Darf man mit einer Smartwatch während der Fahrt SMS schreiben?
Darf man mit einer Smartwatch während der Fahrt SMS schreiben?
Macht es einen Unterschied, ob die Uhr ein eigenes GSM-Teil enthält und man mit ihr telefonieren kann? Gilt sie dann als Handy? Und gilt das tragen am Handgelenk als "aufnehmen"?
Fragen über Fragen...
Beste Antwort im Thema
Solche Fragen zeigen überdeutlich, daß Eigenverantwortung sowohl im Straßenverkehr wie auch in vielen anderen Teilbereichen des gesellschaftlichen Miteinanders nicht funktioniert.
Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Google Glass-Nutzer sich gegenseitig eliminieren, weil sie beim autofahren nebenbei noch einen Film gucken oder WoW zocken... 🙄
110 Antworten
Einen iPod-touch (=iPhone ohne Simcard-Slot) darf man bedienen, ein iPhone aber nicht. Nicht mal wenn keine Simcard drin steckt. Das ist paradox. Macht einfach keinen Sinn.
Wenn das blöde Handy dann in einer Halterung steckt, darf ich es bedienen. Dann lenkt es plötzlcih nicht mehr ab. Macht auch keinen Sinn!
Denn das Gesetz bezieht sich nur darauf, dass man etwas "mit der Hand aufnehmen" muss. Wieso sollte einen sowas ablenken? Ich darf ja auch was trinken. Laut Gesetz ist also Handybenutzung erlaubt und lenkt nicht ab. Nur wehe man hält es in der Hand.
Vor allem: Wieso lenkt ein Handy in der Hand mehr ab als ein MP3-Player oder eine Playstation oder ein Nintendo? Ein Gesetz gegen Nintendo am Steuer gibt es aber nicht. Ist auch nicht notwendig, da es sowieso über die allgemeine Formulierung bereits verboten ist Super Mario während der Fahrt zu spielen.
Genauso wie SMS schreiben.
Und daher hätte es dieses unsägliche Gesetz nicht gebraucht.
Hier wird immer belegt, dass die Eigenverantwortung nicht funktioniert indem man Beispiele aufzeigt, bei denen Menschen beim Fahren mit dem Handy erwischt wurden. Dabei belegt das doch nur eines: Das Handy-Gesetz verfehlt sein Wirkung!
Eingenverantwortung wird immer dadurch gestärkt, dass jedem Fahrzeuglenker klar sein muss, dass er im Falle eines Unfalls für alles gerade stehen muss wenn er dabei ein Handy am Ohr hatte. Auch wenn es das Handygesetz nicht gäbe!!
Zitat:
Original geschrieben von Luke1973
Eingenverantwortung wird immer dadurch gestärkt, dass jedem Fahrzeuglenker klar sein muss, dass er im Falle eines Unfalls für alles gerade stehen muss wenn er dabei ein Handy am Ohr hatte. Auch wenn es das Handygesetz nicht gäbe!!
Das Handy am Ohr ist nur ein Ablenkungsfaktor.
Wie sieht es mit dem streitenden Partner aus, der den Fahrer grad in eine heftige Diskussion verwickelt?
Wie sieht es mit Kindern aus, die grad hinten richtigen Terz machen?
Wieso lenkt das Gespräch über die Freisprecheinrichtung angeblich weniger ab, als das Smartphone am Ohr?
Alles quatsch.
Das sind einfach alles Definitionen vom Gesetzgeber, die wir befolgen müssen.
Definitionen sind frei wählbar und müssen auch vom Gesetzgeber gemacht werden, sonst wären es ja keine definierten Gesetze.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Jeder, der sich halbwegs professionell mit Jura auseinandergesetzt hat.Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Und ob der technisch oder gedanklich auslegt - wer will das wissen?Ein Richter hat sich immer noch nach den Gesetzen zu orientieren und ein "im Sinne des Gesetzgebers" ist ausschließlich nur dann möglich, wenn der Gesetzgeber dafür die Lücke gelassen hat und entschieden werden muss - die hat er hier aber nicht.
