Bußgeldbescheid nach genau 3 Monaten und 2 Tagen erlassen - ist das nicht verjährt?
Moin,
In der 2.Januar Woche des Jahres 2024 hatte ich einen gebrauchten VW gekauft, der noch auf den Vorbesitzer lief, als ich damit geblitzt wurde.
(Tattag: 16.Januar 2024)
Jetzt am 20.April 2024 kam plötzlich ein Bußgeldbescheid, welcher am 18. April 2024 geschrieben worden ist.
Frage: Ist die ganze Ordnungswirdrigkeit nicht nach 3 Monaten verjährt?
87 Antworten
Ja was den nun.
Ging nun ein Anhörungsbogen an den Vorbesitzer oder an dich? Ging es an den Vorbesitzer und er nannte deinen Namen, dann ist das Verfahren vermutlich vor der Verjährung in Gang gesetzt worden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 17:13:26 Uhr:
Ist halt die Frage an wen dieser unzustellbare Rückläufer rausgegangen sein soll. Lässt sich in der Hauptverhandlung klären ob es dein Name und deine anschrift war. Auf eine telefonische Auskunft würde ich da nichts geben.
Der Rückläufer soll wohl an mich rausgegangen sein.
.... im März 2024
Wegen 100,- € Bußgeld? Aber immer doch, nicht wegen der 100,- €, aber bei Punkten lebe ich nach dem Motto "wehret den Anfängen".
Hier sind es aber keine 100,- € Bußgeld, sondern nur 70,- € und nach dem Bescheid gibt es keine Punkte. Wenn ich sowas kriege, setze ich mich an den PC, eröffne hier aber kein Thema, sondern veranlasse die Überweisung.
Zitat:
@ktown schrieb am 22. April 2024 um 17:20:06 Uhr:
Ja was den nun.
Ging nun ein Anhörungsbogen an den Vorbesitzer oder an dich? Ging es an den Vorbesitzer und er nannte deinen Namen, dann ist das Verfahren vermutlich vor der Verjährung in Gang gesetzt worden.
Demnach sind wohl 2 Anhörbogen rausgegangen:
An die Frau, welche mir den Wagen im Januar 2024 verkauft hatte, und dann wohl lt. tel. Auskunft ein Anhörbogen an mich im März 2024 der zurück gekommen ist zur Behörde.
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Zitat:
@B-BB schrieb am 22. April 2024 um 17:20:29 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 17:13:26 Uhr:
Ist halt die Frage an wen dieser unzustellbare Rückläufer rausgegangen sein soll. Lässt sich in der Hauptverhandlung klären ob es dein Name und deine anschrift war. Auf eine telefonische Auskunft würde ich da nichts geben.Der Rückläufer soll wohl an mich rausgegangen sein.
.... im März 2024
Da schon die Anordnung die Verjährung unterbricht, musst du den Brief nicht einmal zwingend erhalten haben. Nur wenn der Bußgeldstelle klar war (sein musste), dass du den Brief niemals erhalten würdest, könnte es anders sein.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 22. April 2024 um 17:22:34 Uhr:
Wegen 100,- € Bußgeld? Aber immer doch, nicht wegen der 100,- €, aber bei Punkten lebe ich nach dem Motto "wehret den Anfängen".Hier sind es aber keine 100,- € Bußgeld, sondern nur 70,- € und nach dem Bescheid gibt es keine Punkte. Wenn ich sowas kriege, setze ich mich an den PC, eröffne hier aber kein Thema, sondern veranlasse die Überweisung.
Irrtum, es sind keine € 70 sondern € 98.50
Lies Doch bitte wenigstens Deinen eigenen Bußgeldbescheid durch.
70 Euro Bußgeld
25 Euro Gebühren
3.50 Euro Auslagen
Das würde ich mir an deiner Stelle dann beim Gericht vorzeigen lassen. Der Rückläufer müsste ungeöffnet in der Akte sein und den angegebenen Inhalt haben. Ein EDV Ausdruck mit einem Häkchen in der EDV-Abfragemaske reicht nicht. Den Einspruch kannst du dann auch noch in der Hauptverhandlung zurücknehmen, was die Gerichtsgebühr etwas verringern dürfte (selbst wenn nicht, das sind nur rund 50,- für die Neugier).
Kurz: Ja, Anhörungsbogen lässt Frist erneut beginnen. Ebenso wird bei Adressermittlungen die Frist ausgesetzt. Daher dürfte nach dem Anhörungsbogen im März das Thema durch sein. Der Brief muss auch nur laut Ermittlungsakte angeordnet worden sein.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. April 2024 um 17:26:26 Uhr:
Lies Doch bitte wenigstens Deinen eigenen Bußgeldbescheid durch.
70 Euro Bußgeld
25 Euro Gebühren
3.50 Euro Auslagen
Ja, zusammen € 98.50 für die Bußgeldstelle
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 17:26:30 Uhr:
Das würde ich mir an deiner Stelle dann beim Gericht vorzeigen lassen. Der Rückläufer müsste ungeöffnet in der Akte sein und den angegebenen Inhalt haben. Ein EDV Ausdruck mit einem Häkchen in der EDV-Abfragemaske reicht nicht. Den Einspruch kannst du dann auch noch in der Hauptverhandlung zurücknehmen, was die Gerichtsgebühr etwas verringern dürfte (selbst wenn nicht, das sind nur rund 50,- für die Neugier).
Das sind aber sehr teure "Neugierigkeits-Gebühren" mit €50
Zitat:
@hydrou schrieb am 22. April 2024 um 17:39:14 Uhr:
Kurz: Ja, Anhörungsbogen lässt Frist erneut beginnen. Ebenso wird bei Adressermittlungen die Frist ausgesetzt. Daher dürfte nach dem Anhörungsbogen im März das Thema durch sein. Der Brief muss auch nur laut Ermittlungsakte angeordnet worden sein.
Also heißt das im Klartext, dass die behörde es so lange drehen, wenden und (hin-) schieben kann, bis es für die passt...
Ist wie beim Puzzle-Spiel.... drehen, wenden und hinschieben, bis das Puzzle-Teil dann wieder in das Bild reinpasst
Bist du in den letzten Monaten umgezogen bzw. korrekt beim Meldeamt gemeldet mit der gleichen Adresse wie im Kaufvertrag.
Und ja, innerhalb von drei Monaten muss nur an den echten Fahrer ein Anhörungsbogen verschickt werden, auch wenn dieser ihn nicht erreicht.
Vor allem, da die Tat an sich unstrittig ist, und du nur der verdienten Strafe entgehen willst.
Zitat:
@B-BB schrieb am 22. April 2024 um 17:47:02 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. April 2024 um 17:26:30 Uhr:
Da----(selbst wenn nicht, das sind nur rund 50,- für die Neugier).Das sind aber sehr teure "Neugierigkeits-Gebühren" mit €50
Zumal das nur fürs Gucken ist.
Bei 70,- Bußgeld dürfte auch 1 Punkt in Rede stehen.
[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]
Nein.... 19 km/h zu schnell ist kein Punkt...
ich glaube, das geht erst ab 21 km/h und schneller los mit Punkten
steht auch im Bussgeldbescheid so drin.... 0 Punkte.... habe mir gerade noch einmal das von mir hochgeladene Bild angeschaut