Brauche rechtlichen Rat (sorry für etwas OT).
Hallo, Leute!
Ich habe im November vergangenen Jahres einen Artikel bei eBay ersteigert (Warnblinkschalter für den Kangoo meines Schwiegervaters, der weiter weg im Ausland lebt).
Der Kauf, sowie Abwicklung waren gut, somit hat sich das Ganze schnell erledigt und das Teil konnte ich ins Ausland versenden....
Heute bekomme ich einen folgenden Brief von einer Anwaltskanzlei:
Sehr geehrter Herr "automatik",
wir zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen der Fa. XXXX, anwaltlich vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unsere Mandantin betreibt ein Unternehmen, das mit dem Handel von Kfz- Zubehörteilen befasst ist. Der - inzwischen gekündigte - Auszubildende XXXX hat bei unserer Mandantin wiederholt Kfz- Zubehörteile gestohlen, die dann von dessen Lebensgefährten XXXX unter dem Verkäufer- Namen "XXXX" über den Online- Marktplatz Ebay zum Verkauf angeboten wurden. Wir bringen in diesem Zusammenhang informativ zur Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Atkz. XXX geführt wird.
Aufgrund der von der Fa. Ebay Int. AG gegenüber den Kriminalbehörden erteilten Auskünfte steht fest, dass Sie über den Online- Marktplatz Ebay folgende Waren vom Verkäufer "XXXX" erworben haben, die zuvor bei unerer Mandantin gestohlen worden sind:
2x Impulsgeber Renault Clio, Megane, Twingo, Rapid, Laguna, R19.
In rechtlicher Hinsicht teilen wir mit, dass Sie nicht Eigentümer der vorstehenden Waren werden konnten, da diese Waren bei unserer Mandantin gestohlen wurden, mithin diese Waren bei unserer Mandantin abhanden gekommen sind im Sinne des §935 BGB. Gemäß §935 BGB ist aber der gutgläubige Erwerb abhanden gekommener Sachen vom Nichtberechtigten ausgeschlossen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass unsere Mandantin auch zum jetztigen Zeitpunkt noch Eigentümerin der vorstehenden Waren ist. als Eigentümerin steht unserer Mandantin ein Anspruch auf Herausgabe der an Sie veräußerten Waren zu.
Namens und in Vollmacht haben wir Sie aufzufordern, die vorstehenden Waren spätestens bis zum 20.07.2007 (eingehend) an unsere Mandantin herauszugeben.
Sollten Sie die vorgenannte Frist fruchtlos verstreichen lassen, so werden wir den Herausgabeanspruch unserer Mandantin ohne weitere Aufforderung gerichtlich geltend machen.
Alternativ wäre unsere Mandantin bereit, die von Ihnen erworbenen Waren an Sie zu dem bei unserer Mandantin gültigen Verkaufspreis zu veräußern, sofern die Zahlung bis zum nachgenannten Termin erfolgen würde, zu den bei unseren Mandantin geltenden Großhandelskonditionen. Für die von Ihnen erworbenen Waren gelten - unter Anwendung der Großhandelskonditionen - folgende Verkaufspreise:
22,55€/Stück
Für die vorstehenden Waren wäre mithin von Ihnen ein Entgelt in Höhe von 45,10 € an unsere Mandantin zu leisten.
An das Angebot, die vorstehenden Waren zum vorgenannten Entgelt an Sie zu veräußern, hält sich unserer Mandantin gebunden bis zum 20.07.2007.
Sollten Sie mit dem Alternativvorschlag unserer Mandantin einverstanden sein, so wäre der vorgenannte Betrag spätestens bis zum 20.07.2007 von Ihnen auf unser Konto zu leisten.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt.
So. Nun... was an der Sache jedoch merkwürdig ist, dass hier der falsche Artikel angeführt wurde!!! Warum? Ich habe dort angerufen (lt. Internet gibt es sowohl diese Kanzlei, als auch diese Fa.) und dort wurde mir gesagt, dass sie diese Artikelauskunft von Ebay erhalten haben und dass da möglicherweise ein Fehler vorliegt.
Daraufhin habe ich mich per e-mail an den Ebay Verkäufer gewendet und er hat mir auch ganz schnell beantwortet:
Hallo,
Wie sie sich vorstellen können, bin ich selbst ebenso in diesem Rechtsstreit verwickelt.
Es tut mir aufrichtig Leid, das sich die Firma XXXX an die nichts ahnenden Käufer wendet, die mit der Sache nichts zu tun haben (immerhin haben sie ihren Beitrag des Teiles ja bereits bezahlt).
