BMW 3er Leasing

BMW 3er

Hallo zusammen,

ich bin als Beitragsschreiber neu hier (als Leser schon seit Jahren) und hoffe, dass ich im richtigen Bereich poste.

Ich habe ein Problem und weiß aus der Vergangenheit, dass hier viele fundiertes Wissen haben und hoffe daher auf eure Hilfe!

Der Leasingvertrag meines jetzigen 3er läuft aus und daher hat mein Händler mir ein Angebot für ein Anschlussleasing unterbreitet. Das Angebot war gut, keine Frage und daher habe ich die Bestellung unterschrieben und per Fax zurück geschickt. Die Woche drauf wollten wir uns dann für die Unterzeichnung des Leasingvertrages treffen. So weit so gut...In der Zwischenzeit hat sich im Privaten etwas verändert, so dass ich vom Vertrag zurücktreten wollte. An dieser Stelle möchte ich kurz sagen, dass ich noch nie einen Vertrag widerrufen habe und dass ich es nicht mache, weil ich nen besseres Angebot bekommen habe.
Es hat auch nichts damit zu tun, dass ich es mir nicht mehr leisten kann!!

Nun bin ich dann zu meinem Freundlichen gefahren und hab ihm die Situation geschildert. Die Antwort war "oh das ist schade, aber ich kann nichts machen! es gibt kein Widerrufsrecht mehr bei Privatleasing, das Gesetz hätte sich geändert. Wenn es ne Finanzierung wäre, würde es anders aussehen." Ich könnte vom Vertrag zurück treten und die "Vertragsstrafe" in Höhe von 15% begleichen, dann wär alles erledigt. Erstmal war ich natürlich total von den Socken und war ratlos..er hat mir den Laasingvertrag in die Hand gedrückt zum unterschreiben, weil ich den Wagen (da ja bestellt) sonst bar zahlen müsste.

Es handelt sich um einen vorhandenen Vorführwagen.
Ich hab dann mal mit meinem ehemaligen BMW Händler gesprochen, der sagt, dass es durchaus ein Widerrufsrecht bei Privatleasing gibt.
Im Vertrag und in den AGBs steht nichts von einem Widerrufsrecht..was ja zunächst nicht heißen muss, dass es keines gibt.

Meine Frage daher an euch (vll gibt es ja auch den ein oder anderen BMW Mitarbeiter, der mir einen Tipp geben mag): Veräppelt mich mein Verkäufer nun oder gibt es in der Tat kein Widerrufsrecht bei Privatleasing mehr? Ich werd aus den vielen Beiträgen im Internet nicht schlau. Ich will auch kein Fass aufmachen, wenn ich im Unrecht bin.

Ich bin für eure Tipps sehr dankbar, da es natürlich auch eilig ist.

Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Marc!

33 Antworten

Hallo,
habe nur kurz überflogen. Die Bestellung ist unterschrieben, aber der Leasingvertrag nicht. Richtig ?
Dann geht es ja gar nicht um den Widerruf vom Leasing, sondern um den Widerruf der Bestellung.

Diese könnte man Anfechten aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen verkehrswesentlichen Eigenschaften) allerdings immer mit der Folgen des Ersatzes des "Vertrauensschadens".
Ob der 15% ist, muss die Bestellung bzw. die AGB des Autohauses ausweisen, die als Grundlage der Bestellung dient. Prinzipiell
gibt es dabei keinen Widerruf ohne rechtsgeschäftlichte Folgen. Daher wird, wenn das Autohaus nicht mit sich reden läßt, es nicht kostenlos ausgehen. Um eine Abnahme des Fahrzeuges kommt man allerdings drum rum, wenn die Bestellung angefochten wird.

Grüsse,
Maik

Zitat:

Original geschrieben von M5PWR


Hallo,
habe nur kurz überflogen. Die Bestellung ist unterschrieben, aber der Leasingvertrag nicht. Richtig ?
Dann geht es ja gar nicht um den Widerruf vom Leasing, sondern um den Widerruf der Bestellung.

Diese könnte man Anfechten aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen verkehrswesentlichen Eigenschaften) allerdings immer mit der Folgen des Ersatzes des "Vertrauensschadens".
Ob der 15% ist, muss die Bestellung bzw. die AGB des Autohauses ausweisen, die als Grundlage der Bestellung dient. Prinzipiell
gibt es dabei keinen Widerruf ohne rechtsgeschäftlichte Folgen. Daher wird, wenn das Autohaus nicht mit sich reden läßt, es nicht kostenlos ausgehen. Um eine Abnahme des Fahrzeuges kommt man allerdings drum rum, wenn die Bestellung angefochten wird.

Grüsse,
Maik

Hallo Maik,

der Leasingvertrag ist ebenfalls unterschrieben..es hieß sinngemäß "unterschreiben" oder "bar"...

