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Kostenvoranschlag durch Versicherung gekürzt. darf die das?

Themenstarteram 9. September 2008 um 19:08

Hallo,

vor kurzem ist mir eine ältere Damen in meinen Audi reingefahren. Ihre Versicherung wollt kein Gutachten sondern einen Kostenvoranschlag haben. Also habe ich bei meinem Audi-Vertragspartner einen erstellen lassen und an die Versicherung geschickt. Die Werkstatt hat den Schaden mit 1300 Euro ohne MwSt. beziffert. Heute habe ich von der Versicherung ein Schreiben bekommen, in dem steht, dass eine freie Werkstatt in meiner nähe den Schaden für 950 Euro beheben will und das man mir nur 950 Euro auszahlt.

Meine Frage ist jetzt, darf die Versicherung sowas überhaupt machen? Kann sie mir vorschreiben, dass ich mein Fahrzeug bei irgendwelchen Fuschern reparieren lassen muss?

Danke euch schonmal für eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

@runabaout:

Auch wenn ich nichts davon halte,  stumpfsinnig Urteile aufzulisten, weil es nichts mit juristischer Arbeit zu tun hat, schalte ich mich jetzt doch hier ein:

Es ist schlechterdings nicht richtig, wenn Du behauptest, Deine hier vertretene Ansicht entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.

 

Das viel (und oftmals falsch) zitierte Porsche-Urteil des BGH betraf einen sogenannten  Altfall:

Der Sachverhalt trug sich vor Erlass der Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 zu. Mit dieser GVO hat hat die EU-Kommission dafür gesorgt, dass den freien Werkstätten das erforderliche know-how und die Ersatzteile, die erforderlich sind, um nach Herstellervorgaben zu reparieren,  von den KFZ-Herstellern zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Die Überlegung des BGH, dass der Verweis auf eine freie Werkstatt zu qualitativen Nachteilen führen kann, ist inzwischen hinfällig. Ein messbarer Qualitätsunterschied ist nicht mehr erkennbar, da die äußeren Umstände für alle gleich sind.

 

Aus diesem Grund wird man davon ausgehen müssen, dass die Rechtsprechung im Moment ca. 50/50 entscheidet.

Wenn Deine Rechtsquellen auch mal die Urteile ins Netz stellen würden, die sie verloren haben und nicht immer nur die lauthals bejubeln würden, die sie gewonnen haben, hättest Du vielleicht ein etwas realistischeres Bild. 

 

Wenn ich mich richtig erinnere, gab es sogar hier beei MT mal eine lange Auflistung.

Aber wie gesagt: Wir spielen hier nicht Jura-Quartett: wer am meisten Urteile hat, gewinnt...

 

Zur Sache selbst:

Die ganze Debatte betrifft -wie hier schon mehrfach betont wurde- nur die fiktive Abrechnung. Wenn der TE sein Wagen in der Markenwerkstatt reparieren lässt, bekommt er das auch bezahlt.

 

Aber für die fiktive Abrechnung ist der Verweis zulässig, denn wieso sollte derjenige besser gestellt werden, der fiktiv seinen Schaden auf Marken-Niveau abrechnet (und hinterher soweiso zum Dellendoktor geht:cool:), als derjenige, der seinen Schaden gleich in der freien Karosseriewerkstatt seines Vertrauens reparieren lässt, auch wenn sie keinen Stern auf dem Dach trägt??

 

Um die Argumentation nachzuvollziehen müsst ihr den Spieß nur herumdrehen:

Der "Gekürzte" bekommt nicht weniger als ihm zusteht. er verlangt mehr, als die anderen. Und dafür gibt es keine vernünftige Rechtfertigung (mehr).

 

Gruß

Hafi

 

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Nein, darf sie nicht. Selbst bei fiktiver Abrechnung (es hat in dem Zusammehang ein schönes Urteil bzgl. eines Porsche gegeben) müssen die Vertragswerkstattkosten von der Versicherung gezahlt werden. Was sagt denn Dein Anwalt dazu?

meehster das porsche-urteil passt auch ned immer ;)

aber generell hast du recht.

ruf bei der versicherung an und frag ob sie lieber einen dir zustehenden anwalt und selbst gewaehlten gutachter bezahlen wollen PLUS den schaden.

oder ob sie nur die herstellung deines fahrzeugs in den stand vor dem unfall zahlen moegen.

entsprechend der antwort handelst du eben.

mfg

Harry

am 9. September 2008 um 20:26

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Nein, darf sie nicht. Selbst bei fiktiver Abrechnung (es hat in dem Zusammehang ein schönes Urteil bzgl. eines Porsche gegeben) müssen die Vertragswerkstattkosten von der Versicherung gezahlt werden. Was sagt denn Dein Anwalt dazu?

