Dachschaden wegen falscher Durchfahrtshöhe in Tiefgarage
Hallo zusammen,
leider habe ich zu meinem Anliegen keinen anderen Beitrag gefunden, daher hier eine Frage an euch.
Ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.
Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht.
Für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen.
Gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren.
Falls jemand von euch hier eine qualifizierte Meinung hat, wäre ich sehr dankbar.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von hamburger2014
Hallo zusammen,leider habe ich zu meinem Anliegen keinen anderen Beitrag gefunden, daher hier eine Frage an euch.
Ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.
Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht.
Für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen.
Gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren.
Falls jemand von euch hier eine qualifizierte Meinung hat, wäre ich sehr dankbar.
Mann, da bist du eigentlich auf volles Risiko eingefahren: Bus 1,99 m, Durchfahrtshöhe 2,0 m. Da hätte aus der Decke nicht einmal eine 2 cm lange Schraube herauragen dürfen. Der gelb markierte Lüftungsschacht zeigt doch einen gewissen Gefahrenpunkt an. Und für das rückwärts Einparken den Betreiber haftbar zu machen? Ich würde sagen: Dumm gelaufen!
55 Antworten
Du hast RECHT! Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es hier genügend Themen gibt, in denen längst nichts mehr zum Eingangstehema geschrieben wird, sondern andere Baustellen aufgemacht wurden. Von daher sind 2-3 abweichende Beiträge wohl kein Weltuntergang, zumal sie auch thematisch zum Thema gehören und nicht über die Kochkünste der User geredet wird. Zudem, bevor DU hier Kritik übst ... immer erst mal gucken ob nicht vor der eigenen Türe genug Müll liegt ... Beim nächsten Mal mache ich dich darauf aufmerksam, ok?
Morgen fliege ich, muss mein Auto in Hamburg ins Parkhaus stellen (inklu Shuttle), der Betreiber sagt ganz klar, dass das Auto max. 2 Meter hoch sein, ebenso breit und 5 Meter lang sein darf.
Und da verlasse ich mich drauf, auch bei einem Bus, der 1,99 Meter hoch ist. Aber Gott sei Dank ist mein Auto nur 1,42 Meter hoch, mit dem ich das morgen mache.
Aber letztendlich steht's dran und dann kann ich mich auch darauf verlassen.
Elektronische Geräte sind ja auch ausgelegt auf Netzspannung +/- z.B. 5 %, also 219 bis 241 Volt 50 Hz.
Da kommt's also nicht auf haargenau 230 V an.
Und dasselbe kann ich doch von einer Höhenangabe erwarten. Also eine Höhe, die von einem serienmäßig mit unter 2 Metern Höhe angegebenes Fahrzeug eingehalten werden kann, inklusive leichtem Puffer von 5 %, was 10 Zentimetern entsprechen würde - und somit auch irrwitzigste Fahrwerkmodifizierungen locker mit einkalkuliert.
Das ist ja genauso wie mit Höchstgeschwindigkeiten oder Abmessungen in der englischen Berichterstattung. Die Briten geben Fahrleistungen auch unter schlechten Bedingungen an, also eine Höchstgeschwindigkeit, die ein Auto IMMER erreichen muss.
Und dass das Auto dann auch mal 2,3 km/h mehr läuft, ist logisch. Und so sollte man eben auch Maßangaben auslegen.
Auf Sicherheit... mit einem Sicherheitsfaktor. Dass das bei 2 Metern natürlich keine 30 cm mehr sein sollen, ist klar. Aber bei 1,99 Metern schon Probleme zu kriegen, finde ich persönlich schon arg.
Dass man natürlich auch nicht mit Dachträgern und/oder Surfbrett in ein enges Parkhaus fährt, ist klar.
cheerio
*IRONIEMODUS ON* Ok, einen entscheidenden Vorteil hat das ganze, wenn dein Fahrzeug echte 1,99m hoch wäre und du über 100kg Lebendgewicht mitbringst. Der potentielle Dieb bring max. 79kg auf die Waage und wird kaum seine Kumpel zum "dieben" mitbringen. Heißt, beim aussteigen aus deinem 1,99m Mobil klemmst du den unter der Decke fest. Diebstahlsicher! 😁
Wobei, ich habe den LINK zum T5 Forum noch nicht benutzt und zweifel die 1,99m echt an. Es sei denn, er hat ein Hochdach, dann dürfte er über den 2m liegen.
