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Dacia in Gefahr?

Dacia
Themenstarteram 16. Januar 2010 um 19:47

Zugegeben klingt die Überschrift doch dramatisiert.

Heute las ich in der SZ Anzeigen von gleich zwei Herstellern, die offenbar

am Dacia-Kuchen knabbern wollen.

I. Chevrolet Spark ( Zugegeben, ne Klasse tiefer als Sandero ) ab 8.999,- inkl 6 Airbags, ESP für 300,- u.s.w.

II. Kia gibt für die gesamte Flotte 7 Jahre Garantie / oder bis 150.000 km ab Ende Januar.

Ob die Kfz-Industrie von Dacia aufgerüttelt und zum Nachdenken gebracht wurde?

Dem Kunden kann es nur recht sein, Konkurrenz belebt!

 

Grüße

Esprit

 

Beste Antwort im Thema
am 16. Januar 2010 um 20:56

Die Garantie erlischt, wenn:

a) der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich anzeigt und einem autorisierten Kia

Servicepartner nicht Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird,

b) das Kia Automobil unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei motorsportlichen

Wettbewerben,

c) das Kia Automobil nicht nach den Kia Wartungs- oder Reparaturrichtlinien instand

gesetzt oder gewartet worden ist,

d) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pfl ege des Kia Automobils

(z. B. Betriebsanleitung, ordnungsgemäß geführtes Inspektionsheft) nicht befolgt

hat oder wenn der Mangel auf eine – wenn auch nur vorübergehende – Fahrzeugüberladung/

Überlastung oder auf Bedienungsfehler des Fahrers zurückzuführen ist,

e) Lackschäden eintreten, die auf äußere Einflüsse (z. B. Steinschläge, Pflegezustand,

Umwelteinflüsse usw.) zurückzuführen sind

Heißt also Kia kann dir immer einen Strick drehen damit sie nicht bezahlen müssen.

Naja und Chevy wird ja auch in Korea wie eben Kia auch gebaut und wie jeder weiß bin die Koreaner was Inspektionskosten angeht schweine Teuer. Hatte mir mal so nen Chevy Aveo angeschaut da sollte ne kleine Inspektion 300 Euro kosten. Und im Netz steht ja auch viel über Elektronikstörung was Chevy angeht.

Aber muss ja jeder wissen was er kauft. Ich Persönlich finde nicht das das ne wirklich Konkurrenz für Dacia werden wird.

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Gruß Günter

Zitat:

scheinbar eben nicht, demnächst halt besser spionieren

Der Gegenbeweis das irgend ein Kleinwagen von dennen in Osteuropa (Tschechen/Bulgaren etc.) kannst du doch nicht bringen, was wahrscheinlich dran liegt das sie da vorwiegend nur den Cee'd ind I30 bauen

Zitat:

Auszug aus ADAC, Thema Herstellergarantie:

Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Viele Garantiebedingungen sehen vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb neu regelt, wird jedoch festgelegt, dass eine solche Bedingung nicht mehr zulässig ist, damit auch die freien Werkstätten bei diesen Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können.

Und das ist ein gefährlicher Trugschluß. Zunächst zu den Begrifflichkeiten:

"Garantie" - freiwillige Leistung des Herstellers, die Bedingungen diktiert er.

"Gewährleitung": gesetzlich 2 Jahre, nach 1/2 Jahr Beweislastumkehr.

Die neue GVO kann sich jedoch nur auf die gesetzliche Gewährleistung beziehen. Durch die Beweislastumkehr ist diese jedoch nach 1/2 Jahr für den Verbraucher de facto unbrauchbar.

Fazit: Wer länger als 1/2 Jahr Garantie ohne wenn und aber will, muß sich die Garantiebedingungen vom Hersteller diktieren lassen.

am 19. Januar 2010 um 22:07

Zitat:

Original geschrieben von SeatArosa1.7SDI

Und das ist ein gefährlicher Trugschluß. Zunächst zu den Begrifflichkeiten:

"Garantie" - freiwillige Leistung des Herstellers, die Bedingungen diktiert er.

"Gewährleitung": gesetzlich 2 Jahre, nach 1/2 Jahr Beweislastumkehr.

