Bußgeldbescheid nach genau 3 Monaten und 2 Tagen erlassen - ist das nicht verjährt?

Moin,

In der 2.Januar Woche des Jahres 2024 hatte ich einen gebrauchten VW gekauft, der noch auf den Vorbesitzer lief, als ich damit geblitzt wurde.
(Tattag: 16.Januar 2024)

Jetzt am 20.April 2024 kam plötzlich ein Bußgeldbescheid, welcher am 18. April 2024 geschrieben worden ist.

Frage: Ist die ganze Ordnungswirdrigkeit nicht nach 3 Monaten verjährt?

Bußgeldbescheid nach 3 Monaten erlassen
87 Antworten

Bei mir halt 6 Monate ;-).
Richtet sich meiner Kenntnis nach aber auch nach der Höhe.

Wenn man ein Bußgeld im Rahmen der Anhörung bezahlt, entstehen keine Gebühren.

Zitat:

@v8.lover schrieb am 22. April 2024 um 20:37:54 Uhr:



Zitat:

@B-BB schrieb am 22. April 2024 um 17:44:45 Uhr:


Ja, zusammen € 98.50 für die Bußgeldstelle

Und womit? Mit Recht!

Einfach zahlen und gut 🙂

(im Übrigen läutet ganz leicht mein linksfahrer64-Alarm... 🙄 )

[Beitrag editiert, 3 Scroll-Seiten mit Leerzeilen entfernt - muss nicht sein! | MT-Team, Moderation]

Was ist ein linksfahrer64-Alarm??

Ich werde das nun wie folgt handhaben, wie das ein User in einem Vorposting bereits geschrieben hat:

Die Bussgeldstelle auf die Verjährung hinweisen, und abwarten, wie die reagieren.

Nach deren Reaktion sehe ich dann weiter.
(Vielleicht wird es ja auch eingestellt)

So halte ich mir zunächst noch alle Wege offen.

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Bitte halte uns auf dem Laufenden, ich tippe aber auf Ablehnung des Einspruches mit Hinweis auf die Unterbrechung der Verjährung und Abgabe des Falles an das Amtsgericht.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. April 2024 um 13:47:30 Uhr:


Im punktefreien Bereich nicht. Da geht der Fragebogen an den Halter, verbunden mit dem Angebot, die Sache gegen Überweisung des gebührenfreien Bußgelds aus der Welt zu schaffen.

Das hat mit den Punkten gar nichts zu tun. Ein Verwarnungsgeld geht nur bis 55 Euro. Ab 60 Euro ist es immer ein Bußgeld und der Bußgeldbescheid enthält zusätzlich die Gebühren und Auslagen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 23. April 2024 um 14:55:55 Uhr:


Wenn man ein Bußgeld im Rahmen der Anhörung bezahlt, entstehen keine Gebühren.

Nein, das ist nicht so. Das gilt nur für Verwarnungsgelder.

Zitat:

@B-BB schrieb am 23. April 2024 um 15:57:57 Uhr:


Ich werde das nun wie folgt handhaben, wie das ein User in einem Vorposting bereits geschrieben hat:
Die Bussgeldstelle auf die Verjährung hinweisen, und abwarten, wie die reagieren.

Ich mutmaße mal, dass keine Verjährung eingetreten ist, denn für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ist nicht zwingend die Anhörung selbst notwendig, sondern es reicht schon die Anordnung der Anhörung. Und diese ist ja offenbar erfolgt.

Wenn die Anhörung nicht zugestellt werden konnte, weil ein Fehler in den Personendaten vorlag, dann könnte man allerdings auch unterstellen, dass keine wirksame Anordnung der Anhörung erfolgte.

Lass uns bitte wissen, was die Bußgeldstelle antwortet.

Ganz aktuell, heute erst erhalten - 12 km/h zu schnell = 50,- € und keine Zusatzgebühren.

Klar. Es stand dann oben auf dem Schreiben bestimmt "Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld" und nicht wie beim TE "Bußgeldbescheid".

Nö, da steht oben "Zeugenanhörung" mit dem Hinweis, dass bei Überweisung von 50,- € Fahrerbenennung und/oder Stellungnahme entbehrlich sind. Bild ist aber so unscharf, da will, äh da kann ich niemanden erkennen.

So isses. Und im Punktebereich entfällt das "Angebot", da dann zwingend der Fahrer ermittelt werden muss.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. April 2024 um 21:05:55 Uhr:


Nö, da steht oben "Zeugenanhörung" mit dem Hinweis, dass bei Überweisung von 50,- € Fahrerbenennung und/oder Stellungnahme entbehrlich sind.

Wahrscheinlich so ein NRW-Ding. ;-) Üblich ist ein Schreiben als Verwarnungsgeldangebot und gleichzeitiger Anhörung. Steht der Satz "dass bei Überweisung von 50,- € Fahrerbenennung und/oder Stellungnahme entbehrlich sind" wirklich so auf dem Schreiben? Das wäre ja eine dreiste Irreführung. Diese Angaben müssen ja auch ohne Bezahlung nicht gemacht werden.

@Rockville
Ist in BaWü genauso. Die 50 € überweisen und der Käse ist gegessen. In meinem Fall (Firmenwagen) völlig anonym, da der Anhörungsbogen an die Firma geht. Der jetzige AG überweist dann sogar direkt und zieht den Betrag vom nächsten Gehalt ab...

Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. April 2024 um 19:46:50 Uhr:


Ganz aktuell, heute erst erhalten - 12 km/h zu schnell = 50,- € und keine Zusatzgebühren.

Also wie weiter oben beschrieben eine Verwarnung und kein Bußgeld.
Ab einer gewissen Strafe gibt es keine Verwarnung mehr und dann fallen die Gebühren immer an.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. April 2024 um 22:33:48 Uhr:


@Rockville
Ist in BaWü genauso. Die 50 € überweisen und der Käse ist gegessen. In meinem Fall (Firmenwagen) völlig anonym, da der Anhörungsbogen an die Firma geht. Der jetzige AG überweist dann sogar direkt und zieht den Betrag vom nächsten Gehalt ab...

Dein AG lässt es Dich hoffentlich aber vorher wissen und gibt somit auch eine Chance der "internen" Anhörung?

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