Brief vom Anwalt wg fehlender Kfz Garantie

Audi A4 B8/8K

Hallo Leute,

da ich am Freitag meinen neuen A 4 bekomme und bis auf ein Jahr "Fremdgehen" immer Audi treu war und ich mich in diesem Forum sehr wohl fühle stell ich einfach hier mein Problem dar und hoffe dass sich hier jemand mit sowas auskennt:
Meine Vorfreude auf meinen neuen Audi wird seit heute etwas getrübt da heute ein Anwaltsschreiben vom Käufer meines letzten Fahrzeuges geht.
Ich habe das Auto im Mai 2008 neu gekauft und es war mein erstes Auto dass ich nagelneu bekommen habe und ich wusste ganz ehrlich nicht dass ich nach einem Jahr oder 10000 km die erste Inspektion machen muß.Das habe ich nicht gemacht und das Auto im Juni 2009 mit 12000 km wieder von privat an privat verkauft.Im Kaufvertrag steht nichts vom Scheckheft drin.
Die Anzeige von Mobile.de und Autoscout hab ich leider schon gelöscht.
Auf jeden Fall hat der Käufer jetzt nach 19000 km einen Mangel am Auto den der Hersteller aber nicht übernimmt weil die Inspektion zu spät bzw von mir gar nicht gemacht wurde (In meinen Audis stand immer im Display wenn ich fällig war, bei dem Auto leider nicht) und die Garantie erloschen ist.

Der Käufer verlangt jetzt per Anwalt von mir eine Unterschrift dass ich alle Kosten in der Garantiezeit übernehme die am Auto entstehen und normalerweise "Garantiefälle" wären, anderfalls will der Käufer vom KV zurücktreten.
Muß ich das unterschreiben?Hätte sich der Käufer nicht beim Kauf schon das Scheckheft zeigen lassen müssen und ggf reklamieren??
Für eure Antworten wär ich sehr dankbar bevor ich zum Anwalt renn!

Gruß Tobi

Beste Antwort im Thema

Die Antworten sind ja wirklich lustig hier 🙂 Ich bin zufällig Anwalt und wir haben solche Prozesse schon mehrfach geführt.

Nach dem Vortrag des Themenstarters ist im Vertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen worden. Das heißt, daß der Kläger (=Käufer) den Rücktritt vom Vertrag nur über eine nicht zutreffende zugesicherte Eigentschaft des Fahrzeuges verlangen könnte.

Der Kläger ist dann beweisbelastet für die gemachte Zusicherung und da ist der Zeugenbeweis nicht immer ausreichend, der Richter muss dem Zeugen auch erst mal glauben. In den meisten Verträgen gibt es auch Klauseln zu den zugesicherten Eigenschaften bzw. die Feststellung, daß neben den schriftlich festgehaltenen Zusicherungen keine weiteren existieren. Dies könnte die Glaubwürdigkeit eines evtl Zeugen schon ziemlich erschüttern, da es die Vermutung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit eines schriftlichen Vertrages gibt.

Die zugesicherte Eigenschaft muss zudem auch eine gewisse Bedeutung haben, damit aufgrund der Nichterfüllung der Rücktritt erklärt werden kann. Dies kann ja schon zweifelhaft sein, wenn in der Garantiezeit bis zum Ende des Prozesses keine weiteren Mängel auftreten.

WIe die Rechtslage wirklich aussieht, kann man ohne Einsicht in den ganzen Vertrag und die sonstigen Schriftsätze beim besten Willen nicht beurteilen, aber dem Themenersteller jetzt schon zu konstatieren, er hätte keine Chance, halte ich für mehr als gewagt.

Ob die ANgebotstexte im Internetportla überhaupt Gegenstand des Vertrages geworden sind, zumal das hier ja zu dem Zeitpunkt noch gestimmt hat, ist auch zumindest fraglich und bereits unterschiedlich entschieden worden.

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Auch ein privater Autoverkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre für Sachmängel. Es sei denn, er schließt die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag eindeutig aus und verschweigt dem Käufer keine ihm bekannten Mängel.

Wenn ich ein relativ neues Auto wie einen Jahreswagen mit nur 12000km auf der Uhr kaufe, dann bilde ich mir grundsätzlich erstmal ein, dass auf jeden Fall noch Herstellergarantie oder -Gewährleistung besteht. 2 Jahre sind schließlich gesetzlich vorgeschrieben.
Für mich ist das eine äusserst wichtige Sache, die zu einem fast neuen Auto schlicht und einfach dazugehört, ansonsten käme das Auto für mich garnicht erst in Frage.

