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Darf man zum Überholen in den Sicherheitsabstand beschleunigen

Themenstarteram 8. April 2010 um 11:35

Hallo Comunity...

Ich habe eine Frage....

Es kommt auf meinem Arbeitsweg leider oft zu Kilometerlangen Schlangen durch LKWs oder Traktoren auf der Bundesstraße und es gibt auf über 20km nur 3 Stellen wo man überhaupt überholen kann.

Ich fahre also mit ausreichend Sicherheitsabstand hinter meinem Vordermann hinterher.....

Darf Ich wenn ich eine Lücke im Gegenverkehr gesehen habe in den Sicherheitsabstand zum Vordermann rein beschleunigen um perfekt die Lücke im Gegenverkehr zu treffen und den Überholvorgang zu verkürzen....

Habe diesbezüglich etwas Zoff mit meiner netten Beifahrerin die mich jedes Mal tierisch anfaucht!

Bitte nur Antworten mit Niveau und Sachkenntniss!!!!

Vielen Dank.....

Beste Antwort im Thema
am 8. April 2010 um 16:09

tja, unsere netten gutmenschen, die ohne licht fahren, weil der grelle heiligenschein alles ausleuchtet .....:D

erstmal aus einem urteil:

Zitat:

Dem Kläger kann allerdings nicht zusätzlich zu dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein pflichtwidrig unzureichender Sicherheitsabstand nach § 4 StVO zur Last gelegt werden. § 4 StVO betrifft den Abstand zu dem Vorausfahrenden vor Beginn des Überholvorganges. Wer überholen will, darf den Abstand (erst) dann verringern, wenn er ausscheren und zügig vorbeifahren kann (Jagusch/Hentschel a. a. O. § 4 Rn. 6 m. w. N.). Wird der Abstand zum Vorausfahrenden im Rahmen eines trotz unklarer Verkehrslage begonnenen Überholvorganges verringert, kann der Verletzung des Gebotes zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht als eine zur Verletzung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO hinzutretende Pflichtverletzung betrachtet werden.

zweitens:

die unterschreitung des sicherheitsabstandes muß längerfristig erfolgen um ahndungswürdig zu sein; die rechtsprechung geht von einer distanz mindestens 250-300m aus.

alle sicherheitsabstandsunterschreitungen darunter sind pillepallle :p

in der wirklichkeit:

wenn ich im gegenverkehr eine freie lücke sehe, kann ich also 'anlauf nehmen' um nach dem letzten entgegenkommer dicht hinter dem zu überholenden ausscheren.

oder ich schließe an einer stelle, wo ich wahrscheinlich vorbeikomme, dichter auf.

und alles nicht zu beanstanden

ich darf nur nicht 5 km dem anderen an der stoßstange kleben, weil ich ja irgendwann überholen will.

ps:

ich habe in der fahrschule gelernt, daß der überholvorgang mit einer verringerung des sicherheitsabstandes beginnt.

das läßt in mir die überzeugung reifen, das gewisse 'schrittmachenden' forumstrolle gar keinen führerschein haben :rolleyes:

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Zitat:

Original geschrieben von Chris492

Wenn geblitzt wird zählt dein Argument nicht - es ist nämlich nicht erlaubt...

Doch - kurzzeitiges Unterschreiten des Sicherheitsabstandes ist erlaubt - man muss dabei aber sicher erhöht aufmerksam sein.

Zitat:

Original geschrieben von Chris492

Zum anderen und das ist viel wichtiger finde ich es einfach nicht angebracht mit 60PS zu überholen...

Wenn dir dein Leben schon nichts Wert ist dann denk bitte auch an das Leben der Leute im Gegenverkehr und deiner "bösen" Beifahrerin...

Geht alles. Ich habe schon mit 34 PS überholt (Citroen Visa). Mit 57 PS im Citroen GSA erst recht. Und mit 64 PS mit dem BX hatte ich einen 1300-kg-Wohnwagen am Haken. Auch das ist mit ein wenig Umsicht machbar.

Klar - das ist schon ein paar Jahre her. Aber die Tempolimits und der Straßenausbau haben sich seit dem nicht ernsthaft verändert.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

Original geschrieben von Chris492

Wenn geblitzt wird zählt dein Argument nicht - es ist nämlich nicht erlaubt...

Doch - kurzzeitiges Unterschreiten des Sicherheitsabstandes ist erlaubt - man muss dabei aber sicher erhöht aufmerksam sein.

