Darf man auf Polizei bestehen bei Verkehrsunfall?

Guten Tag allerseits,

man hört ja immer wieder dass bei "leichten" Unfällen, wo die Schuldfrage meist klar ist, keine Polizei gerufen werden muss und auch nicht gerufen werden sollte. Ruft man sie dennnoch an, hört man schonmal von den Beamten dass sie nicht ausrücken möchten dazu.
Wie sieht denn die Rechtslage dazu aus? Wenn ich drauf bestehe, MÜSSEN die dann kommen?

Die Frage stelle ich mir aus folgendem Grund: War letztens mit paar Kumpels unterwegs, die nen Mietwagen hatten. Da stand auf dem Vermietungsvertrag, dass in jedem Fall, auch bei einem noch so kleinen Unfall, die Polizei gerufen werden muss. Was aber nun wenn die nicht kommen wollen oder sich das Ganze auf Privatgrundstück abspielt? Z.b. der Fahrer fährt bei nem Bekannten aufm Hof gegen nen großen Stein, Pfosten etc.

Selbige "Pflicht" die Polizei zu rufen, haben auch viele in ihren Firmenwagen, muss denn die Polizei da auch ausrücken wenn man das am Telefon verlangt?
Ich käme mir schon sehr blöd vor, wegen eines absolut winzigen Kratzers beim ausparken (z.B.) über ne Stunde auf die, dann sicherlich nicht gut gelaunten Polizisten, zu warten. Wenn das Ganze ansonsten innerhalb 15 Minuten mit Beweisfotos und Personalienaustausch geregelt werden kann. Zumal die Polizei oftmals auch den Unfallverursacher mit 35 Euro Verwarngeld belegen kann.

Wie schauts denn rechtlich aus, wenn nun in den o.g. Fällen keine Polizei gerufen wird? Weil man das Ganze ja wie gesagt auch ohne die regeln kann, Beweisfotos, Personalienaustausch, Zeugennamen aufschreiben, Unfallbericht ausfüllen etc..

Beste Antwort im Thema

Kinderkacke...........

ich sag mal was Böses über dich bähh!!!

Na warte mal, dann ich zeig dich an buhh !!!!

und so etwas schreiben Erwachsene User..............🙄

49 weitere Antworten
49 Antworten

Genauso sieht es aus - in dem Fall würdest du den Tatbestand der Falschen Verdächtigung erfüllen - und keine Sorge, spätestens der Staatsanwalt wirds rauskriegen. Und das kann schonmal mit Gefängnisstrafen enden - auch wenns wohl meistens nicht so drastisch bestraft wird.

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


Wenn du wissentlich gegenüber einem Dritten (auch die Polizei!) über andere falsche Vermutungen anstellst erfüllst du den Tatbestand nach StGB!

Oh je, nochmal zum Mitschreiben: Es ist ein Unterschied, ob ich irgendeinen Tatbestand erfülle oder nicht und ob mir das jemand

beweisen

kann! Nur darum geht es. Jeder kann Vermutungen anstellen, soviel er will. Das list du doch sicher jeden Tag in der Blödzeitung. "War XY gedopt"? oder "Hat XY wieder seine Frau betrogen"? Auf das Fragezeichen kommt es an. Dann ist es nämlich keine Verleumdung, sondern eine Frage. Und genau so würde ich das auch machen. "Ich bin mir nicht sicher, aber es

könnte sein

, dass der Andere was getrunken hat". Was will man mir denn da nachweisen? Dass ich das absichtlich gesagt habe? Absolut unmöglich. Und wenn Zeitungen jeden Tag tausende von solchen Behauptungen aufstellen dürfen, dann darf ich das bei einem Unfall (unter Schock) dreimal!

Und ja, ich hatte ein paar Semester Recht im Rahmen meines Studiums und ich weiß genau, dass nicht alles, was der "einfache Bürger" als Recht betrachtet auch so gehandhabt wird. Vielleicht ist ja ein Volljurist hier unter uns und sagt mal seine Meinung dazu.