Gruß

Dann wirds noch komplizierter.

Leasingverträge haben idR kein Widerrufsrecht. Schau mal in das Kleingedruckte der BMW Bank.

Nur selbst, wenn der LV rückgängig gemacht wird, ist immer noch der rechtskräftige Kaufvertrag beim Autohaus anhängend.
Das sind zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Die Leasingbank tritt nur in den Kaufvertrag ein, als Vertragspartner und
bezahlt dem Autohaus den vereinbarten Kaufpreis.

mE bleibt nur die Möglichkeit den Kaufvertag aus Irrtumsgründen anzufechten, falls man aus dem Leasingvertrag raus kommt. Aber wie bereits beschrieben ist dann der Vertrauensschaden zu ersetzen. Da kommste nicht ohne Kosten raus.
Und eine Nötigung zur Unterschrift nachzuweisen wird fast unmöglich sein.

Wie sagte immer so schön mein Prof in der BGB Vorlesung: bedenken Sie stets die Kraft Ihrer Unterschrift 😰
(hilft jetzt natürlich nicht weiter - aber bei der nächsten Unterschrift )

Grüsse,
Maik

Zitat:

Original geschrieben von bubbles123



Zitat:

Original geschrieben von M5PWR


Hallo,
habe nur kurz überflogen. Die Bestellung ist unterschrieben, aber der Leasingvertrag nicht. Richtig ?
Dann geht es ja gar nicht um den Widerruf vom Leasing, sondern um den Widerruf der Bestellung.

Diese könnte man Anfechten aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen verkehrswesentlichen Eigenschaften) allerdings immer mit der Folgen des Ersatzes des "Vertrauensschadens".
Ob der 15% ist, muss die Bestellung bzw. die AGB des Autohauses ausweisen, die als Grundlage der Bestellung dient. Prinzipiell
gibt es dabei keinen Widerruf ohne rechtsgeschäftlichte Folgen. Daher wird, wenn das Autohaus nicht mit sich reden läßt, es nicht kostenlos ausgehen. Um eine Abnahme des Fahrzeuges kommt man allerdings drum rum, wenn die Bestellung angefochten wird.

Grüsse,
Maik

Hallo Maik,

der Leasingvertrag ist ebenfalls unterschrieben..es hieß sinngemäß "unterschreiben" oder "bar"...

Gruß

Hm, was war den das für ein Fax?

Hätte ich persönlich dann nicht gemacht. Zumal mich nicht unter druck setzen lassen so.

Ahja, 

Eine Notlösung gibts seitns der Leasingbank. Du kannst nach 7 Monaten den Wagen abgeben. Wenns ein schnäppchen ist, gehts schnell weg. Kostet "nur" 595 €.

gretz

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Zitat:

Original geschrieben von M5PWR


Dann wirds noch komplizierter.

Leasingverträge haben idR kein Widerrufsrecht. Schau mal in das Kleingedruckte der BMW Bank.

Nur selbst, wenn der LV rückgängig gemacht wird, ist immer noch der rechtskräftige Kaufvertrag beim Autohaus anhängend.
Das sind zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Die Leasingbank tritt nur in den Kaufvertrag ein, als Vertragspartner und
bezahlt dem Autohaus den vereinbarten Kaufpreis.

mE bleibt nur die Möglichkeit den Kaufvertag aus Irrtumsgründen anzufechten, falls man aus dem Leasingvertrag raus kommt. Aber wie bereits beschrieben ist dann der Vertrauensschaden zu ersetzen. Da kommste nicht ohne Kosten raus.
Und eine Nötigung zur Unterschrift nachzuweisen wird fast unmöglich sein.

Wie sagte immer so schön mein Prof in der BGB Vorlesung: bedenken Sie stets die Kraft Ihrer Unterschrift 😰
(hilft jetzt natürlich nicht weiter - aber bei der nächsten Unterschrift )

Grüsse,
Maik

In meinem Kaufvertrag beim Leasing war eine Kopplung mit dem Leasingvertrag gewesen. Das dieser nicht wirksam wird, wenn der Leasingvertrag nicht zu stande kommt bzw. widerrufen wird.. .etc... (nagel mich nicht auf den Wortlaut fest).

gretz

Zitat:

Original geschrieben von kevinmuc



Zitat:

Original geschrieben von M5PWR


Dann wirds noch komplizierter.

Leasingverträge haben idR kein Widerrufsrecht. Schau mal in das Kleingedruckte der BMW Bank.

