Bootsanhänger ganzjährig auf der Straße abgestellt
In der Straße unseres Wohngebietes (größtenteils Einfamilienhäuser) wird seit zwei Jahren ein knapp 7 Meter langer Bootsanhänger abgestellt. Der Besitzer ist seit langem einige Orte weiter verzogen, das Boot hat er jedoch hier gelassen und zieht es nur alle paar Wochen einige Meter weiter, um es dann vor der Haustür der Anwohner abzustellen. Das Boot wird nicht mehr genutzt. Das Ordnungsamt ist informiert.
Ein Anwohner kennt den Besitzer näher und hat ihn auch auf den Sachverhalt angesprochen. Im Ergebnis zeigte der sich recht uneinsichtig und ist der Meinung, dass ihn die "Tickets" für das widerrechtliche Abstellen des Hängers günstiger kommen als die Anmietung eines Stellplatzes. Was die Anwohner davon halten, sei ihm ohnehin schlichtweg egal. Verkaufen will er das Boot nicht, weil er es vielleicht irgendwann man wieder nutzen möchte.
Der Ärger in der Nachbarschaft ist groß, die dringend benötigten Stellplätze für die Autos sind ohnehin knapp und auch möchte niemand gerne wochenlang so ein Monstrum vor seinem Haus stehen haben, dass möglicherweise dann auch nur 5 Meter weitergezogen wird. Von "einfach wegschleppen" und auf einen Acker stellen bis "abfackeln" gehen hier die Gedanken mittlerweise.
Das ist vielleicht nicht ganz so das Mittel meiner Wahl, ich werde mich jedoch selbst einmal beim Ordnungsamt vorstellen.
Hat jemand sonst noch einen Tipp, wie man in einer solche Sache vorgehen könnte?
321 Antworten
Zitat:
@Geisslein schrieb am 2. August 2021 um 20:15:53 Uhr:
Zitat:
@gardiner schrieb am 2. August 2021 um 20:00:29 Uhr:
Da ja so auf den armen Unternehmer eingehauen wird, hier ein Vorschlag, sein Parken zu legalisieren: Einfach ein kleines und altes 500,-€-Zugfahrzeug kaufen, was nur paar Euro steuern und Versicherung kostet und somit legal angemeldet ist, an dieses Fahrzeug dann ne Kupplung anbauen und den Anhänger ankuppeln, dann darf das Gespann legal in der Parkbucht stehen bis zum Sanktnimmerleinstag. Ich finde die Idee jedenfalls charmant.Der dürfte auch nur max. zwei Jahre da stehen... also nix bis "zum Sanktnimmerleinstag"
Das mit den max. 2 Jahren steht wo??
Zitat:
@gardiner schrieb am 3. August 2021 um 06:41:28 Uhr:
Zitat:
@Geisslein schrieb am 2. August 2021 um 20:15:53 Uhr:
Der dürfte auch nur max. zwei Jahre da stehen... also nix bis "zum Sanktnimmerleinstag"
Das mit den max. 2 Jahren steht wo??
Dann muss der Anhänger und/oder Zugfahrzeug zum TÜV.
Zitat:
@munition76 schrieb am 2. August 2021 um 21:49:24 Uhr:
Auch wenn einige wie geisslein ihre Motorroller oder Anhänger auf die Parkplätze stellen, wird das nichts nützen.
Warum wird das nichts nützen ?!
Weil man persönlich für die Aktionen der Anwohner kein Verständnis hat ?
Fahre Ich morgends zur Arbeit kann und darf Ich sehr wohl meinen Motorroller und oder Anhänger auf die Straße stellen.
Nach Feierabend wird das Auto wieder dort geparkt und Motorroller und oder Anhänger kommen wieder in den Garten.
Ist alles völlig legal !
Zitat:
@munition76 schrieb am 2. August 2021 um 21:49:24 Uhr:
Ich würde mich nicht wundern, wenn er sich jetzt einen 5-Meter Mercedes S210 mit Anhängerkupplung für paar hundert Euro kauft und dann den 12 Meter Gespann für die nächsten 25 Monate (einen Monat darf man den Tüv ohne Konsequenzen überziehen) legal dort abstellt.