Die neue GVO kann sich jedoch nur auf die gesetzliche Gewährleistung beziehen. Durch die Beweislastumkehr ist diese jedoch nach 1/2 Jahr für den Verbraucher de facto unbrauchbar.

Fazit: Wer länger als 1/2 Jahr Garantie ohne wenn und aber will, muß sich die Garantiebedingungen vom Hersteller diktieren lassen.

Okay, zunächst also zu den Begrifflichkeiten:

1. Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung besagt, dass das gesamte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrenübergang) mängelfrei sein muss. Tritt nun ein Defekt am Fahrzeug auf, muss der Händler (nicht Hersteller) innerhalb der ersten sechs Monate nachweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei war. Dies ist insbesondere dahingehend schwierig, da manche Fehler bereits bei Übergabe "verdeckt" vorhanden sein können, weshalb diese Sachlage nahezu immer zugunsten des Käufers ausfällt. Nach dem Ablauf der ersten sechs Monate müsste allerdings für den Rest der Gewährleistung der Käufer also nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Bei der Gewährleistung geht es also immer nur um die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe. Das heißt, auch in den ersten sechs Monaten hat man trotz Beweislastumkehr keine (gesetzliche) Garantie. Diese Information von dir ist also schlichtweg falsch, auch oder gerade nach deiner Definition. So leid es mir tut.

2. Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, welche als Bestandteil des gekauften Produktes erworben werden kann. Diese Garantie kann sich auf das gesamte Fahrzeug oder nur auf bestimmte Teilbereiche erstrecken. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt. Bezüglich der Bedingungen ist es jedem Hersteller freigestellt, wie und in welchem Umfang er diese formuliert. Allerdings - und das ist der Knackpunkt - dürfen diese Bedingungen weder sitten- noch wettbewerbswidrig sein. Der Begriff der Wettbewerbswidrigkeit wird in der GVO dadurch aufgegriffen, dass es nicht mehr zulässig ist, eine Bindung an Vertragswerkstätten in den Neuwagen-Garantiebedingungen aufzuführen. Tauchen diese dort auf, sind diese unwirksam.

Die neue GVO, die es übrigens bereits seit 2002 gibt, regelt nicht nur die gesetzliche Gewährleistung, sondern wie in dem Schreiben, welches ich hier verknüpft habe, auch die Garantiezusagen der Hersteller.

Wieso ist das so?

Ich zitiere aus dem Schreiben:

Zitat:

"Diese Grundsätze betreffen hauptsächlich die zweijährige gesetzliche Gewährleistungspflicht gemäß der europäischen Verbrauchsgüter-Richtlinie 99/44/EG in Verbindung mit dem deutschen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Die Europäische Kommission wendet diese Grundsätze jedoch auch auf vertragliche Garantiezusagen der Fahrzeughersteller an, die über die zweijährige gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgehen.

Der Europäische Gesetzgeber behandelt diese unzulässigen Bedingungen für Gewährleistungen und Garantien in einem Leitfaden zur GVO. Die europäische Wettbewerbsbehörde erläutert darin, warum Garantie- und Gewährleistungsbedingungen nicht als unfaire Kundenbindungsinstrumente missbraucht werden dürfen. Ihre Ausführungen stützt die Europäische Kommission auf die allgemeinen Prinzipien des europäischen Kartellrechts, das in allen EU Mitgliedstaaten anzuwenden ist."

Eigentlich muss man jetzt nichts mehr sagen, oder?

Okay, eines mir fällt doch noch ein, vielleicht kann ich meine Aussagen mit dem Folgenden ja noch etwas eindrucksvoller untermauern. Leider liegen mir die Garantiebedingungen von Dacia nicht vor, dafür aber die Garantiebedingungen von Kia. Lese dir diese durch und schaue mal, wo die Bindung an die Vertragswerkstatt erwähnt wird.

Dort heißt es zum Beispiel:

- 3. Die Garantie erlischt, wenn:

...

c) das Kia Automobil nicht nach den Kia Wartungs- oder Reparaturrichtlinien instand

gesetzt oder gewartet worden ist,

oder

Die Kia Mobilitätsgarantie besteht nur dann, wenn:

...