Nur selbst, wenn der LV rückgängig gemacht wird, ist immer noch der rechtskräftige Kaufvertrag beim Autohaus anhängend.
Das sind zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Die Leasingbank tritt nur in den Kaufvertrag ein, als Vertragspartner und
bezahlt dem Autohaus den vereinbarten Kaufpreis.

mE bleibt nur die Möglichkeit den Kaufvertag aus Irrtumsgründen anzufechten, falls man aus dem Leasingvertrag raus kommt. Aber wie bereits beschrieben ist dann der Vertrauensschaden zu ersetzen. Da kommste nicht ohne Kosten raus.
Und eine Nötigung zur Unterschrift nachzuweisen wird fast unmöglich sein.

Wie sagte immer so schön mein Prof in der BGB Vorlesung: bedenken Sie stets die Kraft Ihrer Unterschrift 😰
(hilft jetzt natürlich nicht weiter - aber bei der nächsten Unterschrift )

Grüsse,
Maik

In meinem Kaufvertrag beim Leasing war eine Kopplung mit dem Leasingvertrag gewesen. Das dieser nicht wirksam wird, wenn der Leasingvertrag nicht zu stande kommt bzw. widerrufen wird.. .etc... (nagel mich nicht auf den Wortlaut fest).

gretz

War bei meinem alten Vertrag auch so...

Und nun steh ich da mit meinem Talent..wobei ich echt noch immer widersprüchliche Aussagen im Netz finde...aaaah

Ich würde nochmal freundlich beim BMW Händler nachfragen. Wenn das nichts bringt: direkt zum Anwalt. Der sollte sich damit auskennen!

P.S. Eigentlich muss in den Dir ausgehändigten AGB's was zum Thema drinstehen.

Zitat:

Original geschrieben von C 37 RS


Ich würde nochmal freundlich beim BMW Händler nachfragen. Wenn das nichts bringt: direkt zum Anwalt. Der sollte sich damit auskennen!

P.S. Eigentlich muss in den Dir ausgehändigten AGB's was zum Thema drinstehen.

Also das freundliche Reden habe ich probiert..wirklich, aber da ist nix zu machen.

Und in den AGBs steht NICHTS aber auch gar nichts zu einem möglichen Widerruf! Auch nicht im Vertrag..was die Argumentation meines Freundlichen natürlich stützen würde, dass es in der Tat einfach keines mehr gibt!

Wenn dem so ist, ist es ja auch O.K. dann akzeptiere ich das..nur wie gesagt, ich finds etwas merkwürdig..

Mhmm..., ein 2-wöchiges Widerrufsrecht scheint es aber zu geben, zumindest bei Privatleasing. Siehe hier...
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.04.2000 - 24 U 184/99, Der Betrieb 2001, 914

Und hier mal was zum Thema vom Anwalt...

Und hier nochmals was zur rechtlichen Seite...

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28


Mhmm..., ein 2-wöchiges Widerrufsrecht scheint es aber zu geben, zumindest bei Privatleasing. Siehe hier...
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.04.2000 - 24 U 184/99, Der Betrieb 2001, 914

Und hier mal was zum Thema vom Anwalt...

Und hier nochmals was zur rechtlichen Seite...

Neo, 

ich weis das du meine Beiträge nicht ließt... in dem fall wäre es aber vielleicht sinnvoll. Sofern die Urteile die Gesetzesänderung nicht berücksichtigt haben (von 2010) sind sie nichts wert.
Frage ist ja wie sich die Textlich neue Formulierung auf das Privatwiderrufsrecht bei VL sich auswirkt.

gretz

Zitat:

Original geschrieben von kevinmuc


ich weis das du meine Beiträge nicht ließt... in dem fall wäre es aber vielleicht sinnvoll. Sofern die Urteile die Gesetzesänderung nicht berücksichtigt haben (von 2010) sind sie nichts wert.
Frage ist ja wie sich die Textlich neue Formulierung auf das Privatwiderrufsrecht bei VL sich auswirkt.

Ähh..., mal ne Frage..., warum sollte ich deine Beiträge nicht lesen? 😕

Mag sein, dass mir da was entgangen ist, aber eines Gesetzesänderung aus 2010 ist mir nicht bekannt. Wenn Du da was geschrieben hast, dann ist mir das wohl beim Überfliegen entgegangen - unabsichtlich... 😛

Im Bundesnazeiger 2010 hab ich jedenfalls nichts gefunden, was darauf schließen ließe, dass es ein Widerrufsrecht nicht mehr gibt - oder ich hab's überlesen... 😁

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28



Zitat:

Original geschrieben von kevinmuc


ich weis das du meine Beiträge nicht ließt... in dem fall wäre es aber vielleicht sinnvoll. Sofern die Urteile die Gesetzesänderung nicht berücksichtigt haben (von 2010) sind sie nichts wert.
Frage ist ja wie sich die Textlich neue Formulierung auf das Privatwiderrufsrecht bei VL sich auswirkt.
Ähh..., mal ne Frage..., warum sollte ich deine Beiträge nicht lesen? 😕

Mag sein, dass mir da was entgangen ist, aber eines Gesetzesänderung aus 2010 ist mir nicht bekannt. Wenn Du da was geschrieben hast, dann ist mir das wohl beim Überfliegen entgegangen - unabsichtlich... 😛

Im Bundesnazeiger 2010 hab ich jedenfalls nichts gefunden, was darauf schließen ließe, dass es ein Widerrufsrecht nicht mehr gibt - oder ich hab's überlesen... 😁

Vorletzter Post, 1. Seite.

