Car Allowance, volle Benzinkosten der Tankkarte von der Steuer absetzen
Hallo zusammen,
da ja keine persönliche Rechtsberatung durchgeführt werden darf, nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:
Arbeitnehmer bekommt von Arbeitgeber eine Car Allowance in Höhe von XXX€ sowie eine Tankkarte einschließlich privater Nutzung. Die Betankungen dieser Tankkarte werden als geldwerter Vorteil bei der Gehaltsabrechnung aufgelistet und dementsprechend auch versteuert.
Arbeitnehmer bekommt bis auf die Car Allowance keine weiteren Kosten erstattet und kann daher entweder
a) pauschal 0,30€ pro beruflich gefahrenem Kilometer absetzen
b) die real angefallenen Kosten wie Wertverlust, Versicherung, Benzinkosten etc. absetzen bzw. seine individuelle Kilometerpauschale berechnen.
Jetzt kommt die alles entscheidende Frage: Der Arbeitnehmer bekommt auf Nachfrage vom Arbeitgeber am Jahresende eine Abrechnung über die besagte Tankkarte. Da sind natürlich die vollen Preise für jede Betankung drauf, während der Arbeitnehmer nur den geldwerten Vorteil zahlen bzw. versteuern musste. Kann der Arbeitnehmer trotzdem den vollen Betrag wie er auf der Jahresabrechnung steht in die individuelle Kilometerpauschale einfließen lassen?
Wie handhabt ihr das?
Beste Antwort im Thema
Mein Verständnis für solche Zeitgenossen, die Kosten von der Steuer absetzen, die ihnen anderweitig bereits erstattet wurden, hält sich sehr in Grenzen. Damit beziehe ich mich explizit auf die Überschrift dieses Threads!
Grüße
Der Chaosmanager
148 Antworten
Zitat:
@Chaosmanager schrieb am 26. Januar 2016 um 16:15:28 Uhr:
Fakt ist, dass Dein fiktiver Steuerzahler weder die Steuer für den GWV noch die vom AG bereits erstatteten Benzinkosten (legal) steuermindernd geltend machen kann.Weshalb der fiktive AG und der fiktive AN eine solch ungünstige Konstellation wählen, steht auf einem anderen Blatt.
Grüße
Der Chaosmanager
???
Entweder zahlt der Arbeitgeber pauschal 30 Cent pro Kilometer für die dienstliche Nutzung Privat-PKW oder der Arbeitnehmer kann die entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Die Tankkarte ist ein Gehaltsbestandteil, wird daher als geldwerter Vorteil versteuert und hat in dem Sinne mit der dienstlichen Nutzung des Privat-PKW überhaupt nichts zu tun. Es gibt ja schließlich auch Arbeitnehmer die ihren Privat-PKW dienstlich nutzen und keine Tankkarte haben oder eine Tankkarte aber den Privat-PKW nicht dienstlich nutzen.
Die 1% - Regelung gilt für Dienstwagen. Da kann man in der Tat nichts absetzen weil sämtliche Kosten mit der 1% - Regelung abgegolten sind.
Um mal etwas konkreter zu werden: Ich setze aktuell ohnehin die pauschalen 30 Cent ab und habe mir über dieses abstrakte Beispiel Gedanken gemacht, weil es auf Dauer dann doch ein Neuwagen wird wo die Kilometerkosten 30 Cent übersteigen. Da das Thema "Car Allowance" aber immer beliebter bei Arbeitgebern wird (weniger Administration, Risiko trägt der Arbeitnehmer), dachte ich das ist auch ein Thema für Motor-Talk. Meine bisherigen Netzfundstücke sind alle in Juristendeutsch verfasst oder beziehen sich auf die betriebliche Absetzung von Fahrzeugen.
Dass hier aber gleich so ein vergiftetes Klima entsteht hätte ich nicht gedacht. Danke an @The_Rooster für dein Praxisbeispiel.
Zitat:
@Jevermeister schrieb am 26. Januar 2016 um 17:56:45 Uhr:
Entweder zahlt der Arbeitgeber pauschal 30 Cent pro Kilometer für die dienstliche Nutzung Privat-PKW oder der Arbeitnehmer kann die entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Die Tankkarte ist ein Gehaltsbestandteil, wird daher als geldwerter Vorteil versteuert und hat in dem Sinne mit der dienstlichen Nutzung des Privat-PKW überhaupt nichts zu tun. Es gibt ja schließlich auch Arbeitnehmer die ihren Privat-PKW dienstlich nutzen und keine Tankkarte haben oder eine Tankkarte aber den Privat-PKW nicht dienstlich nutzen.
