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Fahren ohne Führerschein...

Themenstarteram 9. Mai 2013 um 22:59

...hat bekanntlich Konsequenzen, das ist klar!

Aber: Wie sieht es mit den Folgen für den Fahrzeugbesitzer aus?

Es geht mir um die Rechtslage bei uns in Österreich:

 

Konkreter Fall:

Ich habe einen schweren Anhänger und man braucht Führerschein E zu B um ihn zu verwenden - ich habe diesen Anhänger einem Freund geborgt, der nur Führerschein B hat. Ich habe ihn nie gefragt ob er E zu B hat, denn ich bin davon ausgegangen, daß er einen hat. Wie es der Teufel will, wurde er von der Polizei aufgehalten und ich musste hinfahren und den Anhänger heimführen (Ich habe C+E) - gleichzeitig erklärte mir der Polizist, daß ich auch eine Strafe erhalte, da ich der Besitzer des Anhängers bin und mich nicht vergewissert habe, daß mein Freund einen passenden Führerschein hat.

Was kann mir nun blühen? Geldstrafe (davon gehe ich mal aus). Führerscheinentzug?

Wie gesagt, mich interessiert die Rechtslage bei uns in Österreich.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 26. März 2014 um 22:32

Zitat:

Original geschrieben von internic

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

also du hast die komplette Kombination verliehen?

Ja, das habe ich, denn mit E zu B ist diese Kombination zulässig. Ich war der Meinung, daß der Freund auch E zu B hat (Diese Annahme war mein Fehler, gar keine Frage). Mich interessiert nur, welche Strafe ich nun zu erwarten habe (Vielleicht ist das ja schon jemand im Forum passiert).

Falls es wen interressiert: Die Strafe war € 250,- für mich und € 350,- für den Lenker

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Die rechtskundigen Österreicher sind hier im Forum dünn gesäht.

Vorerst sollten wir mal klären, ob der Vorwurf der Polizei überhaupt zutrifft. Klasse B ist bei Euch wohl hier umschrieben (Auszug):

Zitat:

Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg), wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt

Die Regelung hier in Deutschland ist gleich, aber ich habe mit Absicht eine .at-Seite (imho von der Regierung) gesucht. Einzig und allein entscheidend ist dabei die Summe der zulässigen Gesamtmassen. Ich habe hier einen Kleinwagen vor der Tür stehen, der weit unter 1,5 Tonnen zGM hat. Wenn man da einen leeren Anhänger mit 2,0 Tonnen zGM dranhängt, bleibt der immer noch mit Klasse B legal fahrbar.

Ich seh das wie mein Vorschreiber.

In Deutschland wäre das wohl eine Straftat und nicht die kleinste.

Die auch fahrlässig begangen werden kann.

 

Wobei eben, wenn man nicht weiß an was der Anhänger angehängt wird ob das schon fahrlässig ist?

Kann man doch gar nicht wissen.

 

Mal die österreichischen Vorschriften/Bußgeld/Straßenverkehrsgesetze durchsehen.

 

Wenn das ne Straftat ist und was kommt, dann würde ich zum Anwalt raten.

In Deutschland sind das 6 Punkte und eine Anzeige.

Ich hab auch mal so einen Brief von der Kripo bekommen wegen Fahren lassens ohne Führerschein.

Mit Anwaltshilfe ist das dann eingestellt worden, weil ich schlüssig nachweisen konnte, dass ich es nicht gewusst haben musste. Ist etwas komplexer und näheres würde hier zu weit führen.

Aber grundsätzlich ist das nichts, was man auf die leichte Schulter nehmen sollte.

am 10. Mai 2013 um 8:58

Ist ja ne dreiste Sache, dass man fürs Anhänger ausleihen belangt werden kann. Schließlich ist das kein Eigenständiges Fahrzeug. Da kann ich ja auch jemandem nen Reifen ausleihen und bin dann Schuld wenn er den ans falsche Auto montiert.

Um sicher zu gehen sollte man den Anhänger einfach verkaufen statt ihn zu verleihen. Am nächsten Tag kauft man ihn dann wieder zurück.

am 10. Mai 2013 um 10:29

Zitat:

Original geschrieben von worldedit

Ist ja ne dreiste Sache, dass man fürs Anhänger ausleihen belangt werden kann. Schließlich ist das kein Eigenständiges Fahrzeug. Da kann ich ja auch jemandem nen Reifen ausleihen und bin dann Schuld wenn er den ans falsche Auto montiert.

Um sicher zu gehen sollte man den Anhänger einfach verkaufen statt ihn zu verleihen. Am nächsten Tag kauft man ihn dann wieder zurück.