Dann hätte ich dazu gerne den entsprechenden Gesetztestext.

Zahlen wirst du in jedem Fall wenn du dabei geblitzt wirst...

Aber gerne doch : § 4 StVO :

Zitat:

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.(...)

Beachte bitte den Passus "in der Regel". Ausnahmen bestätigen selbige, solange sie nicht übertrieben werden. ;)

Und ob ich dabei zahlen würde, glaube ich noch nicht wirklich.

Jo, sag das mal dem Beamten wenn du den Bußgeldbescheid deshalb bekommst... den wird das herzlich wenig interessieren.

Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes wird doch über einen "längeren" Zeitraum beobachtet.

Das ist wohl zum Überholen nicht der Fall. Der Überholvorgang soll doch so kurz wie möglich sein.

Zitat:

Original geschrieben von Chris492

Jo, sag das mal dem Beamten wenn du den Bußgeldbescheid deshalb bekommst... den wird das herzlich wenig interessieren.

Der BGB wird in aller Regel nicht von Beamten ausgestellt. Aber egal - den Aussteller müssen halt die §§ interessieren. Zur Not muss es halt ein Richter erklären (den Fall hatte ich aber noch nicht).

am 30. Januar 2013 um 18:20

chris such ma meinen beitrag hier paar seiten zuvor

am 30. Januar 2013 um 19:03

Das Problem bei den Gesetzen ist leider, daß da bei deren Erstellung, allem Anschein nach, Juristen sitzen, die dafür sorgen, daß es immer Auslegungsmöglichkeiten gibt, damit ihre Kollegen immer genug Arbeit bekommen.

Wären z.B. die Gesetze der StVO auslegungssicher verfasst, dann hätten viele tausend Rechtsanwälte und Richter plötzlich keine Arbeit mehr.

Nicht umsonst wird bei diesen Prozessen der Instanzeiweg bis zum höchsten deutschen Gericht durch nichtzulassen Revision usw. blockiert, damit die Fehler der Gesetze nicht höchstrichterlich durch Grundsatzurteile geklärt werden. *g*

Zitat:

@hardcoreaudi schrieb am 28. Januar 2013 um 13:28:49 Uhr:

Die schriftliche Quelle ist Lehrstoff im Verkehrsrecht einer Polizeifachhochschule.

Diese kann ich natürlich aus copyright Gründen nicht darstellen.

Aber auch diese (interne copyright-geschützte) Quelle muss (sollte) als weiterführende Quellenangabe einen Gesetzestext, eine Verordnung o. dgl. haben - die man hätte nennen können.

(Jetzt auch von mir sorry für das Leichenschänden.) Wobei ich die Ausgangsfrage echt interessant finde und gar nicht mal so doof, wie es einzelne im Thread hier geschrieben haben.

Der Grund, warum man einen Sicherheitsabstand nicht unterschreiten soll, ist ja der, dass die aufeinanderfolgenden Fahrzeuge eine im wesentlichen genau gleiche Richtung haben, gewissermaßen denselben Vektor, so dass sie sauber ineinanderkrachen können, und das im wesentlichen komplett deckungsgleich mit ihren Heck- und Frontflächen. Zum Ausweichen ist bei zu geringem Sicherheitsabstand kein Raum.

Beim Überholen hat sich das nachfolgende, überholwillige Fahrzeug in aller Regel bereits so weit verlagert, dass die Vektoren in unterschiedliche Richtungen zeigen, hier könnte im Zweifel noch ausgewichen werden (es sei denn, es wird bereits deutlich beschleunigt, bevor auch nur nach außen eingelenkt wird - dann ist das ganz ebesonders haarig).

Da ich immer mit Abstand hinter einem langsameren Auto hinterherfahre, nur überhole wenn auch ausreichend Platz ist und es doch viele ungeduldige Autofahrer gibt, bin ich von solchen Vorfällen öfter betroffen. Wer auf diese Weise einen Überholvorgang beginnt, bei dem muss es wohl ziemlich knapp sein, dazu sei auch gesagt das der Sicherheitsabstand auch beim Wieder einscheren eingehalten werden muss.

Ich behaupte es ist nicht erlaubt im Sicherheitsabstand zu beschleunigen und dann zu überholen, da auf diese Weise der Sicherheitsabstand unterschritten wird.

Was das hier debattierte Urteil Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 07.02.2005 – 1 U 223/04 angeht, so liegt dem ein grob fahrlässiges Verhalten der Gegenpartei zu Grunde.

