Brücke auf A42: Durchfahrt verboten über 3,5 t

Hallo Leute, ich benötige mal eure Hilfe. Ich war auf der A42 mit WoMo plus Anhänger unterwegs Richtung Oberhausen. Ich habe zwar die Schilder zur Ableitung von LKW's und sonstigen Fahrzeugen über 3,5 t gesehen, aber mir absolut keine Sorgen um mein Gewicht gemacht. Vermutlich war mein Gesamtzuggewicht etwa 3,7 t, aber ich kannte in anderem Zusammenhang von der Autobahnbrücke der A1 zwischen Köln und Leverkusen bei gleicher Beschilderung eine ganz andere Regelung.

Die damalige Antwort der ADAC-Rechtsabteilung lautet wie folgt:
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Dies ist in der StVO nicht so ausführlich niedergeschrieben.
Zeichen 251 spricht nur von Kraftfahrzeugen, hingegen Zeichen 253 ausdrücklich auch von Anhängern.

Deswegen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst in 251 die Anhänger ausgenommen haben wollte, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich so formuliert ist. Daher können Sie davon ausgehen, dass nur Ihr Pkw zählt und nicht der Anhänger hinzugerechnet wird.

Ich hatte diese Aussage später auch schriftlich vom Verkehrs- oder Innenministerium NRW, dass Auto und Anhänger getrennt bewrtet würden und bin jahrelang unproblematisch in beiden Richtungen mit dem Gesamtzug gefahren. Leider finde ich das Schreiben nicht mehr; vermutlich seit Freigabe der A1 weggeworfen.
Jedenfalls kann es doch nicht sein, dass ein Verkehrsschild sogar im gleichen Bundesland eine andere Bedeutung hat und man hier bewusst in eine Falle gelockt wird.
Es könnte natürlich sein, dass ich ein zusätzliches Piktogramm "Anhänger" beim VZ 251 übersehen habe und bitte regelmäßige Fahrer der Strtecke um Rückmeldung, ob die jetzige Ausschilderung mit dem angehängten Bild identisch ist.

A42
71 Antworten

Zitat:

@Rockville schrieb am 6. November 2024 um 22:35:48 Uhr:



Hältst du das denn beim Zeichen 251 für einschlägig?

Ja, unbedingt. Anders würde es in meinen Augen auch keinen Sinn machen. Letztlich sieht das auch Herr Schurig so.

Zitat:

Das Zeichen gilt ja in seiner Grundbedeutung gar nicht für Anhänger, weder separat noch in der Summe mit dem Zugfahrzeug. Ein Zusatzzeichen kann ein Verkehrszeichen nur einschränken oder erweitern, aber nicht dem Zeichen eine völlig andere Bedeutung geben.

Es bleibt ja beim Verbot für das Kraftfahrzeug. Dieses ist aber vom mitgeführten Anhänger beeinflusst.

Zitat:

@hk_do schrieb am 7. November 2024 um 18:25:30 Uhr:


Letztlich sieht das auch Herr Schurig so.

Ich finde die Stelle nicht, jedenfalls nicht zum Zeichen 251 mit dem entspr. Zusatzzeichen. Kannst du den Passus mal zitieren?

Sofern es um den Sinn geht, müsste man erst mal erörtern, welchen Sinn Zeichen 251 ohne Zusatzzeichen hat. Das sehen wir vielleicht unterschiedlich.

Zitat:

@FTCK schrieb am 6. November 2024 um 21:50:36 Uhr:



Das ist ein alter Anhänger aus 1984. Da ist der alte Brief an den neuen geheftet und da steht zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Achslast hinten 1,3 t. Wie soll sich denn die Achslast bei einem normalen Anhänger vom zGG unterscheiden?

Bei einem Starrdeichselanhänger (noch mehr aber beim Sattelanhänger) wird ja ein Teil des Gewichts nicht auf die eigene(n) Achse(n) übertragen sondern auf das Zugfahrzeug.

Bei der Eintragung von Achs- und Stützlasten gab es zwischen alten und neuen Papieren übrigens Änderungen, die bisweilen auch zu einer gewissen Verwirrung geführt haben...