Das ist mir aus der eigenen Praxis sehr wohl bekannt. Ich nutze ebenfalls meinen Privatwagen für berufliche Fahrten und erhalte von meinem Arbeitgeber hierfür eine Kilometerpauschale.
Gegenüber dem FA mache ich die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs für die beruflichen Fahrten abzüglich der Erstattung durch den Arbeitgeber geltend.
Nach meinem Verständnis spielt es keine Rolle, in welcher Form sich der AG an den PKW-Kosten beteiligt - ob über eine Kilometerpauschale, ob über einen fixen monatlichen Betrag oder eben über die Erstattung der Benzinkosten.
Weshalb Du sagst, dass die Tankkarte mit der dienstlichen Nutzung des privaten PKW nichts zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht, sorry. Aus meiner Sicht kann man nur solche Kosten steuerlich geltend machen, die auch tatsächlich entstehen (Ausnahme sind die verschiedenen Pauschalregelungen im Steuerrecht). Nach dieser Logik wäre m. E. der Ansatz von 0,30 € in Deiner Steuererklärung möglich, da herfür kein Nachweis erbracht werden muss. Ich hätte allerdings große Bedenken, ob das FA bei dieser Pauschale noch mitspielt, wenn der fikitve AN auf diese Weise z. B. 40.000 km p. a. abrechnen wollte. Da müsste der fiktive AN schon damit rechnen, dass das FA sich eine Bestätigung vom AG geben lässt, dass tatsächlich keine Erstattung erfolgt ist. Verständlich, denn den Leuten vom FA dürfte klar sein, dass niemand aus Jux und Tollerei 40.000 km für den AG zurücklegt, ohne dies in irgendeiner Form - zumindest teilweise - vergütet zu bekommen.
Das Beispiel von Dir zeigt ja deutlich, dass es schon um eine erhebliche Größenordnung geht. Benzinkosten in Höhe von jährlich 10.000 € entsprechen bei einem Mittelklassewagen bei derzeitigen Spritpreisen mindestens 90.000 km p.a. - da bin ich mit meinen 60.000 km p. a. ein Waisenknabe dagegen.
Wenn der fiktive AN nun 45.000 km x 0,30 € steuerlich geltend machen würde, kann ich mir gut vorstellen, dass das FA bei einem Betrag von 13.500 € schon mal nachfragt, ob das alles seine Richtigkeit hat.
So, jetzt habe ich versucht, meinen Standpunkt einigermaßen sachlich rüberzubringen und hoffe, dass damit "das Klima nicht weiter vergiftet" wird ... 😉
Gruß
Der Chaosmanager
Zitat:
@DerBasse schrieb am 26. Januar 2016 um 17:09:32 Uhr:
Er soll sein Fahrtenbuch in der Einkommensteuer statt der 1% ansetzen.Lohnsteuerhilfeverein suchen, die machen das schon, wenn sie gut sind.
Was machen die? Für ihn das Fahrtenbuch schreiben??
Zitat:
@Chaosmanager schrieb am 26. Januar 2016 um 18:40:23 Uhr:
Nach meinem Verständnis spielt es keine Rolle, in welcher Form sich der AG an den PKW-Kosten beteiligt - ob über eine Kilometerpauschale, ob über einen fixen monatlichen Betrag oder eben über die Erstattung der Benzinkosten.Zitat:
@Jevermeister schrieb am 26. Januar 2016 um 17:56:45 Uhr:
Entweder zahlt der Arbeitgeber pauschal 30 Cent pro Kilometer für die dienstliche Nutzung Privat-PKW oder der Arbeitnehmer kann die entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Die Tankkarte ist ein Gehaltsbestandteil, wird daher als geldwerter Vorteil versteuert und hat in dem Sinne mit der dienstlichen Nutzung des Privat-PKW überhaupt nichts zu tun. Es gibt ja schließlich auch Arbeitnehmer die ihren Privat-PKW dienstlich nutzen und keine Tankkarte haben oder eine Tankkarte aber den Privat-PKW nicht dienstlich nutzen.
Der Arbeitgeber kann (aber muss nicht) 30 Cent pro Kilometer pauschal erstatten. Tut er das nicht, kann der Arbeitgeber die Werbungskosten von der Steuer absetzen. Da die Car Allowance ein Gehaltsbestandteil ist und als solches auch inkl. Sozialversicherungen versteuert wird, zählt es nicht als Erstattung. Ebenso die Tankkarte.