Ich bin natürlich gewillt ihnen den Betrag, den sie nun zu zahlen zu haben, zurück zu Überweisen, in der Hoffnung dass man diese Angelegenheit ohne eine Anzeige beilegen kann.
Jedoch muss ich vorneweg auch mitteilen, das sie natürlich nicht die einigste Person sind, die mich nun mit diesem Fall kontaktiert, daher kann ich nicht Versprechen, das ich allen Personen gleichzeitig direkt 100% zurückzahlen kann.
Mit freundlichen Grüssen
So, dann habe ich ihm eine Frist gesetzt, er solle an mich vorläufig 50 Euro bis zum 15.07.2007 überweisen. Vorläufig, weil ich ja noch nicht genau weiß, ob der richtige Artikel mehr oder weniger Wert sein soll, als der, der angegeben wurde.
Dann habe ich folgende Antwort von ihm erhalten:
Hallo,
Ich danke ihnen für die kurze Frist, selbstverständlich kann ich verstehen, das sie auch an eine Frist gebunden sind.
Natürlich bräuchte ich dann auch ihre Bankverbindung, jedoch könnte der Betrag frühestens am 16 verbucht werden, da der 15 ein Sonntag ist.
In dem Brief der Kanzlei steht kein genauer Betrag?
Mit freundlichen Grüssen
So, nun habe ich ihm geantwortet, dass es eben der falsche Artikel sei..
Er hat auch geantwortet:
Okey, dann melden sie sich morgen bitte nochmals mit richtigem Betrag und Kontodaten.
MFG
Patrick
Was soll ich nun am besten tun? Zum Anwalt rennen ist wegen 45 Euro wirklich nicht nötig, denke ich...
Sollte ich morgen die Kanzlei anrufen und dort um eine Fristverlängerung bitten, damit der Verkäufer an mich den Betrag rechtzeitig überweist? Und natürlich auch noch erfahren, wieviel genau überwiesen werden soll?
Steckt da vielleicht eine neue Masche??? Wie kann ich wissen, dass:
1. die Sache durch die Überweisung des Betrages erledigt sei
2. die Typen (alle) mich nicht verarschen
3. ich ruhig meine Kontodaten verraten kann?
Was meint Ihr?
Hallo, Leute!
Ich habe im November vergangenen Jahres einen Artikel bei eBay ersteigert (Warnblinkschalter für den Kangoo meines Schwiegervaters, der weiter weg im Ausland lebt).
Der Kauf, sowie Abwicklung waren gut, somit hat sich das Ganze schnell erledigt und das Teil konnte ich ins Ausland versenden....
Heute bekomme ich einen folgenden Brief von einer Anwaltskanzlei:
Sehr geehrter Herr "dementi",
wir zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen der Fa. XXXX, anwaltlich vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unsere Mandantin betreibt ein Unternehmen, das mit dem Handel von Kfz- Zubehörteilen befasst ist. Der - inzwischen gekündigte - Auszubildende XXXX hat bei unserer Mandantin wiederholt Kfz- Zubehörteile gestohlen, die dann von dessen Lebensgefährten XXXX unter dem Verkäufer- Namen "XXXX" über den Online- Marktplatz Ebay zum Verkauf angeboten wurden. Wir bringen in diesem Zusammenhang informativ zur Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Atkz. XXX geführt wird.
Aufgrund der von der Fa. Ebay Int. AG gegenüber den Kriminalbehörden erteilten Auskünfte steht fest, dass Sie über den Online- Marktplatz Ebay folgende Waren vom Verkäufer "XXXX" erworben haben, die zuvor bei unerer Mandantin gestohlen worden sind:
2x Impulsgeber Renault Clio, Megane, Twingo, Rapid, Laguna, R19.
In rechtlicher Hinsicht teilen wir mit, dass Sie nicht Eigentümer der vorstehenden Waren werden konnten, da diese Waren bei unserer Mandantin gestohlen wurden, mithin diese Waren bei unserer Mandantin abhanden gekommen sind im Sinne des §935 BGB. Gemäß §935 BGB ist aber der gutgläubige Erwerb abhanden gekommener Sachen vom Nichtberechtigten ausgeschlossen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass unsere Mandantin auch zum jetztigen Zeitpunkt noch Eigentümerin der vorstehenden Waren ist. als Eigentümerin steht unserer Mandantin ein Anspruch auf Herausgabe der an Sie veräußerten Waren zu.