Zitat:

Ich weiß, was du verlinkt hast, aber muss man als normaler Bürger so rechtskundig sein, dass eine Verordnung aus 2015, die bis 2024 galt, aber überholt war, einige Monate später anders ausgelegt wurde. Das ist doch sehr zweifelhaft. Sobald Post kommt, werde ich den Rechtsweg gehen.

Grundsätzlich gilt natürlich die geänderte Rechtslage, auch wenn man sie nicht kennt. Und wenn Behörde A die neue Rechtslage nicht korrekt umsetzt, hindert das natürlich Behörde B nicht daran, das zu tun.

Unabhängig davon bleibt die Frage der Vorwerfbarkeit, wenn man sich auf eine behördliche Auskunft verlassen hat. Wobei die Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum wohl allgemein recht hoch angesetzt werden. Aber auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum könnte eine geringere Bestrafung zur Folge haben...

Zitat:

@Rockville schrieb am 7. November 2024 um 18:28:11 Uhr:



Zitat:

@hk_do schrieb am 7. November 2024 um 18:25:30 Uhr:


Letztlich sieht das auch Herr Schurig so.

Ich finde die Stelle nicht, jedenfalls nicht zum Zeichen 251 mit dem entspr. Zusatzzeichen. Kannst du den Passus mal zitieren?

"Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen)
Das Zeichen verbietet den fließenden und ruhenden Verkehr mehrspuriger KFZ innerhalb des gesperrten Verkehrsraums, auch für Nebenstraßen, die nur über die gesperrte Straße erreicht werden können. Krafträder mit Beiwagen sowie nicht motorisierte Fahrzeuge werden durch das Zeichen nicht erfasst
(s. a. Anl. 2 lfd. Nr. 26 und Erl. zu Z. 250 bis 259). Das Zusatzzeichen 1053-33 zur Anl. 2 lfd. Nr. 27 gilt einschließlich der KFZ-Anhänger. „Einschließlich“ bedeutet, dass beide Verkehrsmittel zusammen mit ihrer jeweiligen zulässigen Gesamtmasse zu berechnen sind."

Zitat:

Sofern es um den Sinn geht, müsste man erst mal erörtern, welchen Sinn Zeichen 251 ohne Zusatzzeichen hat. Das sehen wir vielleicht unterschiedlich.

Ohne Zusatzzeichen dürfte der Sinn in der Regel ganz anders sein als mit.

Da es hier aber um die Anwendung mit Zusatzzeichen geht zitiere ich gerne aus der VwV:

"Das Zeichen kann zur Gewährleistung der sicheren Befahrbarkeit der Infrastruktur, insbesondere sanierungsbedürftiger Brücken, vor oder während der Bauphase zur Aufrechterhaltung der Befahrbarkeit der Brücke zumindest für Teilmengen des Verkehrs zusammen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen zur Gewährleistung eines geringstmöglichen Eingriffs in den Verkehr angeordnet werden. "

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Danke, das ist in der Summe schon recht eindeutig.

