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Brücke auf A42: Durchfahrt verboten über 3,5 t

Hallo Leute, ich benötige mal eure Hilfe. Ich war auf der A42 mit WoMo plus Anhänger unterwegs Richtung Oberhausen. Ich habe zwar die Schilder zur Ableitung von LKW's und sonstigen Fahrzeugen über 3,5 t gesehen, aber mir absolut keine Sorgen um mein Gewicht gemacht. Vermutlich war mein Gesamtzuggewicht etwa 3,7 t, aber ich kannte in anderem Zusammenhang von der Autobahnbrücke der A1 zwischen Köln und Leverkusen bei gleicher Beschilderung eine ganz andere Regelung.

Die damalige Antwort der ADAC-Rechtsabteilung lautet wie folgt:
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Dies ist in der StVO nicht so ausführlich niedergeschrieben.
Zeichen 251 spricht nur von Kraftfahrzeugen, hingegen Zeichen 253 ausdrücklich auch von Anhängern.

Deswegen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst in 251 die Anhänger ausgenommen haben wollte, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich so formuliert ist. Daher können Sie davon ausgehen, dass nur Ihr Pkw zählt und nicht der Anhänger hinzugerechnet wird.

Ich hatte diese Aussage später auch schriftlich vom Verkehrs- oder Innenministerium NRW, dass Auto und Anhänger getrennt bewrtet würden und bin jahrelang unproblematisch in beiden Richtungen mit dem Gesamtzug gefahren. Leider finde ich das Schreiben nicht mehr; vermutlich seit Freigabe der A1 weggeworfen.
Jedenfalls kann es doch nicht sein, dass ein Verkehrsschild sogar im gleichen Bundesland eine andere Bedeutung hat und man hier bewusst in eine Falle gelockt wird.
Es könnte natürlich sein, dass ich ein zusätzliches Piktogramm "Anhänger" beim VZ 251 übersehen habe und bitte regelmäßige Fahrer der Strtecke um Rückmeldung, ob die jetzige Ausschilderung mit dem angehängten Bild identisch ist.

A42
71 Antworten

Zitat:

@Rockville schrieb am 6. November 2024 um 17:38:28 Uhr:



Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 6. November 2024 um 17:19:02 Uhr:


da schaut man in die entsprechenden Fahrzeugscheine

Hat ja aber niemand gemacht. Jedenfalls nicht vor Ort.

Was vermutlich daran liegt, dass die Kräfte vor Ort schlichtweg keine hoheitlichen Befugnisse haben (deswegen wohl auch die gelben Leuchtstäbe und keine roten...) und deswegen nicht verlangen dürfen, ihnen die Fahrzeugpapiere vorzulegen.

Ich würde aber annehmen, dass diese Kräfte sowohl das Kennzeichen des Zugfahrzeugs als auch das des Anhängers dokumentiert haben. Und darüber hat man ja die zulässigen Gesamtmassen. (*)

Das gleiche gilt für die Personalien des Fahrzeugführers. Denn nur der kann ja für den vermeintlichen Verstoß belangt werden, und nicht der Halter. Da wird die Bußgeldstelle im Zweifel mit einem Lichtbild in die Suche nach der verantwortlichen Person starten müssen.

(*)
Ob nun die hier relevante Gesamtmasse von "Kraftwagen einschließlich Anhänger" nach den Regeln der StVZO oder nach denen der FeV zu bestimmen ist kann ich aber auch nicht sagen. Das dürfte hier auch keine Rolle spielen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 6. November 2024 um 18:44:12 Uhr:



Zitat:

@Rockville schrieb am 6. November 2024 um 17:38:28 Uhr:


Hat ja aber niemand gemacht. Jedenfalls nicht vor Ort.

Was vermutlich daran liegt, dass die Kräfte vor Ort schlichtweg keine hoheitlichen Befugnisse haben (deswegen wohl auch die gelben Leuchtstäbe und keine roten...) und deswegen nicht verlangen dürfen, ihnen die Fahrzeugpapiere vorzulegen.