Namens und in Vollmacht haben wir Sie aufzufordern, die vorstehenden Waren spätestens bis zum 20.07.2007 (eingehend) an unsere Mandantin herauszugeben.
Sollten Sie die vorgenannte Frist fruchtlos verstreichen lassen, so werden wir den Herausgabeanspruch unserer Mandantin ohne weitere Aufforderung gerichtlich geltend machen.
Alternativ wäre unsere Mandantin bereit, die von Ihnen erworbenen Waren an Sie zu dem bei unserer Mandantin gültigen Verkaufspreis zu veräußern, sofern die Zahlung bis zum nachgenannten Termin erfolgen würde, zu den bei unseren Mandantin geltenden Großhandelskonditionen. Für die von Ihnen erworbenen Waren gelten - unter Anwendung der Großhandelskonditionen - folgende Verkaufspreise:
22,55€/Stück
Für die vorstehenden Waren wäre mithin von Ihnen ein Entgelt in Höhe von 45,10 € an unsere Mandantin zu leisten.
An das Angebot, die vorstehenden Waren zum vorgenannten Entgelt an Sie zu veräußern, hält sich unserer Mandantin gebunden bis zum 20.07.2007.
Sollten Sie mit dem Alternativvorschlag unserer Mandantin einverstanden sein, so wäre der vorgenannte Betrag spätestens bis zum 20.07.2007 von Ihnen auf unser Konto zu leisten.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt.
So. Nun... was an der Sache jedoch merkwürdig ist, dass hier der falsche Artikel angeführt wurde!!! Warum? Ich habe dort angerufen (lt. Internet gibt es sowohl diese Kanzlei, als auch diese Fa.) und dort wurde mir gesagt, dass sie diese Artikelauskunft von Ebay erhalten haben und dass da möglicherweise ein Fehler vorliegt.
Daraufhin habe ich mich per e-mail an den Ebay Verkäufer gewendet und er hat mir auch ganz schnell beantwortet:
Hallo,
Wie sie sich vorstellen können, bin ich selbst ebenso in diesem Rechtsstreit verwickelt.
Es tut mir aufrichtig Leid, das sich die Firma XXXX an die nichts ahnenden Käufer wendet, die mit der Sache nichts zu tun haben (immerhin haben sie ihren Beitrag des Teiles ja bereits bezahlt).
Ich bin natürlich gewillt ihnen den Betrag, den sie nun zu zahlen zu haben, zurück zu Überweisen, in der Hoffnung dass man diese Angelegenheit ohne eine Anzeige beilegen kann.
Jedoch muss ich vorneweg auch mitteilen, das sie natürlich nicht die einigste Person sind, die mich nun mit diesem Fall kontaktiert, daher kann ich nicht Versprechen, das ich allen Personen gleichzeitig direkt 100% zurückzahlen kann.
Mit freundlichen Grüssen
So, dann habe ich ihm eine Frist gesetzt, er solle an mich vorläufig 50 Euro bis zum 15.07.2007 überweisen. Vorläufig, weil ich ja noch nicht genau weiß, ob der richtige Artikel mehr oder weniger Wert sein soll, als der, der angegeben wurde.
Dann habe ich folgende Antwort von ihm erhalten:
Hallo,
Ich danke ihnen für die kurze Frist, selbstverständlich kann ich verstehen, das sie auch an eine Frist gebunden sind.
Natürlich bräuchte ich dann auch ihre Bankverbindung, jedoch könnte der Betrag frühestens am 16 verbucht werden, da der 15 ein Sonntag ist.
In dem Brief der Kanzlei steht kein genauer Betrag?
Mit freundlichen Grüssen
So, nun habe ich ihm geantwortet, dass es eben der falsche Artikel sei..
Er hat auch geantwortet:
Okey, dann melden sie sich morgen bitte nochmals mit richtigem Betrag und Kontodaten.
MFG
Patrick
Was soll ich nun am besten tun? Zum Anwalt rennen ist wegen 45 Euro wirklich nicht nötig, denke ich...
Sollte ich morgen die Kanzlei anrufen und dort um eine Fristverlängerung bitten, damit der Verkäufer an mich den Betrag rechtzeitig überweist? Und natürlich auch noch erfahren, wieviel genau überwiesen werden soll?
Steckt da vielleicht eine neue Masche??? Wie kann ich wissen, dass:
1. die Sache durch die Überweisung des Betrages erledigt sei
2. die Typen (alle) mich nicht verarschen
3. ich ruhig meine Kontodaten verraten kann?