Jetzt hat einer dein Auto gekauft, bei dem du, sagen wir es ruhig wie es wahrscheinlich auch war, die fällige Inspektion gespart hast, weil du genau wusstest, dass du das Auto eh bald verkaufst.
Ich habe keine Ahnung, wie man in einem Mazda auf die fälligen Inspektionen hingewiesen wird. Es wird aber sicher jeder Mazda-Fahrer irgendwie wissen oder erfahren, wann es soweit ist.

Ich möchte dir nichts unterstellen, aber ich würde mir an deiner Stelle schonmal überlegen, wie du dem Richter erklärst, warum ausgerechnet du von der fälligen Inspektion nichts wusstest, während vermutlich die meisten anderen Mazda-Fahrer rechtzeitig zur Inspektion erscheinen.

Ich tendiere ehrlichgesagt momentan dazu, deinen Gegner Recht zu geben, wobei ich seine Forderung für zu hoch halte.
Du hast m.E. zwar die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, einen wesentlichen Mangel, der durch dich selbst verursacht wurde, nämlich die fehlende Herstellergarantie bzw Gewährleistung, verschwiegen. Ob du davon wusstest oder nicht wirst du vor Gericht glaubhaft machen müssen.

Natürlich bin ich aber kein Richter und der schon genannte Spruch "Recht haben und Recht bekommen...." kann natürlich auch für dich im positiven Sinne zutreffen 🙂 .

Also in zig Musterverträgen steht immer sowas drin:

...
Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Erwerber abgetreten.
....

Ich weiss ja nicht, ob der TE sowas auch in seinem Vertrag hat...

Zitat:

Original geschrieben von Mephisto735


Dann danke für die Korrektur. Ein bekannter von mir arbeit im Autohaus und der meinte, dass die Gewährleistung nicht expliziet ausgeschlossen werden muss, da keinem Privatverkäufer zur Gewährleistungspflicht verpflichtet werden kann. Dieses soll angeblich auch nicht extra ausgeschlossen werden müssen.
fettes sorry 🙄

werde das nochmal genauer nachschauen

mep

@ Mephisto735

Sorry, aber bei einem Mann sagst Du sorry und glaubst ihn. Ich habe Dir eigentlich genau das gleich wenn auch kürzer geschrieben und verlinkt. Naja, die liebe Männerwelt eben!!!!

LG Nancy

Zitat:

Original geschrieben von roadsneaker


Das aber die -vermeintlich- mündliche Zusage gemacht wurde, das Fahrzeug sei scheckheft gepflegt sowieso keine Bedeutung hat, da eben mündlich, sollte ein guter Anwalt aber wissen.

Leider völlig falsch. Ich saß noch letzten Donnerstag in einer Verhandlung in der die Richterin selbst den Schriftformhinweis in den Verträgen als "das Papier nicht wert" bezeichnete. Und da hat sie nicht mal unrecht, denn ein Verkaufsgespräch ist immer elementarer Bestandteil des Vertrages, mündlich zugesicherte Eigenschaften müssen ebenso erfüllt werden wie schriftlich zugesicherte, selbst wenn man im Vertrag auf die notwendige Schriftform verweist. Ist auch schon einschlägig beschieden.

Zitat:

Derartige Dinge sollten schriftlich fixiert werden, was ja nicht gemacht wurde. Also Aussage gegen Aussage.
Verwunderlich ist auch, dass der Käufer nunmehr einige Monate (= über 13.000 km) mit dem Fahrzeug gefahren ist, welches er ja gar nicht mehr haben will. Konsequent wäre gewesen, den Wagen nach dem "Inspektionsmangel" still zu legen, sprich nicht mehr zu fahren. Im Moment hört sich das an, als ob jener nur einen günstigen Mietwagen fahren will. Eine reale Abschreibung für eine Kilometer-Leistung von 13.000 km dürfte höher liegen. Und vor allem: der Käufer fährt ja scheinbar auch die nächsten Monate bis zur Verhandlung damit rum. Vielleicht schrottet er den Wagen ja noch 😁

Auch wieder falsch. Den Wagen wegen eines Rechtstreits "stillzulegen" ist gerade für den 2.Hand Besitzer unüblich bis unmöglich. Der wird kaum die Möglichkeit haben mal eben 20k totes Kapital auf die Seite zu stellen und bis zur Entscheidung vor Gericht einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. So lebensfern sind selbst die Richter nicht.

