Darf Werkstatt Kfz zurückhalten???
Hallo!
Eine Werkstatt stellt bei einem Kundenwagen einen verkehrsgefährdenden Mangel/Schaden fest.
Der Kunde will die Verkehrssicherheit aber nicht herstellen lassen.
Hat die Werkstatt dann eine gesetzlich gedeckte Handhabe, das Fahrzeug zumindest solange einzubehalten, bis die Polizei den Schaden in Augenschein nehmen kann. Also um festzustellen, ob das Auto weiterfahren darf, oder gegebenenfalls per Abschleppdienst weiter befördert werden muß.
Nach meinem Rechtsempfinden müsste es so sein, um Schaden/Gefahr von der Allgemeinhait abzuwenden.
Kann da jemand, optimalerweise mit Verweis auf eine Rechtsvorgabe/Urteil, etwas dazu sagen?
Ratsuchender
Beste Antwort im Thema
Oh, beginnt hier die Märchenstunde....selten so eine hohle Antwort gelesen!
Glaubst Du das hoffentlich nicht selbst, was Du da vorgibst....😉
WAs soll UZGBW heißen...Unmittelbarer Zwang Gesetz Bundeswehr oder was.....wohl ne Flasche zuviel....um diese Uhrzeit! 😠
57 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Dark Dämon
Wenn du eine Anzeige wegen Unterschlagung haben möchtest, kannst du natürlich so vorgehen!Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Wenn es wirklich zum Äußersten kommt, würde ich als Werkstattinhaber das Auto und insbesondere die Schlüssel zurückhalten und bei Streitereien eigenständig die Polizei rufen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Eigentümer des Fahrzeuges auf Grund des Tatbestandes "Unterschlagung" o. ä. vor Gericht durchkommt, wenn es wirklich nur um die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei ging.Wiki:
Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Die Unterschlagung setzt als Eigentumsdelikt – im Unterschied etwa zum Betrug (§ 263 StGB) oder zur Erpressung (§ 253 StGB) – keinen Vermögensschaden voraus. Vielmehr können auch komplett wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos (das heißt: ohne Eigentümer) sind.
Anzeigen kann mich jeder und das ist mir - außer der damit immer verbundene Zeitaufwand - auch egal. Vor einer Anzeige habe ich keine Angst. Entscheidend ist viel mehr, wie Staatsanwaltschaft und ggf. Richter die ganze Sache sehen. Und ich glaube kaum, dass ich letztlich Ärger bekomme, weil ich das Fahrzeug 15 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten habe.
Ihr seid mir hier allgemein auch immer zu schnell mit dem Zitieren irgendwelcher Paragraphen oder Wiki-Auszüge. - Ihr seid doch alles keine Juristen. Manche haben vielleicht - wie ich auch - eine gewisse juristische Grundausbildung und Grundkenntisse in der Juristerei. Da sollte man dann aber auch wissen, dass Paragraphen weder gleichgewichtig sind; d. h., dass es auch durchaus Paragraphen gibt, die "höher" stehen. Des Weiteren sollte man wissen, dass es "Tatbestandsvoraussetzungen" gibt, die nur manchmal im Gesetz stehen, sich jedoch meistens erst im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung und Kommentarliteratur entwickelt haben. Und man sollte eben auch immer die Kommentarliteratur und die einschlägige Rechtsprechung kennen. Noch entscheidender ist darüber hinaus, dass man den ganzen Sachverhalt auch in "höheres Recht" bzw. in sämtliche Rechtsstrukturen einordnen kann.
Ich gebe offen zu, dass ich hier keine Ahnung habe. Aber mit gesundem Menschenverstand frage ich mich, ob ich tatsächlich der Unterschlagung belangt werden könnte. Das ganze fängt schon einmal damit an, dass das Auto auch einmal in die Werkstatt gebracht wurde. Damit wurde der Werkstatt der temporäre Besitz am Fahrzeug eingeräumt (nicht zu verwechseln mit Eigentum). Die Werkstatt hat also sich das Auto nicht einfach irgendwie heimlich "angeeigenet" o. ä. Des Weiteren ist es höchst spannend zu hinterfragen, ob es bei "Unterschlagung" nicht irgend ein Tatbestandsmerkmal gibt, was bei dem Werkstattinhaber nicht erfüllt sein wird. Zu denken wäre da z. B. an "Bereicherung" oder "mutwillig dem anderen Schaden zuzuführen"...