Was mich jetzt aber eher interessiert:
Was heißt bei euch ein "ordentliches" Fahrtenbuch? Bislang setze ich und meine direkten Kollegen jeweils 30 Cent pauschal ab und führen ein Fahrtenbuch rein über die dienstlichen Fahrten. Ich weiß dass bei einem Dienstwagen mit Fahrtenbuch sämtliche Fahrten inkl. der zum Bäcker lückenlos aufgeführt werden sollten. Aber ist das bei dieser Variante auch der Fall? Eigentlich interessieren ja nur die Gesamtkosten, der Kilometerstand am Jahresanfang und Jahresende sowie die dienstlichen Fahrten, um die individuelle Pauschale zu berechnen.
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Zitat:
@Jevermeister schrieb am 26. Januar 2016 um 19:18:58 Uhr:
Der Arbeitgeber kann (aber muss nicht) 30 Cent pro Kilometer pauschal erstatten. Tut er das nicht, kann der Arbeitgeber die Werbungskosten von der Steuer absetzen. Da die Car Allowance ein Gehaltsbestandteil ist und als solches auch inkl. Sozialversicherungen versteuert wird, zählt es nicht als Erstattung. Ebenso die Tankkarte.
An der Stelle steige ich aus, und zwar ganz einfach, weil ich dies nicht verstehe (und auch kein Verständnis dafür habe) und nicht nachvollziehen kann, weshalb eine Tankkarte keine Erstattung darstellt und deshalb bei der Berechnung der PKW-Kosten nicht als Erstattung abgezogen werden muss.
Gruß
Der Chaosmanager
Das hat mit Steuerhinterziehung aber auch rein gar nichts zu tun. Ob es sinnvoll ist, sei mal dahingestellt. Ob der AG 0,30 EUR/km erstattet oder eine Tankkarte herausgibt, sei erst einmal dahingestellt. Der geldwerte Vorteil unterliegt auch der SV die pauschale Erstattung nicht. Steuer gleicht sich aus, wenn man den (pauschalen) Kilometersatz ansetzt.
Ob man jetzt beim individuellen Kilometersatz die Bezinkosten mit reinrechnen darf, ist vor dem Hintergrund der aktuellen BFH Rechtsprechung schwierig zu beantworten. Vor dem Urteil hätte ich gesagt ja. Nach dem Urteil kann es sein, dass der ein oder andere Betriebsprüfer das jetzt anders sieht.
Ich habe mir das BFH-Urteil angesehen und soweit ich das als Laie beurteilen kann, bezieht sich das auf die 1% - Regelung von Dienstwagen.
http://www.haufe.de/.../...anwendung-1-prozent-regelung_78_294532.html
Die 1% werden ja als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer versteuert und da er ja im Falle von selbstgetragenen Benzinkosten "weniger Vorteil" verschafft, kann auch der zu versteuernde geldwerte Vorteil um die Summe der getragenen Benzinkosten herabgesetzt werden.
Wenn der Arbeitgeber natürlich die Benzinkosten selbst trägt, hat der Arbeitnehmer auch keinen verminderten geldwerten Vorteil.
Das Urteil bezieht sich aber generell darauf, dass für die außerdienstliche Nutzung (= private) der Mitarbeiter zahlen muss.
In diesem Fall liegt das gleich aus zwei Gründen nicht vor:
1. Der Arbeitnehmer mit einer Tankkarte erlangt keinen geldwerten Vorteil vom AG der steuerlich wie ein Dienstwagen zu behandeln wäre also mit 1 % oder Fahrtenbuch. Weiterhin wird der geldwerte Vorteil nicht verringert.
2. Es wird nur die dienstliche Nutzung als Werbungskosten angesetzt.
Für mich als Nicht-Dienstwagen-Nutzer ist die Regelung eindeutig:
Da ein Arbeitnehmer pauschal versteuerte Bezüge grundsätzlich nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss, gilt dies auch für den mit der Tankkarte verbundenen geldwerten Vorteil. Sie ist eine pauschal versteuerte Sachzuwendung, muss daher nicht angegeben und auch nicht irgendwie mit den Werbungskosten verrechnet werden.
O.
