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Dachschaden wegen falscher Durchfahrtshöhe in Tiefgarage

Hallo zusammen,
leider habe ich zu meinem Anliegen keinen anderen Beitrag gefunden, daher hier eine Frage an euch.
Ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.
Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht.
Für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen.
Gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren.
Falls jemand von euch hier eine qualifizierte Meinung hat, wäre ich sehr dankbar.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hamburger2014


Hallo zusammen,

leider habe ich zu meinem Anliegen keinen anderen Beitrag gefunden, daher hier eine Frage an euch.

Ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.

Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht.

Für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen.

Gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren.

Falls jemand von euch hier eine qualifizierte Meinung hat, wäre ich sehr dankbar.

Mann, da bist du eigentlich auf volles Risiko eingefahren: Bus 1,99 m, Durchfahrtshöhe 2,0 m. Da hätte aus der Decke nicht einmal eine 2 cm lange Schraube herauragen dürfen. Der gelb markierte Lüftungsschacht zeigt doch einen gewissen Gefahrenpunkt an. Und für das rückwärts Einparken den Betreiber haftbar zu machen?  Ich würde sagen: Dumm gelaufen!

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Zitat:

Original geschrieben von Cohni


Für mich persönlich ist die Sachlage ziemlich klar. Nach Angaben des TE ist die maximal erlaubte Einfahrtshöhe 2,00m. Ich denke, da hat er sich mit Recht darauf verlassen, problemlos mit seinem 1,99m-Fahrzeug einfahren zu können.

Naja, also. Mein Reden.

Sonst brauchen wir ja überhaupt keine Schilder oder Hinweise mehr.

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von där kapitän



Zitat:

Original geschrieben von Cohni


Für mich persönlich ist die Sachlage ziemlich klar. Nach Angaben des TE ist die maximal erlaubte Einfahrtshöhe 2,00m. Ich denke, da hat er sich mit Recht darauf verlassen, problemlos mit seinem 1,99m-Fahrzeug einfahren zu können.

Naja, also. Mein Reden.
Sonst brauchen wir ja überhaupt keine Schilder oder Hinweise mehr.
cheerio

Ich bin in Gedanken mal die Argumente der "Gegenseite" durchgegangen. Schilder befreien nicht komplett von eigener Verantwortung. Nur weil irgendwo eine Geschwindigkeitsbeschränkung steht, bedeutet das ja nicht, das man immer sicher genau so schnell fahren kann.
Ich würde als Garagenbetreiber die 2,00 m eben nur auf nicht besonders gekennzeichnete Flächen innerhalb beziehen.

In der Paxis könnte ich mir auch vorstellen, das die genaue Lage des zu niedrigen Objekts auch noch Einfluss hat. Waren das vielleicht nur die letzten 40 cm oder war die ganze Stellfläche niedriger als 2,00 m.

Um mal zur Eingangsfrage des TE, ob sich eine Klage lohnt, zurückzukommen. Über welche Schadenshöhe reden wir hier?

Zitat:

Original geschrieben von Knergy


In der Paxis könnte ich mir auch vorstellen, das die genaue Lage des zu niedrigen Objekts auch noch Einfluss hat. Waren das vielleicht nur die letzten 40 cm oder war die ganze Stellfläche niedriger als 2,00 m.

Eben. Eine erlaubte Durchfahrtshöhe von 2 m heißt keineswegs, dass man in Sammelgaragen nicht auf auf einen Lüftungsschacht o. ä. in Nähe Garagenwand stoßen kann, dessen Rammschutzbügel rund 50 cm von der Wand des Stellplatzes absteht und (wesentlich) tiefer als die "ach so versprochenen" 2 m hängt. Ich kenne wenigstens zwei öffentl. Sammelgaragen in Salzburg sowie München, wo genau das der Fall ist. Daher kann ich auch die Vollkasko-Mentalität des Threaderstellers nicht nachvollziehen. Was nicht heißen soll, dass mir ein derartiger Schaden in einem unbedachten Moment nicht auch passieren könnte, - nur versuchte ich nicht, den Garagenbetreiber für meine Nachlässigkeit haftbar zu machen.

Zitat:

Original geschrieben von Rigero


...nur versuchte ich nicht, den Garagenbetreiber für meine Nachlässigkeit haftbar zu machen.

Naja, das wiederum würde ich dem TE nicht unbedingt unterstellen wollen. Falls Du das nicht so gemeint haben solltest...sorry, klingt ein bisschen danach.

Es spricht ja nichts dagegen, sich erstmal kundig zu machen. Gesetz den Fall, es ergäbe sich tatsächlich die Möglichkeit zumindest einer Mitschuld des Betreibers, wäre es sogar ziemlich unsinnig, diesen dann nicht haftbar zu machen.

Nur sehe ich dies in diesem Fall nicht, der nach Schilderung ziemlich eindeutig zu Ungunsten des TE aussieht.

Nicht sichtbare Hindernisse müssen kenntlich gemacht werden. Ansonsten ist jeder selbst für die Parkplatzsuche verantwortlich. In Parkhäusern begegnet man ja auch den Stützfeilern, die einen Parkplatz verengen. Auch hier ist man selbst verantwortlich.

Zitat:

Original geschrieben von HairyOtter


Nicht sichtbare Hindernisse müssen kenntlich gemacht werden.

Das war ja nach Aussage des TE der Fall. Er hat es nur nicht gesehen, weil er rückwärts eingeparkt hat...

Zitat:

Original geschrieben von Hannes1971


Das war ja nach Aussage des TE der Fall. Er hat es nur nicht gesehen, weil er rückwärts eingeparkt hat...

Vans und SUVs brauchen dringend Einparkhilfen auf Dachhöhe, ist ja ein vollkommen unkalkulierbares Riskio so.

:eek:

Stimmt, mal wieder die typische Vollkaskomentalität.
Am besten mit einer 8 Meter langen Stretchlimo ins Parkhaus fahren und dann sich die Karre aufgrund der Rampenneigung und Kurvenradien zerfetzen.

Hallo, uns ist genau das gleiche passiert, in welchem Parkhaus in Hamburg warst Du und wie ist die Sache ausgegangen. Mit freundlichen Grüßen melklemenz

Fakt ist: Hier hat jemand einen Dachschaden.

(Beim Betreiber des Parkhauses könnte man shconmal nett nachfragen, selbst wenn er nur einen 50er springen lässst, ist das besser als nichts. Dafür könnte man den Schaden dann schnell in Eigenleistung beseitigen.)

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