Und um die "Abschreibung je Kilometer" geht es nicht. Da hier der Vertragsschluss in Frage gestellt wird, kommt es üblicherweise zur Nutzungsentschädigung. Auf die 13.000 Kilometer die gefahren wurden werden 2.500 Euro berechnet, also 0,19 € je Kilometer. Umgerechnet geht der Anwalt also davon aus, dass beim Kauf zu 22.500 € noch 117.000 Kilometer mit dem Mazda zu fahren wären, bevor eine weitere Erhöhung der Kilometer den Wert des Wagens nicht mehr weiter mindert. Rechnen wir die beim Kauf vorhandenen 12.000 hinzu landen wir bei 129.000 Kilometer oder halt 0,719% je 1.000 km....das ist fair gerechnet für einen Mazda 6 (als Mittelklasseauto hätte da auch eine höhere Kilometerleistung angesetzt werden können vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 16.12.1986 - 13 O 4562/86). Nachteilig für den Beklagten ist hier hier, dass dieser Wertverlust fiktiv als linear angesetzt wird. (Hiervon profitiert jeder, der mal einen Neuwagen wandeln muss...) Aber das entspricht der gängigen Praxis.

Zu klären wäre also, ob der Mazda einen Bordcomputer hat, in dem der "Werkzeugschlüssel" erscheint wenn die Inspektion fällig ist. Und wenn er da war, warum der Käufer den auch ignorierte oder ob er "ausgeblendet" weil zurückgesetzt war obwohl keine Inspektion durchgeführt wurde.

Die "Kiste" ist in beide Richtungen offen, es sei denn eine Seite hat einen Zeugen für das Vekaufsgespräch und kann das Thema "Scheckheftgepflegt" bestätigen oder widerlegen...

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Zitat:

Original geschrieben von DTM_A3



Zitat:

Original geschrieben von Mephisto735


Dann danke für die Korrektur. Ein bekannter von mir arbeit im Autohaus und der meinte, dass die Gewährleistung nicht expliziet ausgeschlossen werden muss, da keinem Privatverkäufer zur Gewährleistungspflicht verpflichtet werden kann. Dieses soll angeblich auch nicht extra ausgeschlossen werden müssen.
fettes sorry 🙄

werde das nochmal genauer nachschauen

mep

@ Mephisto735

Sorry, aber bei einem Mann sagst Du sorry und glaubst ihn. Ich habe Dir eigentlich genau das gleich wenn auch kürzer geschrieben und verlinkt. Naja, die liebe Männerwelt eben!!!!

LG Nancy

@Nancy

Sorry, aber du warst da natürlich auch mit gemeint!!!!!!!!!!!!!!!

Ich wollte mich nicht vor einer fälligen Inspektion drücken, da ich es einfach nicht wusste! Ich bin vorher 10 Jahre Audi gefahren und mach das auch jetzt wieder und selbst mein erster A3 hat mir im Bordcomputer rechtzeitig angekündigt wann ich zur Inspektion muß! Der M6 hatte wirklich jeden Schnickschnack, auch einen Bordcomputer, der alles Mögliche anzeigt aber nicht wann die nächste Inspektion fällig ist.
Außerdem ist es auch bei meinem jetzigen wieder so dass ich das erste Mal nach drei Jahren zur Inspektion muß.

Was die Kosten betrifft bin ich eh soweit mit dem Preis fürs Auto runtergegangen, das ich wahrscheinlich 3 Inspektionen hätte machen können.

Ich hätte die Inspektion auch sicher gemacht wenn ich es gewusst hätte, genauso wie ich es noch gemacht hätte wenn es die Käufer moniert hätten, aber als die es eben gemerkt haben war es eben zu spät, da zu dem Zeitpunkt schon vier Monate überzogen waren.

Zitat:

Original geschrieben von tobiasj



Ich wollte mich nicht vor einer fälligen Inspektion drücken, da ich es einfach nicht wusste! Ich bin vorher 10 Jahre Audi gefahren und mach das auch jetzt wieder und selbst mein erster A3 hat mir im Bordcomputer rechtzeitig angekündigt wann ich zur Inspektion muß! Der M6 hatte wirklich jeden Schnickschnack, auch einen Bordcomputer, der alles Mögliche anzeigt aber nicht wann die nächste Inspektion fällig ist.

Keiner kann unterstellen, dass Du Dich vor der Inspektions drücken wolltest :-)

Aber zeigt der Bordcomputer nicht einen Schraubenschlüssel an wenn die Inspektion fällig ist? Weiter könnte man auf die Informationspflicht über die technisch notwendigen Besitzeraktionen hinweisen, die zum Betrieb eines Fahrzeuges notwendig sind.