Ich war zuletzt vom Statement von hk_do auch schon völlig überzeugt und war schon froh, dass er mir die Möglichkeit auf "Verbotsirrtum" in einer früheren Antwort mitgab.
Nach reiflicher Überlegung finde ich allerdings diese Auslegung für sehr abenteuerlich und sogar, wenn das Realität ist, erschreckend und frage mich, welche Schwachmaten haben diese Verordnung vom Zaun gebrochen. Oder waren es etwa hochdotierte Experten? Die müssten dann aber im vertrauten Kreis heftig etwas konsumiert haben, was Lauterbach erst kürzlich freigegeben hat.
Jetzt meine fiktive Situation: Ich fahre mit dem gleichen Gespann nun eine Woche später die gleiche Strecke. Unterschied: Der Anhänger ist leer. Leergewicht ist 240kg und somit das tats. Gesamtzuggewicht 3,24 t. Ich fahre unbehelligt über die Brücke; die Schranken bleiben geöffnet. Ich freue mich wie Bolle über den gelungenen Husarenstreich. Abends in der Hotellobby erzähle ich euphorisch über die gelungene Aktion, ernte aber zu meiner Überraschung nur konsternierte Blicke. Etliche Gäste missbilligen meine Aktion und finden sie verwerflich, da ich bei einem möglichen Einsturz der Brücke hunderte von Menschenleben gefährdet habe. Mir wird genauestens erklärt, warum das zGG des Zuges viel gefährlicher für die arme Brücke ist als das tatsächliche Gewicht. Ich habe das dann auch alles verstanden und verstehe nun meine Defizite in Physik und weiß, warum ich im Gymnasium in dem Fach nie über die Note 3 gekommen bin. Als Buße habe ich dann erst Mal eine Runde edlen Gerstensaft spendiert. Im kleinen Kreis habe ich zu späterer Stunde dann noch als weitere Buße 2 Runden Remy Martin für diejenigen spendiert, die mir die Physik so hautnah beigebracht haben. Danach habe ich wegen meiner Missetat bitterlich geweint und bin anschließend in Depressionen verfallen. Letztendlich habe ich in meiner hoffnungslosen Situation Lauterbach angerufen, damit ich die entsprechende Dosis einwerfen kann, um überhaupt wieder für die Rückfahrt fahrtüchtig zu sein.
Das ist bürokratischer Wahnsinn und Comedy zugleich. Oh, armes Deutschland, wenn die Auslegung von hk_do so gewollt wäre.
Ich erwarte nun mit Spannung den Schrieb der Behörde, denn das schreit ja förmlich nach einer gerichtlichen Beurteilung und ich kann nur hoffen, dass der Richter bei der Urteilsfindung auch sein Gehirn einschaltet. Immerhin hat das ja bisher eine Person geschafft und den Irrsinn durchschaut und auf der A1 bei Köln damals praktisch eine Freigabe für fast alle Wohnanhänger erteilt.
P.S.: Es geht wieder um eine Brücke und mein Zahnarzt spricht auch vom behördlichen Wahnsinn. Lt. neuem Gesetz müsste ein gesunder Weisheitszahn gezogen werden, obwohl er seit 70 Jahren nicht stört. Ein Gutachter entscheidet jetzt nach Tageslaune mit Ja/Nein oder persönlicher Begutachtung. Eine eigentlich nicht notwendige Ziehung könnte Schäden am Nervensystem verursachen, ist aber Pflicht.

Als nach der fünften Runde Remy Martin und einer unbekannten Menge Gerstensaft die Laune wieder steigt und die in der Hotellobby versammelten Personen zunehmend redselig werden, hat einer aus der Gruppe plötzlich einen Geistesblitz. Er erkennt, dass dort, wo es auf die tatsächliche Belastung des Untergrundes ankommt, wie es bei maroden Brücken der Fall ist, eigentlich Zeichen 252 das richtige wäre, denn dieses stellt auf die tatsächliche Masse ab.

Es herrscht allgemeine Zustimmung in der illustren Runde und es wird weiter auf die Behörden geschimpft, denen einfach die nötige Kompetenz fehlt, um die richtige Beschilderung anzuordnen. In dem Moment betritt der stocknüchterne Behörden-Mitarbeiter Hans-Herrmann K. die Hotellobby und teilt lapidar mit, dass man die tatsächliche Masse nicht anhand der Papiere prüfen könne, sondern nur durch eine aufwändige Wägung. Die zulässige Gesamtmasse lässt sich dagegen anhand der Papiere überprüfen, auch noch nachträglich. Die Zahl der Fahrzeuge, die unbeladen oder teilbeladen unterwegs sind und in diesem Zustand weniger als 3,5 t Masse haben, aber eine zul. Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, nimmt man dann eben als Kollateralschäden in Kauf.

252

Technisch spielt natürlich das tatsächliche Gewicht eine viel viel größere Rolle als das zulässige Gesamtgewicht, keine Frage.

Aber in der Praxis bringt so ein Verbot nur etwas, wenn man es auch kontrollieren und Verstöße sanktionieren kann. Da man aber kaum gerichtsfest die tatsächliche Achslast bei der Durchfahrt feststellen kann und auch nicht genug Personal mit den notwendigen Befugnissen bereitstellen kann, alle verdächtigen Fahrzeuge zur amtlichen Wiegung zu verdonnern bleibt am Ende nichts anderes übrig als sich auf einen Wert zu beziehen, den man jederzeit (also auch später noch) einwandfrei feststellen kann...

Sag ich doch, aber viel schöner verpackt. ;-)

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. November 2024 um 00:42:56 Uhr:


Aber in der Praxis bringt so ein Verbot nur etwas, wenn man es auch kontrollieren und Verstöße sanktionieren kann.

