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Dashcam im / für den GLX

Opel Grandland X (Z)
Themenstarteram 6. Juni 2019 um 12:37

Moin,

hat jemand von Euch die DashCam aus dem Zubehörshop verbaut?

https://www.opel-accessories.com/.../39202436

 

Hat jemand von Euch eine andere Verbaut?

Ab Werk?

Nachgerüstet?

Da ich meinen neuen GLX per Kilometerleasing bekomme, halte ich das für sinnvoll.

Was meint Ihr dazu?

Vielen Dank und Schöne Grüße!

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22 Antworten

[Inhalte von MT entfernt]

 

fravadero, ich habe eine von Rollei und bin sehr zufrieden mit ihr.

Themenstarteram 7. Juni 2019 um 21:21

[Inhalte von MT entfernt]

 

Danke,

welche genau;

selbst eingebaut oder einbauen lassen, und wie hoch waren die Einbaukosten ungefähr?

Vielen Dank!

Videomittschnitt zur Strafverfolgung

 

Das gilt auch für den Fall, dass ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei angezeigt und mit Videomitschnitten belegt werden soll. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen. Wer mit der Dashcam Verstöße anderer aufnehmen und zur Anzeige bringen will, verstößt in den aller meisten Fällen selbst gegen geltendes Recht.

Quelle: ADAC

 

In Deutschland verstößt der Einsatz solcher Kameras in der Regel gegen das Datenschutzrecht, da es sich dabei um eine unzulässige Videoüberwachung handeln kann (§ 6b BDSG).

So sehen es die obersten Datenschutzbehörden in ihrem Beschluss vom Februar 2014.

Die Videoüberwachung ohne konkreten Anlass etwa durch Autofahrer stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer dar.

Schließlich werden dabei Autokennzeichen und die Gesichter von Passanten aufgenommen und gespeichert.

Das Interesse des Autofahrers, für den Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, rechtfertige diesen Eingriff nicht.

am 8. Juni 2019 um 20:34

Zitat:

@Mad.81 schrieb am 8. Juni 2019 um 15:29:16 Uhr:

Videomittschnitt zur Strafverfolgung

 

Das gilt auch für den Fall, dass ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei angezeigt und mit Videomitschnitten belegt werden soll. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen. Wer mit der Dashcam Verstöße anderer aufnehmen und zur Anzeige bringen will, verstößt in den aller meisten Fällen selbst gegen geltendes Recht.

Quelle: ADAC

 

In Deutschland verstößt der Einsatz solcher Kameras in der Regel gegen das Datenschutzrecht, da es sich dabei um eine unzulässige Videoüberwachung handeln kann (§ 6b BDSG).

So sehen es die obersten Datenschutzbehörden in ihrem Beschluss vom Februar 2014.

Die Videoüberwachung ohne konkreten Anlass etwa durch Autofahrer stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer dar.

Schließlich werden dabei Autokennzeichen und die Gesichter von Passanten aufgenommen und gespeichert.

Das Interesse des Autofahrers, für den Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, rechtfertige diesen Eingriff nicht.

Das stimmt schon so alles.... Trotzdem werden die Videos zur Beweisaufnahme zumindest mit angesehen und so wurde schon das ein oder andere Urteil gekippt.

Da es Grauzone ist und nicht verboten. Der Speicher muss sich nur selbst immer wieder überschreiben.

 

 

"Wichtiges Urteil zur Dashcam vom Bundesgerichtshof Karlsruhe (15. Mai 2018)

 

Der Fall: Auf einer doppelten Linksabbiegerspurinnerorts gab es einen Unfall, als die Beteiligten seitlich zusammenstießen. Daraufhin stritten sie sich, wer die Spur tatsächlich verlassen hatte. In einem der betroffenen Fahrzeuge befand sich eine Dashcam, die das Geschehen aufgezeichnet hatte. Die Vorinstanzenhatten die Aufnahmen nicht als Beweismittel zugelassen.

Das Urteil: Das BGH teilte diese strikte Auffassung nicht und erließ daraufhin ein neues Grundsatzurteil: So folgt aus einem Verstoß gegen den Datenschutz nicht automatisch eine Unverwertbarkeit vor Gericht (Az. VI ZR 233/17).