Aber, der TE hat ja nicht die Einfahrthöhe bemängelt sondern das Rohr/den Kanal, der sich so dreist in die Parklücke geschlichen hat, sich noch gelb/schwarz getarnt hat, damit er nur ja nicht auffällt und dann auch noch hinterlistig den RÜCKWÄRTS einparkenden Wagen beschädigt.
Leider wissen wir immer noch nicht, ob es einen Hinweis an der Einfahrt gab, dass RÜCKWÄRTS einparken nicht gestattet ist. Diesen Hinweis gibt's in vielen Parkhäusern die ich bisher besucht habe.
Zudem dürfte an der entscheidenden Parklücke nochmals einen Hinweis auf den Kanal geben, falls RÜCKWÄRTS einparken erlaubt wäre.
Alles in allem dürfte der Parkhausbetreiber aus der Verantwortung raus sein ... und kann nicht für alles und jeden Unfug (ich schreibe bewusst NICHT DUMMHEIT 😁) verantwortlich sein. Wenn jemand meint mit einem Fahrzeug was gerade mal 1cm Luft hat zur Einfahrthöhe einfährt ... Sorry!
Und, wie hoch der Kanal wirklich war, hat der TE ja nur geschätzt und nicht nachgemessen. Demnach fehlen ein paar entscheidende Info zum Thema. Ob wir die noch bekommen, weiß ich nicht. Da wundert es doch nicht, wenn das Thema "aus dem Ruder" läuft. *IRONIEMODUS OFF* 😉 🙄
@ Käpt'n
Guten Flug und ich frage nicht mit welcher Airline ... 😁 😉
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
… Wenn jemand meint mit einem Fahrzeug was gerade mal 1cm Luft hat zur Einfahrthöhe einfährt ... Sorry! …
Es sind nicht 1 cm Luft zur Einfahrthöhe, sondern 1 cm Luft zur
maximalenEinfahrthöhe. Bei der maximalen Höhe muss immer eine Sicherheit eingerechnet sein, d.h. die tatsächliche Einfahrthöhe ist beispielsweise 2,10 m, muss aber mit 2 m ausgeschildert sein. Also wären wir bei 11 cm Luft …
Es ist aber auch völlig egal, ob 0,1 cm oder 100 cm Luft nach oben: Wenn ein Schild die maximale Höhe angibt, muss alles darunter durchpassen. Für extra gekennzeichnete Vorsprünge gilt das natürlich nicht, dafür ist die Kennzeichnung ja da.
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Die Einfahrts- Durchfahrtshöhe ist doch richtig angegeben.
Die Parkhöhe wurde nicht angegeben.
Die Eigenverantwortung wird doch nicht beim Durchfahrtsbalken abgegeben.
@ bischerl
Du hast ja recht!!!! Du hast aber auch erkannt, dass die EINFAHRTHÖHE nicht unbedingt in jeder Parklücke gelten muß. Die Parkhäuser, die ich bisher befahren habe, egal ob in Deutschland oder Ausland, erlauben seltenst (!) ein RÜCKWÄRTS einparken, eben um die hässlichen Abgasflecken an den weissen Wänden zu vermeiden.
Soweit ich das gesehen habe, hat sich der TE bisher noch nicht dazu geäussert, ob es an der Einfahrt einen entsprechenden Hinweis gab/gibt der darauf hinweist, dass RÜCKWÄRTS einparken NICHT erlaubt ist! Das es trotzdem gemacht wird, habe ich schon oft gesehen.
Gibt es diesen entsprechenden Hinweis am Eingang, was wir aber nicht wissen, dann hat der TE sich das Ei selbst gelegt und wir müssen hier nicht Einfahrthöhen diskutieren.
Obwohl, ICH wäre mit einem T5 nicht mehr in ein Parkhaus mit 2 m Einfahrthöhe gefahren. Aber, dass war nicht das Thema. 😉
Zitat:
Original geschrieben von hamburger2014:
"... ich bin mit einem VW T5 (Höhe 1,99m) in eine Tiefgarage eingefahren deren Durchfahrtshöhe mit 2m bei der Einfahrt ausgeschildert war. Beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht hat ein Stahlträger eines Lüftungsschachtes (etwa in Höhe 1,97) das Dach beschädigt. Der Lüftungsschacht war mit gelber Folie markiert, allerdings beim Rückwärtseinparken mit einem VW T5 nicht einsehbar.