Das wäre natürlich eine Möglichkeit.
In dem Fall wäre das abfahrfertige Gespann mit 7 Meter Anhänger + 5 Meter Zugfahrzeug insgesamt 12 Meter lang.
Ich wüsste hier in meiner Straße, bzw. sogar im Wohngebiet nicht einen Stellplatz, wo dieses Gespann legal abgestellt werden könnte.
Direkt vor meinem Haus ginge das nicht, denn um meine Garage frei zu halten müsste das Gespann über die Einmündung zur Querstraße rausstehen. Hier sind aber 5 Meter Abstand zum Scheitelpunkt einzuhalten. Somit würde auch allein für den Anhänger der Platz schon mal wegfallen.
Nach meiner Garageneinfahrt kommt gleich die Hofzufahrt meines Nachbarn, gefolgt von knapp 10 Meter Vorgarten bis die Garagenzufahrt des Nachbarn kommt. Mit 12 Metern wird auch hier der Platz knapp, bzw. für das Gespann ebenfalls nicht möglich sein. Und so geht das weiter.... bis die Straße zu Ende ist.
Das schaut auch bei den anderen Straßen im Wohngebiet leider nicht anders aus.
Zitat:
@munition76 schrieb am 2. August 2021 um 21:49:24 Uhr:
…und wenn er wegen MPU einen dran kriegt und etwas durchgedreht ist, bastelt er sich 4 oder 5 solche Gespanne und dann ist Feierabend. Er zieht das dann so lange durch, bis dort kein Smart mehr einen Parkplatz findet… wollen wir natürlich nicht hoffen.
Glaub mir, wenn der Herr wegen solcher Verstöße eine MPU auferlegt bekommt, wird der für lange Zeit erstmal die Füße ganz still halten.
Und wenn Er, wie Du sagst "durchgedreht ist", wäre das mehr als genug Anlaß erneut die psychische Eignung zum Führen eines Fahrzeugs zu überprüfen.
Da steht dann schneller die nächste MPU vor der Haustüre.
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 2. August 2021 um 17:39:46 Uhr:
Der Gesetzgeber fordert hier schon, dass der Anhänger wirklich in Benutzung ist.
Eben und "Benutzung" wäre hier ja wohl eher das Boot zum Wasser bringen. Der Zweck des Anhängers ist es ja nicht das Boot spazieren zu fahren (das wäre genaugenommen noch eine sinnlose Fahrt die es auch zu vermeiden gilt).
Gruß Metalhead
Ähnliche Themen
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 3. August 2021 um 10:35:34 Uhr:
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 2. August 2021 um 17:39:46 Uhr:
Der Gesetzgeber fordert hier schon, dass der Anhänger wirklich in Benutzung ist.
Eben und "Benutzung" wäre hier ja wohl eher das Boot zum Wasser bringen. Der Zweck des Anhängers ist es ja nicht das Boot spazieren zu fahren (das wäre genaugenommen noch eine sinnlose Fahrt die es auch zu vermeiden gilt).Gruß Metalhead
Das stimmt so nicht.
Der Sinn und Zweck eines Bootsanhängers ist nicht nur der Transport des Bootes, sondern auch die Aufbewahrung des solchen außerhalb des Wassers.
Wenn ein Boot drauf ist, ist er also in zweckgemäßer Benutzung.
Ohne Boot sähe es anders aus.
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 2. August 2021 um 17:39:46 Uhr:
Es reicht eben nach gängiger Rechtsprechung nicht aus, den Anhänger anzukuppeln, einmal um den Block zu fahren und ihn wieder abzustellen. Das wäre dann doch etwas zu einfach.Der Gesetzgeber fordert hier schon, dass der Anhänger wirklich in Benutzung ist. Ich habe mal was von einer Zeitspanne von 30 Minuten gelesen, die der Anhänger auch unterwegs sein muß, damit von einer wirklichen Nutzung und nicht nur einer Umparknutzung ausgegangen werden kann.
kannst Du dazu bitte mal eine Quelle nennen? Du schreibst einmal "Rechtsprechung", einmal "der Gesetzgeber fordert". Das Gesetz gibt das aber nicht her. Gem. §12 Abs 3b wird nur gefordert, dass der Vorgang des Parkens beendet sein muss. Wenn man einmal um den Block fährt, ist er beendet und beim Wieder-Abstellen beginnt ein neuer Parkvorgang. Von Benutzung steht im Gesetz gar nichts.