Letztlich wird es aber darum gehen, ob beim Verkaufsgespräch über die Inspektionen gesprochen worden ist oder nicht, und ob in der Verkaufsanzeige der Haken bei "scheckheftgepflegt" gesetzt war oder nicht (Hier würde ich an Deiner Stelle beim Portalanbieter unter Hinweis auf das Verfahren nach gespeicherten Daten fragen bzw. das in die Beweisaufnahme fließen lassen.)

Ein generelles "jedes angebotene Auto ist scheckheftgepflegt wenn es nicht anders dabei steht" gibt es ja gerade nicht. Daher wird die Gegenseite schon in irgendeiner Art nachweisen müssen, dass darüber gepsrochen wurde oder was geschrieben stand.

Zitat:

Original geschrieben von MouseWare


Ein generelles "jedes angebotene Auto ist scheckheftgepflegt wenn es nicht anders dabei steht" gibt es ja gerade nicht. Daher wird die Gegenseite schon in irgendeiner Art nachweisen müssen, dass darüber gepsrochen wurde oder was geschrieben stand.

Tobiasj hat ja schon auf Seite 2 geschrieben, das in der Verkaufsanzeige bei Mobile schon ein Haken bei "scheckheftgepflegt" gesetzt war. Sicher hat der Käufer diese Anzeige ausgedruckt.

Angeboten wurde also ein scheckheftgepflegtes Auto, verkauft wurde ein Nicht-scheckheftgepflegtes.

Nein, das tut der Bordcomputer nicht. Dann hätten die das ja auch bei der 1/2 stündigen Probefahrt sehen müssen.Aber es gibt definitiv keinen Hinweis vom Auto das eine Inspektion fällig ist!

Das einzige Mal als das Thema wirklich erwähnt wurde war bei der Übergabe der Schlüssel , Brief und Schein. Da habe ich den Beiden gesagt dass es bei Mazda kein Scheckheft in dem Sinne mehr gibt, sondern dass alles in einem Zentralcomputer gespeichert wird.

Es wurde kein einziges Mal eine fällige Inspektion o.ä. erwähnt.
Und jetzt behaupten die Beiden eben das von mir während des Verkaufsgespräch sogar mehrfach zugesichert wurde dass das Auto scheckheft gepflegt ist, was aber schlichtweg eine Lüge ist!

Zitat:

Original geschrieben von tobiasj


Da habe ich den Beiden gesagt...

das Problem wird sein, daß er einen Zeugen hat, Du aber augenscheinlich leider nicht... 🙁

Viel Glück!

Gruß,
sorgelchen

Zitat:

Original geschrieben von A4junkie


Tobiasj hat ja schon auf Seite 2 geschrieben, das in der Verkaufsanzeige bei Mobile schon ein Haken bei "scheckheftgepflegt" gesetzt war. Sicher hat der Käufer diese Anzeige ausgedruckt.
Angeboten wurde also ein scheckheftgepflegtes Auto, verkauft wurde ein Nicht-scheckheftgepflegtes.

Dann verstehe ich nicht warum er es auf einen Prozess ankommen läßt. Die Sachlage ist klar, denn wenn er den Haken gesetzt hat muß er ja auch gewußt haben was dies bedeutet und im Falle "alle Inspektionen gemacht" hätte er ja spätestens einen Blick in die Anleitung werfen müssen und wäre über die fehlende Inspektion gestolpert. Ein "hab ich echt nicht gewußt" wird da nicht gelten.

Hier wäre mir das Kostenrisiko beim Prozess zu hoch, denn das wird nun alles zu Lasten des Beklagten gehen. Und wenn er Pech hat setzt der Richter noch einen niedrigeren Wert als 0,71% je 1.000 Kilometer an, dann wird es noch teurer für ihn.

BTW: Gibt es den Ausdruck der Anzeige, dann erübrigt sich m.E. sogar eine weitere Beweisaufnahme mit Zeugeneinvernahme. Denn wie will man gegen den gesetzten Haken argumentieren? Dann müßte er sogar nachweisen, dass über die Inspektionen in der Form gesprochen wurden, dass noch keine durchgeführt worden sind...

Zitat:

Original geschrieben von MouseWare



Zitat:

Original geschrieben von A4junkie


Tobiasj hat ja schon auf Seite 2 geschrieben, das in der Verkaufsanzeige bei Mobile schon ein Haken bei "scheckheftgepflegt" gesetzt war. Sicher hat der Käufer diese Anzeige ausgedruckt.
Angeboten wurde also ein scheckheftgepflegtes Auto, verkauft wurde ein Nicht-scheckheftgepflegtes.
Dann verstehe ich nicht warum er es auf einen Prozess ankommen läßt. Die Sachlage ist klar, denn wenn er den Haken gesetzt hat muß er ja auch gewußt haben was dies bedeutet und im Falle "alle Inspektionen gemacht" hätte er ja spätestens einen Blick in die Anleitung werfen müssen und wäre über die fehlende Inspektion gestolpert. Ein "hab ich echt nicht gewußt" wird da nicht gelten.

