Bußgeld wegen Parken auf Bewohnerparkplatz
...angeblich! Hallo erstmal. Heute Abend habe ich in der Innenstadt von Mainz in einer kleinen Straße geparkt. Dort sind die Parkplätze markiert, also soweit alles im grünen Bereich. Am Anfang der Straße steht das Verkehrsschild, welches im Anhang zu sehen ist. Daraus habe ich zumindest verstanden, dass Bewohner mit Ausweis durchgehend kostenlos parken können, alle anderen müssen Mo-Fr zwischen 08:00 und 20:00 Uhr ein gültiges Parkticket haben.
Nun ja, dann habe ich einen Parkticket gekauft und es sichtbar im Auto hinter der Windschutzscheibe hingestellt, so wie es sein muss. Das war um 19:32 Uhr. Um 22:35 kam ich zurück und siehe da, ein Knöllchen im "Wert" von 15 €. Tatbestand xy Parken auf Bewohnerparkplatz Zeichen 314:315, festgestellt um 21:55. Ehm, Moment. Habe ich das Verkehrsschild etwa falsch verstanden?!
Mal ganz abgesehen davon, auf der einen Seite der Straße ist ein Museum und eine Baustelle, auf der anderen nur eine Schule und sonst gar nichts! Wen habe ich bitte dort behindert?
Ich bin der Meinung, dass ich Recht habe, möchte aber auch eure Meinung hören. Was würdet ihr an meiner Stelle machen? Vielen Dank.
Beste Antwort im Thema
Das Schild bedeutet, dass du bis 20.00 Uhr mit Parkschein da parken darfst. Dann musst du weg sein, da dann nur noch das Parken für Anwohner statthaft ist. Die 15,00€ wirst du wohl zahlen müssen! Hast du etwa gedacht, nach 20.00 Uhr kannst du da kostenlos weiter parken?
Meiner Meinung nach ist das untere Zusatzschild so nicht zulässig. Da steht eindeutig drauf Mo-Fr 8-20h. Richtig wäre 8-20 Uhr. Die Bezeichnung -h- heißt Stunden, nicht Uhr!
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Altes Problem:
Zitat (OLG Dresden - 2 SS OWI 507/96 - DAR 97 S. 160):
"Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Das ist bei zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" einerseits und Einschränkung der Parkzeit andererseits bei dieser Anordnung der Schilder nicht der Fall, weil die Regelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt. Das Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner für eine beschränkte Zeit parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge ausser für die der Anwohner."
O.
Natürlich würde sich ein Anwalt bei 15 € nicht unbedingt lohnen. Andererseits braucht es vielleicht gerade solche Präzedenzfälle, damit die Städte handeln und entweder die Beschilderung absolut eindeutig gestalten oder von solchen komplizierten Parkregelungen generell Abstand nehmen.
Sehr gut finde ich es z.B. in manchen Teilen der USA geregelt, wo alle Stellen, an denen nicht ohne Einschränkungen geparkt werden darf, farblich markiert sind. Da muss man dann zumindest an nicht-markierten Stellen nicht noch 5 Minuten die Gegend absuchen, ob irgendwo ein Schild steht. Das würde natürlich auch eine deutliche Vereinfachung erfordern, aber vielleicht denkt man ja bei der Gelegenheit darüber nach, inwieweit Anwohnerprivilegien im öffentlichen Verkehrsraum überhaupt mit dem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit vereinbar sind. 😉
Zitat:
Original geschrieben von razor23
, aber vielleicht denkt man ja bei der Gelegenheit darüber nach, inwieweit Anwohnerprivilegien im öffentlichen Verkehrsraum überhaupt mit dem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit vereinbar sind. 😉
Ich glaube Parken ist das Gegenteil von Bewegen, oder?
Und stundenlange Parkplatzsuche als Nicht-Anwohner trotz freiem öffentlichem Parkraum ist keine Bewegungsfreiheit, sondern Bewegungszwang. 😉
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Zitat:
Original geschrieben von razor23
verteilt werden.PS: Das Argument, dass die Anwohner mit der Gebühr für den Bewohnerparkausweis bereits für den Parkplatz gezahlt haben, stimmt zwar formal meistens, ist aber nicht zwangsläufig logisch, da die 30 € pro Jahr DEUTLICH unter dem liegen, was man in 365 Tagen an Parkgebühren zahlen würde. So gesehen handelt es sich um eine Subvention, die die Parkplatz- und Parkgebührensituation zu Gunsten von Anwohner verzerrt. Auch unter Verkehrs- und Umweltgesichtspunkten ...