Zitat:
@Jevermeister schrieb am 26. Januar 2016 um 20:03:31 Uhr:
Ich habe mir das BFH-Urteil angesehen und soweit ich das als Laie beurteilen kann, bezieht sich das auf die 1% - Regelung von Dienstwagen.http://www.haufe.de/.../...anwendung-1-prozent-regelung_78_294532.html
Die 1% werden ja als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer versteuert und da er ja im Falle von selbstgetragenen Benzinkosten "weniger Vorteil" verschafft, kann auch der zu versteuernde geldwerte Vorteil um die Summe der getragenen Benzinkosten herabgesetzt werden.
Wenn der Arbeitgeber natürlich die Benzinkosten selbst trägt, hat der Arbeitnehmer auch keinen verminderten geldwerten Vorteil.
Das Urteil bezieht sich aber generell darauf, dass für die außerdienstliche Nutzung (= private) der Mitarbeiter zahlen muss.
In diesem Fall liegt das gleich aus zwei Gründen nicht vor:
1. Der Arbeitnehmer mit einer Tankkarte erlangt keinen geldwerten Vorteil vom AG der steuerlich wie ein Dienstwagen zu behandeln wäre also mit 1 % oder Fahrtenbuch. Weiterhin wird der geldwerte Vorteil nicht verringert.
2. Es wird nur die dienstliche Nutzung als Werbungskosten angesetzt.
Das ist ein anderes. Ich meine ein aktuelles von Ende 2015. Da ging es auch um den Ansatz von WK in einer anderen Einkunftsart. Der BFH versagte den Ansatz von WK, da aus der 1% Regelung "nur" Lohnsteuer resultiert, die eh nicht als WK abzugsfähig ist.
Ich meine dies auch jur für die Ermittlung des individuellen km Satzes, ob man die Benzinkosten auch ansetzen kann, neben allen anderen Kosten. Ist ein wenig kompliziert und sprengt hier ein wenig den Rahmen.
Zusammengefasst, geldwerten Vorteil aus der Karte versteuen, dienstliche km mit dem individuellen km Satz ( wie auch immer ermittelt) abrechnen und gut ist. Nachteil zur pauschalen Variante sind die SV Abgaveb.
Zitat:
@Chaosmanager schrieb am 26. Januar 2016 um 17:51:22 Uhr:
Da scheinst Du etwas falsch verstanden zu haben. Es geht nicht um einen Firmenwagen. Der TE nutzt seinen Privatwagen geschäftlich und erhält die Benzinkosten von seinem AG erstattet und versteuert den GWV entsprechend.Zitat:
@DerBasse schrieb am 26. Januar 2016 um 17:09:32 Uhr:
Er soll sein Fahrtenbuch in der Einkommensteuer statt der 1% ansetzen.Gruß
Der Chaosmanager
ACHSO!
Habe da heute morgen wohl nicht genau genug gelesen.
Dann ziehe ich meine Aussage zurück und behaupte das Gegenteil!
Zitat:
Was mich jetzt aber eher interessiert:
Was heißt bei euch ein "ordentliches" Fahrtenbuch? Bislang setze ich und meine direkten Kollegen jeweils 30 Cent pauschal ab und führen ein Fahrtenbuch rein über die dienstlichen Fahrten. Ich weiß dass bei einem Dienstwagen mit Fahrtenbuch sämtliche Fahrten inkl. der zum Bäcker lückenlos aufgeführt werden sollten. Aber ist das bei dieser Variante auch der Fall? Eigentlich interessieren ja nur die Gesamtkosten, der Kilometerstand am Jahresanfang und Jahresende sowie die dienstlichen Fahrten, um die individuelle Pauschale zu berechnen.
Ordentliches Fahrtenbuch heißt JEDEN EINZELNEN Kilometer eintragen und das ist Bedingung für die Abrechnung per individuellen KM Satz. Dieser liegt ja u.U. deutlich höher als die 0,30€ / KM und da will das FA schon wissen, woher die einzelnen KM denn kommen und was dienstlich, was privat und welche KM dem Arbeitsweg zuzuschreiben sind. Ist zwar ein deutlicher Mehraufwand, aber man bekommt halt auch eine deutliche Erstattung.
Um es nochmal bzgl. der Tankkarte etc. klarzumachen, hier werden viele Begriffe durcheinander geworfen:
Es werden in diesem Beispiel KEINE Tankkosten ERSTATTET. Das würde bedeuten, der AN tankt, bezahlt mit privater Kasse, reicht die Quittung ein und bekommt den Betrag 1:1 erstattet. --> Bekommt das FA nichts von mit!
