Bußgeld wegen Falschparken
Hallo,
mal ne kurze Frage.
Ich hab zuletzt auf nem Parkplatz in Speyer geparkt.
Mit gültigem Parkschein, direkt neben nem Parkscheinautomaten und auf der durch Schotter gekennzeichneten Parkfläche.
Nun kam ich wieder und hatte n Knöllchen.
Ich würde den Zugang zum Parkscheinautomaten belegen und um Halteverbot parken.
Ich bekam dazu ein Foto, das nicht am selben Tag aufgenommen wurde, mein Auto nicht zeigt, dafür aber eine Reihe Autos, die auf dieser durch Schotter gekennzeichneten Fläche auf derselben Höhe parken, wie mein Auto stand.
Nudem hatte ich selber Fotos gemacht. Und auf einem meiner Fotos bedient grad zufällig irgendeine Frau den Parkscheinautomaten und läuft auf einem weiteren Bild wieder zurück zu Ihrem Auto.
Also ist der Zugang ja eigtl. nicht blockiert und der Automat auch nicht. Es ist auch zu erkennen dass ich auf der Schotterfläche stehe und darunter nichts gekennzeichnet ist zum "nicht-parken".
Einspruch einlegen oder zahlen?
70 Antworten
Zitat:
@Bergewerkzwerg schrieb am 25. November 2021 um 20:14:58 Uhr:
Und auf dem Bild, das die mir mitgeschickt haben, stehen an der selben Stelle auch Autos. Nur wurde das Bild an einem anderen Tag aufgenommen und meins ist nicht dabei (gutes Wetter aufm Bild, grau bei uns).
Die haben dir ein x-beliebiges Foto geschickt, auf dem dein Fahrzeug gar nicht abgebildet ist? 😕
Also...
die ersten beiden sind meine.
Das dritte ist was ich bekommen habe.
Und die Autos auf dem Bild stehen dort vor der Hecke, die im Bild 1 noch links im Anschnitt zu sehen ist...gegenüber von dem roten quasi.
Nur eben nicht an diesem Tag.
Mein ungefährer Standort auf deren Bild könnte der Pfeil sein....so grob übern Daumen gepeilt
Auf dem 3. Foto kann man lesen "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt". Am Parkautomaten ist keine Kennzeichnung einer Parkfläche zu erkennen.
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 25. November 2021 um 21:55:21 Uhr:
Zitat:
@Bergewerkzwerg schrieb am 25. November 2021 um 20:14:58 Uhr:
Und auf dem Bild, das die mir mitgeschickt haben, stehen an der selben Stelle auch Autos. Nur wurde das Bild an einem anderen Tag aufgenommen und meins ist nicht dabei (gutes Wetter aufm Bild, grau bei uns).
Die haben dir ein x-beliebiges Foto geschickt, auf dem dein Fahrzeug gar nicht abgebildet ist? 😕
ja genau
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Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 25. November 2021 um 22:09:47 Uhr:
Auf dem 3. Foto kann man lesen "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt". Am Parkautomaten ist keine Kennzeichnung einer Parkfläche zu erkennen.
der gesamte Parplatz ist nur geschottert gewesen ohne Linien aufm Boden oder irgendwas
Nochmal: Wie ist der Tatvorwurf 😕 😕, Tatbestandsnummer (ich habe schon eine Idee)???
Wenn dir Parken im Halteverbot vorgeworfen wird, dann muss es eine entsprechende Beschilderung geben. Du kannst hier erzählen, was immer. NIEMAND kann das ohne Augenschein beurteilen. Was immer geschrieben würde, wäre eh für dich völlig unerheblich.
"Sie behinderten durch Außer Acht Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar. Zugang Parkscheinautomat §1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.2 BKat
Sie parkten im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2). § 41 Abs 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52 Bkat."
Zitat:
@situ schrieb am 25. November 2021 um 22:15:00 Uhr:
Wenn dir Parken im Halteverbot vorgeworfen wird, dann muss es eine entsprechende Beschilderung geben. Du kannst hier erzählen, was immer. NIEMAND kann das ohne Augenschein beurteilen. Was immer geschrieben würde, wäre eh für dich völlig unerheblich.
Kein Schild, außer dem aus dem Bild 3.
Das weiße Auto steht im Parkverbot., wenn die Perspektive nicht täuscht.
Die Tatbestandsnummern sind 101106 und 141118?
Der 141118 wäre nach Bild 3 anwendbar, wenn die Parkmarkierungen erkennbar sind. Sind die wegen Laub oder verblasster Markierungen nicht erkennbar, würde ich mal schnellstens Widerspruch gegen das Verwarnungsangebot einlegen.
101106 ist m.M.n. nur anwendbar, wenn ein anderer Tatbestand nicht anwendbar wäre. Das ist in diesem Fall aber nicht der Fall. Also, Widerspruch einlegen.
I.d.R. geht sowas einfach per E-Mail, wenn das Verwarnungsangebot vor Ort ausgedruckt wurde sollte die drauf stehen. Hast Du nur einen Hinweis an der WSS gehabt, warte auf den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle.
@TE: Dir ist klar, dass du Herr der Entscheidung bist und alle möglichen Konsequenzen (z. B. Bußgeld) trägst, wenn du o. a. Rechtsberatung folgst.
Wie es da aussieht, wo du vermutlich gestanden hast, kann hier NIEMAND beurteilen.
na - markierte Flächen sehe ich da nicht und die Fahrzeuge, die auf Bild 1+2 an dem Parkscheinautomat stehen, befinden sich in der Zufahrt zu dem Parkplatz am rechten Fahrbahnrand, wo keine anderslautende Beschilderung steht;
die Frontseite des Parkscheinautomaten ist wohl auch nicht Richtung Parkplatz ausgerichtet - man müsste da schon weinigstens ein Photo haben, dass die konkrete "Tat" belegt ;
vllt. ist es ja wirklich ein Irrtum ?!
klar, ist Zahlen und Schnauze halten/nicht nachfragen evtl. am billigsten und bequemsten - wenn man denn so eine Einstellung hat....
25 Euro zahlen und gut. Alles andere wird teurer und füllt die Kassen der Rechtsanwälte (auch indirekt, falls man Rechtsschutz hat). Selbstbeteiligung übersteigt aber den Streitwert.
Parkverstöße sind i.d.R. über eine RSV nicht abgedeckt.