Car Allowance, volle Benzinkosten der Tankkarte von der Steuer absetzen

Hallo zusammen,

da ja keine persönliche Rechtsberatung durchgeführt werden darf, nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

Arbeitnehmer bekommt von Arbeitgeber eine Car Allowance in Höhe von XXX€ sowie eine Tankkarte einschließlich privater Nutzung. Die Betankungen dieser Tankkarte werden als geldwerter Vorteil bei der Gehaltsabrechnung aufgelistet und dementsprechend auch versteuert.

Arbeitnehmer bekommt bis auf die Car Allowance keine weiteren Kosten erstattet und kann daher entweder

a) pauschal 0,30€ pro beruflich gefahrenem Kilometer absetzen
b) die real angefallenen Kosten wie Wertverlust, Versicherung, Benzinkosten etc. absetzen bzw. seine individuelle Kilometerpauschale berechnen.

Jetzt kommt die alles entscheidende Frage: Der Arbeitnehmer bekommt auf Nachfrage vom Arbeitgeber am Jahresende eine Abrechnung über die besagte Tankkarte. Da sind natürlich die vollen Preise für jede Betankung drauf, während der Arbeitnehmer nur den geldwerten Vorteil zahlen bzw. versteuern musste. Kann der Arbeitnehmer trotzdem den vollen Betrag wie er auf der Jahresabrechnung steht in die individuelle Kilometerpauschale einfließen lassen?

Wie handhabt ihr das?

Beste Antwort im Thema

Mein Verständnis für solche Zeitgenossen, die Kosten von der Steuer absetzen, die ihnen anderweitig bereits erstattet wurden, hält sich sehr in Grenzen. Damit beziehe ich mich explizit auf die Überschrift dieses Threads!

Grüße
Der Chaosmanager

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Zitat:

@go-4-golf schrieb am 1. Februar 2016 um 10:16:31 Uhr:



Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 31. Januar 2016 um 20:27:04 Uhr:


Du korrigierst also Deine Meinung und bestätigst jetzt die Expertenmeinung?

Nö.

Ich habe nur aufgezeigt, wie man die Fahrtkosten ohne Berücksichtigung der Benzinkosten berechnen kann.
Mir erschliesst sich nicht, wie man daraus ableiten kann, dass ich meine Meinung bzgl der Berücksichtigung von Benzinkosten geändert habe.

Bei Nichtberücksichtigung der erstatteten Benzinkosten ist bei der Ermittlung der Fahrkosten noch zu bedenken, dass nicht die volle Summe der Benzinkosten abgezogen werden muss, sondern nur der prozentuale Anteil der Benzinkosten, der dem prozentualen Anteil der dienstlich gefahrenen Kilometer zu den privat gefahrenen Kilometern entspricht.

O.

Nun hast Du zu einem anderen Sachverhalt gewechselt, oder welche erstatteten Benzinkosten meinst Du?

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 1. Februar 2016 um 10:25:04 Uhr:



Nun hast Du zu einem anderen Sachverhalt gewechselt, oder welche erstatteten Benzinkosten meinst Du?

Setze statt "erstatteten" das Synonym (vom AG) "bezahlten", dann ist es treffgenauer formuliert.

O.

Damit hast Du dann aber bestätigt, dass der AN die vom AG bezahlten Benzinkosten nicht mit in die Berechnung seiner Kosten einbeziehen kann. Und damit hast Du die von den Experten dargestellte Rechtsfolge bestätigt.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 1. Februar 2016 um 15:23:58 Uhr:


Damit hast Du dann aber bestätigt, dass der AN die vom AG bezahlten Benzinkosten nicht mit in die Berechnung seiner Kosten einbeziehen kann. Und damit hast Du die von den Experten dargestellte Rechtsfolge bestätigt.

Nochmals.

Wenn ich darstelle, wie abgerechnet wird, wenn bei der Berechnung von Fahrtkosten die vom AG bezahlten Benzinkosten berücksichtigt werden, folgt doch nicht, dass ich auch der Meinung bin, dass diese vorliegend berücksichtigt werden müssen. Diese Logik musst Du erklären.

Die Frage, Berücksichtigung der Benzinkosten ja oder nein, ist eine Baustelle;
die Abrechnung von Fahrtkosten unter Berücksichtigung von vom AG bezahlten Benzinkosten ist eine andere, aber eine sehr, sehr kleine.

