Bullenfänger, Steinschlagschutz Scheibe

Mercedes Actros 1860 AK

Moin.
Kann mir jemand sagen, seit wann man Bullenfänger und Fenstergitter Eintragen lassen muss? Auto ist Bj 12/2007.
Habe da Diskussion mit der Schmiere geführt....
Freue mich auf euer Wissen

21 Antworten

Moin
So ein bißchen steht alles hier Richtig-
https://herman-unterwegs.de/zusatzscheinwerfer-rechtlich/

alle Werksseitig eingebaute Einrichtungen sind über die Fahrzeug-BE genehmigt und
Die kann der Prüfer ja in seinen Unterlagen oder
Beim Fahrzeughersteller suchen,nachfragen .
Dafür bist Du nicht zuständig,
da das Bauteil ab Werk vorhanden ist !

Später nachträglich eingebaute Einrichtungen können entweder eine EG-, ECE- oder eine nationale Genehmigung haben und
dürfen verbaut werden .

Nimmt man die Originalteile vom Fahrzeughersteller aus seinem Zubehör,
sind diese Teile auch vom Fahrzeughersteller Geprüft und Zugelassen für das Fahrzeug !
Dazu gibt es ja auch Einbau Anleitungen
Vom Fahrzeughersteller,wo diese Teile am
Fahrzeug verbaut werden dürfen!

aktuell gilt die ECE-Regelung Nr. 28 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Einrichtungen für Schallzeiche)

Eine Lufthupe war noch nie ein Gegenstand
Von multiplen Augenzucken mit leichter Herzschwäche bei einem Prüfer,
bei einer HU !

Da müßte Er sehr Jung sein und
frisch von der Schule kommen!

da reicht der Hinweiß auf die ECE-Regelung Nr. 28
Aus,
die kann Er sich dann durchlesen !

Ein paar Worte mit entsprechenden Hinweisen,
Wo etwas steht ,wirken manchmal Wunder,
Besonders mit Paragraphen zum Nachschauen!

Solche Menschen muß man mit ihren eigenen
Paragraphen "schlagen" !

Mfg

Entschuldigung ,
bei einm Satz hatte ich etwas vergessen zu schreiben-

Später nachträglich eingebaute Einrichtungen können entweder eine EG-, ECE- oder
eine nationale Genehmigung haben und dürfen verbaut werden .
Diese nachträglich eingebauten Einrichtungen sind aber Genehmigungspflichtig bzw
unterliegen einer Änderungsabnahme !

Bullenfänger.Licht z.B. https://www.truckstyler-shop.de/.../...%20Teilegutachten%20Bullbar.pdf
in dem Fall Absatz IV. oder Anlage 1 Hinweise und Auflagen beachten.

Wobei das immer viel Geschummelt wird mit den Formulierungen
z.B. schon bei der Summe der Lichtreferenzzahlen
"aller" gleichzeitig eingeschalteter Scheinwerfer nicht größer als 100.
bei der Anzahl von 100 ist immer das Abblendlicht enhalten,
damit sind nicht die "Zusatz FSW" alleine gemeint.
ein Fernlicht darf man ja nicht ohne Abblendlicht betreiben !
die Lichthupe hatt damit nichts zu tun !

aber immer beachten,Lichtrefrenzfaktor 70 und maximal 4 FSW dürfen gleichzeitig leuchten ,
auch wenn man 6 verbaut hat.
Welche FSW dann zusammen leuchten ,stellt man mit einer entsprechenden elektrischen
Schaltung selber her oder
man bestellt bei der Fahrzeugbestellung gleich eine Vorrüstung FSW ab Werk ,
unten oder oben ( wo möglich ).
da ist die elektrische Schaltung ab Werk vorgerüstet und
über die enthaltene Software im Fahrzeug und die Betätigung der Zusatzschalter
werden immer nur 4 FSW zusammen eingeschaltet,obwohl 6 vorhanden sind .
das genügt dann den gesetzlichen Anforderungen !
Natürlich geht der Fahrzeughersteller dann von Gesetzkonformen Leuchtmittel aus !

im Bild ungefähr die Verwendung,
alle Angaben aber ohne Gewähr ,ähnlich wie beim Lotto !

mfg

Truck-scheinwerfer

Zitat:

@rosi03677 schrieb am 7. November 2021 um 12:40:30 Uhr:


[...]
bei der Anzahl von 100 ist immer das Abblendlicht enhalten,
damit sind nicht die "Zusatz FSW" alleine gemeint.
ein Fernlicht darf man ja nicht ohne Abblendlicht betreiben !
[...]

Ääääh .... nein!

Schon zu Zeiten der Brezelkäfer wurden so genannte BiLux-Lampen im Hauptscheinwerfer verbaut, die dann entweder Abblend- oder Fernlicht geliefert haben. Ist bei fast allen umschaltbaren Lichtquellen mit nur einem Leuchtmittel so.

Bei BiXenon sieht es ähnlich aus, obwohl sich da Abblend- oder Fernlicht nur durch die Linsen definieren.

Das Licht, das bei Abblend- und bei Fernlicht mitleuchten muss, ist das Standlicht bzw. die Begrenzungskeuchten.

Moin Convoi

Zitat-
ein Fernlicht darf man ja nicht ohne Abblendlicht betreiben

Bitte noch einmal diesen Satz einzeln betrachten.

hier geht es darum ,
das man das Fernlicht "nicht" ohne Abblendlicht betrieben darf,
um nichts anderes.

mit "nur" Standlicht bzw Begrenzungslicht und
eingeschalteten FSW darf man sowieso nicht Fahren !

das einzige wo man mit Standlicht fahren darf
ist mit Nebelscheinwerfern bei schlechter Sicht und
wenn man 2 funktionierende NSW am Fahrzeug hat!
ist ein NSW von den 2 NSW ohne Funktion,
muß man das Abblendlicht einschalten!

damit kommt der Lichtreferenzfaktor mit in die Berechnung
des Faktor 100 mit rein und
muß von dem Referenfaktor 100 bei zusätzlichen FSW abgezogen werden !
damit bleiben in der Regel statt Referenfaktor 100 nur noch
ein Referenzfaktor von 70 übrig !

mfg

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Afaik darf man FL auch ohne AL betreiben, wenn es im gleichen Gehäuse sitzt. Wenn es jeweils paarweise betrieben wird (BMW) muss das AL anbleiben.

Rosi, es ging nicht darum, mit "nur" Standlicht zu fahren. (Übrigens in einigen Ländern innerorts bei ausreichender Straßenbeleuchtung sogar vorgeschrieben!).

Es ging darum, dass nicht zwangsläufig das Abblendlicht zusammen mit dem Fernlicht leuchten muss.
(Wurde bereits durch @Go}][{esZorN aufgedröselt)

https://www.meyhoff-rueder.de/uploads/broschuere_lte.pdf
(Seiten 27 ... 30)

Laut Gesetz darf man nicht mit "nur" Standlicht fahren,
Das sagt schon der Name STAND LICHT !

Die Ausnahme steht oben NSW .

TFL ist ne andere Wiese.

Mfg

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