Darf ich dir die entsprechenden Telefonnummern der Städte Witten, Dortmund, Bochum, Köln, Bonn ... usw. usf. nennen und du bringst da deinen Spruch noch mal zu Gehör? Nimm dir aber ein bisschen Zeit mit, denn das dauert, bis die Leute am Telefon ausgelacht haben ... und wieder Luft zum antworten bekommen.
Ganz ernsthaft: MIR ist das egal ob der Parkausweis weniger als 365 Ticket kostet. Eine Garage wäre mir zwar lieber, aber hier im Umkreis von 1km kaum zu bekommen. Und DIE kostet mindestens 50 Öhre ... IM MONAT!
Die Stadt hier könnte übrigens noch mehr Einnahmen haben, wenn ALLE Falschparker auch belangt würden ... denen ABOLUTE Halteverbote z.B. total egal sind.
Ok, war nicht Thema und führt in die falsche Richtung.
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Ich geb's auf. Wer nicht mal einen simplen Satz der StVO richtig verstehen kann... naja, lassen wir das.Dein Behindertenausweis ist eine völlig andere Geschichte und hat mit der hier überhaupt nichts, aber auch wirklich gar nichts zu tun. Das zu verstehen, ist allerdings eigentlich gar nicht soooo schwierig 😉
Das ist korrekt, aber ein Einwohnerparkausweis wo man eine Sonderberechtigung der Stadt bekommt um bestimmte Parkplätze nutzen zu können ist hier nicht viel anders. Es geht hier auch um eine Parkerleichterung für Einwohner. Daher wird hier keine zusätzliche Parkschein noch verlangt.
Hierzu mal ein kleiner Ausschnitt:Hier alles:Zitat:
Bewohnerparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vgl. zu § 13) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet werden. Zur Anordnung der Zusatzzeichen vgl. Nummer 2.
Zitat:
Die Verwaltungsvorschriften zur StVO sagen dazu folgendes:
X. Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte)
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Bewohnerparkvorrechte sind vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis ... frei", in den Fällen des erlaubten Gehwegparkens mit Zeichen 315 mit Zusatzzeichen "nur Bewohner mit Parkausweis ..." anzuordnen. Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) bleibt weiter zulässig. Werden solche Bewohnerparkvorrechte als Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet (vgl. Nummer 6), kommen nur Zeichen 314, 315 in Betracht. Die Bezeichnung des Parkausweises (Buchstabe oder Nummer) auf dem Zusatzzeichen kennzeichnet zugleich die räumliche Geltung des Bewohnerparkvorrechts.
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.
Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung (vgl. Nummer 3) wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozent-Vorgaben ergibt.
Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig und unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein.
Bewohnerparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung (vgl. zu § 13) auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomat zu bedienen, angeordnet werden. Zur Anordnung der Zusatzzeichen vgl. Nummer 2.
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Die Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls im Einvernehmen mit der Stadt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden. Ist der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing-Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises eingetragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs dieser Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug); darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen.
Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dabei ist das Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gibt.
Quelle:
http://www.gutefrage.net/frage/anwohnerparkplatz-moeglichZitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Habt ihr es noch immer nicht ?😕
Kann doch nicht so schwer sein die kleinen Schildchen da.
Ist es auch nicht, meiner Meinung nach völlig korrekt und eindeutig.
Wenn da jemand im Zweifel ist, am besten noch mal in die Fahrschule gehen. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Ach so, ein Anwohnerparkausweis kostet HIER 30 EURO pro Jahr! Warum sollte ich dann noch zusätzlich ein Ticket ziehen müssen? Das wäre doch absurd!Nun alles klar?
Anwohner zahlen für ihren Anwohnerparkausweis eine Gebühr! Darum müssen sie nicht auch noch ein zusätzliches Parkticket erwerben. MIT dem Ausweis dürfen sie aber nur da kostenlos parken, wo IHR Parkausweis auch güldet!