O.

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Zitat:

@DerBasse schrieb am 1. Februar 2016 um 09:13:10 Uhr:


Der Arbeitgeber setzt das Benzin als Betriebsausgaben an.

Und Betriebsausgaben des AG sind jetzt warum genau beim AN steuerpflichtig?

Zitat:

@DerBasse schrieb am 1. Februar 2016 um 09:13:10 Uhr:


Wenn der Arbeitnehmer sie ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigen könnte, würden sie sich doch doppelt auswirken.

Nö.

AG: Betriebsausgaben (Tankrechnung)
AN: Einnahmen (Sachbezug)
AN: Werbungskosten (Kraftstoffverbrauch)

Die relativ banale Rechenoperation
-X+X-X ergibt bei mir irgendwie nicht "-2X", sondern "-X"

Irgendwie scheint niemand zu verstehen, dass ein Sachbezug eine Form des Erwerbs einer Sache ist, und dieser Erwerb nicht "umsonst" ist. Und dass das für den AG eine Nullnummer ist:
Der AG vereinbart mit dem Mitarbeiter ein höheres Gehalt, und zwar in Form einer "Car Allowance".
Der AG "bezahlt" den Sprit - und holt sich das Geld direkt beim AN zurück. Klassisches Strohmanngeschäft.

Zitat:

@cvr schrieb am 1. Februar 2016 um 18:32:30 Uhr:


Und Betriebsausgaben des AG sind jetzt warum genau beim AN steuerpflichtig?

Dies ist im EStG so geregelt. Auch das Gehalt eines AN ist eine Betriebsausgabe auf der Seite des AG und beim AN steuerpflichtig.

Zitat:

AG: Betriebsausgaben (Tankrechnung)
AN: Einnahmen (Sachbezug)
AN: Werbungskosten (Kraftstoffverbrauch)

Die relativ banale Rechenoperation
-X+X-X ergibt bei mir irgendwie nicht "-2X", sondern "-X"

Offenbar ist diese Rechenoperation doch nicht so banal wie Du denkst. Vielleicht würde es Sinn machen, mal darüber nachzudenken, weshalb der AN Einnahmen (Sachbezug) als Werbungskosten geltend machen können soll? Könntest Du evtl. erläutern, weshalb Einnahmen bei ein und derselben Person auf einmal Kosten sein sollen?

Fakt ist, dass der AN aus der Überlassung des Treibstoffs gar keine echten Einnahmen hat, sondern einen geldwerten Vorteil, den er versteuert. Insofern bedarf es dieser "banalen" Rechenoperation gar nicht.

Zitat:

Irgendwie scheint niemand zu verstehen, dass ein Sachbezug eine Form des Erwerbs einer Sache ist, und dieser Erwerb nicht "umsonst" ist.

Ein Sachbezug ist nicht zwingend eine Form des Erwerbs. Wenn der AG dem AN den von ihm bezahlten Sprit zur privaten und dienstlichen Nutzung überlässt, hat dies nichts mit Erwerb zu tun.

Zitat:

Der AG vereinbart mit dem Mitarbeiter ein höheres Gehalt, und zwar in Form einer "Car Allowance".

Die vom AG gewährte Car Allowance hat mit dem Thema nichts zu tun. Gemäß TE erhält der fiktive AN sowohl eine Car Allowance (die hier nicht zur Diskussion steht) und er tankt auf Firmenkosten mit der Tankkarte des AG.

Zitat:

Der AG "bezahlt" den Sprit - und holt sich das Geld direkt beim AN zurück. Klassisches Strohmanngeschäft.

Wo hast Du jetzt diese Information her???

Der AG bezahlt den Sprit tatsächlich und er holt sich doch das Geld nicht vom AN zurück. Ich habe den Thread bisher sehr aufmerksam verfolgt - aber das steht nirgends geschrieben!

Was die Gewährung eines geldwerten Vorteils mit einem Strohmanngeschäft (und dazu noch mit einem klassischen) zu tun haben soll, weißt vermutlich nur Du allein ...

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 1. Februar 2016 um 19:02:38 Uhr:


Fakt ist, dass der AN aus der Überlassung des Treibstoffs gar keine echten Einnahmen hat, sondern einen geldwerten Vorteil, den er versteuert. Insofern bedarf es dieser "banalen" Rechenoperation gar nicht.