§23 Abs. 1a StVO ist klar abgegrenzt, entweder es handelt sich um das "Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten" oder nicht. Was kein Mobiltelefon oder dessen Hörer ist oder zu dessen Nutzung nicht aufgenommen oder gehalten werden muss, ist "frei" - auch wenn es nach aktuell auf dem Markt verfügbaren Gerätschaften völlig lächerlich ist.
Es ist nach 23.1a straffrei, mit einem Nicht-Mobiltelefon, zB. Fotoapparat, 7"-Tablett, ..., in der Hand an das Ohr zu halten und zu telefonieren. Mag sein, dass es "nicht im Sinne des Gesetzgebers" ist, aber darum geht es erst, wenn der Text keine klaren Grenzen gesetzt hat.
Der Gesetzgeber hätte ein "und technisch gleichzusetzende Geräte mit vergleichbarer Fahrerbeeinträchtgung" o.ä. dazu schreiben brauchen, um eine Lücke zu bekommen, in der dann Richter einen Interpretationsspielraum hätten. So wie es jetzt formuliert ist, haben die keinen.
Echt?
Erzähl das mal dem
AG
http://openjur.de/u/56680.htmlZitat:
Ein Walkie-Talkie ist ein Handy im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
oder dem
OLG
http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...Zitat:
1.Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit (auch) eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist.
-----------
"Andrückurteil"
http://lrbw.juris.de/.../document.py?Gericht=bw&%3Bnr=10721
Da hat das AG das zuerst als "Mobiltelefon und Earset angedrückterweise quasi Autotelefon mit Hörer" gesehen.
Zitat:
mit dem Einlegen des Mobiltelefons in die Schale gewinne dieses den Charakter eines fest eingebauten Autotelefons, für dessen Benutzung eine weitere Komponente, nämlich das als Hörer benutzte Earset, erforderlich und hier auch vorhanden gewesen sei.
Hätte derjenige das rechtskräftig werden lassen - tja
dann wäre er verurteilt worden.
Von einem Gericht- das doch so gar keinen Spielraum hat?
😉
Auch die Frage der "Benutzung" ist sehr pro und contra je nach Gefühl des Richters.
Lies StVO §1: GRUNDREGELN!
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Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
http://openjur.de/u/56680.htmlZitat:
Ein Walkie-Talkie ist ein Handy im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Hier würde interessieren, was der Anwalt für einen Antrag formuliert hat, über den der Richter dann entscheiden musste. Eine technische Gesetzgebung, in der man ohne einen Fachgutachter antritt und einen Richter eine technische Definition treffen lässt, ist nie eine gute Idee.
Und was hat der Anwalt nach dem Urteil gemacht?
Du stehst doch auf OLG-Urteile:
" sind Funkgeräte grundsätzlich nicht als Auto- oder Mobiltelefone zu qualifizieren."
Dies steht als Entscheidung in dem OLG-Urteil, was Du gleich als nächstes zitierst und dieses OLG-Urteil ist über ein Jahr vor dem AG-Urteil gesprochen worden.
Hier vermute ich einen klassischen Fehlgriff beim eigenen Anwalt. Bei einem Honorar auf Basis von 40 Euro Bußgeld springen viele nicht sehr weit für ihren Mandanten.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...
-----
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Hätte derjenige das rechtskräftig werden lassen - tjaZitat:
mit dem Einlegen des Mobiltelefons in die Schale gewinne dieses den Charakter eines fest eingebauten Autotelefons, für dessen Benutzung eine weitere Komponente, nämlich das als Hörer benutzte Earset, erforderlich und hier auch vorhanden gewesen sei.
dann wäre er verurteilt worden.
Von einem Gericht- das doch so gar keinen Spielraum hat?