• das Fahrzeug nach den Bestimmungen des Herstellers entsprechend dem Garantie und

Serviceheft und der Betriebsanleitung gewartet worden ist.

oder aber abschließend

Bedingung für die Anerkennung dieser Garantie ist die Vorlage des vollständig ausgefüllten Garantie- und Servicehefts, welches die Bestätigung der autorisierten Kia Vertragspartner oder Servicepartner über Auslieferung und Auslieferungsinspektion enthalten muss. Die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten müssen eingehalten und von einer Werkstatt bestätigt sein. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der gewährten Mobilitätsgarantie.

Wo steht da was von Vertragswerkstatt? Es geht nur um die korrekte Ausführung der Wartung nach den Bestimmungen des Herstellers. Und das korrekte Wartungsblatt sowie den entsprechenden Wartungsintervall muss Kia ebenfalls wie jeder andere Hersteller dank der GVO dem freien Markt zur Verfügung stellen. Garantiebedingungen, die etwas anderes besagen, sind in diesen Punkten schlicht unzulässig.

Kia reicht nicht?

Okay, hier ein Auszug aus den Garantiebedingungen von Audi:

3. Voraussetzung für eine Leistung aus dieser

Garantie ist, dass alle Serviceintervalle nach den

Vorgaben der AUDI AG durchgeführt werden.

Auch hier ist keine Rede von Audi Vertragswerkstatt sondern nur, dass die Serviceintervalle nach den Vorgaben durchgeführt werden.

Oder bei Ford:

Ansprüche aus der Ford-Neuwagengarantie setzen voraus, dass die Wartungen nach der jeweils gültigen Herstellervorgabe erbracht wurden.

Noch Fragen?

Dies betrifft natürlich nicht nur Kia, Audi und Ford. Es muss lediglich ein Neuwagen sein und der Hersteller muss Garantie vergeben. Übrigens kann es bei Gebrauchtwagen-Garantie anders lauten, aber darum geht es hier ja nicht.

Mehr kann ich dazu nicht schreiben, wer es bis hierhin nicht begriffen hat, dem kann ich nicht mehr helfen.

Gute Nacht!!!

Das ist alles sehr nett erklärt und geschrieben und ich Danke Dir für deine Ausführungen. Aber die Realität im täglichen Umgang mit dem Kunden sieht anders aus, leider. Die kommen mit total verbauten Kisten an, waren bei der Werkstatt und der Werkstatt, steht alles im Serviceheft, alles eingetragen, Kulanz und Garantie, sprich Mobilitätsgarantie wird grundsätzlich abgelehnt wenn so etwas vorkommt. Wie das ganze bei einem Rechtsstreit ausgeht, weiß ich nicht, ich denke mal es wird schwer für den Kunden, zu beweisen, dass die Werkstatt nach Herstellerangaben das Fahrzeug gewartet hat, aber welcher Kunde lässt es bei Abschleppkosten auf einen Rechtsstreit ankommen. Garantiesachen? Weiß ich nicht. Praktisch ist man jedoch an eine Vertragswerkstatt gebunden, was auch nicht unbedingt verkehrt ist. Aber das soll jedem selbst überlassen sein, wie er das mit seinem Fahrzeug macht, ich bin jedenfalls mit meiner Vertragswerkstatt sehr zufrieden, auch mit dem Wissen, dass die teurer ist als eine freie Werkstatt.

am 20. Januar 2010 um 9:04

Prinzipiell stimme ich dir zu und solche Fälle gibt es tatsächlich: die Praxis sieht nicht immer so aus, wie man es gerne hätte. Aber dennoch steht einem das Recht zu. Die Frage ist nur, ob man sich sein Recht auch einfordert.

Ich kenne diese Beispiele, bei welchen Garantien erloschen sind, übrigens sehr gut, da ich Mitarbeiter in der Zentrale einer großen deutschen Werkstattsystemkette bin (nicht ATU):

- Falsch durchgeführte Ölwechsel und Inspektionen

- Nachträglich eingebaute Teile (extrem hartes Sportfahrwerk, Leistungssteigerung) belasten teilweise das Fahrzeug oder bestimmte Bauteile mehr, als es vom Hersteller vorgesehen war

- Fahrzeug wird unsachgemäß verwendet (wird übermäßig beladen)

- usw.