Was meint Ihr?Hallo, Leute!
Ich habe im November vergangenen Jahres einen Artikel bei eBay ersteigert (Warnblinkschalter für den Kangoo meines Schwiegervaters, der weiter weg im Ausland lebt).
Der Kauf, sowie Abwicklung waren gut, somit hat sich das Ganze schnell erledigt und das Teil konnte ich ins Ausland versenden....
Heute bekomme ich einen folgenden Brief von einer Anwaltskanzlei:
Sehr geehrter Herr "dementi",
wir zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen der Fa. XXXX, anwaltlich vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unsere Mandantin betreibt ein Unternehmen, das mit dem Handel von Kfz- Zubehörteilen befasst ist. Der - inzwischen gekündigte - Auszubildende XXXX hat bei unserer Mandantin wiederholt Kfz- Zubehörteile gestohlen, die dann von dessen Lebensgefährten XXXX unter dem Verkäufer- Namen "XXXX" über den Online- Marktplatz Ebay zum Verkauf angeboten wurden. Wir bringen in diesem Zusammenhang informativ zur Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Atkz. XXX geführt wird.
Aufgrund der von der Fa. Ebay Int. AG gegenüber den Kriminalbehörden erteilten Auskünfte steht fest, dass Sie über den Online- Marktplatz Ebay folgende Waren vom Verkäufer "XXXX" erworben haben, die zuvor bei unerer Mandantin gestohlen worden sind:
2x Impulsgeber Renault Clio, Megane, Twingo, Rapid, Laguna, R19.
In rechtlicher Hinsicht teilen wir mit, dass Sie nicht Eigentümer der vorstehenden Waren werden konnten, da diese Waren bei unserer Mandantin gestohlen wurden, mithin diese Waren bei unserer Mandantin abhanden gekommen sind im Sinne des §935 BGB. Gemäß §935 BGB ist aber der gutgläubige Erwerb abhanden gekommener Sachen vom Nichtberechtigten ausgeschlossen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass unsere Mandantin auch zum jetztigen Zeitpunkt noch Eigentümerin der vorstehenden Waren ist. als Eigentümerin steht unserer Mandantin ein Anspruch auf Herausgabe der an Sie veräußerten Waren zu.
Namens und in Vollmacht haben wir Sie aufzufordern, die vorstehenden Waren spätestens bis zum 20.07.2007 (eingehend) an unsere Mandantin herauszugeben.
Sollten Sie die vorgenannte Frist fruchtlos verstreichen lassen, so werden wir den Herausgabeanspruch unserer Mandantin ohne weitere Aufforderung gerichtlich geltend machen.
Alternativ wäre unsere Mandantin bereit, die von Ihnen erworbenen Waren an Sie zu dem bei unserer Mandantin gültigen Verkaufspreis zu veräußern, sofern die Zahlung bis zum nachgenannten Termin erfolgen würde, zu den bei unseren Mandantin geltenden Großhandelskonditionen. Für die von Ihnen erworbenen Waren gelten - unter Anwendung der Großhandelskonditionen - folgende Verkaufspreise:
22,55€/Stück
Für die vorstehenden Waren wäre mithin von Ihnen ein Entgelt in Höhe von 45,10 € an unsere Mandantin zu leisten.
An das Angebot, die vorstehenden Waren zum vorgenannten Entgelt an Sie zu veräußern, hält sich unserer Mandantin gebunden bis zum 20.07.2007.
Sollten Sie mit dem Alternativvorschlag unserer Mandantin einverstanden sein, so wäre der vorgenannte Betrag spätestens bis zum 20.07.2007 von Ihnen auf unser Konto zu leisten.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt.
So. Nun... was an der Sache jedoch merkwürdig ist, dass hier der falsche Artikel angeführt wurde!!! Warum? Ich habe dort angerufen (lt. Internet gibt es sowohl diese Kanzlei, als auch diese Fa.) und dort wurde mir gesagt, dass sie diese Artikelauskunft von Ebay erhalten haben und dass da möglicherweise ein Fehler vorliegt.
Daraufhin habe ich mich per e-mail an den Ebay Verkäufer gewendet und er hat mir auch ganz schnell beantwortet:
Hallo,
Wie sie sich vorstellen können, bin ich selbst ebenso in diesem Rechtsstreit verwickelt.
Es tut mir aufrichtig Leid, das sich die Firma XXXX an die nichts ahnenden Käufer wendet, die mit der Sache nichts zu tun haben (immerhin haben sie ihren Beitrag des Teiles ja bereits bezahlt).