Da hat man doch in der Not was erfunden.

https://www.ruhr24.de/nrw/...ppertal-bruecke-marode-news-91191236.html

https://rp-online.de/.../...so-funktioniert-die-lkw-waage_aid-34380181

Zitat:

Da man aber kaum gerichtsfest die tatsächliche Achslast bei der Durchfahrt feststellen kann und auch nicht genug Personal mit den notwendigen Befugnissen bereitstellen kann, alle verdächtigen Fahrzeuge zur amtlichen Wiegung zu verdonnern bleibt am Ende nichts anderes übrig als sich auf einen Wert zu beziehen, den man jederzeit (also auch später noch) einwandfrei feststellen kann...

... könnte Schule machen ... Waage ... Brücke ... Blitzer

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. November 2024 um 00:42:56 Uhr:


.Aber in der Praxis bringt so ein Verbot nur etwas, wenn man es auch kontrollieren und Verstöße sanktionieren kann. Da man aber kaum gerichtsfest die tatsächliche Achslast bei der Durchfahrt feststellen kann und auch nicht genug Personal mit den notwendigen Befugnissen bereitstellen kann, alle verdächtigen Fahrzeuge zur amtlichen Wiegung zu verdonnern bleibt am Ende nichts anderes übrig......................

als einfach alle verdächtigen Fahrzeuge zu sanktionieren. So bekommt man halt wenigstens die Kosten für die Waage und das Personal wieder rein, auch wenn es teilweise Unschuldige trifft. Die berechtigte Annahme ist ja, dass die wenigsten Fahrer Einspruch einlegen werden. Ich komme mir vor wie in Absurdistan oder noch besser Schilda 2024: Ihre Bewohner nannte man deshalb die Schildbürger. Das waren seltsame Leute. Alles, was sie taten, machten sie falsch. Und alles, was man ihnen sagte, nahmen sie genau so, wie man es ihnen sagte.
Es ist auch immer wieder erstaunlich, welche diffusen Formulierungen in der StVO vorkommen. Die meisten Leute, die in den gesetzgebenden Gremien sitzen, sind doch Juristen. Da muss man doch fast annehmen, dass absichtlich solch fragwürdige Formulierungen gewählt werden, damit die Kollegen, die es nicht im den Bundestag oder die Landtage geschafft haben, wenigstens ihren Kollegen eine volle Auslastung in ihren Kanzleien garantieren.

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. November 2024 um 22:50:27 Uhr:


[...]In dem Moment betritt der stocknüchterne Behörden-Mitarbeiter Hans-Herrmann K. die Hotellobby und teilt lapidar mit, dass man die tatsächliche Masse nicht anhand der Papiere prüfen könne, sondern nur durch eine aufwändige Wägung. Die zulässige Gesamtmasse lässt sich dagegen anhand der Papiere überprüfen, auch noch nachträglich.

Gleichzeitig wird ja auch jeder Privatperson zugemutet bzw. dazu verpflichtet, ohne z.B. Waage abzuschätzen o.ä. ob sein Anhänger am Pkw auch nicht überladen ist... 🙄

Zitat:

@FTCK schrieb am 12. November 2024 um 19:22:04 Uhr:



als einfach alle verdächtigen Fahrzeuge zu sanktionieren. So bekommt man halt wenigstens die Kosten für die Waage und das Personal wieder rein, auch wenn es teilweise Unschuldige trifft.

Nein, es wird nicht auf Verdacht sanktioniert und es trifft keine Unschuldigen.

Es werden alle verdächtigen Fahrzeuge überprüft, und es werden diejenigen sanktioniert, die gegen die Regeln verstoßen haben und (!) denen man das nachweisen kann. Das sind rechtsstaatliche Prinzipien, die sich durchaus bewährt haben und die deswegen allgemein anerkannt sind.

Dass dir die Regeln nicht gefallen ändert daran natürlich nichts.