Bei der Unfallaufnahme gelten in Deutschland verschiedene Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln: Die StVO für die Belange des Verkehrsflusses und der Verkehrsicherheit, das Polizeirecht für das Tätigwerden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Binden von Kraft-/Schmierstoff, Sicherstellen von Wertgegenständen, Hilfeleistung usw.) sowie das Ordnungswidrigkeitengesetz und/oder die StPO.
* Artikel 33 Grundgesetz Gewaltmonopol des Staates
* § 26 Straßenverkehrsgesetz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
* § 34 Straßenverkehrs-Ordnung zum Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei Verkehrsunfällen
* § 44 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zur Bekämpfung von Verkehrsunfällen (Abschnitt C)
* Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) zur Erfassung von Daten zur weiteren Vermeidung von Unfällen
* Weitere Polizeigesetze der Bundesländer und Erlasse der Innenminister zur Unfallaufname/-auswertung

In 15 von 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland kommt die Polizei grundsätzlich für eine Unfallaufnahme zum Unfallort. Zwar haben Hessen und Schleswig-Holstein die Möglichkeit eingeräumt, dass nach telefonischer Vorabklärung auch eine polizeiliche Unfallaufnahme abgelehnt werden kann, jedoch ist dies dem Bürger unverständlich, sodass Schleswig-Holstein zur Vermeidung von Imageschäden die Polizei angewiesen hat, auf nachdrücklichen Wunsch immer zum Unfallort zu kommen.

Quelle: Wikipedia

Worüber wird hier eigentlich diskutiert ?

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx



* Artikel 33 Grundgesetz Gewaltmonopol des Staates
* § 26 Straßenverkehrsgesetz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
* § 34 Straßenverkehrs-Ordnung zum Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei Verkehrsunfällen
* § 44 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zur Bekämpfung von Verkehrsunfällen (Abschnitt C)
* Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) zur Erfassung von Daten zur weiteren Vermeidung von Unfällen
* Weitere Polizeigesetze der Bundesländer und Erlasse der Innenminister zur Unfallaufname/-auswertung

Quelle: Wikipedia

Worüber wird hier eigentlich diskutiert ?

.

Ob die Polizei zu einem Verkehrsunfall kommen muss.

Alle von dir genannten Quellen - Fehlanzeige -

Na ja, Wikipedia 🙁 ...hilft hier nicht weiter.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod



Zitat:

Original geschrieben von xAKBx



* Artikel 33 Grundgesetz Gewaltmonopol des Staates
* § 26 Straßenverkehrsgesetz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
* § 34 Straßenverkehrs-Ordnung zum Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei Verkehrsunfällen
* § 44 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zur Bekämpfung von Verkehrsunfällen (Abschnitt C)
* Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG) zur Erfassung von Daten zur weiteren Vermeidung von Unfällen
* Weitere Polizeigesetze der Bundesländer und Erlasse der Innenminister zur Unfallaufname/-auswertung

Quelle: Wikipedia

Worüber wird hier eigentlich diskutiert ?

.

Ob die Polizei zu einem Verkehrsunfall kommen muss.

Alle von dir genannten Quellen - Fehlanzeige -

Na ja, Wikipedia 🙁 ...hilft hier nicht weiter.

Ob der Wikipediaeintrag nun stimmt oder nicht; solange in Deutschland die Polizei zum Unfallort kommt und solange es sich die Polizei auch leistet, zumindest in größeren Städten Dienststellen vorzuhalten, die ausschließlich mit der Aufnahme von Verkehrsunfallschäden befasst sind, stellt sich (für mich) die Frage noch immer nicht. Bereits in den 90er Jahren sollte sich auf Weisung der Politik die Polizei vor dem Hintergrund der Kosteneinsparung und der qualifizierten Abdeckung von Polizeiaufgaben höherer Priorität in der Kriminalitätsbekämpfung von der Unfallaufnahme zurückziehen. Der Pilotversuch zur privaten Verkehrsunfallaufnahme bei Bagatellschäden im Saarland hat sich nicht durchsetzen können.

Da stimme ich Dir ja zu. Aber die Frage ist doch damit nicht beantwortet.

Und das ist der/die Titel/Frage des TE:Darf man auf Polizei bestehen bei Verkehrsunfall?

Vielleicht gibt es hier einen Praktiker d. h. Polizeivollzugsbeamten, der einen Quellenhinweis auf eine Rechtsgrundlage geben kann, ich kenne keine.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Da stimme ich Dir ja zu. Aber die Frage ist doch damit nicht beantwortet.

Und das ist der/die Titel/Frage des TE:Darf man auf Polizei bestehen bei Verkehrsunfall?

Vielleicht gibt es hier einen Praktiker d. h. Polizeivollzugsbeamten, der einen Quellenhinweis auf eine Rechtsgrundlage geben kann.

Das könnte vielleicht helfen: §53 OWIG

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx



Das könnte vielleicht helfen: §53 OWIG

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen ....

Dieser Satz relativiert aber, so, dass man eher keine grundsätzliche Verpflichtung i. S. der TE-Frage vermuten kann.