Ich stehe vor der Frage, ob ich einen Rechtsstreit mit dem Parkgaragenbetreiber in Kauf nehmen sollte oder nicht ...
... gegen eine potenzielle rechtliche Auseinandersetzung spricht, dass wir keine Rechtsschutz haben. Zudem wird der Anwalt der Parkgarage ziemlich sicher auf Mitschuld plädieren ...".
'Was will er denn, der TE? Er hat es doch alles selbst gut zusammengefasst' war mein erster Gedanke. Zumal beim Rückwärtsfahren zu Recht verlangt wird, dass man besondere Aufmerksamkeit walten lassen muss. Also Pech gehabt und darüber ja keinen Streit anfangen!
Zitat:
"... für unseren Fall spricht, dass sich laut einem Urteil des Landesgerichts Magdeburg der Parkgaragenbenutzer auf die ausgeschilderte Durchfahrtshöhe (2m) verlassen können muss. Zudem besagt die Hamburger Garagenverordnung, dass lichte Stellen in Großgaragen mind. 2m hoch sein müssen ...".
Darauf hin habe ich mir die besagte Garagenordnung
https://www.hamburg.de/contentblob/152920/data/garagenverordnung-garvo).pdf angesehen. Dort heißt es in § 7 zur Lichten Höhe: "Mittel- und Großgaragen müssen in den zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen." Das nun gäbe mir Mut zum Streit.
Das Urteil selbst habe ich nicht finden können, nur Berichterstattungen dazu, u.a. hier http://anwaltauskunft.de/.../ . Relevant erscheint mir insbesondere die Aussage "Der Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Durchfahrtshöhe im gesamten Bereich, also auch an der Zufahrt, gelte. In Parkhäusern könnten die Nutzer nicht selbst herausfinden, ob ein gefahrloses Durchfahren möglich sei." Das gäbe mir noch größeren Mut zum Streit, wenngleich es in dem Urteil um den Bereich der Zufahrt ging, nicht um den Parkbereich, das Gericht aber ja von "... Durchfahrtshöhe im gesamten Bereich ..." spricht.
Unter'm Strich: Ich persönlich würde einen Anwalt ansprechen, selbst ohne vorhandene Rechtsschutzversicherung, und in einem Erstgespräch oder Telefonat die Lage sondieren. Ein kurzes Telefonat sollte kostenfrei sein, eine Erstberatung nicht die Welt kosten. Dabei sollte sich klären, ob sich das Urteil anwenden lässt bzw ob eine Unterschreitung der angegebenen Höhe mit Blick auf die besondere Markierung zulässig bzw die Markierung ausreichend war. Sollte der Anwalt meinen, dass man sich ein teilweises Mitverschulden vorwerfen lassen müsste wegen der besondere Aufmerksamkeitspflicht beim Rückwärtsfahren, dann gilt es halt die Chancen und Risiken bzw die möglichen Kosten gegen den bestehenden Schaden abzuwägen.
meint der HHH1961, der dies alles aber selbstverständlich auch nur machen würde, wenn man dort überhaupt rückwärts einparken durfte ;o)
Für mich persönlich ist die Sachlage ziemlich klar. Nach Angaben des TE ist die maximal erlaubte Einfahrtshöhe 2,00m. Ich denke, da hat er sich mit Recht darauf verlassen, problemlos mit seinem 1,99m-Fahrzeug einfahren zu können.
Nirgendwo (ich lasse mich gerne korrigieren) steht aber geschrieben, dass alle Parkplätze in einem Parkhaus eine Parkhöhe gleich oder höher der maximal erlaubten Einfahrtshöhe haben müssen. Umgekehrt würde es natürlich keinen Sinn machen, wenn alle Parkplätze unterhalb dieser Einfahrtshöhe liegen. Davon gehe ich aber nicht aus. Es wird also in diesem Parkhaus Plätze geben, wo man auch problemlos mit 1,99m Höhe parken kann, aber auch Plätze, wo eben nicht.