Aus dem Kraftstoff, den er privat verwendet, hat er einen Vorteil. Das bestreite ich nicht. Aus dem Kraftstoff, den er für Dienstfahrten verwendet hat er jedoch

keinen

Vorteil! Insofern muss der für Dienstfahrten verwendete Kraftstoff wieder, auf welchem Wege auch immer, "entsteuert" werden.

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 1. Februar 2016 um 19:02:38 Uhr:


Ein Sachbezug ist nicht zwingend eine Form des Erwerbs. Wenn der AG dem AN den von ihm bezahlten Sprit zur privaten und dienstlichen Nutzung überlässt, hat dies nichts mit Erwerb zu tun.

Welche andere Form der "Nutzungsüberlassung" schwebt dir denn vor? Alle mir bekannten "Nichterwerbsformen" der Nutzungsüberlassung (Leihe, Miete, Pacht) setzen eine Rückgabe des jeweiligen Gegenstands voraus - was bei Kraftstoff im Tank irgendwie problematisch und mutmaßlich nicht beabsichtigt ist... Könntest du dem dir vorschwebenden Rechtsgeschäft der "Nutzungsüberlassung" einen konkreten Namen geben?

Die Tatsache, dass bei Dienstwagen die rein hypothetische Nutzungsmöglichkeit besteuert werden kann ist eine spezifische Besonderheit der extra dafür geschaffenen "1%-Pauschale". Normalfall ohne Anwendung einer speziellen Pauschalierung (die meines Wissens für überlassene Kraftstoffe auch nicht existiert!) ist die Besteuerung des tatsächlichen privaten Nutzungsumfangs (wie sie auch bei Dienstwagen erfolgen kann, wenn der private Nutzungsumfang erfasst wird). Und zum privaten Nutzungsumfang gehören die Dienstfahrten nunmal nicht. Zur dienstlichen Nutzung überlassener Kraftstoff kann folglich keinen geldwerten Vorteil darstellen.

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 1. Februar 2016 um 19:02:38 Uhr:


Der AG bezahlt den Sprit tatsächlich und er holt sich doch das Geld nicht vom AN zurück. Ich habe den Thread bisher sehr aufmerksam verfolgt - aber das steht nirgends geschrieben!

Das ist eine banale Konsequenz des Sachbezugs. Der AG zahlt dem AN nicht das sich aus dem vereinbarten Brutto (Lohn+Allowance+Tankkarte ist nunmal der vereinbarte Bruttolohn) ergebende Netto aus, sondern einen um den Kraftstoffwert geminderten Betrag. Diese Minderung des Geld-Bezugs sind auf Seiten des AN "Anschaffungskosten für den Kraftstoff". Er hat den Bezug des Kraftstoffs mit Verzicht auf Barauszahlung des Nettogehalts "erkauft".

Interessante Diskussion. Ich glaube, dass ich das Steuerrecht über 20 Jahre nicht richtig verstanden habe. ;-)

Also Eigentumserwerb und Sachbezug ist schon ein interessanter Konnex. Noch nie so gesehen, hat etwas.

Damit Werbungskosten angesetzt werden können, müssen diese angefallen sein und man muss diese selbst tragen. Es gibt zahlreiche Urteile hierzu. Bekanntestes Urteil war seinerzeit bei Einkünften aus Vermietung bei Ehegatten. Aktuellestes Urteil ist der Ansatz von betriebsausgaben aus freiberuflicher Tätigkeit eines zur Nutzung überlassenen Dienstwagens. Ähnlich gelagerter Fall, nur dass der AG die kompletten Kosten des Kfz trägt und der AN die Pauschale bei den einer andren Einkünftsart geltend machen wollte. Der BFH hat es verneint.

Zitat:

@cvr schrieb am 1. Februar 2016 um 21:10:50 Uhr:


Aus dem Kraftstoff, den er privat verwendet, hat er einen Vorteil. Das bestreite ich nicht. Aus dem Kraftstoff, den er für Dienstfahrten verwendet hat er jedoch keinen Vorteil! Insofern muss der für Dienstfahrten verwendete Kraftstoff wieder, auf welchem Wege auch immer, "entsteuert" werden.

... was aber im Steuerrecht nicht vorgesehen ist.

Zitat:

Könntest du dem dir vorschwebenden Rechtsgeschäft der "Nutzungsüberlassung" einen konkreten Namen geben?