Ja, vom Rechtsstaat halte ja ich sehr viel. Nur muss man sich oft rechtzeitig wehren, um Recht zu bekommen. Ich erinnere mich an einen falsch ausgeschilderten Blitzer auf der A3 bei Köln. 450.000 Autofahrer wurden fälschlicherweise geblitzt und 13 Mio. eingenommen. Ich war auch dabei, zuletzt sogar mit Absicht. Bin wie etwa 30.000 andere freigesprochen. worden. Die Stadt Köln hat dann etwa 1 Million zurück gezahlt an Leute, wo der Bescheid bereits rechtskräftig war, weil sie ein Gnadengesuch stellen durften. Nur Auswärtige haben von der Möglichkeit oft gar nichts mitbekommen. War für die Stadt ein lukratives Projekt. Man muss sich das mal vorstellen: Man hat kein Unrecht begangen und muss ein Gnadengesuch stellen. Wer ein Fahrverbot abgesessen hatte, da war eh‘ nichts mehr gut zu machen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. November 2024 um 22:10:25 Uhr:

Hallo Leute,
ich wollte mich zu dem Thema mach längerer Zeit noch einmal zurückmelden, denn die 3-monatige Verjährung ist am 31.1. abgelaufen und jetzt sollte die Sache auch nach dem Poststreik eigentlich durch sein. Ich habe in der Zwischenzeit weder einen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen oder sonstige Post von der Behörde erhalten. Hk-do wird jetzt vermutlich sagen, dass ich Schwein gehabt habe. Genau das glaube ich nicht, zumal ich zwischenzeitlich (schon im Dezember) einige Meinungen eingeholt habe von 2 Fahrlehrern und mehreren Beamten in einer Polizeistation. Allen waren die Ausführungen von Strassen-NRW bekannt und die Interpretation von Schurig wird als nicht gerichtsfest erachtet. Allgemein wurde vermutet, dass ich nie etwas von der Bußgeldbehörde hören würde, denn das würde für die ein fatales Eigentor bedeuten, denn ein Urteil würde öffentlich bekannt gemacht werden und fortan würden täglich hunderte von Gespannen die Durchfahrt fordern. Die wollen lieber unter dem Radar bleiben uind schaffen es durch die Beschilderung und Abweisung der Gespannfahrer für Verunsicherung zu sorgen.
Bei Zeichen 251 ist zwar der Wortlaut am 19.10.2017 geändert worden und das hat durchaus Konsequenzen. Bis dahin hätte ein auf 3,5 t aufgelasteter Pickup bei der Beschilderung einen 4 t-Anhänger durchziehen dürfen. Noch extremer: Ein Uralt-Unimog mit Stützlast von 1,1 t und keinem eingetragenen Anhängegewicht wäre unter die 3 PS /t-Regelung gefallen und hätte dann mal 6 oder gar 19 Tonnen gezogen, weil der Anhänger überhaupt nicht betrachtet wurde. Das alleine ist nunmehr vereitelt, denn für die Anhänger gelten nun die gleichen Bestimmungen wir für die Zugfahrzeuge, aber es sind 2 getrennt zu betrachtende Fahrzeuge und im Gesetz steht nichts von einer Kombination, denn der Gesetzgeber hat nicht gewollt, dem Schild eine völlig neue Bedeutung zu geben.
So hat sich an der Einschätzung des ADAC aus meinem Eröffnungsthread sowie aus dem damaligen Schreiben vom strassen-nrw auch in meinem Fall auch gar nichts geändert.
Mir fällt gerade noch was Verrücktes ein: Ein „Strongman“ dürfte ja weiterhin bei einer solchen Beschilderung einen 4 t zGG- Anhänger durchziehen. Und wie ist es bei einem Mover. Gilt das dann schon als mehrspuriges Kraftfahrzeug? Natürlich wäre das an dieser Stelle (Autobahn) nicht erlaubt, aber auf der Landstraße?
Was mich hier ärgert: Ich und andere Gespannfahrer werden zwar nicht sanktioniert, aber widerrechtlich von einer legalen Fahrt abgehalten. Wenn da ein falsches VZ aufgestellt ist, muss ich das ja eigentlich nicht
beachten, denn es ist ein ungüliger Verwaltungsakt. Nur die "Trachtentruppe" mit der Kirmesleuchte hat natürlich Hausrecht und lässt mich nicht durch. Wenn beide Seiten stur bleiben, bleibt eine Fahrspur bis zur Auflösung durch die Polizei blockiert. Denen würde ich natürlich Folge leisten.

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