Mag ja sein, dass in
vielen Gegendenneben der Jahresgebühr keine weitere Gebühr fällig ist. Andere Städte handhaben dies aber anders, hier nochmals als Beispiel die Vorschrift für Berlin:
http://www.berlin.de/.../parkraumbewirtschaftung.html
......das Parken nur mit gebührenpflichtigem Parkschein, mit Bewohnerparkausweis ("Bewohnervignette"😉....
eindeutig oder?
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
Keine Verwirrung gestiftet, m. M. die richtige Interpretation der Schilder:Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Um hier noch mehr Verwirrung zu stiften: Genau genommen steht hier was ganz anderes - nämlich dass nur Anwohner hier parken dürfen, die zusätzlich dazu in den genannten Zeiten einen Parkschein lösen müssen.In der StVO §39 Abs. 3 heißt es:
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.Wenn ich also von oben nach unten lese, ist hier zunächst mal ein Parkplatz (oberes Schild). Auf diesem Parkplatz dürfen Anwohner immer parken (Zusatzschild darunter). Zu den angegebenen Zeiten müssen sie einen Parkschein ziehen (Zusatzschild unten, welches sich ja auf das darüber liegende bezieht).
Dass auch andere Verkehrsteilnehmer hier parken dürfen, steht da überhaupt nicht. Insofern ist diese ganze Kombination völlig sinnfrei (weil ja wohl so nicht gemeint); ob das nun eine Prüfung der Rechtmäßigkeit rechtfertigt, sei mal dahingestellt.1. Oberstes Schild Z. 314 - PARKEN - eigentlich für alle Verkehrsteilnehmer wäre da nicht
2. zweites Schild, Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis ALZ 0-24 h" schränkt Schild 1 auf diese Berechtigten ein, d. h., kein anderer darf hier parken
3. drittes Schild, mit Parkschein Mo-FR 08 - 20 h ... schränkt widerrum das zweite Schild insoweit ein, dass die parkberechtigten Anwohner in dieser Zeit einen Parkschein kaufen müssen.Hier dazu auch ein Auszug aus dem Berliner Bürgeramt für Parkraumbewirtschaftung:
Im Parkraumbewirtschaftungsgebiet gelten folgende Regelungen:
Parkzonen 4, 6, 16, 17, 19
In der Zeit von Montag bis Freitag sowie an den Adventssamstagen von 09.00 bis 19.00 Uhr, an den übrigen Samstagen von 09.00 bis 14.00 Uhr ist das Parken nur mit gebührenpflichtigem Parkschein, mit Bewohnerparkausweis ("Anwohnervignette"😉 oder Ausnahmegenehmigung zum Parken betrieblich genutzter Fahrzeuge zulässig.Denke mal, dass dies Schilder ähnlich aussehen wie vom TS gezeigt.
NT
dies bedeutet, sofern ich damals ich, der schule aufgepasst habe, dass ich hier nur stehen darf , wenn ich ENTWEDER -
- einen parkschein, oder
- einen bewohnerausweis, oder
- eine ausnahmegenehmigung zum.................
habe
und nicht-
- parkschein UND anwohnerausweis
das komma zwischen parkschein und anwohnerausweis kannst du genauso durch ein ODER ersetzen wie es zwischen dem anwohnerausweis und der ausnahmegenegmigung steht.
ich war nie der held in der schule aber SOLCHE kleinigkeiten der deutschen grammatik solle eig jeder noch beherschen
PS.
wers nicht glaubt, fragt eure deutschlehrer
tante edith:
es ist eine aufzählung, würde als letztes nicht ODER sondern UND stehen,
müsste ich sowohl parkschein, als auch anwohnerausweis, als eben auch die ausnahmegehnemigung haben um dort parken zu dürfen
Berliner Vorschrift lautet
"Parken nur mit gebührenpflichtigem Parkschein, mit Bewohnerparkausweis ("Bewohnervignette"😉 oder Ausnahmegenehmigung zum Parken..."
Vorforist hat das Komma zwischen "Parkschein" und "Anwohnerausweis" zutreffend interpretiert.
