Brücke auf A42: Durchfahrt verboten über 3,5 t
Hallo Leute, ich benötige mal eure Hilfe. Ich war auf der A42 mit WoMo plus Anhänger unterwegs Richtung Oberhausen. Ich habe zwar die Schilder zur Ableitung von LKW's und sonstigen Fahrzeugen über 3,5 t gesehen, aber mir absolut keine Sorgen um mein Gewicht gemacht. Vermutlich war mein Gesamtzuggewicht etwa 3,7 t, aber ich kannte in anderem Zusammenhang von der Autobahnbrücke der A1 zwischen Köln und Leverkusen bei gleicher Beschilderung eine ganz andere Regelung.
Die damalige Antwort der ADAC-Rechtsabteilung lautet wie folgt:
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Zuschrift. Dies ist in der StVO nicht so ausführlich niedergeschrieben.
Zeichen 251 spricht nur von Kraftfahrzeugen, hingegen Zeichen 253 ausdrücklich auch von Anhängern.
Deswegen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst in 251 die Anhänger ausgenommen haben wollte, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich so formuliert ist. Daher können Sie davon ausgehen, dass nur Ihr Pkw zählt und nicht der Anhänger hinzugerechnet wird.
Ich hatte diese Aussage später auch schriftlich vom Verkehrs- oder Innenministerium NRW, dass Auto und Anhänger getrennt bewrtet würden und bin jahrelang unproblematisch in beiden Richtungen mit dem Gesamtzug gefahren. Leider finde ich das Schreiben nicht mehr; vermutlich seit Freigabe der A1 weggeworfen.
Jedenfalls kann es doch nicht sein, dass ein Verkehrsschild sogar im gleichen Bundesland eine andere Bedeutung hat und man hier bewusst in eine Falle gelockt wird.
Es könnte natürlich sein, dass ich ein zusätzliches Piktogramm "Anhänger" beim VZ 251 übersehen habe und bitte regelmäßige Fahrer der Strtecke um Rückmeldung, ob die jetzige Ausschilderung mit dem angehängten Bild identisch ist.
71 Antworten
Grüßt euch,
ich habe Post erhalten:
Essen, BAB 42, FR KaLi, Höhe km 31+750.
Dezember 2024
Sie bachteten mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger oder einem Kraftomnibus nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen 251), § 41 Abs. 1iVm Anlage 2, § 49StVO; "24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG; 141.2 BKat
Bemerkungen: Gemessenes Gesamtgewicht 3840 kg
Beweismittel: Foto (Ist dem Schreiben nicht beigefügt, Online Daten für eine Online Anhörung sind enthalten).
Ich war mit einem Tourag unterwegs, dieser hatte ca. 2.950kg an Gewicht (Personen,Fahrzeug, Beladung im Kofferraum) , dahinter hatte ich einen Trailer, nun fahre ich die Strecke an sich nie.
Ich war verwundert, der Verkehr sehr dicht , konnte aufgrund des dichten Verkehrs auch nicht rüber da trotz Blinken mich einfach niemand reingelassen hatte, nun wollte ich auch nicht einfach auf der Autobahn stehen bleiben, zumal ich erkennen konnte dass vor der Schranke eine Abfahrtmöglichkeit besteht, vor mir fuhr ein anderer Touareg fahrer und stand bereits vor der verschlossenen Schranke und roten Ampel, es kam jemand auf uns zugelaufen also blieb ich erst stehen und die Person winkte dann Richtung der Abfahrt zeigend.
Nun sollen 55€ bezahlt werden, dabei geht es mir nicht um diese 55€, einige Monate zuvor rief ich bei der Polizei an, erkundigte mich ob ich mit dem Zugfahrzeug und Anhänger dort lang fahren dürfte, hier hieß es telefonisch "wenn das Fahrzeug ein eigenes Gewicht unter 3,5T hat, dürfen Sie die Autobahn dort befahren der Anhänger zählt da nicht zu, da dieser auf seiner eigenen Achse ist ".
