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französischen Brief in deutschen umschreiben lassen, ohne Zulassung, geht das?

Themenstarteram 16. Januar 2012 um 18:41

Hallo,

ich habe von einem deutschen Privatmann ein Fahrzeug gekauft.

Dieses Auto hat einen französischen Brief der durchgestrichen ist, da das Auto in Frankreich abgemeldet worden ist.

Ich war heute beim Straßenverkehrsamt. Die schreiben mir den französischen Brief um in einen deutschen.

Ohne COC oder TÜV (§ 21). Die konnten aus dem französischen Brief den Code ablesen.

Soweit so gut.

Allerdings wollen die einen Kaufvertrag sehen. Den habe ich auch, allerdings steht der Verkäufer nicht im Brief.

Der Verkäufer hat den Wagen nicht auf sich zugelassen. Sondern weiterverkauft an mich.

Bekomme ich damit ein Problem? Man könnte ja glauben das der Verkäufer den Wagen mit Brief geklaut hat.

Oder interessiert das das Straßenverkehrsamt nicht?

Kann ich den Brief auch nur umschreiben lassen ohne den Wagen zuzulassen?

Ich will ihn erst im Sommer anmelden, den deutschen Brief will ich aber jetzt schon.

Vielen Dank für eure Hilfe

Beste Antwort im Thema

Hallo mailer 2007,

 

ich hatte ja schon geschrieben, dass die Zulassungsbehörden seit ca. Dez. 2011 einen Vordruck für eine Zulassungsbescheinigung Teil II (den früheren Fahrzeugbrief) ohne gleichzeitige Fahrzeugzulassung in Deutschland nicht mehr ausstellen dürfen, wenn das Fahrzeug im Ausland bereits zugelassen war. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wir nur Ausgefertigt, wenn das Auto auch zugelassen wird. Die Vorschrift ist noch zu neu, um sagen zu können, ob die zuständigen Landesbehörden davon Ausnahmen genehmigen. Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen sind i. d. R. nicht die Zulassungsbehörden selbst, sondern die oberen oder sogar obersten Landesbehörden. Das sind sogenannte Landesämter, Regierungspräsidien oder die Verkehrsministerien bzw. Senatsverwaltungen der Bundesländer. Ich gehe aber nicht davon aus, dass Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, denn die neue Regelung ist gerade auf Veranlassung dieser obersten Landesbehörden zustande gekommen.

 

Du fragst, ob es sich jeder aussuchen kann, im französischen Fahrzeugdokument eingetragen zu werden.

Nun, die in Frankreich geltenden Regelungen kenne ich nicht. Aber in Deutschland ist es so, dass nur derjenige in die deutsche Zulassungsbescheinigung eingetragen wird, der ein Fahrzeug in Deutschland auf seinen Namen zulassen lässt. Es ist jedem erlaubt, ein Fahrzeug zu erwerben und es ohne es zuzulassen an einen Dritten weiter zu verkaufen (z. B. Händler aber auch jede andere Person). Ohne es genau zu wissen, denke ich aber, dass dies in Frankreich auch möglich ist.

 

Das deutsche Zulassungsrecht (§ 6 Abs. 2 FZV) sieht es vor, dass der Zulassungsbehörde mit dem  Zulassungsantrag zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug die (deutsche) Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen ist. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist bei der Zulassungsbehörde nach § 12 FZV zu beantragen, dass eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausge-fertigt wird. Bevor die Zulassungsbehörde eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfertigt, muss die Zulassungsbehörde auf andere Weise prüfen, ob der Antragsteller das erforderliche Verfügungsrecht besitzt. Um diese Prüfung vorzunehmen, ist es der Zulassungsbehörde völlig gleichgültig, ob ein "Studienrat" im Anzug kommt oder ein Punker mit Irokesenschnitt. Der Nachweis kann sein, der Kaufvertrag, die Kaufrechnung, die Bescheinigung des ausländischen Verkäufers in Form einer Versicherung an Eides statt und vieles mehr. Die polizeiliche Bescheinigung darüber, dass dieses Auto nicht als gestohlen registriert ist, gehört natürlich standartmäßig dazu. Dies wird i. d. R. durch eine Rückfrage beim KBA überprüft. Die Zulassungsbehörden sind nämlich über das KBA mit dem Schengener Informationssystem (dem „Diebstahlregister“ der Europäischen Union) verbunden. Welche Unterlagen sich die Zulassungsbehörde vorlegen lässt, um Zweifel an dem nötigen Verfügungsrecht auszuräumen, entscheidet die Behörde selbst (eben in pflichtgemäßem Ermessen).

 

Diese Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind erforderlich, weil die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II nach deren Ausfertigung bei allen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug als Nachweis gilt, über das in der Zulassungsbescheinigung Teil II beschriebene Fahrzeug frei verfügen zu dürfen. Würde die Zulassungsbehörde diese Prüfung nicht sorgfältig durchführt, muss sie sich den Vorwurf der leichtfertigen Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II gefallen lassen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar zu Regressansprüchen gegen die das Dokument ausfertigende Zulassungsbehörde führen kann. Letztlich sind diese Prüfungen im Interesse der deutschen Fahrzeughalter. Heute bist Du derjenige, den die Maßnahmen der Zulassungsbehörde negativ treffen. In anderen Fällen, nämlich wenn Du ein Auto mit deutscher Zulassungsbescheinigung Teil II (oder mit ehemaligem Fahrzeugbrief) in Deutschland erwerben solltest, bist Du der Begünstigte, weil der Erwerb dann ohne Risiko vorgenommen werden kann.