Die Begründung: Die Dashcam, so der BGH, zeichne ohnehin nur das auf, was jedermann selbst im öffentlichen Straßenverkehr sehen kann. Für die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen spreche zudem, dass Unfälle sich häufig nachträglich nicht vernünftig aufklären ließen. Darüber hinaus könnten die Aufzeichnungen auch für Unfallgutachter wertvoll sein. Voraussetzung sei aber, dass die jeweilige Dashcam nicht fortlaufend filmt. Stattdessen sollten die Aufnahmen in kurzen Abständen immer wieder überschrieben werden. Erst bei einem Unfall ist es erlaubt, diese langfristig zu speichern."

 

Quelle: Bußgeldkatalog

 

Ich habe hier relativ viel entfernt, das mit dem eigentlichen Thema überhaupt nichts zu tun hatte.

 

Ich habe einen "fragwürdigen" Post absichtlich stehen lassen, weil er direkt im darauffolgenden Post von einem anderen User relativiert/richtiggestellt wurde, genau so, wie es in einem Forum laufen soll. Keiner ist perfekt und weiß alles. Eine Aussage daher direkt als "Mist" zu betiteln entspricht nicht meiner Auffassung von Netiquette. Die Diskussion die darauf folgte, war ohnehin unnötig.

 

Gruß

Achim

Das von mir verwendete Wort Mist war sehr wohl mehr als angebracht, da dieser User diese Dinge als absolute Tatsache darstellte und nicht "Meiner Meinung nach...". Und DAS sind zwei grundverschiedene Dinge. Und zur Netiquette gehört, sich VOR einem Posting zu informieren, ob es den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht oder nicht. Doch das soll es für mich gewesen sein.

@general1977

Wenn man auch die Verkinkung zum ADAC lesen würde ist es nicht mehr fragwürdig ,diese ist Aktuell und es stehen die Aktuellen Urteile vom BGH drinnen !!!

STdriver hat dieses ja hier gepostet deshalb antworte ich nicht drauf obwohl es ja auch in meinem Verlinkten Artikel steht.

Das Grundsatzurteil Datenschutzrecht von 2014 nach § 6b BDSG das weiter bestand hat, und die BGH Urteile zur Beweiszulassung ist ein anderes Thema das ich nicht angesprochen habe wenn man meinen Post aufmerksam ließt.

Gemäß BGB können diese Zugelassen werden aber man kann sich gemäß Datenschutzrecht § 6b BDSG auch Starfbar machen unter Umständen.

Ich wollte hiermit nur klar machen das es eine Grauzone ist und weiterhin bleibt.

Wenn die Verlinkung keiner ließt wo auch die Erwähnten Aktuellen Gesetzte drinnen stehen, und dann hier sich aufführt das es veraltet wäre kann ich nur den Kopf schütteln !

Zitat:

@Wolle1895 schrieb am 11. Juni 2019 um 22:6:00 Uhr:

da dieser User diese Dinge als absolute Tatsache darstellte und nicht "Meiner Meinung nach...".

Es ist nicht seine Meinung, sondern die Meinung des ADAC. Die Quelle ist mit Link angegeben. Der Teil, dass es nur "unter Umständen" verboten ist, ist fett hervorgehoben. Deine Argumentation hinkt gewaltig.

 

Gruß

Achim

Zitat:

@general1977 schrieb am 12. Juni 2019 um 07:45:32 Uhr:

Zitat:

@Wolle1895 schrieb am 11. Juni 2019 um 22:6:00 Uhr:

da dieser User diese Dinge als absolute Tatsache darstellte und nicht "Meiner Meinung nach...".

Es ist nicht seine Meinung, sondern die Meinung des ADAC. Die Quelle ist mit Link angegeben. Der Teil, dass es nur "unter Umständen" verboten ist, ist fett hervorgehoben. Deine Argumentation hinkt gewaltig.

Gruß

Achim

Wenn etwas hinkt, dann ist es ausschließlich dein Posting. Denn auf der Seite des ADAC standen völlig veraltete Sachen. Und da kann man sich nicht (billig) damit herausreden: "Da steht das doch."