Ich würde aber annehmen, dass diese Kräfte sowohl das Kennzeichen des Zugfahrzeugs als auch das des Anhängers dokumentiert haben. Und darüber hat man ja die zulässigen Gesamtmassen. (*)

Das gleiche gilt für die Personalien des Fahrzeugführers. Denn nur der kann ja für den vermeintlichen Verstoß belangt werden, und nicht der Halter. Da wird die Bußgeldstelle im Zweifel mit einem Lichtbild in die Suche nach der verantwortlichen Person starten müssen.

Diese Kräfte vor Ort waren nicht die hellsten auf diesem Planeten. Sie hatten auch nichts zum Schreiben dabei und dass sie sich das Kennzeichen des Anhängers bis zur Rückkehr in ihre Bude gemerkt haben, halte ich für unwahrscheinlich. Angeblich werden nur die Kennzeichen vor Ort gescannt, also keine Fahrerfeststellung. Habe auch keinen Blitz bemerkt.
Habe früher bei Anmeldungen in Chemiewerken bemerkt, dass das Sicherheitspersonal diese Rot-/Grün-Kellen hatten und nicht diese Kirmesstangen, obwohl sie auch keine hoheitliche Funktion hatten.
Hier noch Nachtrag zu meinem Gewicht:
Anhänger zul. Achslast 1,3 t
WoMO max. Gesamtgewicht 3,325 t; habe dazu jetzt auch einen Wiegezettel gefunden: Leergewicht lag bei 2,75 t. Hatte etwas geladen und dürfte an die 3 t kommen. Sind also gesamt eta 4,3 t, aber ich bleibe bei der Einzelbetrachtung von Auto und Anhänger jeweils unter 3,5 t und darum geht es.

Zitat:

@FTCK schrieb am 6. November 2024 um 19:46:04 Uhr:



Diese Kräfte vor Ort waren nicht die hellsten auf diesem Planeten.

Das Qualifikationsniveau hängt meistens unmittelbar damit zusammen, was man (in diesem Fall: Wir als Allgemeinheit) für die entsprechenden Kräfte zu zahlen bereit ist.

Zitat:

Habe früher bei Anmeldungen in Chemiewerken bemerkt, dass das Sicherheitspersonal diese Rot-/Grün-Kellen hatten und nicht diese Kirmesstangen, obwohl sie auch keine hoheitliche Funktion hatten.

Die sind dann dort aber vermutlich befugt, das Hausrecht durchzusetzen (im Zweifel also: "du kommst hier net rein!"😉

Zitat:

Hier noch Nachtrag zu meinem Gewicht:
Anhänger zul. Achslast 1,3 t
WoMO max. Gesamtgewicht 3,325 t

Das wären dann also 4,625 Tonnen.
Ob das jetzt der gesuchte Wert ist (entsprechend der FeV "Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten"😉 oder ob davon noch 50, 75 oder 100 kg abzuziehn sind (entprechend der StVZO "Das nach (...) zulässige Gesamtgewicht errechnet sich (...) bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert" spielt also keine Rolle. Es sind in jedem Fall mehr als die erlaubten 3,5 Tonnen.

Zitat:

habe dazu jetzt auch einen Wiegezettel gefunden

Das tatsächliche Gewicht spielt hier ja keine Rolle...

Zitat:

ich bleibe bei der Einzelbetrachtung von Auto und Anhänger jeweils unter 3,5 t und darum geht es.

Gerne nochmal die relevante Vorschrift (StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 27):
"Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet."

Die zulässige Gesamtmasse deines Wohnmobils einschließlich des mitgeführten Anhängers ist relevant. Und die war über 3,5 Tonnen.

Vielleicht ist wiegen die einfachste Möglichkeit, die Fahrzeuge vorab grob zu filtern.