Bei all diesen Fällen nimmt der Hersteller bei der Garantie zu Recht Ausschlüsse vor. Ich als Hersteller würde es auch so machen, denn SO hab ich das Auto nicht ausgeliefert, dafür war es nicht bestimmt, SO kann ich dafür keine Garantie übernehmen.

Doch wenn es hier so hingestellt wird, als gäbe es eine Werkstattbindung oder eine gesetzliche Garantie, dann ist das schlicht falsch. Deswegen auch so ausführlich.

Auf der anderen Seite: Wenn die Leute es mit sich machen lassen und trotzdem weiter die Marke kaufen, dann freut sich jeder Hersteller darüber. Das ist bei Garantiebedingungen nichts anderes, als bei anderen Dingen im Leben. Es ist dort klar definiert, was man tun muss, um die Garantie zu erhalten.

Wer zum Beispiel sein Fahrzeug bis zur Unkenntlichkeit verbaut, braucht sich auch nicht wundern, wenn die Garantie Ausschlüsse vornimmt. Die Garantie deckt das Fahrzeug so ab, wie es ausgeliefert wurde und wofür es bestimmt ist (keine Überladung, keine Straßenrennen, keine Leistungssteigerungen usw.). Wer dies dennoch tut, sei es aus Unwissenheit, aus Naivität oder aus voller Absicht, dann ist es nachvollziehbar, dass die Garantie in bestimmten Fällen abgelehnt wird. Aber so etwas ist doch eigentlich klar, oder?

Und selbstverständlich ist auch wichtig, dass die Werkstatt, welche die Wartung ausführt, auch weiß, was sie tut. Führt sie eine Wartung nicht nach den (jeweils aktuellen) Vorgaben des Herstellers aus, so ist diese in der Verantwortung und auch in der Haftung, wenn die Garantie erlischt. Wenn es der Kumpel vom Neffen vom Nachbar der Ex ist, der eine kleine, nicht anerkannte Hinterhofwerkstatt ohne aktuelle Wartungspläne hat und einen Ölwechsel oder eine Inspektion nicht nach Herstellervorgaben macht, dann ist ein dadurch verursachter (Folge-)Schaden halt eben nicht mehr abgedeckt. Auch klar, oder?

Aber mal im Ernst: Leute, ihr habt für die Garantie mit dem Kaufpreis bezahlt, es ist genau so ein Bestandteil wie der linke und der rechte Blinker. Die Bedingungen sagen, was man dafür tun muss, und da ist nichts Unmögliches drin. Dort stehen Ausschlüsse, die jeder von euch auch in seine Garantie schreiben würde, damit diese nicht missbraucht werden kann. Und wenn man sich aber von der Werkstatt oder dem Hersteller wegschicken lässt und nicht auf sein Recht besteht, dann ist man - sorry, wenn es jetzt hart klingt - einfach selber schuld.

Aber, ich stimme dir weiterhin zu: Wenn man absolut auf Nummer sicher gehen möchte und keine Beweise für korrekt durchgeführte Wartungen (z. B. Aufbewahrung der ausgefüllten und abgestempelten Wartungspläne nach Vorgaben des Herstellers) führen möchte, dann geht man idealerweise zu einer Vertragswerkstatt. Dann ist man am Besten aus der Nummer raus.

Und der Vollständigkeit halber: ICH würde auch immer während der Garantiezeit meine Arbeiten in der Vertragswerkstatt machen lassen. Da nehme ich mich nicht aus. Aber nur, damit ich die Sicherheit habe, dass meine Werkstatt wirklich nach Herstellervorgabe wartet und ich zudem keine besonderen Beweispflichten führen muss, also aus reiner Bequemlichkeit.

Allerdings möchte ich vermeiden, dass hier Halbwahrheiten verbreitet werden. Es soll jeder selbst entscheiden, ob er so vom Hersteller mit sich umspringen lässt, ob er also auf sein Recht verzichtet oder nicht. Das steht jedem frei.

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