Ich habe auf die Schnelle das dazu gefunden:
https://www.liederbach.eu/seite/de/gemeinde/1812/-/zurueck.html
Die Aussage mit dem Gesetzgeber nehme ich zurück. Der spricht nur von 2 Wochen, ohne nähere Angaben.
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 3. August 2021 um 13:24:04 Uhr:
Ich habe auf die Schnelle das dazu gefunden:https://www.liederbach.eu/seite/de/gemeinde/1812/-/zurueck.html
Die von Dir verlinkte Ausschreibung enthält einen sehr interessanten Punkt:
Zitat:
Dieses zulässige Parken ist aber nur soweit erlaubt, als der Anhänger noch gemeingebräuchlich genutzt wird, d.h. zu Verkehrszwecken. Wird der Anhänger zu anderen Zwecken genutzt z. B. zur Werbung oder zum Überwintern, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes bereits vom Beginn des Abstellens vor
Laut Eröffnungsbeitrag von @Harig58 möchte der Besitzer des Bootsanhänger das Boot gar nicht mehr nutzen, zumindest was die nächste Zeit betrifft evtl "irgendwann" mal wieder.
Dadurch, daß das Boot und somit auch der Anhänger so gar nicht mehr benutzt werden, würde das doch als unzulässige Sondernutzung von öffentlichem Parkraum zu betrachten sein ?!
Das wäre im Streitfall sicher auch etwas, was ein Gericht klären müßte.
Ist das Boot überhaupt seetauglich? Also könnte man theoretisch damit fahren?
Wenn es nur ein Haufen Schrott ist, wäre das meiner Meinung nach auch keine Nutzung zu Verkehrszwecken. Ebenso, wenn das Boot zwar tauglich ist, aber während der Wintermonate da abgestelllt ist. Dann fährt man eh kein Boot und nutzt den Platz nur zum Überwintern.
Auch die Runde um den Block lässt hier die 2 Wochenfrist nicht neu anlaufen.
Es ist zwar nur eine Ortssatzung wie ich das auf die Schnelle sehe, aber das ließe sich gewiss ausweiten und ist woanders anwendbar.
Unsere Bürokratie ist nicht so blöd und austricksbar wie es viele glauben.
Aber auch so eine Ortssatzung muß ja einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Also sie darf geltenden Gesetzen nicht entgegenstehen. Ich gehe daher davon aus, dass die Satzung durch Juristen entworfen wurde oder zumindest überprüft wurde.
Und wenn man sich mal fragt, warum der Gesetzgeber überhaupt diese 2-Wochen-Regel eingeführt hat, dann sollte auch klar werden, dass er das nicht gemacht hat, damit man den Hänger alle zwei Wochen einen Parkplatz weiterschiebt.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 3. August 2021 um 14:06:59 Uhr:
Auch die Runde um den Block lässt hier die 2 Wochenfrist nicht neu anlaufen.
Es ist zwar nur eine Ortssatzung wie ich das auf die Schnelle sehe, aber das ließe sich gewiss ausweiten und ist woanders anwendbar. Unsere Bürokratie ist nicht so blöd und austricksbar wie es viele glauben.
und diese Weisheit ziehst Du genau woraus?
Im Ernst, nur weil die Gemeinde Liederbach so etwas behauptet, muss es nicht stimmen. Das Gesetz gibt das nicht her.