 

Grüße aus Flensburg

Uli

 

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Kommt auf die Zulassungsstelle an, ob die einen Leerbrief ausstellen. Im Allgemeinen wird davon aber mehr und mehr abgesehen. Bei einer Zulassung kein Thema, wie du schon rausgefunden hast. Ob dein Kaufvertrag jetzt im Speziellen ausreichend ist, kann hier aus der Ferne kaum einer sagen, da wir a) nicht wissen, was genau drin steht und b) keiner auf deiner Zulassungsstelle arbeitet, die schlussendlich darüber entscheidet. Aber du hast ja schon Kontakt mit denen, ich würde da einfach einen zweiten Anruf starten ;)

Gruß Tecci

Hallo mailer 2007, 

also so wirklich verstehe ich Dein Problem nicht. Du schreibst, dass Du bereits beim Straßenverkehrsamt warst. Dort wird man Dir doch sicher auch gesagt haben, dass vor kurzem die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geändert worden ist. Seither (ca. seit Dezember 2011) ist es nach § 12 Absatz 1 letzter Satz der FZV nicht mehr zulässig für ein Fahrzeug, das (wie Deins) im Ausland zugelassen ist oder war einen Vordruck für eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früherer Fahrzeugbrief) auszufüllen, ohne das Fahrzeug gleichzeitig auch zuzulassen. Ich sehe daher rechtlich keine Möglichkeit, dass Du Dein Anliegen durchsetzt, eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II ohne Zulassung Deines Fahrzeugs zu erhalten.

Ob nun die Tatsache, dass derjenige, der das Fahrzeug gekauft und an Dich weiter verkauft hat, nicht im französischen Brief eingetragen ist, für Dich zu Problemen führt, muss nun die für Dich zuständige Zulassungsbehörde in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Grüße aus Flensburg

Uli

 

Themenstarteram 17. Januar 2012 um 22:43

@Uli Ich hatte vergessen vor Ort zu fragen ob ein deutscher Brief ohne Zulassung möglich ist.

"Ob nun die Tatsache, dass derjenige, der das Fahrzeug gekauft und an Dich weiter verkauft hat, nicht im französischen Brief eingetragen ist, für Dich zu Problemen führt, muss nun die für Dich zuständige Zulassungsbehörde in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden."

Ich dachte wir wären in Deutschland. Was heißt "pflichtgemäßem Ermessen".

Entweder er muß drinstehen oder nicht. Kann sich das jeder Entscheider selbst aussuchen?

Oder geht es nach Nasenfaktor bzw. Erscheinungsbild des Käuferers?

Will sagen ein "Studienrat" im Anzug kommt damit durch, ein Punker mit Irokesenschnitt nicht?

Soll nicht sarkastisch klingen, will nur nur wissen woran ich bin.

Es muß ja auch Ausnahmeregelungen geben, wenn z.B. gar kein Vertrag vorhanden ist.

Reicht es da wenn man über die Polizei nachweisen kann, dass dieser Wagen nicht als geklaut geführt wird?

Auf dem Landratsamt oder der zuständigen Stadt ist leider viel im ermessen des zuständigen, soviele Vorschriften wie man sich erhofft gibts da nicht....

Zitat:

Original geschrieben von mailer2007

 

Ich dachte wir wären in Deutschland. Was heißt "pflichtgemäßem Ermessen".

Entweder er muß drinstehen oder nicht. Kann sich das jeder Entscheider selbst aussuchen?

Oder geht es nach Nasenfaktor bzw. Erscheinungsbild des Käuferers?

Will sagen ein "Studienrat" im Anzug kommt damit durch, ein Punker mit Irokesenschnitt nicht?

Wenn ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft wird, ist dieser i.d.R. auch nicht als Halter eingetragen gewesen.

Zulassungstelle wird hier wohl keine so hohen Anforderungen an den Nachweis der Echtheit des Vertrages stellen wie bei einem unbekanntem Verkäufer ( "Pflichtgemässes Ermessen");)

 

O. 

Hallo mailer 2007,

 

ich hatte ja schon geschrieben, dass die Zulassungsbehörden seit ca. Dez. 2011 einen Vordruck für eine Zulassungsbescheinigung Teil II (den früheren Fahrzeugbrief) ohne gleichzeitige Fahrzeugzulassung in Deutschland nicht mehr ausstellen dürfen, wenn das Fahrzeug im Ausland bereits zugelassen war. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wir nur Ausgefertigt, wenn das Auto auch zugelassen wird. Die Vorschrift ist noch zu neu, um sagen zu können, ob die zuständigen Landesbehörden davon Ausnahmen genehmigen. Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen sind i. d. R. nicht die Zulassungsbehörden selbst, sondern die oberen oder sogar obersten Landesbehörden. Das sind sogenannte Landesämter, Regierungspräsidien oder die Verkehrsministerien bzw. Senatsverwaltungen der Bundesländer. Ich gehe aber nicht davon aus, dass Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, denn die neue Regelung ist gerade auf Veranlassung dieser obersten Landesbehörden zustande gekommen.

