat:
Allein die Tatsache, dass die Versicherer jedes Jahr tausende unberechtigter Ansprüche/Jahr gerichtlich abwehren müssen, beweist doch, wie oft versucht wird, durch unberechtigte und/oder überhöhte Regulierungen die Prämien in die Höhe zu treiben.
Diesen inhaltlich zu 100 % sachlich falschen Blödsinn muss man nicht kommentieren.
74 Antworten
Zitat:
@situ schrieb am 21. Oktober 2017 um 15:35:47 Uhr:
Ich versuche mir gerade vorzustellen, wie die Haftungsfrage für den Versicherer klar sein kann, wenn keine Stellungnahme der Unfallbeteiligten vorliegt.
Letztlich ist es einfach:
Wenn eine Schilderung von der einen Partei vorliegt, der die andere Partei nicht widerspricht, dann ist die Sache doch klar. Aber halt nicht schon nach zwei Wochen.
(und wenn die andere Seite nicht nur nicht widersprochen, sondern sogar überhaupt nicht gesprochen hat, wird sie ihre Versicherung dafür möglicherweise in Regress nehmen.)
Ich schrieb auch was von "angemessener Zeit" - darum geht es doch.
Dass die Sache nach Ablauf einer bestimmten Frist zum Abschluss kommen muss, auch wenn sich der eine Unfallbeteiligte nicht rührt, muss sicher nicht diskutiert werden.
Es ging doch nur um die Behauptung, dass das Nichteagieren des VN keine Verzögerung begründen könne ("ändert absolut nichts"😉.
Ein Geschädigter, der einigermaßen richtig und vernünftig vorgeht, darf mit einer zügigen Schadensregulierung rechnen.
Dann liegt dem zahlungspflichtigen Versicherer nach 4 - 5 Tagen eine aussagekräftige Schilderung des Unfallhergangs vor, aus der sich die Haftung ergibt, ergänzt durch die Kopie der polizeilichen Unfallaufnahme und evtl. Angabe von Zeugen. Ebenso die Beweissicherung über die Höhe des Schadens in Form eines verkehrsfähigen Gutachtens.
Was, bitte, soll hier länger als 2 Wochen geprüft werden? Nichts!
In der Realität fangen aber jetzt die ganzen rechtwidrigen "Schweinereien" an. Da werden unsinnige Aufträge an ControlExpert, Dekra und Konsorten vergeben, da wird unsubstantiiert Alles und Jedes bestritten und es wird verzögert und ausgesessen.
Jeder Haftpflichtversicherer ist gesetzlich verpflichtet, geeignetes Fachpersonal in ausreichender Anzahl vorzuhalten, um eine zügige Schadensregulierung gewährleisten zu können. Die ist leider offensichtlich auch dem einen oder anderen Richter nicht bekannt.
Einem Versicherer, der dies nicht leisten kann oder will, gehört von Rechts wegen die Zulassung als Pflichtversicherer entzogen!
Jawoll - ja.
Nur, hier ging es ja um den Fall, das dem Versicherer, der noch gar nicht weiß, ob er zahlungspflichtig ist - genau diese Unterlagen noch nicht vorliegen.
Ich musste z. B. mal recht lange warten, bis ich selbst (ohne Anwalt) Akteneinsicht nehmen konnte, weil andere Beteiligte auch den Wunsch hatten (da wurde noch Papier versandt). Ich hatte Verständnis dafür.
Mir ist auch zu Ohren gekommen, dass es unterschiedliche Ansichten zwischen Geschädigten (bzw. dessen Anwalt) und anderen Beteiligten geben soll, deren Abgleichung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Ist aber wohl nur ein Gerücht und kommt in der Praxis sicher nie vor.
Ähnliche Themen
Zitat:
@situ schrieb am 21. Oktober 2017 um 18:26:04 Uhr:
Jawoll - ja.
Nur, hier ging es ja um den Fall, das dem Versicherer, der noch gar nicht weiß, ob er zahlungspflichtig ist - genau diese Unterlagen noch nicht vorliegen.
Nach der Schilderung des TE liegt alles Notwendige vor.
Zitat:
Ich musste z. B. mal recht lange warten, bis ich selbst (ohne Anwalt) Akteneinsicht nehmen konnte, weil andere Beteiligte auch den Wunsch hatten (da wurde noch Papier versandt). Ich hatte Verständnis dafür.
Darfst Du ja gerne haben.
Ich habe kein Verständnis dafür, wenn ein Schuldner die Zahlung meines Geldes vorsätzlich verzögert.
Zitat:
Mir ist auch zu Ohren gekommen, dass es unterschiedliche Ansichten zwischen Geschädigten (bzw. dessen Anwalt) und anderen Beteiligten geben soll, deren Abgleichung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Gibt es nicht, wenn der Schädiger sich nicht meldet!
Nach Schilderung des TE fehlt die Darstellung des Schädigers. Braucht man nicht - klar doch. Hatten wir aber schon.