O.
Zitat:
Original geschrieben von SpeedPiet
Und ich wette du warst in der Schule nicht das hellste Köpfchen.Arbeitszeitende = du hörst auf zu arbeiten
Laufzeitende = dein Mobilfunkvertrag endet und die Leistungen werden eingestellt
Parkzeitende = du darfst gratis weiterparken ???Ich hoffe du merkst wo dein Defizit liegt.
Aufgrund deiner Artikulation denke ich wer hier nicht der hellste war...
Davon mal abgesehen: Ich habe mal eine bekannte Fahrlehrerin gefragt wie sie das interpretiert. Sie sagte mir das sie auch Ihren Fahrschülern sagen würde das jeder nach 20 Uhr das Gratis parken darf. Aber ich weiß, sie war bestimmt nicht die hellste in der Schule. Des weiteren habe ich mehrfach oben geschrieben das ich hier vor Ort einen Parkstreifen habe der zwischen 9 - 17 Uhr gebührenpflichtig ist. Ziehe ich ein Ticket und werfe z.B. so viel Geld ein das ich bis 22 Uhr parken könnte. Auf dem Parkticket steht aber trotzdem Parkzeitende....
Im übrigen habe ich deinen Beitrag den Mods gemeldet...
also an allen parkscheinautomaten die ich kenne
gebührenpflichtig von 08:00 bis 17:00
pro std 1€
ich komme 16:30 an, stecke 2€ rein
parkende 09:30
so stehts bei uns überall drauf
preise und zeiten sind nur beispiele, nich das nu alle ankommen BBBOOOOOAAAAHHHHHHHH is dat parken bei euch billich eyyyy 😁😁
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Um hier noch mehr Verwirrung zu stiften: Genau genommen steht hier was ganz anderes - nämlich dass nur Anwohner hier parken dürfen, die zusätzlich dazu in den genannten Zeiten einen Parkschein lösen müssen.In der StVO §39 Abs. 3 heißt es:
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.Wenn ich also von oben nach unten lese, ist hier zunächst mal ein Parkplatz (oberes Schild). Auf diesem Parkplatz dürfen Anwohner immer parken (Zusatzschild darunter). Zu den angegebenen Zeiten müssen sie einen Parkschein ziehen (Zusatzschild unten, welches sich ja auf das darüber liegende bezieht).
Dass auch andere Verkehrsteilnehmer hier parken dürfen, steht da überhaupt nicht. Insofern ist diese ganze Kombination völlig sinnfrei (weil ja wohl so nicht gemeint); ob das nun eine Prüfung der Rechtmäßigkeit rechtfertigt, sei mal dahingestellt.
Sehe ich genauso. Von der Logik her bedeuten Zusatzschilder immer eine Einschränkung der im Hauptschild angezeigten Erlaubnis (hier: Parkerlaubnis gemäß Zeichen 314). Mehrere Zusatzschilder beziehen sich immer aufeinander, d. h. deren Einschränkungen gelten in der Reihenfolge der Anordnung der Schilder von oben nach unten und sind mit einem logischen UND verknüpft. Da dies in vielen Fällen mißverständlich ist (dieser Fall illustriert das sehr schön!), sagt die Verwaltungsvorschrift zu diesem Zeichen:
"[...]
II. Beschränkungen der Parkerlaubnis dürfen nur auf einem Zusatzschild angeordnet werden.
[...]"
Das weiß aber die Stadt Mainz wohl nicht, ich würde sie mal bei Gelegenheit darauf aufmerksam machen.
TE, wenn Du möchtest, kannst Du ja der Verwarnung widersprechen mit der Begründung, daß Du das eben so verstanden hättest, wie Du im Ursprungsposting erklärt hast. Zitiere ruhig aus dem weiter oben schon mal angeführten Urteil des OLG Dresden, d. h. die Lage war dir als "Nichtanwohner objektiv unklar". Hier ein passender Link. Noch mal: Du hast sachlich nicht recht, aber Du hast die gute Chance, daß das folgende Bußgeldverfahren eingestellt wird und überdies die Stadt Mainz vom Gericht mal deutlich gesagt bekommt, daß solche Schilderkombinationen eine doofe Idee sind.