Auf der ersten Seite habe ich einen Thread verlinkt, vielleicht schaust du dir den nochmal an.
Der ist aber von 2015 und 2017 erfolgten Änderungen.

Jedenfalls gilt heute das, was ich ebenfalls auf der ersten Seite schrieb, nämlich die zulässige Gesamtmasse des Gespannes zählt, und die entnimmt man den Fahrzeugpapieren des Zugfahrzeugs und des Anhängers.

Die tatsächlichen Gewichte sind nicht entscheidend.

Übrigens ist die Achslast nicht das zGG.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 6. November 2024 um 21:02:23 Uhr:


Vielleicht ist wiegen die einfachste Möglichkeit, die Fahrzeuge vorab grob zu filtern.

Auf der ersten Seite habe ich einen Thread verlinkt, vielleicht schaust du dir den nochmal an.
Der ist aber von 2015 und 2017 erfolgten Änderungen.
Übrigens ist die Achslast nicht das zGG.

Das ist ein alter Anhänger aus 1984. Da ist der alte Brief an den neuen geheftet und da steht zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Achslast hinten 1,3 t. Wie soll sich denn die Achslast bei einem normalen Anhänger vom zGG unterscheiden?

Ich weiß, was du verlinkt hast, aber muss man als normaler Bürger so rechtskundig sein, dass eine Verordnung aus 2015, die bis 2024 galt, aber überholt war, einige Monate später anders ausgelegt wurde. Das ist doch sehr zweifelhaft. Sobald Post kommt, werde ich den Rechtsweg gehen.

Du hast recht, dass bei einem einachsigen Anhänger, die zulässige Achslast dem zGG entspricht.
Weil ich den Eindruck hatte, dass du die verschiedenen Gewichte vermischst, habe ich darauf hingewiesen.

Wie du zu der Annahme kommst, dass sich die Rechtslage erst kürzlich geändert hat, kann ich nicht nachvollziehen.
Deine Erfolgsaussichten vor Gericht schätze ich als gering ein, weil das Zusatzkennzeichens ganz klar das zGG der Gespannkombination und nicht der Einzelfahrzeuge betrifft.

Bevor du größeren Aufwand betreibst, könntest du evtl. vorher juristischen Rat einholen.
Als ADAC-Mitglied oder als Rechtsschutzversicherter gibt es meines Wissens dazu kostenlose Möglichkeiten.

Zitat:

@hk_do schrieb am 6. November 2024 um 20:25:26 Uhr:


Gerne nochmal die relevante Vorschrift (StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 27):

Hältst du das denn beim Zeichen 251 für einschlägig? Das Zeichen gilt ja in seiner Grundbedeutung gar nicht für Anhänger, weder separat noch in der Summe mit dem Zugfahrzeug. Ein Zusatzzeichen kann ein Verkehrszeichen nur einschränken oder erweitern, aber nicht dem Zeichen eine völlig andere Bedeutung geben.

Meines Erachtens bezieht sich "einschließlich ihrer Anhänger" nur auf jene Zeichen, die auch für Anhänger gelten, also 253, 262, 263, 264, 265, 266 und 277.

Du warst ja schon einen Schritt weiter und hast überlegt, ob es sich nach FeV oder StVZO berechnet, ich würde aber erst mal gerne wissen, ob Anhänger in dem Fall überhaupt relevant sind.

Wie schon gesagt. Ich hätte mich bestimmt an die Gewichtsbeschränkung gehalten, aber da ich diesen Wisch von einem Ministerium aus NRW hatte und mich danach erst mit Anhänger über die Leverkusener Brücke getraut habe und Dutzende Male unbehelligt drüber gefahren bin, war das eine unangenehme Überraschung für mich. Meine Vorausfahrenden waren sicher auch nicht begeistert, dass sie von der Autobahn geschubst wurden. Ich bin sowohl beim ADAC als auch Rechtsschutzversicherung. Werde mich also entsprechend informieren und wehren.
Danke für eure Einschätzungen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 6. November 2024 um 22:35:48 Uhr:



Hältst du das denn beim Zeichen 251 für einschlägig? Das Zeichen gilt ja in seiner Grundbedeutung gar nicht für Anhänger, weder separat noch in der Summe mit dem Zugfahrzeug. Ein Zusatzzeichen kann ein Verkehrszeichen nur einschränken oder erweitern, aber nicht dem Zeichen eine völlig andere Bedeutung geben.