Das ist so nicht ganz richtig. Das Porsche-Urteil besagt "lediglich", dass sich ein Geschädigter nicht auf abstrakte Mittelwerte eines Stundenverrechnungssatzes verweisen lassen muß. Ein Geschädigter, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muß sich auf diese verweisen lassen. Letzterem folgen immer mehr Gerichte. Hier mal ein Auszug aus einer Entscheidung:

 

„... dass die Rechtsprechung des BGH nicht auf sämliche Fahrzeuge gleichgültig welchen Alters und mit welcher Laufleistung anzuwenden ist. Es ist für die Reparatur eines weitgehend verbrauchten Fahrzeuges mit einem Alter von mehr als zehn Jahren die extrem hohen Stundenverrechnungssätze der Mercedes-Benz Niederlassung .... zuzuerkennen. Dies wäre nicht nur eine Durchbrechung des im Schadensrecht geltenden Grundsatzes, dass ein Geschädigter nicht an dem Schaden verdienen dürfe, sondern auch in hohem Maße weltfremd. Es dürfte praktisch keinen Geschädigten geben, der sein Fahrzeug tatsächlich zu den „Luxuspreisen“ der genannten Niederlassung oder vergleichbarer markengebundenen Werkstätten reparieren lassen würde. ...“

 

Es ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis sich der BGH nicht nur im obiter dictum damit befasst.

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von vwdavid

Heute habe ich von der Versicherung ein Schreiben bekommen, in dem steht, dass eine freie Werkstatt in meiner nähe den Schaden für 950 Euro beheben will und das man mir nur 950 Euro auszahlt.

Kann die Versicherung nachweisen, daß die Reparatur zu diesem Preis bei dieser Werkstatt auf dem gleichen Qualitätsniveau durchgeführt werden kann?

Die Sache ist auch: Ich werde den letzten Mittwoch enstandenen Unfallschaden an meinem 17 1/2jährigen Mazda 323 in der Mazda-Werkstatt beheben lassen.

Ich seh´ schon die Zeit anbrechen, wo man wegen des Verstoßes gegen die Pflicht, den Schaden gering zu halten, auf Schadenersatz verklagt wird, weil man eine markengebundene Vertragswerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt hat... :rolleyes::D

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Die Sache ist auch: Ich werde den letzten Mittwoch enstandenen Unfallschaden an meinem 17 1/2jährigen Mazda 323 in der Mazda-Werkstatt beheben lassen.

Dann betrifft Dich die Debatte doch gar nicht.

Es geht bei den Abzügen immer nur um fiktive Abrechnungen.

 

Gruß

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Die Sache ist auch: Ich werde den letzten Mittwoch enstandenen Unfallschaden an meinem 17 1/2jährigen Mazda 323 in der Mazda-Werkstatt beheben lassen.

Dann betrifft Dich die Debatte doch gar nicht.

Es geht bei den Abzügen immer nur um fiktive Abrechnungen.

In diesem Fall nicht. Der TE will sein Auto offenbar auch in der Markenvertragswerkstatt reparieren lassen. Zumindest lese ich das deutlich heraus. Ebenso lese ich heraus, daß die Versicherung ihn zu einer billigeren Werkstatt schicken möchte - und das ohne Gutachten, aus dem der Schaden ersichtlich ist. Bisher ist nur ein KVA der Vertragswerkstatt vorhanden. Ich denke, daß der Fall durchaus übertragbar ist.

Themenstarteram 10. September 2008 um 5:55

Habe gestern mal den Kostenvoranschlag mit dem Angebot der freien Werkstatt verglichen. Der große Unterschied ist dadurch zustande gekommen, da die Werkstatt bei den Arbeitskosten etwas billiger ist und weil sie nicht alle Teile auswechseln will, die in den Kostenvoranschlag aufgelistet sind.

@vwdavid

was hast du denn nun konkret vor ?