Ich bin natürlich gewillt ihnen den Betrag, den sie nun zu zahlen zu haben, zurück zu Überweisen, in der Hoffnung dass man diese Angelegenheit ohne eine Anzeige beilegen kann.
Jedoch muss ich vorneweg auch mitteilen, das sie natürlich nicht die einigste Person sind, die mich nun mit diesem Fall kontaktiert, daher kann ich nicht Versprechen, das ich allen Personen gleichzeitig direkt 100% zurückzahlen kann.
Mit freundlichen Grüssen
So, dann habe ich ihm eine Frist gesetzt, er solle an mich vorläufig 50 Euro bis zum 15.07.2007 überweisen. Vorläufig, weil ich ja noch nicht genau weiß, ob der richtige Artikel mehr oder weniger Wert sein soll, als der, der angegeben wurde.
Dann habe ich folgende Antwort von ihm erhalten:
Hallo,
Ich danke ihnen für die kurze Frist, selbstverständlich kann ich verstehen, das sie auch an eine Frist gebunden sind.
Natürlich bräuchte ich dann auch ihre Bankverbindung, jedoch könnte der Betrag frühestens am 16 verbucht werden, da der 15 ein Sonntag ist.
In dem Brief der Kanzlei steht kein genauer Betrag?
Mit freundlichen Grüssen
So, nun habe ich ihm geantwortet, dass es eben der falsche Artikel sei..
Er hat auch geantwortet:
Okey, dann melden sie sich morgen bitte nochmals mit richtigem Betrag und Kontodaten.
MFG
Was soll ich nun am besten tun? Zum Anwalt rennen ist wegen 45 Euro wirklich nicht nötig, denke ich...
Sollte ich morgen die Kanzlei anrufen und dort um eine Fristverlängerung bitten, damit der Verkäufer an mich den Betrag rechtzeitig überweist? Und natürlich auch noch erfahren, wieviel genau überwiesen werden soll?
Steckt da vielleicht eine neue Masche??? Wie kann ich wissen, dass:
1. die Sache durch die Überweisung des Betrages erledigt sei
2. die Typen (alle) mich nicht verarschen
3. ich ruhig meine Kontodaten verraten kann?
Was meint Ihr?
30 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von quali
...
Ich würde an Deiner Stelle den Rechtsanwalt anschreiben, daß Du den, von ihm genannten Artikel - Impulsgeber- nicht ersteigert hast.
Über den genannten ebay- Verkäufer hast Du einen anderen Artikel- nämlich einen Warnblinkschalter ( Art.Nr............)ersteigert.
Er ( der Anwalt ) möchte Dir doch bitte mitteile, ob dieser Warnblinkschalter auch zu dem vermeintlichen Diebesgut gehört...
also, genau das würde ich nicht schreiben! nur, dass ich diesen artikel nicht gekauft habe. wie schon weiter oben gesagt, in der beweispflicht bist nicht du!!!
gruß, heiko
Moin,
Lass dich zumindest einmal von einem Anwalt beraten. So eine Erstberatung kostet nicht die Welt und du bist anschließend im BILDE über die Sache. Vielleicht hast du ja auch einen Anwalt im Bekanntenkreis, der sich das ganze mal ansieht.
MFG Kester
Guten Morgen,
ich seh das so wie Rotherbach, Erstberatung beim Anwalt, und dann weist Du, wie weiter vorzugehen ist.
Gruß Frank
leider kein Anwalt im Bekanntenkreis 🙂
Und wie gesagt: lieber würde ich dann einfach bezahlen, als noch mehr Kosten auf mich kommen zu lassen.
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also ich will den Typen mal einen Kurzbrief verfassen (fürs erste)... was denkt Ihr, ist es OK so?
Bin kein so großer Briefschreiber
Sehr geehrte Damen und Herren,
die gestohlene Ware -„2x Impulsgeber Renault Clio, Megane, Twingo, Rapid, Laguna, R19“-, die Sie in Ihrem Schreiben von 06.07.2007 aufgeführt haben, wurde von mir niemals bei eBay ersteigert.
Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Fehler.
MfG...
Hallon Automatik,
halte ich so für o.k., aber genau weiß das nur ein Anwalt, ich würde einen konsultieren.
Gruß Frank
Hallo automatik,
ich würde dem Anwaltsbüro schriftlich mitteilen, das ich zwar einen Artikel bei diesem Verkäufer gekauft habe, dieses aber nicht der Angefragte ist.