😉
Hat es auch nicht, nur darf man Fehler nicht als "genutzten Spielraum" definieren, weil es einem prima in den Kram passt.
Ich hatte Dich schon mal gefragt, ob Du überhaupt weißt, was OLG oder "zweite Instanz" ist und wie man da hin kommt, was Du geflissentlich nicht beantworten konntest. Hier aber eindeutig zu sehen:
Wenn ein AG Fehler macht, dann kann man weiter gehen - aber eben ausschließlich dann. Das OLG ist kein weiteres Gericht, bei dem man das selbe Verfahren nochmals vollständig laufen lassen kann, um eventuell ein anderes, "besseres" Urteil zu erhalten.
Arbeitet das AG ohne fachliche Fehler in seinem Urteil, gibt es auch keine Möglichkeit vor ein OLG zu gehen. Hätte das AG diesen Spielraum gehabt und der AG-Richter innerhalb seines Spielraums entschieden, dann wäre das nie vor einem OLG gelandet - mit welcher Begründung würdest Du die OLG-Klage schreiben?
Bei einer OLG-Klage wird gegen das AG-Urteil wegen inhaltlicher Fehler geklagt. Da klagt nicht der Telefonnutzer gegen die Bußgeldstelle. Lies doch einfach das von Dir zitierte OLG-Urteil vollständig durch. Das OLG hat das Urteil wegen sachlicher Fehler aufgehoben und den Vorgang zur Neuentscheidung an das AG zurück verwiesen.
Was Du hier als "Leitsatz" angeführt hast, war keine Verurteilung des Telefonierers, sondern die Begründung, wo das AG-Urteil falsch war, daraus folgend aufgehoben wurde und neu gefasst werden muss.
Hier und jetzt wäre das dann neue Urteil des AG interessant. Das von Dir genannt OLG-Urteil ist ohne jedes Interesse, denn das ist ausschließlich ein von den AG-Richtern zu berücksichtigender Hinweis zu dem ersten von ihnen gesprochenen Urteil.
Und genau das entscheidende, neue und nun zweite (AG-)Urteil nach dem Zurückverweis fehlt - wurde der Beschuldigte nun verknackt und warum oder nicht und warum?
Du führst hier Dinge als wichtig an, die weniger relevant sind, als der berühmte Sack Reis. Dieses OLG-Urteil betrifft nur eine Person, einen Richter an einem AG; so ein Sack Reis immer für viel mehr Leute als nur Einen.
Ich hatte es schon mal genannt, kümmere Dich um Verfahrens- und Gerichtsabläufe und -strukturen: Prozessordnung, Richtergesetz, Gerichtsverfassungsgesetz, ... . Du bist hier ständig irgendwas am darlegen, ableiten, beweisen (und aufblasen), was so überhaupt nicht existiert.
Es ist Auslegungssache ob ein Walkie Talkie oder DECT Mobilteil jetzt im Sinne des Gesetzes ein Mobiltelefon ist. Das kann jeder Richter nach bestem Wissen und Gewissen so oder so sehen.
Will er die Hände frei haben - klar dann wird es eines sein.
Will er technisch nachgehen dann sagt er theoretisch könnte man über Funk ins Telefonnetz gehen oder Bluetooth ist ein Telefonhörer (quasi wie das berühmte W-LAN Kabel).
Man kann sowohl technisch als auch dem Gedanken nach Dinge als Mobiltelefon betrachten.
Oder auch nicht...
Anderer Richter kann es wiederrum so sehen, daß allein der Buchstabe zählt.
Und jetzt mal eine direkte Antwort von dir ohne um den heißen Brei herumzureden:
Was wäre passiert wenn derjenige akzeptiert hätte, daß ein Richter es so sieht, daß ein Headset das keine 100 % Befestigung am Kopf hat praktisch der Hörer eines Autotelefons ist?
Hätte das OLG von sich aus eingegriffen?
Was wäre eigentlich gewesen wenn das OLG das genauso gesehen hätte?
