Caddy Ecofuel AHK Schein

VW Caddy 3 (2K/2C)

Hallo liebe Caddy Fans,
 
hatte vor Wochen bereits einen Thread eröffnet wegen Caddy Gebrauchtkauf. Jetzt haben wir einen gefunden und werden ihn am Samstag abholen beim Händler. Caddy Ecofuel - halbes Jahr alt - 11700 km. Freuen uns natürlich schon drauf. Allerdings habe ich jetzt ein Problem bzw. verstehe was nicht ganz. Vielleicht ist ja jemand hier und kann uns helfen:
 
Der Caddy Eco hat eine Vorbereitung zum 7 Sitzer. Damit beißt sich ja mein Wunsch eine AHK zu haben. Daher kam der Händler auf die Idee, ihn zum 5 Sitzer "upzugraden". Dies wurde auch vom TÜV dort bestätigt - habe heute den Zettel dort mitgenommen zur Anmeldung. Ich ging davon aus, dass die Anhängelasten dann automatisch eingetragen werden. Eben nicht. Nun habe ich einen Schein, dass er ein 5 Sitzer ist. Nur wie gesagt, die Anhängelasten.... fehlen....
 
Und nun? Am Samstag holen wir ihn ab (wir wohnen in Baden Württemberg, Auto steht in NRW) - ist die montierte AHK ist dann illegal? Wir bekommen vom Händler (nehme ich an) eine ABE, damit wir sie nicht mehr eintragen müssen in die FZG Bescheinung Teil I. Nur wie bekommen wir die Anhängelasten rein?
 
Kann uns jmd weiterhelfen?
 
Verzweifelt, fragend und dankend für jegliche Hilfe,
 
LeDreamer

34 Antworten

Habe mich nun telefonisch bei VW erkundigt - Fahrzeugschein per Fax schicken, dann würde ich ein Schreiben erhalten, aufgrund dessen dann O.1 und O.2 (Anhängelasten) im Schein eingetragen werden können. Ebenso habe ich darum gebeten, dann die unnötigen Reinforced Reifen durch die normale "Standardgröße" zu ändern... 5-Sitzer Ecofuel benötigt ja keine Reinforced, oder sehe ich das falsch?

Zitat:

Original geschrieben von ledreamer


Habe mich nun telefonisch bei VW erkundigt - Fahrzeugschein per Fax schicken, dann würde ich ein Schreiben erhalten, aufgrund dessen dann O.1 und O.2 (Anhängelasten) im Schein eingetragen werden können. Ebenso habe ich darum gebeten, dann die unnötigen Reinforced Reifen durch die normale "Standardgröße" zu ändern... 5-Sitzer Ecofuel benötigt ja keine Reinforced, oder sehe ich das falsch?

Schau mal hier nach, vielleicht ist die ID-Nummer von deinem Caddy in der Liste sogar aufgeführt:

http://weihausen.de/caddy/90003538.pdf

Gruß LongLive

Da war unser Caddy noch gar nicht geboren, als die Liste erstellt wurde *g Trotzdem danke !!

Hallo,was ist denn dabei rausgekommen.Ist es erlaubt oder gibt es Probleme ?

Zitat:

Original geschrieben von Minijunior


Hallo Leute!

Also, wir besitzen seit März diesem Jahres einen Caddy Eco Fuel, 7 Sitzer. Eine Anhängerkupplung haben wir durch eine Fachwerkstatt nachrüsten lassen. ( Kein VW-Händler ). Uns wurde mitgeteilt, daß es reicht die ABE mitzuführen, und im Fahrzeugschein nichts eingetragen werden muss. Ich meine aber, in unserer ABE ist der Caddy Eco 7 Sitzer genannt.

Ich werde morgen noch einmal bei der Werkstatt nachfragen!

Bis dahin.

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A= Allgemeine
B= Betriebs
E= Erlaubnis

Was sagen diese Worte aus, auf Grund diverser Muster-Gutachten wurde die Liste in der ABE erstellt!
Das bedeutet, dass die dort aufgeführte Fahrzeug-Kombinationen OHNE Eintragung zugelassen ist!

So stehts auch im Gesetzwältzer :

Zitat:

National wird die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel für Sonderräder wie Alu-Felgen, erteilt. Sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht. Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis für das Fahrzeugteil, die beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.

Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte „E-Prüfzeichen“, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können. Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt, so hat der Hersteller nach § 6 Abs. 2 EG-FGV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern.

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