Will das auch nicht weiter austappen.
Alles schön und gut. Bei mir ist das jetzt nicht so lebenswichtig, aber was ist mit Leuten deren Fahrzeug nicht mehr fahrbar ist? Soll der im Zweifel 2 Monate auf sein Geld warten?
Dafür dann den Mietwagen oder den Nutzungsausfall.
Nun, es wird keine Maus einen Faden abbeißen, dass kein Versicherer zahlen wird, so lange er seine Zahlungspflicht nicht feststellen kann. Wie so oft im Leben, trifft es nicht immer die Richtigen.
Dass der Versicherer für durch von ihm zu vetretende zusätzliche Kosten aufkommen muss, hatten wir ja schon.
Ja gut, da kann man nichts machen. Verständlicherweise. Wenn der VN sich nicht äussert kann die Versicherung erstmal nichts machen.
Naja - das gilt natürlich nicht zeitlich unbegrenzt. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist und welche Fristen gelten weiß ich nicht. Dazu gibt es sicher auch eine gefestigte Rechtsprechung.
Edit: Ich denke, jetzt weiß ich das. Mit den 4-5 Tagen wird es nicht klappen, auch wenn der Versicherer und seine Konsorten gar nicht vorsätzlich verzögern wollen.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 21. Oktober 2017 um 15:29:11 Uhr:
Zitat:
@devrim schrieb am 21. Oktober 2017 um 12:55:04 Uhr:
4-6 Wochen sollen also der Regelfall sein.Sicherlich nicht.
Schadensersatz ist sofort fällig! Wenn die Haftungsfrage klar ist, ist eine Prüf- und Bearbeitungszeit von 2 Wochen im Normalfall völlig ausreichend. Tolerabel sollten hier maximal 4 Wochen sein.
Daß der Verursacher den Schaden nicht meldet, ändert daran absolut nichts und ist, obwohl von Versicherungen gerne als Ausrede hergenommen, als solche völlig untauglich.
Damit ignorierst Du die herrschende Rechtsprechung. Und Prüfzeit ist nicht identisch mit der Bearbeitungszeit. Die beginnt bereits mit der Kenntnis über den Schaden. Sind zwei grundlegend unterschiedliche Dinge.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 21. Oktober 2017 um 17:47:20 Uhr:
Ein Geschädigter, der einigermaßen richtig und vernünftig vorgeht, darf mit einer zügigen Schadensregulierung rechnen.
Dann liegt dem zahlungspflichtigen Versicherer nach 4 - 5 Tagen eine aussagekräftige Schilderung des Unfallhergangs vor, aus der sich die Haftung ergibt, ergänzt durch die Kopie der polizeilichen Unfallaufnahme und evtl. Angabe von Zeugen.
Und welcher Glaskugel hast du entnommen, dass das hier der Fall ist?
Zitat:
@UliBN schrieb am 22. Oktober 2017 um 11:03:15 Uhr:
Damit ignorierst Du die herrschende Rechtsprechung.
Ich ignoriere gar nichts. Es gibt in diesem Bereich keine einheitliche Rechtsprechung, die zugestandenen Fristen sind von Laune und Befindlichkeit des zuständigen Richters abhängig. Hier gibt es Urteile von 1 Woche bis zu mehr als 6 Wochen. Hier z.B. ein Ausschnitt aus einem Urteil des OLG München:
"Nach Ansicht des Senats ist mit der h. M. davon auszugehen, daß die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig ist, in der Regel aber maximal 4 Wochen beträgt (vgl. in dieser Richtung OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479; Senat, Urt. v. 21.06.2010 - 10 U 5028/09). Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51: 2 Wochen ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 = OLGR 2008, 197 = NZV 2008, 151 = DAR 2007, 611: 3 Wochen ); daß die Haftpflichtversicherungen über einen „größeren Büroapparat“ verfügten, der „gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat“ (so OLG Rostock OLG-NL 2001, 92), ist nicht anzuerkennen, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf - andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Dauer dieser Prüffrist."
Zitat:
@rrwraith schrieb am 22. Oktober 2017 um 13:03:36 Uhr:
. Es gibt in diesem Bereich keine einheitliche Rechtsprechung
Na endlich. Also Quatsch, von festen max.-Fristen zu schreiben, die es angeblich gibt. Man könnte auf die abwegige - ja absurde - Idee kommen, dass so manche dummen Richter Fall-zu-Fall-Entscheidungen treffen.
Ob dies das Urteil eines der unwissenden Richters war und ob es Bestand hatte ...
Ob es zig gegenteilige Urteile gibt ....
Niemals ist so ein Einzelurteil ohne Fallkenntnis Beleg für was auch immer.
Wenn es tatsächlich so ist, dass ein Versicherer allein auf Grund der Behauptung eines tatsächlich oder angeblich Geschädigten ohne die erforderliche Zeit für die Klärung des Sachverhalts zahlen muss - schwer zu glauben. Obschon auf hoher See und ....