Bus aus Haltestelle lassen und Gegenverkehr

Hallo Zusammen,

bitte stellt Euch folgende Situation vor:

Ein Linienbus möchte aus einer Haltestelle losfahren. Direkt nach der Haltestelle parken Autos am rechten Straßenrand. Die verbleibende Straßenbreite ist zu schmal, das zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können.

Busfahrer blinkt links, fährt raus, während ein PKW entgegenkommt. PKW muss rückwärtsfahren, damit der Bus weiterkommt.

§20 Absatz 5 StVO sagt ja, dass man Bussen beim Anfahren aus der Haltestelle ermöglichen und nötigenfalls warten muss. Aber gilt das auch für den Gegenverkehr? §6 StVO sagt ja, wer das Hindernis auf seiner Seite hat muss warten. Das würde ja auf den Bus zutreffen.

Vielen Dank für die Antworten.

Grüße,

diezge

94 Antworten
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 19. August 2025 um 09:31:06 Uhr:
Ich bezweifle ganz stark was du schreibst, ein Fahrzeug welches physikalisch/ mechanisch bedingt beim abbiegen, einbiegen nicht seine Spur halten kann darf nicht in den Gegenverkehr fahren

Es geht nicht um Abbiegen oder Einbiegen, sondern um das Abfahren von einer Haltestelle.

Er hat keine Vorfahrt, sage ich, doch hat er, sagst du, genau genommen hat er Vorrang, sagst du. Ja toll ich hab nie behauptet was du sagst und auch nie angezweifelt. Man kann auch alles zerquatschen.

Mein Gott, was redest du für ein wirres Zeug? Mal ehrlich, du kennst doch den Unterschied zwischen Vorfahrt und Vorrang gar nicht. Deine Antworten auf solche Fragen sind doch nur eine Mischung aus Bauchgefühl, frei erfundenen Regeln und einem Rest DDR-StVO.

Zitat:
@hlmd schrieb am 19. August 2025 um 09:36:39 Uhr:
§20 StVO. Da steht nix von Vorrang oder Vorfahrt.

Doch, jedenfalls wenn man weiß, was Vorrang ist. Die Formulierung ist:

"... ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen."

"ist zu + Infinitiv" = muss, die Abfahrt muss also ermöglicht werden. Und dann noch:

"Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten." Also eine Wartepflicht für andere.

"Muss ermöglicht werden" + "wenn nötig, müssen andere warten" ist nichts anderes als der Vorrang des Busses.

Zitat:
@hlmd schrieb am 19. August 2025 um 09:36:39 Uhr:
Interessant finde ich ja die Interpretation des §20 StVO. Da steht nix von Vorrang oder Vorfahrt.

Das OLG Celle sagte hierzu:

Das Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs.
Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs.

Ergo wird der Vorrang des Bus in §20 Abs. 5 StVO definiert. Der Fahrer muss es jedoch frühzeitig anzeigen.

Das OLG Düsseldorf formuliert es noch etwas deutlicher:

"Der Busfahrer darf grundsätzlich sein Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO wahrnehmen und mit dem Linienbus von der Haltestelle anfahren, auch wenn er dadurch ein sichtbar im fließenden Verkehr herannahendes Fahrzeug behindert. Dabei darf er darauf vertrauen, der fließende Verkehr werde ihm den Vorrang einräumen, auch wenn er dadurch zum Bremsen gezwungen wird." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.1989, 1 U 65/88).

Und im Anhang noch die dumme KI, die mal wieder völlig daneben liegt.

Ki
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Zitat:
@Rockville schrieb am 19. August 2025 um 09:56:25 Uhr:
Es geht nicht um Abbiegen oder Einbiegen, sondern um das Abfahren von einer Haltestelle.
Mein Gott, was redest du für ein wirres Zeug? Mal ehrlich, du kennst doch den Unterschied zwischen Vorfahrt und Vorrang gar nicht. Deine Antworten auf solche Fragen sind doch nur eine Mischung aus Bauchgefühl, frei erfundenen Regeln und einem Rest DDR-StVO.

Du bist in der Tat sehr unsachlich und wirst sehr schnell persönlich, ich bitte dich dies doch abzustellen.

Ich habe das Thema mal von Chat CPt bearbeiten lassen. Da steht als Antwort, bei unterschiedlicher Formulierung der Frage genau das wirre und ahnungslose Zeug und meine frei erfundenen Regeln, was ich geschrieben habe, und mit der DDR STVO hat das nichts zu tun.

Dort ist von dem nachfolgenden Verkehr die Rede die das Ausfahren ermöglichen muss. Weiter wird erwähnt das der Bus den Gegenverkehr auf keinen Fall gefährden darf.

Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 19. August 2025 um 10:23:47 Uhr:
Du bist in der Tat sehr unsachlich und wirst sehr schnell persönlich, ich bitte dich dies doch abzustellen.

So sachlich warst du ja auch nicht mit "Ja toll" und "Man kann auch alles zerquatschen."

Ich habe das Thema mal von Chat CPt bearbeiten lassen.

Das hat sich jetzt bestimmt mit meinem obigen Beitrag überschnitten, wo ein Beispiel für so einen KI-Fail enthalten ist. Die KI hat keine Ahnung von dem Thema. Bestenfalls kann sie nach halbwegs passenden Texten suchen, aber wie man sieht, gelingt ihr oft nicht mal das.