Zur Pflicht des Parkhausbetreibers gehört es, diese entsprechenden Plätze oder Stellen warnend zu markieren, was in dem vorliegenden Fall wohl eindeutig geschehen ist. Dass dieser Warnhinweis beim Rückfahrtsfahren nicht zu sehen ist, ist Sache des Fahrzeugführers, denn er hat bei diesem Fahrmanöver besondere Vorsicht walten und sich notfalls an unübersichtlichen Stellen von einer zweiten Person einweisen zu lassen.
@TE
Nimm es als ärgerliche Lebenserfahrung hin, die jeder von uns in der einen oder anderen Form machen muss. Ich glaube, ein Rechtsstreit hätte keinen Sinn. Aber das ist nur meine Meinung.
Zitat:
Original geschrieben von HHH1961
… "Mittel- und Großgaragen müssen in den zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen." Das nun gäbe mir Mut zum Streit. …
Mir nicht, weil da eben klar steht: "… müssen in den zum Begehen bestimmten Bereichen …". Da geht es ums Begehen, nicht ums Befahren.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Mir nicht, weil da eben klar steht: "… müssen in den zum Begehen bestimmten Bereichen …". Da geht es ums Begehen, nicht ums Befahren.Zitat:
Original geschrieben von HHH1961
… "Mittel- und Großgaragen müssen in den zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen." Das nun gäbe mir Mut zum Streit. …
Das dachte ich auch anfänglich. Aber der Nachsatz zu den Hebebühnen verdeutlicht zumindest mir, dass Begehen mit Befahren gleichzusetzen ist, denn eine Hebebühne wird man im Regelfall nicht Begangen.
Zitat:
Original geschrieben von Cohni
"... nimm es als ärgerliche Lebenserfahrung hin, die jeder von uns in der einen oder anderen Form machen muss. Ich glaube, ein Rechtsstreit hätte keinen Sinn ...".
Stimme zu, wenn nicht im Urteil begründet würde "... der Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Durchfahrtshöhe im gesamten Bereich, also auch an der Zufahrt, gelte ...". Die Aussage zur Zufahrt ist mit Blick auf die Ausgangslage spezifizierend eingeschoben, dies mit dem Wörtchen 'auch', was die Aussage des Hauptsatzes zu 'im gesamten Bereich' m.E. nicht mindert.
Wie verhält es sich denn mit den Höhenangaben an der Einfahrt, wenn an manchen Stellplatzen dicke Lüftungsschächte quer zu den Parkplätzen verlaufen, so dass zwischen Boden und Unterkante Schacht nur ca. 1,5 m Luft ist. Man fährt mit der Haube darunter! Nur Angaben über diese Besonderheit findet man nirgends.
Zitat:
Original geschrieben von HHH1961
… Aber der Nachsatz zu den Hebebühnen verdeutlicht zumindest mir, dass Begehen mit Befahren gleichzusetzen ist, denn eine Hebebühne wird man im Regelfall nicht Begangen.
Nein, das ist es eben nicht. Beim Begehen geht es klar um die Bereiche, die von Fußgängern begangen werden sollen. Mit Hebebühnen sind hier Duplex-Plätze gemeint und diese sind deshalb ausgenommen, weil es um das Darunter-Gehen geht, nicht um das Darauf-Gehen. Die Einfahrtshöhe der Duplex-Parker ist regelmäßig deutlich unter 2 m, und da man sonst nicht zu seinem Auto käme, sind die eben von den 2 m ausgenommen
Not sure if you are right - sofern Du nicht Parkhausbetreiber, Hebebühnenproduzent oder Parkhausverordnungenverfasser sein solltest ;o)
Schau'n wir doch angesichts der zahlreichen Rückmeldungen mal, was der TE, wenn er mal wieder hier vorbeischaut, zu tun gedenkt.
Frage: WO sind - in der Regel - Lüftungsschächte u.ä. angebracht? Am ANFANG einer Parklücke oder eher am Ende? Am Anfang stoße ich mir die Birne ... den "Dachschaden" habe ich allerdings bereits länger 😁
Am ENDE der Parklücke läuft "normalerweise" niemand und stört damit auch weniger und es reicht den Kanal, Träger, Rohr farblich zu markieren, weil man davon ausgehen kann, dass niemand daran kommt.
Korrigiert mich, wenn meine Gedanken falsch liegen. 😉