Darüberhinaus würde ich meine Bereitschaft zur Aufklärung abieten, und sie bitten dir eine Liste der gestohlenen Gegenstände zuzusenden.
Sollte der gekaufte Artikel dabei sein, spricht nichts gegen eine Herausgabe. Die können sich die Teile dann gerne bei deinem Schwiegervater in xxxxx abholen.
Den man ist zur herausgabe von gestohlenen Gegenständen verpflichtet.
Aber heist das auch, das man sie zurückbringen muss?
Gruß Michael
Zitat:
Original geschrieben von automatik
soll das heißen - abwarten und Tee trinken? 🙂
Nein, das ist das schlimmste was man tun kann!!
Geh zu 'nem Anwalt und lass ihn das klären, sonst hast du bald ein ganz gewaltiges Problem...
Zitat:
Original geschrieben von automatik
also ich will den Typen mal einen Kurzbrief verfassen (fürs erste)... was denkt Ihr, ist es OK so?
Bin kein so großer BriefschreiberSehr geehrte Damen und Herren,
die gestohlene Ware -„2x Impulsgeber Renault Clio, Megane, Twingo, Rapid, Laguna, R19“-, die Sie in Ihrem Schreiben von 06.07.2007 aufgeführt haben, wurde von mir niemals bei eBay ersteigert.
Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Fehler.
MfG...
Hallo automatik,
bedenke bitte, daß ein Rechtsanwalt sich nicht unbedingt mit Fachausdrücken der Automobil- Branche auskennen muß.
So kann ich mir vorstellen, daß- ein fachlich nicht so Versierter- durchaus einen Warnblinkschalter auch als Impulsgeber u. umgekehrt bezeichnen kann.
Schließlich dient das Ding- egal, wie man es nennt- dazu Impulse an die Blinkleuchten zu geben.
Du solltest- so wie auch schon Nordeos Dir geschrieben hat-
Deine Bereitschaft zur Aufklärung anbieten.
Ansonsten siehe meine vorherige Stellungnahme.
Viele Grüße
quali
Der Blinkgeber kann durchaus Impulsgeber heißen, da kann der Anwalt durchaus Recht haben, deswegen: Anwalt konsultieren.
Gruß Frank
na ja, ich bin mir schon sicher, dass es ein Fehler ist, weil:
ZWEI Impulsgeber fuer je 22 Euro und
EIN Warnblinker sind nicht nur verschiedene Gegenstaende, sondern auch in der falschen Anzahl.
Hallo Automatik,
bevor wir hier noch Tage lang diskutieren und Du dann ein Problem bekommst, weil irgendeine Frist verstrichen ist und dann egal ist, ob Du im Recht bist, such Dir nen Anwalt und frag den.
Gruß Frank
mal eine andere frage:
muss nicht nachgewiesen werden, dass der vom TE ersteigerte Artikel EXAKT der ist, der entwendet wurde? (also anhand einer seriennummer?)
Was ist, wenn der verkäufer ausgerechnet den artikel um den es nun geht, auf legalem wege erworben hat?
dem anwaltsbüro würde ich ganz ehrlich nicht mehr als nötig schreiben, nur so, wie du es selbst oben schon in deinem 2-zeiler formuliert hast, alles andere sind infos, die dir nur zum nachteil gereichen können, denn wenn du in dem schreiben explizit angibst, was du damals gekauft hast, dann wissen die gegner auch ganz exakt, was sie bei dir einfordern dürfen.
das würde ich persönlich nicht tun!
gruß martin
Hi,
nur noch mal der Hinweis, einen RA einzuschalten. Vorab noch folgendes:
Wenn ich das richtig sehe, ergibt sich der Herausgabeanspruch des Renaul-Händlers aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), die Durchsetzung scheitert Dir gegenüber, weil Du entreichert bist (§ 818 Abs. 3 BGB), daher kannst Du bestenfalls zum Ersatz des für den Warnblinker erhaltenen verpflichtet werden. Evtl. auch wg. Unmöglichkeit der Herausgabe zum Ersatz des Werts, § 812 Abs. 2 BGB.
Die Pflicht zur Herausgabe trifft aber Deinen Schwiegervater, der ja ebenfalls nicht wirksam Eigentum erwerben konnte.
--> Das ist alles viel zu kompliziert, als dass man das selber lösen sollte.
Gruß, Einbayer
also ich habe doch einen bekannten Anwalt gefragt... er meinte, ich soll zunächst mal das o.angeführte Schreiben verfassen und abwarten...
Gruß