Wenn man in Analogie zu den üblichen Regelungen die Sache betrachtet, dann ist es völlig ausreichend, das Boot wegzufahren, so dass andere die Chance haben, den Parkplatz zu nutzen. D.h. Umparken auf den nächsten freien Parkplatz ist ausreichend und wenn man nach einer Runde um den Block den Parkplatz noch frei vorfindet, dann kann man seinen Anhänger wieder darauf abstellen und eine neue 2-Wochenfrist beginnt.
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 3. August 2021 um 14:11:55 Uhr:
Aber auch so eine Ortssatzung muß ja einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Also sie darf geltenden Gesetzen nicht entgegenstehen. Ich gehe daher davon aus, dass die Satzung durch Juristen entworfen wurde oder zumindest überprüft wurde.
Erstens ist es keine Satzung, sondern eine Behauptung im Internet. Zweitens habe ich schon ganz anderen Unfug auf kommunalen Seiten gelesen.
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 3. August 2021 um 14:11:55 Uhr:
Und wenn man sich mal fragt, warum der Gesetzgeber überhaupt diese 2-Wochen-Regel eingeführt hat, dann sollte auch klar werden, dass er das nicht gemacht hat, damit man den Hänger alle zwei Wochen einen Parkplatz weiterschiebt.
Man sieht doch was gemeint ist. Leider ist das juristisch bedeutungslos.
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 3. August 2021 um 14:05:06 Uhr:
Ist das Boot überhaupt seetauglich? Also könnte man theoretisch damit fahren?
auf das Boot kommt es nicht an. Der Anhänger könnte auch Kohlesäcke geladen haben. Entscheidend ist die Verkehrstüchtigkeit des Anhängers. Ist die gegeben, reden wir über zulässigen Gemeingebrauch.
Was viele dabei vergessen oder gar nicht wissen: Gesetze sind oft allgemein und abstrakt gehalten, weil sie gar nicht jeden Einzelfall erfassen können oder weil sich manche Unklarheiten erst ergeben, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.
Daher gibt es zu vielen Gesetzen zahlreiche Kommentare, Rechtsauslegungen, usw. Keine Behörde, kein Anwalt, kein Richter liest nur das Gesetz, sondern eben auch diese Auslegungen und Kommentare.
So sagt der Gesetzgeber bspw. dass unnützes hin- und herfahren verboten ist. Was ist aber "unnütz"? Wenn ich es aus Langeweile mache? Wenn ich es als Hobby mache? Wenn ich es mache, um den Motor aufzuwärmen? Und für solche unbestimmten Rechtsbegriffe wurden Kommentare und Rechtsauslegungen erfunden, damit man das nicht immer wieder neu bestimmen muß.
Und ja, vieleicht würde auch ein Richter entscheiden, dass einmal um den Block fahren dem Gesetzgeber genügt, sonst hätte er es präziser formulieren müssen. Die Wahrscheinlichkeit ist aber größer, dass er entsprechende Kommentare liest, andere Urteile, die so einen Fall schon behandelt haben und sich der Rechtsauffassung anschließt.
Zur Auslegung von "gemeingebräuchlicher Nutzung": Gemeingebräuchliche Nutzung bedeutet nicht, dass der Anhänger in einem verkehrssicheren Zustand sein muß. Das muß er sowieso, sonst dürfte er gar nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen.
Das bedeutet, dass der Anhänger für seinen gebauten Zweck benutzt wird. Nämlich ein boot zu transportieren. Und das wiederum bedeutet, ein Boot zum Wasser bringen oder weg bringen. Und nicht das Boot alle zwei Wochen damit eine Runde um den Block zu fahren.
Auc ein mit Kohlen beladener Anhänger dürfte nicht dauerhaft so parken. Denn er wird nicht zum Transport der Kohlen benutzt, sondern zur Lagerung derselben im öffentlichen Raum.
Wenn ich mir einen Kofferanhänger kaufe und ihn zugelassen und im verkehrssicheren Zustand auf die Straße stelle, weil mein Haus zu klein ist und ich Lagerraum brauche, ist das ebenfalls unzulässig. Weil da klar der Sinn des Anhängers verlorengeht. Da nützt es auch nichts, wenn ich mein gerümpel alle 14 tage mal im Kreis fahre.