Wie gesagt, Ihr Hobbyjuristen seid mir mit Euren voreiligen Urteilen hier oft zu schnell.
Also erstmal zu eurem Jedermannparagraphen.."festhalten" ist duch den § gedeckt, aber nicht die Anwendung von Gewalt. Sollte der Rechtsbrecher sich wehren, habt ihr keinesfalls die Befugnis diesen mit körperlicher GEwalt und Zwangsanwendung z.b. auf den Boden zu werfen o.ä. Da muss davon abgelassen werden...
Zu der Unterschlagung...
In der 1. Alternative bedarf es einer Zueignung einer fremden beweglichen Sache.
Die Zueignung ist charakterisiert durch das Verdängen einer Person aus der Eigentümterposition und dieser Zueignungswille manifestiert sich durch den äußerlich erkennbaren Zueignungsakt (das an sich nehmen der Sache, Verbrauch, Verzehr, Verarbeitung z.B.).
In der 2. Alternative muss die Sache anvertraut sein, das heisst die Sache muss erlangt worden sein um in bestimmter Art und Weise damit zu verfahren.
Die Frage ist ob das Einbehalten zur "Verkehrssicherheit" eine Zueignung darstellt. Die Rechtsprechung verneint die Zueignung bei dem bloßen UNterlassen einer geschuldeten RÜckgabe einer geliehenen oder gemieteten Sache. Es kann nicht ohne weiteres als Zueignung angesehen werden weil diese Pflichtverletzung (iSd §280 I BGB) auf einer nicht das fremde Eigentum in Frage stellenden Nachlässigkeit beruhen kann. (BGH St 34, 309, 312)
Ich denke hier greift die zivilrechtliche Schiene...Rücktritt vom Vertrag, Klageerhebung auf Rausgabe bzw. Mahnbescheid vom Gericht. Mögliche entstehende Kosten können ebenfalls zivilrechtlich geltend gemacht werden...
Eine Unterschlagung würde ich persönlich verneinen, ebenso eine Nötigung oder Erpressung...evtl habe ich auch gerade Tomaten auf den Augen, mir kommt auch keine andere passende Strafrechtnorm in den Sinn gerade..
@einigefragen.....Besser sachdienlich antworten als rum zu spamen.....😉
Wo Du Recht hast ist, dass bei Wiki oder Ähnlichem bitte die Quelle angegeben werden soll!
Man soll sein und nicht scheinen!😉
Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
@einigefragen.....Besser sachdienlich antworten als rum zu spamen.....😉
Ich bitte um Präzisierung dieser Aussage. Dabei erwarte ich, dass die hier erkennbare Kritik mit nachvollziehbaren Argumenten sachlich unterlegt wird.
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Grübel; sollte deine Anmerkung deswegen entstanden sein, dass ich mich missverständlich artikuliert habe so folgt nun eine unmissverständliche Korrektur:
Da es User gibt die in einigen bis vielen Thread"s rumspamen...bin ich persönlich für jeden sachdienlichen Beitrag dankbar! Aber bitte mit Quellenangaben...falls es nicht geistige Eigenleistung, wie z.B. aus Denk-und Merkvermögen ist...wie bei mir...aus Studium!
Wiki ist ja schön und gut...aber auch mit viel inhaltlichen Müll.....😉
User-Spam-Kategorie: Du nicht.....🙂😉
Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
User-Spam-Kategorie: Du nicht.....🙂😉
Ok. 🙂
Es war einfach unglücklich, dass Du zunächst vom "Rumspammen" schreibst und dann im nächsten Satz gleich mit "Wo Du Recht hast..." anfängst. - Das ist so zu verstehen, als wenn ich der Spammer bin und Du mir (ausnahmsweise) einzig in dem nächsten Satz ("Wo Du Recht hast..."😉 zustimmst.
Upps; bin nicht multitasking-fähig...schaue nebenbei EM.....🙄
Danke; haben es ja bereits auf diplomatische Weise per PN geklärt.....😉
Nix für ungut und SORRY.....😉
Also wenn ich Urteile übernehme dann kennzeichne ich das auch, den Rest entnehme ich aus meinem Kopf. Sollte noch was von der juristischen Ausbildung übrig geblieben sein, obwohl man natürlich nicht in jedem Bereich noch alles wissen kann.
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Also erstmal zu eurem Jedermannparagraphen.."festhalten" ist duch den § gedeckt, aber nicht die Anwendung von Gewalt. Sollte der Rechtsbrecher sich wehren, habt ihr keinesfalls die Befugnis diesen mit körperlicher GEwalt und Zwangsanwendung z.b. auf den Boden zu werfen o.ä. Da muss davon abgelassen werden...