Ich würde dies (im Sinne des geltenden Steuerrechts) geldwerten Vorteil nennen.

Zitat:

Zur dienstllchen Nutzung überlassener Kraftstoff kann folglich keinen geldwerten Vorteil darstellen.

Aus der persönlichen Sicht eines Steuerzahlers mag dies zutreffen. Das Steuerrecht regelt allerdings sehr penibel, welche Kostenerstattungen steuerfrei gewährt werden dürfen und welche nicht.

Zitat:

Er hat den Bezug des Kraftstoffs mit Verzicht auf Barauszahlung des Nettogehalts "erkauft".

Das hat der TE zumindest nicht geschrieben. Welchen Sinn sollte es für einen AN machen, dass er auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, nur damit er mit der Tankkarte des AG tanken darf?

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 1. Februar 2016 um 21:55:08 Uhr:



Zitat:

@cvr schrieb am 1. Februar 2016 um 21:10:50 Uhr:


Aus dem Kraftstoff, den er privat verwendet, hat er einen Vorteil. Das bestreite ich nicht. Aus dem Kraftstoff, den er für Dienstfahrten verwendet hat er jedoch keinen Vorteil! Insofern muss der für Dienstfahrten verwendete Kraftstoff wieder, auf welchem Wege auch immer, "entsteuert" werden.
... was aber im Steuerrecht nicht vorgesehen ist.

Doch: Der Ansatz von Werbungskosten bspw führt letztlich zu nichts anderem als einer "Entsteuerung".

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 1. Februar 2016 um 21:55:08 Uhr:



Zitat:

Könntest du dem dir vorschwebenden Rechtsgeschäft der "Nutzungsüberlassung" einen konkreten Namen geben?

Ich würde dies (im Sinne des geltenden Steuerrechts) geldwerten Vorteil nennen.

Ein geldwerter Vorteil bedingt aber doch, dass dem Steuerpflichtigen etwas zufließt, ihn also in einer wie auch immer gearteten Form "bereichert". Genau das tut der für Dienstfahrten verwendete Sprit jedoch nicht. Der Sprit, über den der AN, weil er ihn dienstlich verbrennt

nicht

verfügen kann, fließt im folglich auch

nicht

zu.

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 1. Februar 2016 um 21:55:08 Uhr:



Zitat:

Zur dienstllchen Nutzung überlassener Kraftstoff kann folglich keinen geldwerten Vorteil darstellen.

Aus der persönlichen Sicht eines Steuerzahlers mag dies zutreffen. Das Steuerrecht regelt allerdings sehr penibel, welche Kostenerstattungen steuerfrei gewährt werden dürfen und welche nicht.

Darüber haben wir ja kürzlich bereits diskutiert. Das Steuerrecht regelt, dass Fahrtkostenerstattungen, die die Höhe der tatsächlichen Kosten der Fahrt nicht übersteigen, steuerfrei sind.

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 1. Februar 2016 um 21:55:08 Uhr:



Zitat:

Er hat den Bezug des Kraftstoffs mit Verzicht auf Barauszahlung des Nettogehalts "erkauft".

Das hat der TE zumindest nicht geschrieben. Welchen Sinn sollte es für einen AN machen, dass er auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, nur damit er mit der Tankkarte des AG tanken darf?

Welchen Sinn hat es, auf einen Teil des Gehalts zu verzichten, um ein Auto der Firma fahren zu dürfen? Ist doch egal.

Ich hole diesen Beitrag nochmal nach vorne...

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 31. Januar 2016 um 12:33:43 Uhr:


Welche Arten von Reisekostenerstattungen der AG dem AN steuerfrei zukommen lassen kann, ist in diesem § 9 EStG geregelt. Der AG darf demnach nur bis zu der Höhe Reisekosten steuerfrei erstatten, inwieweit der AN diese auch selbst steuermindernd als Werbungskosten geltend machen kann.

M.E. ist das "kann" verkehrt, es müsste "könnte, wenn er die Kosten nicht erstattet bekommen hätte" heißen. Ansonsten wäre der §9 EStG obsolet.

Es ist kein Sachverhalt denkbar, in dem etwas vom AG steuerfrei erstattet wird und darüberhinaus auch beim AN steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Steuerfreie Erstattung und Werbungskosten schließen sich wechselseitig aus.