Du argumentierst hier das AG Urteil wäre ein Fehler - nur weil das OLG der Meinung war...
Muß denn die Meinung des OLG das letzte Wort sein?
Du begreifst das irgendwie nicht 😕
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Was wäre eigentlich gewesen wenn das OLG das genauso gesehen hätte?
😕
Wenn das OLG das genauso gesehen hätte, hätte es kein OLG-Verfahren und OLG-Entscheidung gegeben, sondern die Klage wäre schon im Rahmen der Prüfung wegen nicht vorhandener Begründung abgewiesen worden.
Sollte Dir eigentlich auch verständlich sein:
Wenn ein Richter einen Entscheidungsspielraum hat, dann kann ein Urteil niemals falsch sein, wenn es sich innerhalb dieses Entscheidungsspielraums befindet.
Ein Urteil kann nur dann falsch sein - und von einem OLG aufgehoben werden, wenn der Richter keinen Spielraum hat, aber einen benutzt; bzw. einen hat, er sich aber weit außerhalb davon befindet.
Zitat:
Du argumentierst hier das AG Urteil wäre ein Fehler - nur weil das OLG der Meinung war...
😕
Das erste AG-Urteil war fehlerhaft und das ist nicht mein Argument oder die Meinung eines OLG, sondern Fakt.
Zitat:
Muß denn die Meinung des OLG das letzte Wort sein?
😕
Das OLG hat nicht das letzte Wort, denn das hat es, genauer: nimmt es sich fast nie. Das AG hat nicht nur hier, sondern fast immer das letzte Wort, ein(e) Richter(in) an einem Amtsgericht (oder Landgericht, je nach Verfahrensinhalt).
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Zum OLG geht es, wenn das AG/LG mit großer Wahrscheinlichkeit Fehler gemacht hat und gegen das Urteil geklagt wird. Daraus ergeben sich dann zwei Varianten:
- OLG stellt fest, dass keine Fehler gemacht wurden und das Urteil des AG/LG wird bestätigt
- OLG stellt fest, dass Fehler gemacht wurden, hebt das Urteil auf und gibt zur korrekten Entscheidung an das AG/LG zurück.
Was ein OLG (fast) nie macht, ist ein Urteil zur "eigentlichen" Sache selbst. Vor dem OLG wird nicht in der Sache selbst geklagt und verhandelt, sondern um einen (wahrscheinlichen) Fehler im AG-Urteil.
Und weil sich ein Urteil immer zur Klage bezieht, wird es daher vor einem OLG immer nur eine Entscheidung zum Urteil des AG/LG geben, denn das ist der Inhalt der Klage vor dem OLG, aber niemals zur "eigentlichen" Sache selbst. Das ist nie Inhalt der Klage, denn das wurde bereits vor dem AG/LG verhandelt.
Wurde es vor dem AG/LG falsch geurteilt, dann muss das AG/LG nochmal ran, denn ein korrektes Urteil ist die Aufgabe eines AG/LG. Jedoch nicht eines OLG, ein OLG kann kaum in der Sache entscheiden, denn das gesamte Verfahren in der eigentlichen Sache lief komplett vor dem AG/LG und nicht vor dem OLG.
Aufgrund der fehlenden Sachkenntnis eines OLG (Wissen in der eigentlichen Sache) und damit sehr großer Wahrscheinlichkeit für ein Fehlurteil, gibt es fast nie ein Urteil (in der eigentlichen Sache) von einem OLG.
Ein OLG stellt "nur" fest, dass das Urteil falsch war, sagt auch noch wo es falsch war, und dann geht es zum AG/LG zurück, dass die Richter dort ein um die Einwände des OLG korrigiertes Urteil sprechen können.
Wenn in der zweiten Runde ein OLG ein (erstinstanzliches) AG-Urteil aufhebt, dann ist da nichts vorbei, dann fängt die dritte Runde an und zwar wieder vor dem AG/LG - und das, das zweite AG-Urteil nach dem OLG-Beschluss gilt dann auch.
