Blitzer-Atrappe = Amtsanmaßung?
Hallo Zusammen,
https://www.aachener-nachrichten.de/.../...freigesprochen_aid-35014953
Wie kann ein Nistkasten mit rot hinterlegten Einflugloch diesen Tatbestand rechtfertigen? Das Design ist weder rechtlich geschützt, noch sonstwie (z. B. wie Verkehrszeichen) reguliert.
Die vorgeworfene „Amtsanmaßung“ entsteht dann erst im Kopf eines potentiell ertappten Verkehrssünders.
Grüße vom Möwenmann
Beste Antwort im Thema
Wir leben halt in der Bananen Republik Deutschland...
Wir leben (zumindest bis vor 2 - 3 Jahren) ziemlich sicher...
Was von Politik und Gerichten kommt ist manchmal einfach seltsam - aber alle paar Jahre wird in Deutschland gewählt - offensichtlich will die Mehrheit in Deutschland nichts ändern.
(die Franzosen mit den gelben Westen sind da anders drauf, versteht der Deutsche aber nicht)
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Zitat:
@Geisslein schrieb am 11. Dezember 2018 um 09:40:05 Uhr:
Was wäre gewesen, wenn es durch diesen Fake-Blitzer zu Auffahrunfällen gekommen wäre, weil VT "unnötig" und durch den "Starenkasten" beeinflußt in die Eisen gegangen wären.
Dann könnte man erörtern, ob ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgelegen hat. Für den Vorwurf einer Amtsanmaßung spielt das aber keine Rolle.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 11. Dezember 2018 um 10:12:11 Uhr:
Zitat:
@Geisslein schrieb am 11. Dezember 2018 um 09:40:05 Uhr:
Was wäre gewesen, wenn es durch diesen Fake-Blitzer zu Auffahrunfällen gekommen wäre, weil VT "unnötig" und durch den "Starenkasten" beeinflußt in die Eisen gegangen wären.Dann könnte man erörtern, ob ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgelegen hat. Für den Vorwurf einer Amtsanmaßung spielt das aber keine Rolle.
Das halte ich jetzt auch fuer abwegig.
Ein Blitzer (und natuerlich genauso eine Atrappe) ist kein Grund zu bremsen. Und nur weil jemand vor dir bremst, ist das kein Grund im hinten drauf zu fahren. 😁
Waere dann ein richtiger Blitzer auch ein gefaehrlicher Eingriff in den Strassenverkehr?
Zitat:
@Scoundrel schrieb am 11. Dezember 2018 um 10:30:04 Uhr:
Waere dann ein richtiger Blitzer auch ein gefaehrlicher Eingriff in den Strassenverkehr?
Ja. 😁
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 10. Dezember 2018 um 22:01:32 Uhr:
Da würde ich als (immer noch) Laie als nächstes fragen, wo denn geregelt ist, dass ein grauer Kasten mit kleiner roter Scheibe in der Mitte ein Gegenstand ist, der - zumal auf Privatgrund - nur von Amtspersonen angebracht werden darf.Naja, der Urteilstext wird es sicherlich erklären. Mal sehen, ob er veröffentlicht wird.
Oh man, welcher Urteilstext? Das Verfahren wurde eingestellt, da gibt es kein Urteil, nur einen winzig kleinen Beschluss, der in etwa lautet: "Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers wird das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt".
Alternativ: nach 153 a StPO vorläufig einstellt, wenn es eine Auflage gibt. Dann folgt die endgültige Einstellung nach Erfüllung der Auflage.
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Bei Amazon gibt's die Attrappen, bzw. gab es sie zu kaufen
..naja, auch unsere Qualitätsmedien kennen den Unterschied zwischen Urteil und Beschluss auch nicht immer so genau, schmeißen Angeklagte ständig mit Beklagten durcheinander usw. Wie soll man das als normaler Mensch wissen?
Ah herrlich, eine Blitzattrappe mit Bodenanke. Die liegt immer unten wahrscheinlich. 😁 Hoffentlich wurde sie nicht wegen Amtsanmaßung aus dem Sortiment genommen.
Zitat:
@Scoundrel schrieb am 11. Dezember 2018 um 10:30:04 Uhr:
Zitat:
@Florian333 schrieb am 11. Dezember 2018 um 10:12:11 Uhr:
Dann könnte man erörtern, ob ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgelegen hat. Für den Vorwurf einer Amtsanmaßung spielt das aber keine Rolle.
Das halte ich jetzt auch fuer abwegig.
Ein Blitzer (und natuerlich genauso eine Atrappe) ist kein Grund zu bremsen. Und nur weil jemand vor dir bremst, ist das kein Grund im hinten drauf zu fahren. 😁Waere dann ein richtiger Blitzer auch ein gefaehrlicher Eingriff in den Strassenverkehr?