Vielmehr ist es so, das der AN eine Tankkarte bekommt und die Firma direkt die Rechnungen bezahlt. Der Monatsgesamtbetrag wird dann vom AN als geldwerter Vorteil versteuert. --> Das FA bekommt davon mit! Und das ist der Unterschied, dadurch können diese Tankkosten auch in den individuellen KM Satz einfließen.
Damit durch die Werbungskosten nicht die Privatfahrten quasi subventioniert werden, führt der AN ein Fahrtenbuch mit dem er dokumentiert wie viele KM zu welchen Zweck er gefahren ist. Denn nur die dienstlich gefahrenen KM werden mit KM Satz als Werbungskosten abgerechnet.
Ein anderes Beispiel mit geldwertem Vorteil und Werbungskosten, das macht es wohl noch deutlicher:
Angenommen ein AN erhält einen Dienstwagen im Wert von 30.000€. Getankt wird ausschließlich per Tankkarte, diese wird voll vom AG bezahlt. AN versteuert den Dienstwagen mit der 1% Methode als geldwerten Vorteil. Da er einen Arbeitsweg von 30 km hat, muss er diesen auch noch versteuern. Die Rechnung lautet also:
30000€ / 100 = 300€
+ 0,03% * 30000€ * 30km = 270€
Gesamter geldwerter Vorteil = 570€
In seiner Steuererklärung kann er bei den Werbungskosten für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte nun 30 km eintragen.
Angenommen der AN hat nun einen Dienstwagen, aber Home Office. Dann muss er nur 300€ als geldwerten Vorteil versteuern, kann aber nicht im Gegenzug noch 30 km als Werbungskosten eintragen, denn diese wurden ja nie versteuert und haben nie stattgefunden.
Private Fahrten können aber einfach mit "privat" eingetragen werden.
Ich würde das Arrangement mit dem Arbeitgeber jedoch überdenken. Wer so viele Kilometer schrubben muss, braucht ja alle Nase lang einen neuen Wagen.
Oder verdient der "fiktive Arbeitnehmer" so absurd viel? Dann sollte er es nicht nötig haben, das Finanzamt um Fahrtkosten zu beschubsen.
Zitat:
@The_Rooster schrieb am 26. Januar 2016 um 22:55:54 Uhr:
Angenommen ein AN erhält einen Dienstwagen im Wert von 30.000€. Getankt wird ausschließlich per Tankkarte, diese wird voll vom AG bezahlt. AN versteuert den Dienstwagen mit der 1% Methode als geldwerten Vorteil.
Ich verstehe nicht, was dieses Beispiel mit dem Eröffnungsthread zu tun hat.
Bei einem Firmenwagen, den der AN privat nutzen kann, spielt es überhaupt keine Rolle, ob die Benzinkosten vom AG per Tankkarte bezahlt oder der AN die Benzinkosten zunächst bezahlt (verauslagt) und über seine Reisekostenabrechnung erstattet bekommt. Die Pauschalversteuerung des GWV für die Privatnutzung wird hiervon nicht berührt.
Gruß
Der Chaosmanager
Zitat:
@Chaosmanager schrieb am 27. Januar 2016 um 08:03:16 Uhr:
Ich verstehe nicht, was dieses Beispiel mit dem Eröffnungsthread zu tun hat.Zitat:
@The_Rooster schrieb am 26. Januar 2016 um 22:55:54 Uhr:
Angenommen ein AN erhält einen Dienstwagen im Wert von 30.000€. Getankt wird ausschließlich per Tankkarte, diese wird voll vom AG bezahlt. AN versteuert den Dienstwagen mit der 1% Methode als geldwerten Vorteil.Bei einem Firmenwagen, den der AN privat nutzen kann, spielt es überhaupt keine Rolle, ob die Benzinkosten vom AG per Tankkarte bezahlt oder der AN die Benzinkosten zunächst bezahlt (verauslagt) und über seine Reisekostenabrechnung erstattet bekommt. Die Pauschalversteuerung des GWV für die Privatnutzung wird hiervon nicht berührt.
Gruß
Der Chaosmanager
Hi,
Ich glaube du möchtest einen auch nicht verstehen. Hauptsache dem TE ist geholfen worden.
Zitat:
@The_Rooster schrieb am 27. Januar 2016 um 11:46:49 Uhr:
Hi,Ich glaube du möchtest einen auch nicht verstehen.
Sorry, ich würde es gern verstehen wollen, aber ich verstehe es wirklich nicht.
Gruß
Der Chaosmanager