Hier ein Urteil aus dem Jahr 2017:

 

Egal wie kurzfristig die Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ist – der Fahrer kann wegen Missachtung des Mindestabstands belangt werden. Ausnahmen davon greifen nur, wenn der zu geringe Mindestabstand als nicht schuldhaft verursacht angesehen werden kann, was zum Beispiel der Fall ist, wenn ein anderes Fahrzeug plötzlich ohne ausreichenden Abstand ausschert und so einen geringen Mindestabstand zum anderen Fahrzeug verursacht oder ein vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich abbremst. Dann wird dem so beeinträchtigten Fahrer zugebilligt, dass er erst einmal reagieren muss. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erneut klargestellt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 220/17).

Die Tatsache das im Straßenverkehr die Meinung gilt, "Ich weiß das es verboten ist, aber mache es trotzdem" beweist mir nur das die Kontrollen und Strafen zu gering sind.

Ps. Ich weiß das dieser Thread etwas älter ist aber das Thema hat mich doch interessiert.

 

Zitat:

@Tarnik schrieb am 24. November 2018 um 19:25:52 Uhr:

Wer auf diese Weise einen Überholvorgang beginnt, bei dem muss es wohl ziemlich knapp sein, dazu sei auch gesagt das der Sicherheitsabstand auch beim Wieder einscheren eingehalten werden muss.

Ist richtig, dass es verboten ist.

Ertappe mich selbst aber auch (zu oft?) dabei...

Sollte ich auch mal dran arbeiten

https://www.youtube.com/playlist?...

 

Wobei das nicht zwingend mit "bei dem muss es wohl ziemlich knapp sein" zu tun hat.

Auch wenn es nicht knapp ist ist ein kürzerer Überholvorgang immer gut für die Sicherheit.

Wenn man natürlich dafür Sicherheitsabstände unterschreitet arbeitet der Punkt wiederum natürlich gegen die gewonnene Sicherheit...

Zitat:

@josh2oox schrieb am 8. April 2010 um 13:35:33 Uhr:

 

Bitte nur Antworten mit Niveau und Sachkenntniss!!!!

Vielen Dank.....

Und das schreibt einer, der es ganz genau wissen will, aber sich natürlich nicht dran halten muß.
So funktioniert bei Einigen der Verkehr und so sind die Regeln.
Grausig.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 24. November 2018 um 19:35:49 Uhr:

Zitat:

@josh2oox schrieb am 8. April 2010 um 13:35:33 Uhr:

 

Bitte nur Antworten mit Niveau und Sachkenntniss!!!!

Vielen Dank.....

Und das schreibt einer, der es ganz genau wissen will, aber sich natürlich nicht dran halten muß.
So funktioniert bei Einigen der Verkehr und so sind die Regeln.
Grausig.

Moderation wird von mir und Twindance betrieben.:D

Moorteufelchen

Zitat:

@Leon596 schrieb am 24. November 2018 um 19:34:53 Uhr:

Zitat:

@Tarnik schrieb am 24. November 2018 um 19:25:52 Uhr:

Wer auf diese Weise einen Überholvorgang beginnt, bei dem muss es wohl ziemlich knapp sein, dazu sei auch gesagt das der Sicherheitsabstand auch beim Wieder einscheren eingehalten werden muss.

Ist richtig, dass es verboten ist.

Ertappe mich selbst aber auch (zu oft?) dabei...

Sollte ich auch mal dran arbeiten

https://www.youtube.com/playlist?...

 

Wobei das nicht zwingend mit "bei dem muss es wohl ziemlich knapp sein" zu tun hat.

Auch wenn es nicht knapp ist ist ein kürzerer Überholvorgang immer gut für die Sicherheit.

Wenn man natürlich dafür Sicherheitsabstände unterschreitet arbeitet der Punkt wiederum natürlich gegen die gewonnene Sicherheit...

So kann man das sehen, als Nötigung kann es einem trotzdem ausgelegt werden, das Beispiel wurde hier schon genannt, im Sicherheitsabstand beschleunigen und der Vordermann bremst plötzlich schon ist es passiert. Was deine Videos angeht, wenn ich das Richtig sehe, du hältst Abstand, beschleunigst und scherst mit Abstand wieder ein, wenn mich jeder auf diese Weise überholen würde hätte ich auch kein Problem damit. Die Typen die mir erstmal das Heck meines Autos knutschen bevor Sie dann überholen sind ein Problem.

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