Man Leute ist doch ganz einfach:

Jedes Bundesland hat seine Richtlinien was die Unfallaufnahme betrifft!
Somit kann es x unterschiedliche Meinungen geben und wir diskutieren hier ins Leere.

Tatsache ist doch, der Bürger kann nunmal der Polizei keine Vorschriften machen und
muss sich eventuell damit abfinden das die Polizei nicht zu seinem Unfall kommt!

Hab auch ein schönes Heft im Netz gefunden:
steht dann alles wichtige zur Beweissicherung durch die Beteiligten drinn:
http://www.dekra.de/.../get_file?...

@Hugaar,

darin sind wir xAKBx, Du und ich uns doch einig!

Eine klar formulierte Rechtsgrundlage für das Kommen gibt es demnach nicht, bzw. ist uns nicht bekannt.

Bei simplen Sachschäden weist die Polizei in München zumindestens die Unfallgegner an das selbst zu klären.
Sobald es einen möglichen Personenschaden geben könnte, kommt die Polizei. Da reicht es aus, dass man leichtes Kopfweh hat, sich das Knie gestossen hat oder ähnliches. So kenne ich das hier in Bayern, damit kommt die Polizei auch immer zu schwereren Unfällen wie Wildunfällen.

Kurze Info nochmal zu der interessanten Frage, ob man einem Unfallgegner einfach so Alkoholkonsum unterstellen darf, damit die Polizei vielleicht etwas schneller zum Unfallort kommt. Ich habe nun einen Bekannten (Anwalt) und einen Polizisten gefragt. Die Antworten waren eindeutig, nämlich dass einem daraus kein Nachteil entstehen kann (Anzeige etc.), solange es als Vermutung deklariert wird.
Machen würde ich es aber nur, wenn tatsächlich mal einer blöd rum machen würde, ansonsten kommt die Polizei immer (Aussage Polizist), nur könnte es etwas dauern, wenn wichtigere Dinge anstehen.

Also zu einem VU-Blech werden die Kollegen wohl rauskommen, nur der steht in der Warteliste gaaaaaaaaanz hinten.
Und der "Trick" mit dem Alkohol zieht auch schon lange nicht mehr........
Es gibt wichtigeres, als sich neue Beulen an alten Autos anzusehen.....
Also Wartezeit mitbringen....Strasse freimachen!!......und Ruhe bewahren...
Achso, für eine Rechnung für so einen Einsatz habe ich noch nichts gehört, und auch noch keine geschrieben..

Die Frage ist darf sich die Polizei - obwohl sie keine Mediziner sind - sich auf die Aussagen übers Telefon dass es keine Verletzungen gibt verlassen? denn die Praxis zeigt ja dass Verletzte oft ihren eigenen Zustand (selbst bei schwereren) und den von anderen gar nicht richtig beurteilen können.....

Die Polizei bewegt sich hier sicher in einer Grauzone zwischen geht schon gut und (mindestens) vorsätzlicher grober Fahrlässigkeit - indem sie sich das zutraut was nicht einmal ein ausgebildeter Medzinier auch nur in Erwägung ziehen würde, einer Ferndiagnose über das Telefon, die allein auf "Erfahrung" basiert.....

Kann die Polizei Teile ihrer Aufgaben aus Personal- und/oder Geldmangel nicht mehr ausführen, muss man die Gesetzeslage eben anpassen oder sich andere Strukturen ausdenken, das ist aber Aufgabe der Polizei selbst da entsprechende Veränderungen zu verlangen.

Ohne klare Abgrenzung der Pflichten der Polizei wird sicher der Eindruck verstärkt, wenn man die ja doch mal braucht kommen die ja eh nicht oder viel zu spät, denn Verkehrsunfall ist sicher der häufigste Kontakt des "Normalbürgers" mit der Polizei - und das führt letztendlich dann sicher auch - zumindest zu einem Teil - mit zu der Situation bei illegalen Schußwaffen, wie sie inzwischen in D ist.

Polizeirecht:

Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder zunächst die konkrete Gefahrenabwehr.

Mit Gefahr wird eine Lage bezeichnet, in der bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge, ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen.

Die öffentliche Sicherheit umfasst nach einer allgemein anerkannten Definition die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

Auto, Gesundheit= öffentliche Sicherheit

Die Polizei muss diese vor Gefahren schützen.

Unfall= tatsächliche Gefahrensituation

Die Polizei muss eingreifen!

Deine Antwort
Ähnliche Themen