Blitzer-Atrappe = Amtsanmaßung?
Hallo Zusammen,
https://www.aachener-nachrichten.de/.../...freigesprochen_aid-35014953
Wie kann ein Nistkasten mit rot hinterlegten Einflugloch diesen Tatbestand rechtfertigen? Das Design ist weder rechtlich geschützt, noch sonstwie (z. B. wie Verkehrszeichen) reguliert.
Die vorgeworfene „Amtsanmaßung“ entsteht dann erst im Kopf eines potentiell ertappten Verkehrssünders.
Grüße vom Möwenmann
Beste Antwort im Thema
Wir leben halt in der Bananen Republik Deutschland...
Wir leben (zumindest bis vor 2 - 3 Jahren) ziemlich sicher...
Was von Politik und Gerichten kommt ist manchmal einfach seltsam - aber alle paar Jahre wird in Deutschland gewählt - offensichtlich will die Mehrheit in Deutschland nichts ändern.
(die Franzosen mit den gelben Westen sind da anders drauf, versteht der Deutsche aber nicht)
213 Antworten
Zitat:
@Moers75 schrieb am 11. Dezember 2018 um 12:21:59 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 11. Dezember 2018 um 12:17:53 Uhr:
Freispruch zweiter Klasse ist gemeinhin ein Freispruch aus Mangel an Beweisen.Bei Juristen oder normalen Menschen? Landläufig ist doch gleichgesetzt "kein Urteil schuldig" = Freispruch. Rest juristische Feinheiten.
Bei Reportern sollte man auch kein Jurastudium voraussetzen.
Eher bei normalen Menschen. Da bleibt dann im Hinterkopf immer der Verdacht hängen "er war es, man konnte es ihm nur nicht nachweisen".
Einem Juristen (also einem nicht normalen Mensch nach deiner Definition 😁) ist das ziemlich egal, da die Rechtsfolgen identisch sind.
Logisch kann ich bei Reportern kein Jurastudium voraussetzen, aber so ein paar Grundbegriffe sollten schon vorhanden sein. Und der Unterschied hier zwischen "Freispruch" und "Verfahren eingestellt" ist doch ziemlich leicht zu erkennen.
Zitat:
@NOMON schrieb am 11. Dezember 2018 um 12:19:51 Uhr:
§ 170 II StPO, genau genommen :-)
Stimmt, ganz genaue Hinweise erfolgen von mir nur gegen Bezahlung 😛. Wäre ja schließlich Rechtsberatung.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 11. Dezember 2018 um 12:28:44 Uhr:
Eher bei normalen Menschen. Da bleibt dann im Hinterkopf immer der Verdacht hängen "er war es, man konnte es ihm nur nicht nachweisen".
Einem Juristen (also einem nicht normalen Mensch nach deiner Definition 😁) ist das ziemlich egal, da die Rechtsfolgen identisch sind.
😛 😁 😁
Zitat:
Gut, ist auch absolut in Ordnung.
Dann soll Er dies aber auf dem normalen Dienstweg machen und seinen Unmut, daß vor dem Haus zu schnell gefahren wird, bei der zuständigen Behörde melden.
Wenn die Behörden nix unternehmen, heißt das für den Bürger noch lange nicht, daß man Eigeninitiative ergreifen darf.
Man kann ja die Meinung haben, dass niemand auch nur Attrappen in seinem Garten auftstellen dürfen sollte. Aber dieses Verhalten muss ja noch lange nicht als eine Straftat behandelt werden, dafür gibts doch auch andere Maßnahmen.
Hier ging es ja darum, dass über die Strafbarkeit entschieden wurde und diese sogar bejaht wurde, auch wenn letztlich keine Verurteilung erfolgte. Das finde ich haarsträubend und ist m.E. mit dem Wortlaut von § 132 StGB nicht in Einklang zu bringen. Man sollte bedenken, dass Straftaten auch nur solche sind, die ein gesteigertes Maß Unrecht verwirklichen. Davon kann hier m.E. nicht die Rede sein.
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Dem kann ich nur zustimmen.
Ansonsten bitte ich die Juristen, etwas Nachsicht zu üben, wenn wir Laien nicht gleich die richtigen Begriffe parat haben.
Wie war das noch? Beklagter = Zivilsache, Angeklagter = Strafsache. Richtig so?
Richtig. Und dann noch die Besonderheiten, wann und wie im Strafverfahren sich die Bezeichnungen ändern (Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter). Und die abweichende Bezeichnung im Bußgeldverfahren.
Wenn auf die korrekten Begriffe hingewiesen wird, dann nicht wegen mangelnder Nachsicht. Meistens wird es ja richtig verstanden, aber in der seriösen Presse sollte das durchaus richtig geschrieben werden.
Das ganze Verfahren mag zwar den Buchstaben des Gesetzes entsprechen, war aber ziemlich überflüssig. Hätte eigentlich schon im Vorfeld von der Staatsanwaltschaft nach 153 StPO eingestellt werden können. Besonders, da das Teil wohl nach allem aussieht, aber nicht nach einem richtigen Blitzer.
Entscheidend ist immer der Grund für die Handlung und das macht solche und ähnliche Fälle eben so schwer juristisch zu beurteilen.