Ein Urteil, das aufgehoben wird, ist kein Freispruch, sondern ein wieder offenes, noch laufendes Verfahren, bei dem das (korrekte) Urteil demnächst kommen wird.
Ich musste schon häufig vor ein OLG, weil AG/LG-Richter erstaunlich häufig Probleme haben, ein paar Zahlen korrekt zu einer Gesamtsumme zu addieren. Und lande regelmäßig nach dem OLG - vor dem ich "gewonnen" habe, der AG-Richter hatte sich tatsächlich verrechnet - wieder vor dem AG, weil der OLG-Senat zwar das Urteil wegen Fehler aufgehoben hat, aber die korrekte Addition als Aufgabe des AG/LG angesehen und das "nach unten" zurück gegeben hat.
Kümmere Dich doch darum, wie das System tatsächlich funktioniert. Ich habe keine Ahnung, was Du dir zusammengereimt hast, aber mit Deinem "ein OLG-Urteil ist besser als ein AG-Urteil", oder "ich traue keinem AG" bist völlig auf dem Holzweg.
Die "richtigsten" Urteile stammen von einem AG, nachdem ein OLG dem Richter sein erstes AG-Urteil um die Ohren gehauen hat. Was aber nicht zwangsweise bedeutet, dass das zweite Urteil nun das Gegenteil vom Ersten sein wird.
Also irgendwie seh ich da keine Antwort in dem ganzen. Vor allem nicht wenn ich eingeloggt bin. Da ist dann immer nur eine Zeile.
Gut, ich frage dich kann mich ein Gericht verurteilen wenn ich ein Headset nicht nur andrücken muß sondern es in der Hand halte und hineinspreche? Kann das Gericht da was interpretieren? Macht es einen Unterschied ob es eine Kabelverbindung gibt?
Kann mich ein Gericht verurteilen wenn ich einen "Retro" Hörer eines Mobiltelefons nutze?
Das ist doch kein Hörer eines Autotelefons nach dem Gesetz oder doch? Falls nein, ist es denn dann ein Teil des Mobiltelefons oder ist es eine Freisprecheinrichtung? Macht eine Kabelverbindung einen Unterschied?
Was ist mit der Smartwatch - kann ein Gericht verurteilen?
Wenn kein Spielraum da ist müßten die Anworten doch klar sein.
Schon mal was von unzulässiger/ unerwünschter Rechtsberatung in diesem Forum gehört?
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Was ist mit der Smartwatch - kann ein Gericht verurteilen?Wenn kein Spielraum da ist müßten die Anworten doch klar sein.
Die Antworten sind doch klar, nur wollen die Leute es einfach nicht verstehen, weil sie es unlogisch finden, das es hierbei zwei wiedersprüchliche Regeln zu beachten gibt.
Regel Nr. 1: Die Smartwatch an sich ist erlaubt, da man das mobile Gerät nicht in die Hand nimmt.
Regel Nr. 2: Wird aufgrund der Bedienung eines Gerätes (SMS schreiben auf der Smartwatch / in Navi während der Fahrt eine neue Route eingeben / oder ähnliches) jemand belästigt / behindert / gefährdet / geschädigt darf man sich über ein Bußgeld nicht wundern.
Anstatt über die Verkettung der beiden Regeln nachzudenken, werden einfach weiterhin komische - ich will nicht sagen dumme - Fragen gestellt.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Schon mal was von unzulässiger/ unerwünschter Rechtsberatung in diesem Forum gehört?
Was soll dieser Satz in dem Kontext bedeuten?
Zitat:
Original geschrieben von MvM
Die Antworten sind doch klar, nur wollen die Leute es einfach nicht verstehen, weil sie es unlogisch finden, das es hierbei zwei wiedersprüchliche Regeln zu beachten gibt.Regel Nr. 1: Die Smartwatch an sich ist erlaubt, da man das mobile Gerät nicht in die Hand nimmt.
