Bußgeldbescheid nach genau 3 Monaten und 2 Tagen erlassen - ist das nicht verjährt?

Moin,

In der 2.Januar Woche des Jahres 2024 hatte ich einen gebrauchten VW gekauft, der noch auf den Vorbesitzer lief, als ich damit geblitzt wurde.
(Tattag: 16.Januar 2024)

Jetzt am 20.April 2024 kam plötzlich ein Bußgeldbescheid, welcher am 18. April 2024 geschrieben worden ist.

Frage: Ist die ganze Ordnungswirdrigkeit nicht nach 3 Monaten verjährt?

Bußgeldbescheid nach 3 Monaten erlassen
87 Antworten

Es stimmt ja nicht mal inhaltlich, was er geschrieben hat. Wenn sich die Ermittlungen für die Behörde als schwierig gestalten, dann verlängert sich die Verjährungsfrist angeblich um mehrere Wochen. Da kommt dann der Bußgeldbescheid nach 5 Monaten, verbunden mit dem Hinweis "Wir hatten so schwierige Ermittlungen". ;-)

Was genau die Verjährung unterbricht, ist in§ 33 OWiG geregelt. "Schwierige Ermittlungen" gehören nicht dazu.

Zitat:

@Rockville schrieb am 26. April 2024 um 05:57:17 Uhr:


Es stimmt ja nicht mal inhaltlich, was er geschrieben hat. Wenn sich die Ermittlungen für die Behörde als schwierig gestalten, dann verlängert sich die Verjährungsfrist angeblich um mehrere Wochen. Da kommt dann der Bußgeldbescheid nach 5 Monaten, verbunden mit dem Hinweis "Wir hatten so schwierige Ermittlungen". ;-)

Was genau die Verjährung unterbricht, ist in§ 33 OWiG geregelt. "Schwierige Ermittlungen" gehören nicht dazu.

Es ist schon ein paar Monate her, dass Du geantwortet hast. Aber dennoch will ich darauf eingehen, da
1. das was Du geschrieben hast schlichtweg falsch ist (obwohl Du die richtige Gesetzesstelle angibst) und
2. weil es mir einfach Spaß macht, Leute wie Dich zur Weißglut zu bringen, wenn sie etwas Falsches behaupten und sich dabei auch noch so sich so darstellen, als seien sie unfehlbar.

Warum liegst Du falsch? Weil...

Du nennst selber das OwiG §33...hättest nicht nur die Überschrift lesen sollen, sondern auch den Satz 7 in Absatz 1.

Dort steht, dass eine Verjährung unterbrochen wird, durch "...die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,..."

Und jetzt rate mal, was gesetzlich vorgeschrieben ist. Genau...die Ermittlung eines Tätesers, egal ob bei einer Straftat oder bei einer Ordnungswidrigkeit. Und wenn einfach eine Halterabfrage bei der Führerscheinsteller erfolgt, oder die Wohnsitzabfrage durch die Einwohnermeldebehörde, dann hat die andere behörde, die Deine Owi verfolgt, eine Unterbrechung der Verjährung. Und wenn das über die 3 Monate hinaus dauert, dann nehmen sie genau diesen Satz 7 gerne als Ausrede. Es gibt auch Gerichtsurteile, da wurde die Verwendung dieser Begründung ("Ermittlung des Fahrers hat lange gedauert, weil xy und deswegen war die Verjährung unterbrochen." als unzulässig vom Gericht zurückgewiesen wurde, weil es offensichtlich eine zu pauschale "Ausrede" war.

Was viel sinnvoller ist, wenn man die Verjährung juristisch angreifen will ist nicht in Absatz 1 nach dem Grund zu suchen, denn das sind so viele, da finden die immer einen, der sich entsprechend hinbiegen lässt. Viel interessanter ist es, ob
1. die Verjährungsunterbrechung angeordnet wurde, denn das muss, sonst gibt es keine Unterbrechung, und
2., wann diese Unterbrechung angeordnet wurde, ob die Frist dazu eingehalten wurde.
Gebnau in Bezug auf diese beiden Fragen wird von den Verfolgungsbehörden oft genu geschlampt und getrickst.
Hier kann man mit ein bischen jurstischem Sachverstand oder einem mittelmäßigen Anwalt den hebel ansetzen, um einer Strafe zu entkommen.

So...immer noch falsch, was ich geschrieben habe?
Wenn Du das findest, dann behalte es für Dich und lass es gut sein. Ich wünsche Dir trotz allem allzeit eine gute Fahrt.

PS: Wenn die Verjährung rechtswirksam unterbrochen wurde, dann beginnt die 3-monatige Verjährungsfrist (bei OWis) von vorne...und das kann immer und immer wieder praktiziert werden. Bis maximal 2 Jahre lang.

Halterabfrage bei der Führerscheinsteller?

Zitat:

@Evergrey schrieb am 15. September 2024 um 18:23:20 Uhr:


weil es mir einfach Spaß macht, Leute wie Dich zur Weißglut zu bringen

Ich lasse mich ja trotz deiner niedrigen Beweggründe gerne auf ein Rededuell ein, wenn deine Antworten in halbwegs angemessener Zeit kommen. Wenn ich dir jetzt antworte, dauert es dann wieder 5 Monate bis zu deiner Antwort? Ich glaube, du willst den Käse, den du verzapft hast, in die Verjährung laufen lassen.

