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Chirp-Modul jetzt erlaubt?
Vorhin kam ich an einem sehr neuen Mercedes vorbei (A-Klasse, B-Klasse, k.A.), es stieg eine Frau um die 60 aus (also kein Bastlerauto sie schloss die Türen und das Auto hupte ganz kurz (aber trotzdem recht laut). Ich will ja schon immer dieses "chirp-chirp" haben, aber es war(?) auf jeden Fall verboten.
Ich meine, ob das Auto jetzt piepst oder hupt, es ist eine akustische Rückmeldung, und darum ging's ja eigentlich bei dem Verbot.
Beste Antwort im Thema
Hat meiner auch, aber es ist meines Wissens verboten. Habe es sofort deaktivieren lassen, auch deshalb weil ich meine Nachbarn nicht ärgern will.
HTC
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103 Antworten
Mein alter A4 B5 hatte das auch - beim Abschließen kurzer Hupton...
Zitat:
@Gurke1963 schrieb am 9. September 2015 um 13:01:56 Uhr:
Die Quittierung betrifft 1. Die StVZO weil die Funktion vom Hersteller in die Fahrzeuge eingebaut wurde...
Für diese Fahrzeuge wurde die ABE vom KBA unter der Bedingung erteilt, daß die Quittierfunktion deaktiviert wurde.
Nö kann ich mir nicht vorstellen. Dann müßte das ab Werk deaktiviert sein und sich nicht im MZD bei mir verstellen lassen dürfen.
Zitat:
@Golfinator schrieb am 9. September 2015 um 18:16:57 Uhr:
Nö kann ich mir nicht vorstellen.
Du kannst dich gerne mit dem KBA in Verbindung setzen und es dir dort bestätigen lassen.
Habe keinen Gesetzestext gefunden der es explizit verbietet. Mein Wagen chirpt nicht und hupen auch nicht. Nur ein unaufdringliches Piepen. Mein FMH hat den Wagen so ausgeliefert, genau wie bei meinem Vater und Schwiegervater. Alle drei haben unterschiedliche Händler, soviel dazu.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Chirpen verboten ist - da müsste bei 1000enden LKW das Modul für den Retourgang ausgebaut/stillgelegt werden und das ist wesentlich aufdringlicher als dieser einmalige Piepston.
Zitat:
@Golfinator schrieb am 10. September 2015 um 08:17:50 Uhr:
Habe keinen Gesetzestext gefunden der es explizit verbietet.
Umgekehrt, Einrichtungen für Schallzeichen (und vieles andere mehr) müssen nicht für unzulässig, sondern für zulässig erklärt sein - und da ist nichts, das es in D für zulässig erklärt.
Wie viele Verbotsbestimmungen sollen es denn sein, wenn jede mögliche Fantasie explizit verboten sein muss?
Zitat:
@kiaora schrieb am 10. September 2015 um 08:52:54 Uhr:
... da müsste bei 1000enden LKW das Modul für den Retourgang ausgebaut/stillgelegt werden ...
Lustiges Beispiel:
In D gem. StVZO eindeutig unzulässig,
in den Vorgaben der BG empfohlen,
in Arbeitssicherheitshinweisen als untauglich bis hochgradig gefährlich beschrieben,
in zB. S, N, GB und etlichen anderen Ländern für LKW über 3,5t bzw. 7,5t vorgeschrieben,
...
Zitat:
@Dramaking schrieb am 10. September 2015 um 09:45:32 Uhr:
Lustiges Beispiel:
In D gem. StVZO eindeutig unzulässig,
in den Vorgaben der BG empfohlen,
in Arbeitssicherheitshinweisen als untauglich bis hochgradig gefährlich beschrieben,
in zB. S, N, GB und etlichen anderen Ländern für LKW über 3,5t bzw. 7,5t vorgeschrieben,
...
Dazu fällt mir nur noch ein: Einiges Europa