Verkaufen und rückkaufen ist so ne Sache, denn der Verkauf muß ja der Behörde angezeigt werden. Wenn man das mehrfach macht, werden die hellhörig. Auch sind da ggfls. Gebühren fällig.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

In Deutschland wäre das wohl eine Straftat und nicht die kleinste.

Nein, Fahren ohne Führerschein ist in Deutschland lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Mehr dazu hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_ohne_F%C3%BChrerschein

Als Straftat wird in Deutschland jedoch das Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet.

Mehr dazu hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis

Aus dem Startbeitrag kann man aber klar erkennen, dass der Fahrer die passende Fahrerlaubnisklasse BE nicht hatte. Ob in Österreich dieselben Begriffe wie in Deutschland gelten, weis ich nicht.

Selbst wenn, den Unterschied kennen auch in Deutschland viele nicht.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Selbst wenn, den Unterschied kennen auch in Deutschland viele nicht.

Deswegen wollte ich ja nochmal darauf hinweisen, bevor es hier zu Begriffsverwirrungen kommt.

Das sollte sich jetzt nicht auf diesen speziellen Fall beziehen.

Ähm du trägst aber zur Verwirrung bei.

Denn meine Aussage ist korrekt, sie bezieht sich nicht auf den falschen Begriff sondern auf das was getan wurde. :D

Und Führerschein oder Fahrerlaubnis, Fahren ohne oder Auflagenverstoß sieht man hier öfters falsch.

Ganz zu schweigen von Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug...

Da hast du viel zu tun wenn du die alle korrigierst - vor allem wenn du die korrekten Antworten "korrigierst" ohne zu sagen, daß die Ausgangsfrage "falsch" war. ;)

Themenstarteram 10. Mai 2013 um 23:16

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Die rechtskundigen Österreicher sind hier im Forum dünn gesäht.

Vorerst sollten wir mal klären, ob der Vorwurf der Polizei überhaupt zutrifft. Klasse B ist bei Euch wohl hier umschrieben (Auszug):

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg), wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt

Die Regelung hier in Deutschland ist gleich, aber ich habe mit Absicht eine .at-Seite (imho von der Regierung) gesucht. Einzig und allein entscheidend ist dabei die Summe der zulässigen Gesamtmassen. Ich habe hier einen Kleinwagen vor der Tür stehen, der weit unter 1,5 Tonnen zGM hat. Wenn man da einen leeren Anhänger mit 2,0 Tonnen zGM dranhängt, bleibt der immer noch mit Klasse B legal fahrbar.

Das ist nicht der Streitpunkt. Er durfte definitiv nicht damit fahren (PKW: 2500 kg Gesamtgewicht, Anhänger: 2500 kg Gesamtgewicht / 500 kg tatsächliches Gesamtgewicht) Das Gespann darf man nur mit E-Schein bewegen.

Deine oben beschriebene Kombination ist übrigens in Österreich mit dem B-Schein alleine NICHT zulässig!

Die Frage ist dahingehend, welche Konsequenzen es für mich als Zulassungsinhaber geben kann...

 

Themenstarteram 10. Mai 2013 um 23:20

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Selbst wenn, den Unterschied kennen auch in Deutschland viele nicht.

Deswegen wollte ich ja nochmal darauf hinweisen, bevor es hier zu Begriffsverwirrungen kommt.

Das sollte sich jetzt nicht auf diesen speziellen Fall beziehen.

Es geht um die Fahrerlaubnis - bei uns in Österreich sagt man dazu umgangssprachlich Fahren ohne Führerschein - auf juristendeutsch heisst es allerdings auch bei uns "Fahrerlaubnis".

 

Hallo, Internic,

schau mal in den betreffenden Paragrafen, in dem nach österreichischem Recht Fahren ohne Fahrerlaubnis verboten ist (ich habe ihn nicht finden können).

Es würde mich nicht wundern, wenn der Text in etwa dem § 21 StVG hier in Deutschland entspricht.

In diesem steht:

Zitat:

Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Hier steht nichts von Fahrzeugkombinationen, sondern nur vom Kraftfahrzeug.

M. E. dürfte, wenn in eurem Gesetz ähnliches steht, dem Halter des Hängers nichts drohen.

Viele Grüße,

Uhu110

Es gibt hier gerade einen ähnlichen Fall aus Deutschland. Aber ob das so übertragbar ist, kann ich Dir nicht sagen.

Deinen Anhänger könnte man imho bei passendem Zugwagen auch noch mit Klasse B bewegen. Aber was Eure Gesetze dazu sagen, weis ich nicht. Hast Du sehen können / müssen, was für ein Zugwagen es war?

Tante Edith sagt, dass mir der Uhu zuvorgekommen ist.

Hier mal zum Nachlesen

http://www.salzburg.gv.at/.../ziehen.htm

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