 

Du fragst, ob es sich jeder aussuchen kann, im französischen Fahrzeugdokument eingetragen zu werden.

Nun, die in Frankreich geltenden Regelungen kenne ich nicht. Aber in Deutschland ist es so, dass nur derjenige in die deutsche Zulassungsbescheinigung eingetragen wird, der ein Fahrzeug in Deutschland auf seinen Namen zulassen lässt. Es ist jedem erlaubt, ein Fahrzeug zu erwerben und es ohne es zuzulassen an einen Dritten weiter zu verkaufen (z. B. Händler aber auch jede andere Person). Ohne es genau zu wissen, denke ich aber, dass dies in Frankreich auch möglich ist.

 

Das deutsche Zulassungsrecht (§ 6 Abs. 2 FZV) sieht es vor, dass der Zulassungsbehörde mit dem  Zulassungsantrag zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug die (deutsche) Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen ist. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist bei der Zulassungsbehörde nach § 12 FZV zu beantragen, dass eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausge-fertigt wird. Bevor die Zulassungsbehörde eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfertigt, muss die Zulassungsbehörde auf andere Weise prüfen, ob der Antragsteller das erforderliche Verfügungsrecht besitzt. Um diese Prüfung vorzunehmen, ist es der Zulassungsbehörde völlig gleichgültig, ob ein "Studienrat" im Anzug kommt oder ein Punker mit Irokesenschnitt. Der Nachweis kann sein, der Kaufvertrag, die Kaufrechnung, die Bescheinigung des ausländischen Verkäufers in Form einer Versicherung an Eides statt und vieles mehr. Die polizeiliche Bescheinigung darüber, dass dieses Auto nicht als gestohlen registriert ist, gehört natürlich standartmäßig dazu. Dies wird i. d. R. durch eine Rückfrage beim KBA überprüft. Die Zulassungsbehörden sind nämlich über das KBA mit dem Schengener Informationssystem (dem „Diebstahlregister“ der Europäischen Union) verbunden. Welche Unterlagen sich die Zulassungsbehörde vorlegen lässt, um Zweifel an dem nötigen Verfügungsrecht auszuräumen, entscheidet die Behörde selbst (eben in pflichtgemäßem Ermessen).

 

Diese Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind erforderlich, weil die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II nach deren Ausfertigung bei allen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug als Nachweis gilt, über das in der Zulassungsbescheinigung Teil II beschriebene Fahrzeug frei verfügen zu dürfen. Würde die Zulassungsbehörde diese Prüfung nicht sorgfältig durchführt, muss sie sich den Vorwurf der leichtfertigen Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II gefallen lassen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar zu Regressansprüchen gegen die das Dokument ausfertigende Zulassungsbehörde führen kann. Letztlich sind diese Prüfungen im Interesse der deutschen Fahrzeughalter. Heute bist Du derjenige, den die Maßnahmen der Zulassungsbehörde negativ treffen. In anderen Fällen, nämlich wenn Du ein Auto mit deutscher Zulassungsbescheinigung Teil II (oder mit ehemaligem Fahrzeugbrief) in Deutschland erwerben solltest, bist Du der Begünstigte, weil der Erwerb dann ohne Risiko vorgenommen werden kann.

 

Grüße aus Flensburg

Uli

 

Themenstarteram 18. Januar 2012 um 22:45

Vielen Dank für diese umfassende Klarstellung!

Ich werde mein Glück bei der Zulassungsstelle versuchen.

Das Ergebnisse werde ich euch mitteilen

Themenstarteram 21. Januar 2012 um 22:43

So Leute der Wagen ist angemeldet.

Die Anmeldung war kein Problem.

Allerdings nur in Verbindung mit der Zulassung. Ohne die läuft es nicht.

Musste sogar Nummernschilder anfertigen lassen.

Obwohl ich am nächsten Tag den Wagen wieder abgemeldet habe.

Ohne die Nummernschilder hätten sie den Wagen nicht abgemeldet.

Blanko-Briefe werden nicht mehr ausgehändigt.

Kosten:

Anmeldung: 46€

Schilder: 30€

Abmeldung:6€

+Versicherung und Steuern für 2 Tage

Zitat:

Original geschrieben von mailer2007

Musste sogar Nummernschilder anfertigen lassen.

Obwohl ich am nächsten Tag den Wagen wieder abgemeldet habe.

Ohne die Nummernschilder hätten sie den Wagen nicht abgemeldet.

Ganz normale Vorgehensweise, absolut nicht unüblich...

Zitat:

Original geschrieben von mailer2007

und Steuern für 2 Tage

Freu dich da mal nicht zu früh, Steuern gibts für einen Monat ;)

Frage: brauchtest du die COC-Bescheinigung für die Zulassung oder reicht nur eine neue HU aus?

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