Wenn jemand an genau so einer Stelle so ein Vogelhäuschen aufstellt um den gefiederten Freunden etwas Gutes zu tun und sich dafür in der Zeitschrift 'der Vogelfreund' feiern lässt, dann ist daran nichts auszusetzen.
Hier hat der Mann aber diese Kiste in der erklärten Absicht aufgestellt, dass er den Verkehr beeinflussen will und lässt sich dafür in der Öffentlichkeit feiern und erklärt sein ganzes Vorgehen auch in allen Einzelheiten: Gemeinde macht nix, hier wird immer gerast, die Kiste hat aber echt was gebracht. Wer so blöd ist, darf sich nicht wundern, wenn die Staatsgewalt tätig wird. Man muss da einfach gepflegt die Klappe halten.
Merke: wenn zwei das gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe.
da kauft man sich blitzer.de und meldet nicht vorhandene blitzer. verkehrsberuhigung für anfänger.
peso
Zitat:
@Drahkke schrieb am 10. Dezember 2018 um 22:10:21 Uhr:
Um bei dem Beispiel zu bleiben:Das Aufstellen von Verkehrsschildern auf Privatgrundstücken stellt auch keine Amtsanmaßung dar.
Natürlich nicht, sonst gäbe es ja auf jedem Supermarktparkplatz Ärger.
Das Gute daran ist aber, daß auf solchen Parkplätzen die Schilder auch keine Gültigkeit haben 🙂
Zitat:
@Vollgasfuzzi schrieb am 11. Dezember 2018 um 17:50:52 Uhr:
Zitat:
@Drahkke schrieb am 10. Dezember 2018 um 22:10:21 Uhr:
Um bei dem Beispiel zu bleiben:Das Aufstellen von Verkehrsschildern auf Privatgrundstücken stellt auch keine Amtsanmaßung dar.
Natürlich nicht, sonst gäbe es ja auf jedem Supermarktparkplatz Ärger.
Das Gute daran ist aber, daß auf solchen Parkplätzen die Schilder auch keine Gültigkeit haben 🙂
Außer die mit der Parkscheibenpflicht 😰
Nee, da können aber AGB gelten, die sind manchmal noch viel fieser!
Zitat:
@Koi-Karpfen schrieb am 11. Dezember 2018 um 17:30:17 Uhr:
Hier hat der Mann aber diese Kiste in der erklärten Absicht aufgestellt, dass er den Verkehr beeinflussen will
Da würde ich dann sagen - äh Moment, den Verkehr kann er doch damit gar nicht beeinflussen. Der graue Kasten hat an und für sich keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung.
Eine tatsächliche Messung mit nachfolgender "Ahndung" der Verstöße wurde hier nicht vorgenommen, war nie möglich und auch nie geplant. Fragt sich, ob es strafbar ist, den bloßen Anschein einer möglichen amtlichen Maßnahme zu erwecken, um andere zu einem bestimmten (hier sogar: rechtskonformen) Verhalten zu bringen.
Ich denke da im Vergleich an diese Scherzbolde, die mal vor ein paar Jahren auch durch die Medien gingen. Die haben sich eine (frei verkäufliche) blaue Rundumleuchte aufs Auto gebappt und sich im Stau freie Fahrt verschafft, weil alle anderen ihnen Platz gemacht haben. Amtsanmaßung? Strafbar? Mitnichten. Ein OWi mit geringer Geldbuße.
Was auf meinem Grundstück steht gehört mir!
Wenn sich ein depp davon gestört fühlt, seine Sache. Ich muss auch keine anderen Bauteile entfernen, weil sich jemand dran stört.
Ich möchte mal die Geschichte einen Schritt weiter spinnen. Ich kaufe mir ein halbwegs genaues, vielleicht sogar geeichtes Messgerät, z.B. eine Laserpistole. Mit der messe ich nun tatsächlich ein paar Stunden lang von meinem Grundstück aus die Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge. Das dient nur der Erstellung einer Statistik, um zu schauen, wie hoch die gefahrenen Geschwindigkeiten sind.
Meines Erachtens wäre selbst das noch keine Amtsanmaßung. Eine bloße Messung von Geschwindigkeiten ohne weitere Maßnahmen ist immer noch keine Handlung, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Jetzt gehe ich noch einen Schritt weiter und fotografiere tatsächlich alle, die zu schnell fahren. Das Anfertigen solcher Fotos ist noch kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild, ich darf die Fotos aber nicht veröffentlichen. Selbst dann liegt m.E. immer noch keine Amtsanmaßung vor, denn auch fotografieren ist keine Handlung, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Erst, wenn ich nun auch noch Sanktionen ausüben würde, z.B. amtlich aussehende "Bußgeldbescheide" an die Schnellfahrer verschicken würde, wäre es eine Handlung, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Eine Blitzerattrappe aufzustellen, die weder Messungen durchführt noch Fotos anfertigt, als Handlung anzusehen, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, erscheint mir völlig abwegig. Ich glaube nicht, dass die nächste Instanz dieser Sichtweise gefolgt wäre und ich glaube auch nicht, dass andere Amtsgerichte es so sehen würden.
Wahrscheinlich hatte die Richterin in ihrer Jugend mehrere negative Erfahrungen mit Starenkästen gemacht, was zu einer Phobie geführt hat.😉 😁