Dennoch wäre ich vorher gerne abgefahren , was erst später möglich war und ich würde das Schreiben auch verstehen, wenn ich tatsächlich über die Brücke gefahren wäre, aber dazu kam es ja nicht mal und bin da etwas sprachlos, nun ist es natürlich auch so, dass ich einfach die 55€ bezahlen werde um weitere Kosten zu sparen, aber rechtlich gesehen finde ich es sehr "Zwiespaltig und habe den Eindruck das genau darauf gepocht wird" zumal ich kein Schild in Erinnerung habe was sich auf PKW & Anhänger als Verbot mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von über 3,5T bezog.
Wie schätzt Ihr dies ein?
Angenehmen Sonntag.
Einspruch einlegen.
Mit der Begründung aus dem Beitrag vorher.
Hallo Michael,
auf jeden Fall Einspruch einlegen, am besten natürlich mit Hilfe eines RA für Verkehrsrecht. Der sollte die ganze Problematik kennen. Ich war damals in umgekehrter FR unterwegs und deshalb sind die zuständigen Bußgeld-Behörden unterschiedlich. Mal Bottrop, mal Essen. Jedenfalls bist du bei der Behörde an einen Dilettanten geraten. Falls du noch weitere Infos benötigst, gerne auch per PN, aber erst in 2 Wochen, da ich auf Auslandstour bin. Übrigens: Das Info der Polizei ist nicht ganz korrekt. Der Anhänger zählt auch inzwischen, aber als separates Fahrzeug. Beide Fahrzeuge müssen jeweils unter 3,5 t zGG bleiben. Das tatsächliche Gewicht ist in der Regel sogar weit geringer.
Gruß Heinz
Zitat:
@FTCK schrieb am 23. Februar 2025 um 19:38:54 Uhr:
Hallo Michael,
auf jeden Fall Einspruch einlegen, am besten natürlich mit Hilfe eines RA für Verkehrsrecht. Der sollte die ganze Problematik kennen. Ich war damals in umgekehrter FR unterwegs und deshalb sind die zuständigen Bußgeld-Behörden unterschiedlich. Mal Bottrop, mal Essen. Jedenfalls bist du bei der Behörde an einen Dilettanten geraten. Falls du noch weitere Infos benötigst, gerne auch per PN, aber erst in 2 Wochen, da ich auf Auslandstour bin. Übrigens: Das Info der Polizei ist nicht ganz korrekt. Der Anhänger zählt auch inzwischen, aber als separates Fahrzeug. Beide Fahrzeuge müssen jeweils unter 3,5 t zGG bleiben. Das tatsächliche Gewicht ist in der Regel sogar weit geringer.
Gruß Heinz
Danke für deine Rückmeldung,
der Trailer hatte meine ich auch nur Maximal 3,5T oder sogar nur 2,8T und ein Eigengewicht von ca. 1T.
Der Touareg überschreitet die 3,5T auch nicht.
Vor allem soll man sich innerhalb 1 Woche melden nach Zugang des Schreibens, aber selbst hat das Schreiben schonmal seit Ausstellung bis zur Zustellung 5Tage benötigt und davor 2 Monate Pause.
Ähnliche Themen
"Fahrzeuggespanne werden gemeinsam gewogen - es zählt also das Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger."
Quelle: Autobahn GmbH
(Strassen NRW ist für Autobahnen nicht zuständig, das fällt in den Zuständigkeitsbereich der Autobahn GmbH)
Ob die Beschilderung rechtlich haltbar ist? keine Ahnung, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Frage bisher nicht überprüft wurde (entweder bei gleichartigen Einsprüchen vor Gericht UND im Vorfeld durch die Autobahn GmbH).
edit Nachtrag:
aus den FAQ der Autobahn GmbH in Bezug auf die Brückensperrungen:
Gilt bei Fahrzeugen mit Anhänger das Gesamtgewicht oder wird einzeln gewogen?