Wenn man etwas verlinkt, sollte man auch sicher sein, dass der Inhalt noch stimmt. Dass dies total veraltet war, kann man alleine daran sehen, dass der ADAC seine Stellungnahme jetzt geändert hat und manche zitierten Sätze gar nicht mehr drin stehen. Ups.

Und der Thread-Ersteller hat wohl auch keine (unterschwellig implizierte) Blockwart-Mentalität, sondern will, wie wohl 99,9 Prozent aller Dashcam-Nutzer, im Fall eines Unfalls oder einer ungerechtfertigten Anzeige einen Beweis haben. Wieso zitiert Mad.1 als Erstes, dass verboten ist, andere wegen ihres Fehlverhaltens anzuzeigen? Etwas, das die Allerwenigsten machen.

Wie ich schon einmal einen klugen Mann zitierte: Halbwissen ist schlimmer als Nichtwissen.

Zitat:

Wolle1895

Doch das soll es für mich gewesen sein.

:confused:

Bestimmte Dinge können nicht unwidersprochen bleiben, vor allenm wenn versucht wird, falsche Sachen schönzureden.

Und jetzt zeige wenigstens etwas Größe, in dem du eingestehst, völlig veraltete Sachen geschrieben und dich nicht über den aktuellen Stand informiert zu haben. Denn das ist FAKT!

Der Zirkus ist weitergezogen doch der Clown ist hiergeblieben :D:D:D

Das Aktuellste Dashcam Urteil ist von 15.05 2018 Pressemitteilung 88/18 siehe hier auf der Bundesgerichthof Web Seite und genau diese hat auch der ADAC genannt ,und Aktuellere gibt es nicht !

So viel zum Thema das der ADAC verhaltet Sachen bring:D man man man so ein Bullshit was du von dir gibst :D

Wer lesen kann.... ;)

 

Dashcam Urteil ADAC 2018

Zitat:

@Wolle1895 schrieb am 13. Juni 2019 um 00:15:48 Uhr:

Bestimmte Dinge können nicht unwidersprochen bleiben, vor allenm wenn versucht wird, falsche Sachen schönzureden.

Weder sind die Angaben des ADAC veraltet, noch falsch. Das Zitat steht genauso noch auf der Seite des ADAC. Dein Problem ist, dass du nur das hören willst, was du daraus liest.

 

Nochmal einfacher für dich aufbereitet: es kann sein, dass eine Aufnahme einer Dashcam gerichtlich zur Aufklärung des Unfallhergangs zugelassen wird. Wenn die Kamera tatsächlich nur die letzten Sekunden vor dem Unfall speichert, wird man wahrscheinlich keine Probleme wegen Datenschutz bekommen, allerdings ist die Rechtsprechung hier nicht wirklich eindeutig. Speichert die Kamera mehr als es ein Staatsanwalt gerne hätte, wirst du vielleicht den Prozess um den Unfall gewinnen, dafür aber wegen einer Verletzung des Datenschutzrechts ein zweites Verfahren am Hals haben. So ist nunmal der unbefriedigende Sandstrand, ob es dir passt oder nicht.

 

Im übrigen bitte ich um Mäßigung des Tonfalls, vor Allem wenn man mit Vollgas auf eine Wand zufährt.

 

Gruß

Achim

Wer seinen Tonfall mäßigen sollte, ist doch wohl eindeutig: Mad.1. In vielen anderen Foren würde der wegen Beleidigung gesperrt. Aber wer keine Argumente hat, wird eben persönlich. QED.

Übrigens: Die JETZT veröffentliche Stellungnahme des ADAC stammt von 12. Juni 2019, also von gestern. Die zuerst verlinkte Seite war mehrere Monate alt und beinhaltete zum Teil eine ganz andere Sicht auf die Dinge. Lediglich die eine Passage stimmt noch. Soviel zu lesen UND verstehen.

Da ja bekanntlich der Klügere nachgibt und ich nicht bereit bin, auf diesem Kindergartenniveau zu diskutieren, tschüss.

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