Zitat:

@cvr schrieb am 1. Februar 2016 um 22:31:42 Uhr:


Ich hole diesen Beitrag nochmal nach vorne...

Zitat:

@cvr schrieb am 1. Februar 2016 um 22:31:42 Uhr:



Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 31. Januar 2016 um 12:33:43 Uhr:


Welche Arten von Reisekostenerstattungen der AG dem AN steuerfrei zukommen lassen kann, ist in diesem § 9 EStG geregelt. Der AG darf demnach nur bis zu der Höhe Reisekosten steuerfrei erstatten, inwieweit der AN diese auch selbst steuermindernd als Werbungskosten geltend machen kann.
M.E. ist das "kann" verkehrt, es müsste "könnte, wenn er die Kosten nicht erstattet bekommen hätte" heißen. Ansonsten wäre der §9 EStG obsolet.

Das ist richtig - da war ich sprachlich nicht präzise.

Gruß
Der Chaosmanager

Das bringt doch alles nichts. Hier wird von ein bis zwei Usern krampfhaft versucht, über laienmäßige Argumentationen und teilweise Sachverhaltsbeugungen etwas zu beweisen, das nicht richtig ist.

Dabei sollte sich jeder Halbwissende eines verinnerlichen: Man kann das Steuerrecht weder über Logik noch über das Zivilrecht hinterfragen bzw. herleiten. In ganz vielen Dingen wird man nicht zum richtigen Ergebnis kommen.

In diesem Sinne würde mich der berufliche Hintergrund der User @go-4-golf und @cvr brennend interessieren.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 2. Februar 2016 um 08:57:12 Uhr:


In diesem Sinne würde mich der berufliche Hintergrund der User @go-4-golf und @cvr brennend interessieren.

Ich habe einige BWL-Vorlesungen besucht und die zugehörigen Prüfungen erfolgreich absolviert. Ich bin also weder Steuerberater noch Advokat, habe aber durchaus in Grundzügen den Umgang mit "Recht" und das Verstehen wirtschaftlicher Zusammenhänge erlernt.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 2. Februar 2016 um 08:57:12 Uhr:


Dabei sollte sich jeder Halbwissende eines verinnerlichen: Man kann das Steuerrecht weder über Logik noch über das Zivilrecht hinterfragen bzw. herleiten. In ganz vielen Dingen wird man nicht zum richtigen Ergebnis kommen.

Das Steuerrecht ist sicher ein vollkommen eigener Rechtskreis, man darf aber nicht außer acht lassen, dass das Steuerrecht insofern einen Bezug zur "realen Welt" hat, als dass Steuern abgeführt werden auf realwirtschaftliche Sachverhalte. Lohnsteuer auf den Bezug von Lohn, Kraftfahrzeugsteuer auf das Halten von Kraftfahrzeugen, Erbschaftssteuer die Konsequenzen des Ablebens. Der zivilrechtlich-realwirtschaftliche Sachverhalt ist insofern Grundlage der Besteuerung. Und wenn etwas Grundlage ist, dann ist es m.E. sinnvoll, beim Hinterfragen eines Sachverhalts genau da anzufangen. Um die steuerlichen Folgen durchdenken zu können, muss also zunächst erfasst werden, welcher Rechtsnatur zB die Betankung des Privatwagens mit der Firmentankkarte ist. Die Frage, was die Vertragsparteien vereinbart haben, ist die Basis der Betrachtung.

Handelt es sich - bei der gesamten oder einer Teilmenge - um Fahrtkostenerstattungen?

Handelt es sich - bei der gesamten oder einer Teilmenge - um Sachlohnzuwendungen?

Erwartet der AG eine Rückgabe "seines" Kraftstoffs oder gibt der AG seine Rechte als Eigentümer auf?

Erwirbt der AN Eigentum am Kraftstoff oder nicht?

Ohne diese Fragen geklärt zu haben fehlt der Input für die steuerliche Betrachtung.

Zitat:

@cvr schrieb am 2. Februar 2016 um 10:30:12 Uhr:


Erwirbt der AN Eigentum am Kraftstoff oder nicht?

... und genau diese Frage ist bei der steuerrechtlichen Betrachtung unerheblich. Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils hat mit dem Eigentumserwerb eben überhaupt nichts zu tun.

Gruß
Der Chaosmanager

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