Blöde Frage zum Verständnis, Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 16 % ab Juli

BMW X1 F48

Hallo eine Frage die hier wahrscheinlich nicht reingehört, die mich aber und vielleicht auch andere Neuwagenkäufer interessiert.
Mein Fahrzeug wird in ca 2 Wochen geliefert, es ist noch keine Rechnung gestellt worden.
Wie wirkt sich das aus, kann man sagen ich nehme das Fahrzeug ab 1.7.2020 ab, mit entsprechender Rechnungsstellung? Sind immer hin 3%. Macht bei mir schlappe 1800 Euro aus.
Freue mich auf Eure Antworten.
Gruß

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Wenn die Diskussion um Leasingverträge und Leasingfaktoren in ein Autoforum gehören dann die Diskussion um Kaufpreise mit ihren Einflussfaktoren ebenso. Ein berechtigter Thread der Autokäufer bewegt.

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Ich habe das für mich eher so wie @101Selbstfahrer gedeutet, mit dem Unterschied, dass ich nicht den Tag der Zulassung als relevant ansehe, sondern schlicht die erfolgte Fahrzeug-Übergabe an den Kunden (Zulassen kann der den Wagen ja später, wie @Jens Zerl geschrieben hat).

Nach §13 (1) 1.a) UStG entsteht die Umsatzsteuer "für Lieferungen und sonstige Leistungen" gemäß:

"bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind."

Das heißt, Stichtag wäre hier die Ausführung der Leistung und nicht die Rechnungsstellung. So war auch mein laienhaftes Verständnis: Mehrwertsteuer entsteht bei Erbringung der Leistung und nicht bei Rechnungsstellung.

Somit wäre das für mich:
Bei Leistungserbringung (Fahrzeug-Übergabe) im Juni und Rechnungsstellung im Juli müsste noch immer 19% MwSt ausgewiesenen werden, selbst wenn im Juli der reduzierte Satz gilt.

Ich bin aber weder Steuerexperte noch BWLer und es kann gut sein, dass @harald335i mit dem Rechnungsdatum Recht hat...

In der Praxis ist es doch so, das kein Händler dir das Auto übergibt bevor du es bezahlst. Also pasiert es fast zeitnah mit einer Zulassung.
Ich stimme auch dem Harald335i zu, massgebend ist der Tag der Rechnungsstellung.

@GRAND62

Sowohl bei unserem X1 als auch beim X1 meines Schwiegervaters (zwei völlig unterschiedliche Händler) kam die Rechnung am Tag der Übergabe mit ins Auto und war dann binnen 14 Tagen zu begleichen.

Aber auch hier wäre Rechnungsdatum = Übergabedatum.... Also auch kein Problem...

Den i3 musste ich aber auch vorab zahlen...

Zitat:

@Xentres schrieb am 7. Juni 2020 um 11:18:50 Uhr:


Ich habe das für mich eher so wie @101Selbstfahrer gedeutet, mit dem Unterschied, dass ich nicht den Tag der Zulassung als relevant ansehe, sondern schlicht die erfolgte Fahrzeug-Übergabe an den Kunden (Zulassen kann der den Wagen ja später, wie @Jens Zerl geschrieben hat).

Nach §13 (1) 1.a) UStG entsteht die Umsatzsteuer "für Lieferungen und sonstige Leistungen" gemäß:

"bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind."

Das heißt, Stichtag wäre hier die Ausführung der Leistung und nicht die Rechnungsstellung. So war auch mein laienhaftes Verständnis: Mehrwertsteuer entsteht bei Erbringung der Leistung und nicht bei Rechnungsstellung.

Es müssen zwei verschiedene Dinge unterschieden werden:
1) zu welchem Zeitpunkt wird die Steuer gegenüber dem Fiskus fällig
2) welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung ihrer Höhe relevant

Was ist z.B., wenn Du im Mai in einem Möbelhaus eine Couch gekauft und direkt inkl. Mehrwertsteuer bezahlt hast und diese erst im August geliefert wird?

Mein Verständnis ist das, dass die MWSt. mit Rechnungsstellung fällig wird und lediglich nicht später als der Zeitpunkt der Lieferung entrichtet werden kann.

D.h. wenn Du eine Couch im August bekommst, sie aber erst im Dezember in Rechnung gestellt wird, müsste das Möbelhaus trotzdem im August die Steuer abführen, sonst wären Steuerbetrügereien ja Tür und Tor geöffnet.

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@Jens Zerl

Da bin ich bei dir.

Dein erstes Beispiel ist aber mit Vorabzahlung. Hier wird dir eine Rechnung bereits vorab gestellt mit dem zum Rechnungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz.

Dies entspricht sicher auch dem Vorgehen der bei vielen Händlern im KFZ-Bereich.

Bei deinem zweiten Beispiel mit Rechnungsstellung nachträglich im Dezember verhält es sich dann ja so, wie ich es beschrieben habe:
Das Möbelhaus führt im August die Umsatzsteuer zum im August geltenden Steuersatz ab. Die Rechnung weist dann im Dezember aber auch den im August geltenden Steuersatz aus, sonst würde man dem Kunden ja mehr Umsatzsteuer abknöpfen als man selbst an den Staat entrichtet hat. Somit würde im Dezember eine Rechnung nach "altem" Steuersatz gestellt.

Dieses Szenario ist beim Autokauf nicht ganz so häufig, aber manche Händler stellen doch auch eine Rechnung erst im Nachgang aus. Gerade wenn der Kunde bekannt ist. Mein Schwiegervater würde nirgends ein Auto kaufen, das er vorab bezahlen müsste 🙂

Jens Zerl,

zu deinen Beispiel der Couch, wenn du im Mai eine Rechnung für die Couch erhalten hast, aber die Ware noch nicht geliefert bekommen hast, dann ist das ein Vorkassen-Geschäft, hier zählt auch wieder das Datum der Rechnungsstellung, unabhängig von der Lieferung.

Das Beispiel zur Berechnung der Couch im Dezember ist nicht richtig, Mehrwertsteuer wird erst dann fällig und muss abgeführt werden, wenn eine Rechnung geschrieben wurde. Haben wir im Bau-Nebengewerbe ja ständig, dass wir mit Montage-Leistungen in Vorleistung gehen und erst nach mitunter einem halben Jahr diese abrechnen können. Und da wird es jetzt im Moment für uns schwierig, die Leistung wurde im Zeitrahmen von 19% erbracht, wird aber mitunter dann mit 16% abgerechnet, bedeutet, wir müssen zeitlich zwischen 19% und 16% abgrenzen, was einen enormen Aufwand bedeutet.

Hier noch ein Hinweis, wer eine Leasing-Sonderzahlung als Selbstständiger geleistet hat , kann jetzt für das halbe Jahr
eine Rückerstattung des geminderten Steuer- Satzes der Sonderzahlung berücksichtigen, und zwar vom Finanzamt, da die Anzahlung ja auf die Leasingdauer aufgeteilt wird, bedeutet, für ein halbes Jahr gilt der reduzierte Satz.

Im übrigen müssen wir dann noch mit der Mehrwertsteuer-Abführung ans Finanzamt sogar in Vorleistung gehen, auch wenn diese vom Schuldner noch gar nicht beglichen wurde, im Gegensatz zu Einzelfiirmen haben wir keine Ist-Versteuerung sondern eine Soll-Versteuerung, aber dies führt jetzt viel zu weit.

Jedenfalls ist für den gültigen Satz der Mehrwertsteuer immer der Tag der Rechnungsstellung entscheidend.

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