Nein, es wäre nur ein "unerwarteter"und völlig "überraschender" Eingriff in das Verständnis des Verkehrsteilnehmers. Mehr nicht.
Zitat:
@NOMON schrieb am 11. Dezember 2018 um 11:26:46 Uhr:
..naja, auch unsere Qualitätsmedien kennen den Unterschied zwischen Urteil und Beschluss auch nicht immer so genau, schmeißen Angeklagte ständig mit Beklagten durcheinander usw. Wie soll man das als normaler Mensch wissen?
Jupp. In den Medien wird in dem Fall immer von "Freispruch" geredet. FAKE-NEWS. 😁
Strafbarkeit dieses Verhaltens? (Ist nur ein bisschen off-topic)
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 11. Dezember 2018 um 11:31:11 Uhr:
Jupp. In den Medien wird in dem Fall immer von "Freispruch" geredet. FAKE-NEWS. 😁
Naja, wird umgangssprachlich doch auch oft als "Freispruch 2. Klasse" bezeichnet.
Das Juristendeutsch ist ja letztlich auch so eine Sache für sich. 😮
Zitat:
@NOMON schrieb am 11. Dezember 2018 um 09:59:39 Uhr:
Klar hat der Angeklagte die Attrappe vorsätzlich hingestellt und sicherlich auch mit der Intension, die Verkehrsteilnehmer auf das bestehende Tempolimit hinzuweisen. Ein Amt hat er sich aber dadurch nicht angemaßt, denn die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit einfordern darf jeder.
Gut, ist auch absolut in Ordnung.
Dann soll Er dies aber auf dem normalen Dienstweg machen und seinen Unmut, daß vor dem Haus zu schnell gefahren wird, bei der zuständigen Behörde melden.
Wenn die Behörden nix unternehmen, heißt das für den Bürger noch lange nicht, daß man Eigeninitiative ergreifen darf.
Freispruch zweiter Klasse ist gemeinhin ein Freispruch aus Mangel an Beweisen.
Die Einstellung nach 153 StPO geht von einem Vergehen aus, welches aber nicht unbedingt der Strafverfolgung/Verurteilung bedarf.
Etwas schlechter ist die Einstellung nach 153 a StPO, da wird nur vorläufig eingestellt und der Typ muss eine Auflage erfüllen (z.B. Zahlung an eine bestimmte Einrichtung).
Gibt auch noch die Einstellung nach 154 StPO, da hat der Täter in einem anderen Strafverfahren eine erhebliche Strafe zu erwarten, während das hier dann Pillepalle ist.
Die schönste Einstellung erfolgt nach 170 StPO - mangels hinreichenden Verdachts einer strafbaren Handlung.
Das Problem mit der Presse und den juristischen Begriffen ist leider sehr oft zu lesen. In dem Link heißt es auch als Überschrift "Freispruch" und im Bericht dann korrekt "Einstellung".
§ 170 II StPO, genau genommen :-)
Zitat:
@PeterBH schrieb am 11. Dezember 2018 um 12:17:53 Uhr:
Freispruch zweiter Klasse ist gemeinhin ein Freispruch aus Mangel an Beweisen.
Bei Juristen oder normalen Menschen? Landläufig ist doch gleichgesetzt "kein Urteil schuldig" = Freispruch. Rest juristische Feinheiten.
Bei Reportern sollte man auch kein Jurastudium voraussetzen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 11. Dezember 2018 um 12:14:29 Uhr:
Zitat:
@NOMON schrieb am 11. Dezember 2018 um 09:59:39 Uhr:
Klar hat der Angeklagte die Attrappe vorsätzlich hingestellt und sicherlich auch mit der Intension, die Verkehrsteilnehmer auf das bestehende Tempolimit hinzuweisen. Ein Amt hat er sich aber dadurch nicht angemaßt, denn die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit einfordern darf jeder.Gut, ist auch absolut in Ordnung.
Dann soll Er dies aber auf dem normalen Dienstweg machen und seinen Unmut, daß vor dem Haus zu schnell gefahren wird, bei der zuständigen Behörde melden.
Wenn die Behörden nix unternehmen, heißt das für den Bürger noch lange nicht, daß man Eigeninitiative ergreifen darf.
Darf auch jeder eine Blitzeranlage im öffentlichen Verkehrsraum aufstellen? Da tendieren wir doch wohl alle eher zum Nein - und 132 StGB umfasst auch die Vornahme von Handlungen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen. Ist die zweite Variante des 132 StGB und erfordert den äußeren Anschein einer hoheitlichen Handlung.