Da muss ich dir leider widersprechen. Natürlich ist mit der Festnahme durch jedermann auch Gewaltanwendung ( Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit - geringfügige Körperverletzungen ) gegen diese Person abgedeckt. Ein Festhalten alleine ist ja bereits Anwendung von Gewalt.
Hier wird, natürlich ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit gelegt. Dass die Grundvoraussetzungen für die Festnahme an sich gegeben sein müssen, ist sowieso klar.
Alles andere macht auch keinen Sinn. Wie sollte so eine Festnahme durch jedermann denn ohne geringfügige Gewaltanwendung aussehen. Es wäre dann ja nicht mehr als eine Bitte stehen bzw. vor Ort zu bleiben. Dafür benötige ich keine Rechtsgrundlage.
Gruß Andreas
Als bei uns das Thema mal in einem Seminar angesprochen wurde, wurde das durch nen Oberstaatsanwalt anders dargestellt.
Natürlich macht ne STPO Maßnahme ohne Anwendung von Zwang keinen Sinn, aber die Behörden bedinen sich da ja aus den SOG'en und diese haben für den "Bürger" keine Relevanz.
§3 HSOG
(3) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.
Oder hast du ein Urteil oder eine Gesetzeskommentierung, wo anders entschieden worden ist?
Kann natürlich auch sein, dass ich da was falsch aufgefasst haben, aber der § hat für mich persönlich auch nicht so viel Bedeutung.
Bevor es noch komplizierter wird;
Die Werkstatt darf,selbst bei schwerwiegenden Mängeln,das
Fahrzeug nicht zurückhalten!
Wäre ein Verstoß im Sinne des Eigentumsrechtes.
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Als bei uns das Thema mal in einem Seminar angesprochen wurde, wurde das durch nen Oberstaatsanwalt anders dargestellt.
Natürlich macht ne STPO Maßnahme ohne Anwendung von Zwang keinen Sinn, aber die Behörden bedinen sich da ja aus den SOG'en und diese haben für den "Bürger" keine Relevanz.§3 HSOG
(3) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.Oder hast du ein Urteil oder eine Gesetzeskommentierung, wo anders entschieden worden ist?
Kann natürlich auch sein, dass ich da was falsch aufgefasst haben, aber der § hat für mich persönlich auch nicht so viel Bedeutung.
Kann nicht nur sein, es ist so. Es gibt Maßnahmen nach dem Strafprozeßrecht die nötigenfalls auch mit Gewalt durchgesetzt werden können/müssen. Bei Vollzugskräften ist die Gewalt dabei durch die strafprozessuale Maßnahme abgedeckt. Bei der Festnahme durch jedermann ist bei Straftaten das Festhalten des Täters gestattet. Wehrt sich der Täter, dann kann sich der Festnehmende auf Notwehr berufen.
Bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen, für die das HSOG gilt, gibt es keine Festnahme durch jedermann. Dein angeführter Paragraf richtet sich nur an Vollzugsdienstkräfte und berechtigt diese unter bestimmten Voraussetzungen zur Gewaltanwendung bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Alles weitere gern per PN, sonst wirds hier zu kompliziert und nicht mehr lesbar.
Das ist ATU-Masche. Unterschreiben, daß PKW unsicher, sonst kein PKW. Natürlich ist das nicht rechtens. Das würde dem Betrug Tür und Tor öffnen.
Zitat:
Original geschrieben von downforze94
Das ist ATU-Masche. Unterschreiben, daß PKW unsicher, sonst kein PKW. Natürlich ist das nicht rechtens. Das würde dem Betrug Tür und Tor öffnen.
Da geb ich dir vollkommen recht.
Unterschreiben, daß PKW unsicher ist zu allgemein.
Die fehlerhafen verkehrssicherheitsrelevanten Teile müssen aufgeführt sein.
Aber sonst sehe ich es so wie wenn jemand einen Revers im Krankenhaus unterschreibt.
Also erstmal grundlegend hat keine Werkstatt das Recht mir mein Eigentum
nur gegen Unterschrift und Schadensauflistung zurückzugeben.
Wie schon angesprochen geht da ATU eigene,ich nenne sie erpresserische
Wege.
Ob diese Strategie dem "fast Pleiteverein"zum Guten gereicht mag
dahingestellt sein.