Zitat:
@kiaora schrieb am 10. September 2015 um 09:48:35 Uhr:
Dazu fällt mir nur noch ein: Einiges Europa
Für die Rückfahrwarner außen müssen wir nicht mal aus D raus:
Nach §55 StVZO als Schallsignalgeber unzulässig (nicht für zulässig erklärt),
nach §16 StVO als Schallsignal wegen/bei möglicher Gefährdung zulässig,
in vielen landes- und kommunalen Betriebsvorschriften vorgeschrieben (Stadtreinigung, ...),
die BG empfiehlt es einerseits, andererseits halten sie das gleichzeitig für untauglich bis gefährlich,
...
Die dafür ureigen zuständigen Einrichtungen sind sich da selbst nicht so ganz einig.
Ist bei meinem SL so, dass er beim Aufschließen 1 kurzen Ton- und beim Schließen 3 kurze dezente Töne abgibt. Das aber erst nachdem der Alarmgeber vor kurzem getauscht wurde. Ich würde es gerne deaktivieren.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 10. September 2015 um 10:08:59 Uhr:
..... Nach §55 StVZO als Schallsignalgeber unzulässig (nicht für zulässig erklärt),
nach §16 StVO als Schallsignal wegen/bei möglicher Gefährdung zulässig,
in vielen landes- und kommunalen Betriebsvorschriften vorgeschrieben (Stadtreinigung, ...),
die BG empfiehlt es einerseits, andererseits halten sie das gleichzeitig für untauglich bis gefährlich...
In Österreich lt. §18 KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) ist der Rückfahrwarner vorgeschrieben.
... mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A) ... ein Leiserschalten ... auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich seinZitat:
@Golfinator schrieb am 10. September 2015 um 08:17:50 Uhr:
Habe keinen Gesetzestext gefunden der es explizit verbietet.
Den entsprechenden Gesetzestext, habe ich auf Seite 1 dieses Fred's gepostet...

Zitat:
@Dramaking schrieb am 10. September 2015 um 10:08:59 Uhr:
Für die Rückfahrwarner außen müssen wir nicht mal aus D raus:
Nach §55 StVZO als Schallsignalgeber unzulässig (nicht für zulässig erklärt),
genau, und damit ist das Thema auch schon durch:
Was nicht da ist, kann ich auch nicht nutzen...
Zitat:
nach §16 StVO als Schallsignal wegen/bei möglicher Gefährdung zulässig,
äh: nein!
Wer rückwärts fährt, hat jegliche Gefährdung anderer auszuschließen (§9(5) StVO), insofern kommt eine pauschale Anwendung von §16 nicht in Frage.
Zitat:
in vielen landes- und kommunalen Betriebsvorschriften vorgeschrieben (Stadtreinigung, ...),
dann sind diese Betriebsvorschriften schlicht und ergreifend rechtswidrig...
(ich weiß, das stört auch niemanden...)
Zitat:
@hk_do schrieb am 10. September 2015 um 14:40:01 Uhr:
Zitat:
nach §16 StVO als Schallsignal wegen/bei möglicher Gefährdung zulässig,
äh: nein!
äh, doch

§16 Abs.1 Pkt.2 StVO
https://dejure.org/gesetze/StVO/16.html
Zitat:
Wer rückwärts fährt, hat jegliche Gefährdung anderer auszuschließen (§9(5) StVO), insofern kommt eine pauschale Anwendung von §16 nicht in Frage.
Das ist aber was anderes: Man darf zwar hupen, piepen, ..., diese Zulässigkeit von Schallsignalen verändert jedoch nichts an der Verantwortung des Rückwärtsfahrenden.
Genau das ist auch der Punkt, auf den so einige "Ablehner" berechtigt hinweisen und auch Fahrer häufig als entschuldigende Aussage bei entsprechenden Unfällen benutzen: der Fahrer verlässt sich auf die Wirkung und verschiebt damit (mindestens unterbewusst) seine Verantwortung, die er nicht verschieben kann.
Mittlerweile sind ja auch ganz massive Bestrebungen im Gang, dass in einem ersten Schritt bei Baumaschinen eine Kameratechnik und auch voll-autonome Systeme mit Radar, Laser, ... zur Pflichtausrüstung werden sollen:
http://www.arbeitssicherheit.de/.../
Zitat:
dann sind diese Betriebsvorschriften schlicht und ergreifend rechtswidrig...
Nicht nach den Bestimmungen, die ein derartiges Rückfahrsignal für zulässig erklären