 

Willst du reparien lassen, oder fiktiv abrechen ?

 

Gruß

 

Delle

 

Zitat xAKBX:

"..Letzterem folgen immer mehr Gerichte..."

Welche wären das bitte? Allein in 2008 sind 3 OBERLANDESGERICHTSURTEILE (Düsseldorf, München, Berlin) ergangen, die dem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Herstellergebundenen Werkstatt zuerkennen. Das Zauberwort heißt herstellergebunden.

Denn nicht jede Werkstätte die gute Geschäfte mit der Versicherungswirtschaft macht ist auch gleichwertig.

Ich mache mir gelegentlich den Spaß und rufe bei den von der Versicherung angeführten (Vertrauens)werkstätten an und frage nach deren tatsächlichen Verrechnugssätzen. Zu 90% sind die teils erheblich höher als die angegebenen Verrechnungssätze im Kürzungsbegehren.

Im übrigen kann ein 10 Jahre alter Daimler durchaus noch ein hochwertiges Fahrzeug sein. Schon das Beispiel ist schlecht gewählt.

am 10. September 2008 um 14:25

Dies ist ein Forum und ein TE erwartet brauchbare Tipps/Ratschläge.

 

Es ist schlichtweg falsch zu behaupten, jedem Geschädigten steht bei jedwedem Schadenereignis der Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Werkstatt zu und das "Porsche-Urteil" sei dazu das Nonplusultra und es würde lediglich ausreichen, dieses gegenüber einem Versicherer zu zitieren.

 

Es gibt genügend Kfz-Werkstätten, die Reparaturarbeiten genauso gut oder schlecht ausführen, wie markengebundene Kfz-Werkstätten. In vielen Fällen geben Vertragswerkstätten Ihre Karosseriearbeiten sogar an diese Kfz-Werkstätten weiter. Auch verfügen die meisten Vertragswerkstätten nicht über eine eigene Lackiererei, weshalb auch diese Arbeiten weitergereicht werden.

 

Warum sollte dann bei einer fiktiven Abrechnung (und nur um diese geht es) der Stundenverrechnungssatz der Vertragswerkstatt berücksichtigt werden, wenn der Stundenverrechnungssatz des Lackierers (bei dem der Schaden im Auftrag der Vertragswerkstatt ohnehin behoben wird) geringer ist ?

 

@runabout

Auch wenn ich mich wiederhole: Es ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis sich der BGH nicht nur im obiter dictum damit befasst und das angeführte Beispiel entstammt einem Urteil aus Berlin und dem Geschädigten hat der Hinweis auf das "Porsche-Urteil" nichts genützt.

Eine falsche Ansicht wird auch nicht richtig, wenn man sie ständig wiederholt.

Seit dem Urteil des Kammergerichtes Berlin Az: 22 U 13/08 vom 30.06.2008 ist auch die Berliner Gerichtsbarkeit wieder auf BGH-Kurs.

Das Gesetz macht ausschließlich bei der Mehrwertsteuererstattung einen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

Wer fiktiv abrechnet darf genau diejenigen Nettobeträge beanspruchen, die der Gutachter ermittelt hat.

Im Übrigen hätte die Versicherungswirtschaft längst eine erneute BGH-Entscheidung herbeiführen können, wenn sie sich so sicher wäre wie unser geschätzter xAKBx.

Beispiel: Das Landgericht Göttingen (Az:5 S 5/08) hat in Abänderung eines Amtsgerichtsurteiles dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstätte zugesprochen und eine Revision vor dem BGH ausdrücklich zugelassen.

Die beklagte Versicherung hat es vorgezogen auf die Revision zu verzichten und das für sie ungünstige LG-Urteil rechtskräftig werden zu lassen.

Dies läßt nur den Schluß zu daß sie vom Wahrheitsgehalt ihrer massenhaft verbreitenen Textbausteine doch nicht so überzeugt ist, und befürchtet, daß der BGH abermals negativ für das Versicherungsbegehren urteilt.

Es ist allemal günstiger aufgrund einer Restunsicherheit zu kürzen, als ein erneutes, publikumswirksames, negatives BGH-Urteil zu riskieren.

Ich nenne das taktisches kneifen.

Und hier ein passender Fernsehbeitrag dazu:

 

www.zdf.de/ZDFmediathek/content/540136

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