Da hab ich die sachen sogar verlinkt. Drüber steht sogar weswegen....

Zitat:

Original geschrieben von kevinmuc


Vorletzter Post, 1. Seite.
Da hab ich die sachen sogar verlinkt. Drüber steht sogar weswegen....

Eben, der Link zum Bundesanzeiger. Oder? Ist aber nur die Startseite. Hab von 2009 bis 2011 alles durch und dennoch nix weiter gefunden - oder wie gesagt - übersehen... 😛

Mir selbst ist keine Gesetzesänderung bekannt und auch wenn ich das ganze Jahr immer mal wieder mit Leasinggeschäften zu tun habe, so betrifft das eher die steuerliche - weniger die rechtliche Seite. Von daher kann ich durchaus ehrlich zugeben, die Antwort auf die Frage des TE - nicht - wirklich geben zu können. Aber ich bin durchaus interessiert... 😁

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28



Zitat:

Original geschrieben von kevinmuc


Vorletzter Post, 1. Seite.
Da hab ich die sachen sogar verlinkt. Drüber steht sogar weswegen....
Eben, der Link zum Bundesanzeiger. Oder? Ist aber nur die Startseite. Hab von 2009 bis 2011 alles durch und dennoch nix weiter gefunden - oder wie gesagt - übersehen... 😛

Mir selbst ist keine Gesetzesänderung bekannt und auch wenn ich das ganze Jahr immer mal wieder mit Leasinggeschäften zu tun habe, so betrifft das eher die steuerliche - weniger die rechtliche Seite. Von daher kann ich durchaus ehrlich zugeben, die Antwort auf die Frage des TE - nicht - wirklich geben zu können. Aber ich bin durchaus interessiert... 😁

*mist*

hab den Link kopiert, was oben drinn stand. Wieso geht der schrott nicht!??!?

ist ein Dokument von 11 Juni2010.
Guck mal in das dokument was der te verlinkt hatte.

Zitat:

2.2.3 Anwendbarkeit auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung
In § 500 BGB a.F., bis 10.06.2010 geltend, war geregelt, dass ein Teil der Vorschriften
zu Verbraucherdarlehensverträgen auch auf „Finanzierungsleasingverträge“ anzuwenden sind. Aus diesem Wortlaut schlussfolgerte der BGH, dass nicht nur Verträge mit Restwertabrechnung, sondern auch Verträge mit Kilometerabrechnung in den Schutzbereich
fallen, die ebenfalls zu den Finanzierungsleasingverträgen gezählt werden
62
.
Durch eine Gesetzesänderung
63
mit Wirkung zum 11.06.2010 verschwand der Begriff
des Finanzierungsleasingvertrags jedoch aus dem BGB. Im neu gefassten § 506 BGB ist
nur noch von „entgeltlichen Finanzierungshilfen“ die Rede, die vorliegen sollen, wenn
der Verbraucher zum Vertragsende den Gegenstand erwerben oder für einen bestimmten Wert des Gegenstands einstehen muss. Diese Voraussetzungen erfüllen Leasingverträge mit Andienungsrecht oder Restwertausgleichsklausel.
Bei Verträgen mit Kilometerabrechnung ist indes fraglich, ob sie vom neuen Tatbestand erfasst sind. Denn vordergründig muss der Leasingnehmer bei Kilometerverträgen
gerade keinen Restwertausgleich leisten. Er muss nicht für den Marktwert einstehen,
sondern allenfalls für den Zustand des Fahrzeugs, indem er bei übermäßiger Abnutzung
Ersatz schuldet. Andererseits hat der BGH heraus gearbeitet, dass auch der „Minderwertausgleichsanspruch“ für übermäßige Abnutzungen der Sache nach ein Wertausgleichsanspruch ist
64
. Weil nach § 538 BGB der Mieter für übermäßige Abnutzungen haftet, trifft diese Überlegung zwar auf jeden Mietvertrag zu, ohne dass ernsthaft erwogen
werden könnte, alle Mietverträge als entgeltliche Finanzierungshilfen einzustufen und in
62 BGH, Urteil vom 24.04.1996, Az. VIII ZR 150/95; Urteil vom 11.03.1998, Az. VIII ZR 205/97.
63 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und
Rückgaberecht vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2355.

Okay, das hab ich so nicht gefunden. Aber es verdeutlicht mal wieder unser gutes altes Amtsdeutsch... 😁

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