@Rigero ist doch, wenn ich mich nicht täusche, Busfahrer. Er sollte doch die genaue Sachlage kennen.

Gilt der der Vorrang beim Abfahren aus einer Haltebucht, nur gegenüber dem nachfolgenden Verkehr oder auch gegenüber dem Gegenverkehr?
Das ist ja irgendwie der Streitpunkt.

Bekommt Rigero jetzt ein Mail wegen den @ ? Früher war es immer blau als Link markiert.

Zieht man den §20 Abs. 1 StVO heran, dann sollte es auch für den Gegenverkehr gelten.

Zitat:
@Rockville schrieb am 19. August 2025 um 10:01:01 Uhr:
Doch, jedenfalls wenn man weiß, was Vorrang ist. Die Formulierung ist:
"... ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen."
"ist zu + Infinitiv" = muss, die Abfahrt muss also ermöglicht werden. Und dann noch:

.

Ja, es muss die Abfahrt ermöglicht werden. Aber man muss nicht voll in die Eisen gehen. Andererseits darf man aber eigentlich auch nicht zu schnell an 'nem haltenden Bus vorbei...

.

"Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten." Also eine Wartepflicht für andere.

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Du berücksichtigst nicht das "wenn nötig"! Es ist keine allgemeine Plicht zu warten, sondern nur, wenn es notwendig ist. Man kann immer vorbei, wenn der Platz ausreicht. Da muss man eben NICHT warten.

.

"Muss ermöglicht werden" + "wenn nötig, müssen andere warten" ist nichts anderes als der Vorrang des Busses.

.

Da ist nur die Frage, ob das auch für den Gegenverkehr gilt.

.

Das OLG Celle hat ja ausdrücklich die Revision zugelassen, damit das Thema höchstrichterlich geklärt wird.

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VG

Zitat:
@ktown schrieb am 19. August 2025 um 11:20:39 Uhr:
Zieht man den §20 Abs. 1 StVO heran, dann sollte es auch für den Gegenverkehr gelten.

Ich denke das bezieht sich auf eventuell auf die Straße tretenden Fußgänger. Verschärft wird es durch Warnblinker, dann ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Um den Vorrang der Busse beim Ausfahren geht es im Absatz 5, da ist aber leider nicht weiter geschrieben ob es nur um den nachfolgenden oder auch um den Gegenverkehr geht.

Die Antwort war doch für den TE beantwortet und dann wird hier drum rum diskutiert. Macht es den Lienenbusfahrer nicht so schwer und wartet einfach mal 1 Minute, wobei ich feststelle das Busfahrer sich oft nicht bedanken wenn man auf seine Vorfahrt verzichtet.

Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 19. August 2025 um 11:29:14 Uhr:
Ich denke das bezieht sich auf eventuell auf die Straße tretenden Fußgänger.

Wieso sollte das so sein? Die Konkretisierung erfolgt doch ab Abs. 2.Der Abs.1 beschreibt die allgemeingültige Verhaltensweise und die bezieht sich auf den Verkehr, um den Bus herum, grundsätzlich.

Zitat:
@rheinlaendernord schrieb am 19. August 2025 um 11:42:11 Uhr:
wobei ich feststelle das Busfahrer sich oft nicht bedanken wenn man auf seine Vorfahrt verzichtet.

Hat welche Relevanz? Wäre nett und kommt immer seltener vor, aber ist gemäß StVO nicht notwendig. Oder rechtfertigt das die eigene Rüpelhaftigkeit?

ktown

Bin ich jetzt ein Rüpel weil ich jemand Vorfahrt gewähre und es einfach nett finde wenn man sich bedankt?

Zitat:@hlmd schrieb am 19. August 2025 um 09:36:39 Uhr:

. .Interessant finde ich ja die Interpretation des §20 StVO. Da steht nix von Vorrang oder Vorfahrt. Man muss die Abfahrt ermöglichen, mehr nicht!

Um da mal ein wenig Klarheit reinzubringen:

1. "Vorrang" ist der Überbegriff und "Vorfahrt" ein spezieller Teil davon.

Man spricht z.b. von Vorfahrt, wenn sich zwei Fahrzeuge einer Kreuzung nähern und es darum geht, wer die "gemeinsame Verkehrsfläche", also den Kreuzungsbereich, zuerst befahren darf.

Vorrang hat z.b. ein Fußgänger, der die Straße überqueren will, in die gerade ein anderes Fzg einbiegt. Auch bei Straßenbahnen spricht man von Vorrang, weil sie ja oft auf derselben Fahrbahn unterwegs sind und gar keine Straßenkreuzung vorliegt.

In ihrer Wirkung sind die Begrifflichkeiten aber egal, es darf halt jeweils einer der beiden zuerst gehen/fahren.

2. In der StVO werden die Begriffe Vorfahrt und Vorrang oft nicht explizit ausgesprochen. Z.b. heißt es ja beim Bus "das Abfahren ermöglichen", oder beim Abbiegen "auf Fußgänger achten, wenn nötig warten'. Trotzdem ist Vorfahrt/Vorrang gemeint.

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