Es gilt das Verbotsschild 251 mit Zusatzzeichen 3,5t. Bei Fahrzeugkombinationen zählt dabei das Gewicht der Fahrzeuge in der Kombination. Das bedeutet, dass das Gesamtgewicht von Fahrzeug und Anhänger 3,5 Tonnen nicht überschreiten darf.
noch mehr edit:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
siehe Bild
Zitat:
@MichaelWirtz89 schrieb am 24. Februar 2025 um 02:36:03 Uhr:
Danke für deine Rückmeldung,
der Trailer hatte meine ich auch nur Maximal 3,5T oder sogar nur 2,8T und ein Eigengewicht von ca. 1T.Der Touareg überschreitet die 3,5T auch nicht.
Vor allem soll man sich innerhalb 1 Woche melden nach Zugang des Schreibens, aber selbst hat das Schreiben schonmal seit Ausstellung bis zur Zustellung 5Tage benötigt und davor 2 Monate Pause.
Du hast aber keinen Bußgeldbescheid, sonst hättest du 2 Wochen Zeit. Ich schreibe dir heute Abend PN, weil sonst der Mod wegen vermeintlicher Rechtsberatung zumacht.
@MichaelWirtz89
Hallo Michael,
tatsächlich ist der Autobahnbau inzwischen von Straßen-nrw auf den Bund übergegangen, aber das kann ja nicht die Bedeutung eines Schildes ändern. Ich würde zunächst so vorgehen. Die Behörde scheint ja ohnehin im Trüben zu fischen, denn ein Foto von dir wirst du nie bekommen. Es werden lediglich die Kennzeichen gescannt wie auf manchen Parkplätzen mit Parkraumbewirtschaftungen.
die "Deutung" des Schildes habe ich direkt von der Webseite des Justizministeriums (Gesetze im Internet) kopiert.
Ich gehe mal stark davon aus, dass die Beschreibung dort korrekt ist.
Grüßt euch, die Fotos welche angefertigt werden sieht man das Zugfahrzeug und den Anhänger, sowie auch andere Verkehrsteilnehmer inkl. Nummernschilder Personen sind allgemein schlecht bis überhaupt nicht zu erkennen.
Persönlich kann ich mich nicht errinern dass im Dezember 2024 ein Zusatzzeichen auf der digitalen Tafel ersichtlich war, worauf hervorgeht, dass das "Gespann" PKW mit Anhänger insgesamt 3,5Tonnen nicht überschreiten dürfen.
Zumal würden zwei Vollbelandene 3,5Tonnen Sprinter dicht hintereinander fahren was mit dem Zugahrzeug (Trailer ) gleich käme...müsste die Schranke permanent schließen.
Es braucht kein Zusatzzeichen.
Entscheidend ist, welches Verkehrszeichen da steht, siehe Bild.
keines dieser Zeichen steht da. Interessant ist auch, dass auf dem Foto, welches inzwischen der TE erhalten hat, nicht der Fahrer zu erkennen ist, aber ungeschwärzt die anderen Fahrzeuge in der Nähe. Das nenne ich mal Datenschutz.
Zitat:
@FTCK schrieb am 1. April 2025 um 19:39:00 Uhr:
keines dieser Zeichen steht da. Interessant ist auch, dass auf dem Foto, welches inzwischen der TE erhalten hat, nicht der Fahrer zu erkennen ist, aber ungeschwärzt die anderen Fahrzeuge in der Nähe. Das nenne ich mal Datenschutz.
Insgesamt sind (das eigene Kennzeichen mal ausgenommen), 3 Kennzeichen zu identifizieren ohne Aufwand außer auf Vergrößern in der .pdf Datei zu klicken, interessant ist auch dabei, dass es sich um eine Videoaufnahme handeln muss und kein direktes "BlitzerFoto", denn dann wären Personen erkennbar, denn selbst direkt unter der Kamera von dem PKW sieht man dass dort auf dem Beifahrersitz jemand sich befindet und etwas in der Hand hält, aber sonst sind Personen von keinem Fahrzeug wirklich erkennbar.
Auch ist der Streifen zum rechts "einfädeln" doch ziemlich kurz, wie ich finde um zu reagieren.