Ansonsten war ja nicht viel Neues in deinem Beitrag, z.B. die Erkenntnis, dass der Täter ermittelt werden muss.

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Zitat:

@Evergrey schrieb am 15. September 2024 um 18:23:20 Uhr:


Und wenn einfach eine Halterabfrage bei der Führerscheinsteller erfolgt, oder die Wohnsitzabfrage durch die Einwohnermeldebehörde, dann hat die andere behörde, die Deine Owi verfolgt, eine Unterbrechung der Verjährung.

Ich versteh es nicht?

Halterabfrage ist für die Bußgeldstelle, da sie direkten Zugriff über das Kennzeichen hat, ein Klick.

Die Wohnsitzabfrage ist hier doch absolut nicht notwendig. Oder hat der TE irgendwo erwähnt, dass er umgezogen war?

Ja es gibt hier den §33 Abs. 1 Pkt .7 OWiG. Er ist doch hier absolut nicht relevant. Relevant wäre es erst dann, wenn es Erkenntnisse gäbe, dass der Halter ohne Angabe eines neuen Wohnsitzes umgezogen wäre.

Zitat:

@B-BB schrieb am 22. April 2024 um 16:36:20 Uhr:


Moin,

In der 2.Januar Woche des Jahres 2024 hatte ich einen gebrauchten VW gekauft, der noch auf den Vorbesitzer lief, als ich damit geblitzt wurde.
(Tattag: 16.Januar 2024)

Jetzt am 20.April 2024 kam plötzlich ein Bußgeldbescheid, welcher am 18. April 2024 geschrieben worden ist.

Frage: Ist die ganze Ordnungswirdrigkeit nicht nach 3 Monaten verjährt?

Es ist ja so das der Halter des KFZ einen Anhörungsbogen nach Wochen erhält
und zur zahlung des Bussgeld aufgefordert wird.
Der Halter zu dem Zeitpunkt ist aber der Käufer und somit anwortet der ex Halter
der Bussgeldstelle, das KFZ wurde am xx.xx.xxxx verkauft.
Wenn der ex Halter nicht gleich der Bussgeldstelle den neuen Besitzer nennt,
wird ein weiteres Schreiben erstellt um den neuen Besitzer samt Adresse zu
bekommen.
Das kann u.u. wieder Wochen dauern welches eben in den 3 Monaten knapp wird.

Tom

Zitat:

@ktown schrieb am 16. September 2024 um 15:19:22 Uhr:


Ja es gibt hier den §33 Abs. 1 Pkt .7 OWiG. Er ist doch hier absolut nicht relevant. Relevant wäre es erst dann, wenn es Erkenntnisse gäbe, dass der Halter ohne Angabe eines neuen Wohnsitzes umgezogen wäre.

Nicht mal dann wäre die Vorschrift einschlägig. Der Wortlaut verlangt ja, dass es eine "gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde" geben muss, d.h. dass bereits in einer Rechtsvorschrift diese Anhörung vorgeschrieben sein muss. Das wäre bei einer rein informatischen Nachfrage nicht der Fall.

Beispiel: Die Bußgeldstelle stellt beim KBA eine FAER-Abfrage über Voreintragungen, um das Bußgeld ggf. zu erhöhen. Diese Abfrage ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, es handelt sich also nicht um eine "gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde", sodass die Verjährung nur wegen dieser Abfrage nicht unterbrochen wird.

Der User Evergrey übersieht, dass das OWiG für alle Ordnungswidrigkeiten gilt, also auch solche, die mit dem Straßenverkehr überhaupt nichts zu tun haben. Davon gibt es vielleicht mehr als 10.000.

Beispiel: Ich angle in der Elbe, ohne den dafür notwendigen Angelschein zu haben. Ich errichte einen Anbau, ohne die erforderliche Baugenehmigung zu haben.

Im Alltag sind Fälle, in denen es eine "gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde" gibt, eher selten. Es könnte z.B. sein, dass zwei verschiedene Behörden sachlich zuständig sind. Dann sieht § 39 Abs. 2 OWiG vor, dass sich die Behörden über die Zuständigkeit absprechen können und die durchführende Behörde dann die andere Behörde anhören muss. Dann wird hierdurch die Verjährung unterbrochen. Bei Verkehrs-OWis ist so etwas eher selten.

Sein Argument war: Weil die Ermittlung des Täters vorgeschrieben ist, müsse jede Nachfrage bei einer anderen Behörde automatisch eine "gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde" sein. Das stimmt natürlich nicht.

@B-BB Wie ist die Sache ausgegangen?

---
Edit: Schade, das mit dem verlinken hat nicht geklappt, um eine E-Mail zu erzeugen... Letzter Login war beim letzten beitrag... Wir werden es wohl nie erfahren...

glöscht

@B-BB

Hmm, geht scheinbar gar nicht mehr das Feature. 🙁

Gruß Metalhead

Da der TE nicht mehr anwesend ist, beenden wir das Thema an dieser Stelle.

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