Hier wäre mir das Kostenrisiko beim Prozess zu hoch, denn das wird nun alles zu Lasten des Beklagten gehen. Und wenn er Pech hat setzt der Richter noch einen niedrigeren Wert als 0,71% je 1.000 Kilometer an, dann wird es noch teurer für ihn.

BTW: Gibt es den Ausdruck der Anzeige, dann erübrigt sich m.E. sogar eine weitere Beweisaufnahme mit Zeugeneinvernahme. Denn wie will man gegen den gesetzten Haken argumentieren? Dann müßte er sogar nachweisen, dass über die Inspektionen in der Form gesprochen wurden, dass noch keine durchgeführt worden sind...

Das Angebot wurde erstellt als das Auto 11 Monate alt war und da bin ich einfach davon ausgegangen dass das Auto scheckheft gepflegt ist, was es ja zu dem Zeitpunkt auch war.

Ich lasse es auch nicht auf einen Prozess ankommen, sondern hab vom Gericht eine Ladung bekommen und mein Anwalt ein Schreiben mit einer Klage auf Rücktritt.

Ich weiss auch nicht ob das mit dem Preis den ich zurückzahlen muss so einfach geht, ich habe das Auto technisch und optisch einwandfrei verkauft.Muß da nicht irgendwo auch das Fahrzeug nochmal wertgeschätzt werden? Die könnten ja mittlerweile auch nen Unfall o.ä. gehabt haben.Dann kommt auch noch dieser Hundegeruch dazu, über den ich schon öfter gehört bzw gelesen habe dass man ein Auto mit Hundegeruch fast nicht mehr verkaufen kann!

Zitat:

Original geschrieben von tobiasj



Das Angebot wurde erstellt als das Auto 11 Monate alt war und da bin ich einfach davon ausgegangen dass das Auto scheckheft gepflegt ist, was es ja zu dem Zeitpunkt auch war.

Mag ja sein, spielt aber keine Rolle. Wenn du vom Richter gefragt wirst, ob du in der Verkaufsanzeige "scheckheftgepflegt" angegeben hast, wirst du wohl oder übel mit "ja" antworten. Dann ist die Sache doch eh schon erledigt, du hast etwas angeboten, aber etwas anderes geliefert. Also ist der Kaufvertrag ungültig, du verlierst, der nächste bitte.

Wieso, weshalb und warum das alles so war, interessiert doch keinen.

Die Antworten sind ja wirklich lustig hier 🙂 Ich bin zufällig Anwalt und wir haben solche Prozesse schon mehrfach geführt.

Nach dem Vortrag des Themenstarters ist im Vertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen worden. Das heißt, daß der Kläger (=Käufer) den Rücktritt vom Vertrag nur über eine nicht zutreffende zugesicherte Eigentschaft des Fahrzeuges verlangen könnte.

Der Kläger ist dann beweisbelastet für die gemachte Zusicherung und da ist der Zeugenbeweis nicht immer ausreichend, der Richter muss dem Zeugen auch erst mal glauben. In den meisten Verträgen gibt es auch Klauseln zu den zugesicherten Eigenschaften bzw. die Feststellung, daß neben den schriftlich festgehaltenen Zusicherungen keine weiteren existieren. Dies könnte die Glaubwürdigkeit eines evtl Zeugen schon ziemlich erschüttern, da es die Vermutung bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit eines schriftlichen Vertrages gibt.

Die zugesicherte Eigenschaft muss zudem auch eine gewisse Bedeutung haben, damit aufgrund der Nichterfüllung der Rücktritt erklärt werden kann. Dies kann ja schon zweifelhaft sein, wenn in der Garantiezeit bis zum Ende des Prozesses keine weiteren Mängel auftreten.

WIe die Rechtslage wirklich aussieht, kann man ohne Einsicht in den ganzen Vertrag und die sonstigen Schriftsätze beim besten Willen nicht beurteilen, aber dem Themenersteller jetzt schon zu konstatieren, er hätte keine Chance, halte ich für mehr als gewagt.

Ob die ANgebotstexte im Internetportla überhaupt Gegenstand des Vertrages geworden sind, zumal das hier ja zu dem Zeitpunkt noch gestimmt hat, ist auch zumindest fraglich und bereits unterschiedlich entschieden worden.

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