Wenn ich an ein Handy ein Armband mache - dann garantierst du mir also, daß ich nicht verurteilt werde?
Also rein so fahrend.
Wenn ich z. B. die Hand etwas vom Lenkrad löse und sie in Richtung meines Ohr kommt und das angezeigt wird.
Bei deinem 2. sind wir natürlich schon weiter. Man könnte da auch fragen, was ist wenn ich über eine Verbindung des Autos mit dem Handy eine SMS schreibe?
Also das Infodisplay des Autos und die Tastaturfunktion des Touchscreen (oder nen Drehknopf) nutze um eine SMS über Bluetooth (oder Kabel) übers Handy zu schicken?
Verurteilt mich da ein Gericht?
Die Antworten sind klar?
Die anderen Fragen darfst du auch gern beantworten.
Zitat:
Original geschrieben von Wolfgang Wegner
Was soll dieser Satz in dem Kontext bedeuten?Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Schon mal was von unzulässiger/ unerwünschter Rechtsberatung in diesem Forum gehört?
Das, was da steht.
Antworten auf derartig gestellte "Varianten-Abfragen" sind unerlaubte Rechtsdienstleistungen gem. §2 Abs.1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Es handelt sich um klar dargestellte fremde Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung eines (jeweiligen) Einzelfalls erfordert.
Da momentan so einige Abmahnwellen wegen dem RDG durch Internetforen schwappen, ist es natürlich komisch, wenn jemand, der angeblich Ahnung von der Thematik hat, plötzlich so einen Abmahnauslöser Fragenkatalog hier einstellt.
Besonders interessant, dass der einzige Punkt, der eine Zulässigkeit einer Beantwortung ermöglichen würde: Eine allgemeine Fragestellung an die Allgemeinheit gerichtet (§2 Abs.3 Pkt.5 RDG), auffallend unauffällig versucht wird zu umgehen, in dem man das unmissverständlich als eigenes, rein persönliches Problem bzw. Rechtsfrage darstellt und konkret eine Einzelperson zur Beantwortung auffordert:
Zitat:
Wenn ich an ein Handy ein Armband mache - dann garantierst du mir also, daß ich nicht verurteilt werde?
Oha.
Das wusste ich nicht.
Die Frage "Wenn ich an ein Handy ein Armband ...." klinkt für mich einfach nur dümmlich. Weil niemand so eine Garantie geben kann.
Das das evtl. eine perfide Methode ist, Rechtsberatung zu provozieren, das ist schon krass.
Zitat:
Original geschrieben von MvM
Die Antworten sind doch klar, nur wollen die Leute es einfach nicht verstehen, weil sie es unlogisch finden, das es hierbei zwei wiedersprüchliche Regeln zu beachten gibt.Regel Nr. 1: Die Smartwatch an sich ist erlaubt, da man das mobile Gerät nicht in die Hand nimmt.
Regel Nr. 2: Wird aufgrund der Bedienung eines Gerätes (SMS schreiben auf der Smartwatch / in Navi während der Fahrt eine neue Route eingeben / oder ähnliches) jemand belästigt / behindert / gefährdet / geschädigt darf man sich über ein Bußgeld nicht wundern.Anstatt über die Verkettung der beiden Regeln nachzudenken, werden einfach weiterhin komische - ich will nicht sagen dumme - Fragen gestellt.
Es IST ja auch total unlogisch. Die Benutzung eines Handys in der Hand ist verboten. Also dürfte die Benutzung einer Smartwatch ja erlaubt sein. Benutzt man dann die Smartwatch und behindert/gefährdet jemand, wird man dann aber doch bestraft.
Gleiches wäre aber auch bei Benutzung eines Handys der Fall, auch wenn es das Handygesetz nicht gäbe.
Daraus folgt: Das Handy explizit mit ins Gesetz aufzunehmen war Unsinn und sollte wieder korrigiert werden.