Ich sehe das so, dass das VZ 251 sich zwar auf Kraftwagen bezieht, weil der Kraftwagen mit dem Anhänger aber eine Einheit bildet, ist die Klarstellung im Zusatzzeichen 1053-33 eigentlich nicht nötig, aber zulässig.

Außerdem gilt das VZ 251 nicht nur für Kraftwagen, sondern für alle mehrspurigen Fahrzeuge, also auch Anhänger.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 7. November 2024 um 09:12:20 Uhr:


gilt das VZ 251 nicht nur für Kraftwagen, sondern für alle mehrspurigen Fahrzeuge, also auch Anhänger.

Nein, der Wortlaut ist "mehrspurige Kraftfahrzeuge". Ein Anhänger ist kein Kraftfahrzeug.

Moin Moin !

Zitat:

Du hast recht, dass bei einem einachsigen Anhänger, die zulässige Achslast dem zGG entspricht.

Weil ich den Eindruck hatte, dass du die verschiedenen Gewichte vermischst, habe ich darauf hingewiesen.

Nö, das zGG hat mit der zul. Achslast (fast) nichts zu tun. "Fast" deswegen , weil das zGG nicht grösser sein kann als die Summe von zul. Achslast und Stütz- oder Sattellast.
MfG Volker

Also bei mir finde ich insgesamt 6x 1300kg. Im alten Brief unter Zi. 15 zGG und Zi. 16 zulässige Achslast hinten. In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter F1, F2, 7.1 und 8.1
Ist aber bei meiner Frage völlig uninteressant.

Zitat:

@Rockville schrieb am 7. November 2024 um 09:28:23 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 7. November 2024 um 09:12:20 Uhr:


gilt das VZ 251 nicht nur für Kraftwagen, sondern für alle mehrspurigen Fahrzeuge, also auch Anhänger.

Nein, der Wortlaut ist "mehrspurige Kraftfahrzeuge". Ein Anhänger ist kein Kraftfahrzeug.

Das ist richtig.
Ein Pferdefuhrwerk darf dort fahren.

Wenn ein Anhänger an einem Kraftfahrzeug hängt, ist das eine Einheit und die ist motorisiert.

Das ist auch der Grund für die niedrigen Haftpflichtprämien von Anhängern, denn im angekoppelten Zustand sind die über das ziehende Fahrzeug versichert.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 7. November 2024 um 13:13:15 Uhr:


Wenn ein Anhänger an einem Kraftfahrzeug hängt, ist das eine Einheit und die ist motorisiert.

So wird das in der StVO aber nicht formuliert. Mal gilt ein Verbot für ein Fahrzeug, mal für ein Kraftfahrzeug, mal für Züge mit dazu passender Berechnungsformel für Zugfahrzeug und Anhänger, mal nur für bestimmte Fahrzeugarten usw.

Das Verbot gilt hier (Z 251) nur für Kraftfahrzeuge. Bei einem Zug kann es also auch nur für das Zugfahrzeug gelten. Und gerade bei der Frage, wie es mit dem Zusatzzeichen mit Gewichtsangabe aussieht, ist das ein relevanter Punkt.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 7. November 2024 um 13:13:15 Uhr:


Das ist auch der Grund für die niedrigen Haftpflichtprämien von Anhängern, denn im angekoppelten Zustand sind die über das ziehende Fahrzeug versichert.

Da sehe ich jetzt mit einem Verkehrszeichen gar keinen Zusammenhang.

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