Blaulicht im privaten Kfz
Hallo,
ich weiß das es dieses Thema schon gab nur sind diese aus den Jahren 2000-2006 was eben schon etwas her ist.
In wie fern kann mich die Polizei bestrafen wenn sie mich mit einem Blaulicht erwischen?
Mir geht es NICHT darum damit gegen die StVO zu verstoßen oder mir irgendwelche Vorteile in Staus etc. zu ergaunern.
Ich will mir nur gelegentlich einen kleinen Spaß erlauben. Hier in Wohngegend gibt es so einige Plätze/Spielplätze an denen sich Abends/Nachts jugendliche die Langeweile vertreiben und kiffen.
Fände es lustig mit Blaulicht dort anzufahren und zu sehen wie die rennen und die Drogen wegwerfen.
Mal angenommen die echte Polizei erwischt mich dabei oder findet bei einer Kontrolle das Blaulicht. Wie reagieren die?
Noch mal gesagt: Ich halte mich an die StVO und werde es nicht in Anbetracht anderer Verkehrsteilnehmer verwenden (die dann ausweichen oder sonstiges)
Beste Antwort im Thema
eieieiei Leichenschändung
112 Antworten
Ich finde solche Aktionen überhaupt nicht lustig. Denn Blaulicht (Sondersignal) hat ja auch einen ernsteren Hintergrund. Oder wie finden es diese "Spezialisten" wenn dringend benötigte Hilfe nicht rechtzeitig eintrifft, nur weil das Blaulicht nicht mehr ernst genommen wird ???
@ Ocki 1: selten so einen Müll gelesen !
MIFIA4 der seit 15 Jahren im Rettungsdienst ist.
Nur meine Meinung !!!
Zitat:
auch Privatpersonen dürfen Blaulicht Anlagen in ihren Fahrzeugen installieren vorausgesetzt sie sind dementsprechend auch zugelassen. die Kosten für solche Anlagen belaufen sich alleine schon bis zu tausend Euro. fakt ist mit solchen Anlagen kannst du auch dein Privat-PKW ausrüsten und kannst im Notfall auch im Straßenverkehr mit Blaulicht fahren.
Garantiert nicht. 🙄
Guckstu:
" Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein: 1.
Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind."
Da nix Privatperson. Nix mit Privatperson im Nofall. Gar nix.
Pech gehabt.
Als unser altes Feuerwehrauto an Privat verkauft wurde, mußte das Blaulicht zumindest mit Klebeband umwickelt werden um das Teil wieder zugelassen zu bekommen.
Wäre ja noch schöne wenn jeder mit Blaulicht rumfahren dürfte (ohne die Regeln dafür zu kennen).
Nicht mal zum Feuerwehrhaus im Einsatzfall darf man mit dem Privatauto mit Blaulicht fahren.
Gruß Metalhead
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Zitat:
@BMWRider schrieb am 4. Dezember 2014 um 10:44:17 Uhr:
Und wenn ein Feuerwehr-Kommandant sein Privatfahrzeug auch als Einsatzfahrzeug nutzt? 😉
Dann wird er, auf Beantragung hin, eine entsprechende Genehmigung für eine Sondersignalanlage bekommen und diesen dann auch ordnungsgemäß eingetragen. Dazu gehört dann aber auch eine akustische Warneinrichtung. Keine Behörde wird Blaulicht alleine genehmigen
Zitat:
@Ocki 1 schrieb am 3. Dezember 2014 um 03:14:11 Uhr:
das ist falsch das nur Kraft eines öffentlichen Amtes, Blaulicht und anderen Signale jeglicher Art nur benutzen dürfen. wenn ich jetzt zum Beispiel mich selbständig mache als Krankentransport unternehmer, arbeite und handle nicht im öffentlichen Amtsweg.
Es gibt genug "Krankentransporteure" die im Nachhinein ihre Blaulichter mit Abdeckhauben versehen mussten weil diese eben NICHT zulässig waren.
Eine Sondersignalanlage bekommst du i.d.r. dann wenn Du hoheitliche Aufgaben ausführen musst bei denen eine entsprechende Eile geboten ist und dir damit ein Wegerecht eingeräumt wird. Irgendwelche Privatpersonen gehören dazu mit Sicherheit nicht.
Zitat:
@Ocki 1 schrieb am 3. Dezember 2014 um 03:14:11 Uhr:
fakt ist mit solchen Anlagen kannst du auch dein Privat-PKW ausrüsten und kannst im Notfall auch im Straßenverkehr mit Blaulicht fahren. zum Beispiel jemand ist verletzt und steht kurz vom exitus.
Ist immer noch verboten. Und dein Beispiel: Naja, Also wenn jemand "kurz vorm exitus" steht und Du fährst den mit deinem PKW auch noch durch die Gegend gehört dir als erster zunächst mal ein ganz kräftiger Schlag auf den Hinterkopf.
Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 4. Dezember 2014 um 12:43:50 Uhr:
Eine Sondersignalanlage bekommst du i.d.r. dann wenn Du hoheitliche Aufgaben ausführen musst bei denen eine entsprechende Eile geboten ist und dir damit ein Wegerecht eingeräumt wird. Irgendwelche Privatpersonen gehören dazu mit Sicherheit nicht.
Doch, dazu gehören auch Privatpersonen. Beispielsweise sind Notärzte oder First Responder befugt, auf ihren Privat-Pkw Blaulicht und Martinshorn anzubringen (mit Antrag usw.), wenn sie für den Rettungsdienst eingesetzt werden. Das sind nicht alles Fahrzeuge vom Roten Kreuz oder anderen Hilfsorganisationen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Dezember 2014 um 13:38:00 Uhr:
Doch, dazu gehören auch Privatpersonen. Beispielsweise sind Notärzte oder First Responder befugt, auf ihren Privat-Pkw Blaulicht und Martinshorn anzubringen (mit Antrag usw.), wenn sie für den Rettungsdienst eingesetzt werden. Das sind nicht alles Fahrzeuge vom Roten Kreuz oder anderen Hilfsorganisationen.Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 4. Dezember 2014 um 12:43:50 Uhr:
Eine Sondersignalanlage bekommst du i.d.r. dann wenn Du hoheitliche Aufgaben ausführen musst bei denen eine entsprechende Eile geboten ist und dir damit ein Wegerecht eingeräumt wird. Irgendwelche Privatpersonen gehören dazu mit Sicherheit nicht.
Eben. MIT Eintragung und Genehmigung. Ferner ist diese Amtsausübung dann gewissermaßen hoheitlich.
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Dezember 2014 um 13:38:00 Uhr:
Doch, dazu gehören auch Privatpersonen. Beispielsweise sind Notärzte oder First Responder befugt, auf ihren Privat-Pkw Blaulicht und Martinshorn anzubringen (mit Antrag usw.), wenn sie für den Rettungsdienst eingesetzt werden. Das sind nicht alles Fahrzeuge vom Roten Kreuz oder anderen Hilfsorganisationen.Zitat:
@NeuerBesitzer schrieb am 4. Dezember 2014 um 12:43:50 Uhr:
Eine Sondersignalanlage bekommst du i.d.r. dann wenn Du hoheitliche Aufgaben ausführen musst bei denen eine entsprechende Eile geboten ist und dir damit ein Wegerecht eingeräumt wird. Irgendwelche Privatpersonen gehören dazu mit Sicherheit nicht.
First Responder eigentlich nicht, zumindest bei uns. Die auf "Privatfahrzeugen" eine SoSi Anlage haben sind die Ärzte der LNA-Gruppe (LNA = Leitende Notärzte). Da läuft dann aber der Antrag über eine Organisation. Bei uns über das Rote Kreuz. First Responder haben auf dem Privatwagen keine SoSi Anlage. Manche bekommen aber je nach Bereitschaft einen Dienstwagen gestellt. Der ist dann aber auch dann entsprechend gekennzeichnet !!!
Ich glaube das ausgeführte Beispiel, dass jemand dringend ärztlicher Versorgung bedarf, diese aber anderweitig als durch eine eigenständige (Blaulicht-) Fahrt nicht zu erreichen ist, bezieht sich auf Rechtfertigungsgründe wie z.B. den sog. rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB oder § 16 OWiG).
Demnach kann die Rechtswidrigkeit einer Tat entfallen, wenn der Rechtfertigungsgrund vorliegt. Allerdings wäre es dabei egal, ob die Fahrt mit oder ohne Sondersignalen (u.a. Blaulicht) erfolgt oder nicht.
Zitat:
@norto schrieb am 4. Dezember 2014 um 14:05:26 Uhr:
Ich glaube das ausgeführte Beispiel, dass jemand dringend ärztlicher Versorgung bedarf, diese aber anderweitig als durch eine eigenständige (Blaulicht-) Fahrt nicht zu erreichen ist, bezieht sich auf Rechtfertigungsgründe wie z.B. den sog. rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB oder § 16 OWiG).Demnach kann die Rechtswidrigkeit einer Tat entfallen, wenn der Rechtfertigungsgrund vorliegt. Allerdings wäre es dabei egal, ob die Fahrt mit oder ohne Sondersignalen (u.a. Blaulicht) erfolgt oder nicht.
Kommentar: gültige Tel. Nr. Europaweit
112Die dann kommen sind zuständig und die dürfen das dann auch !!!
Es gibt keine Verpflichtung stets und ständig ein Mobiltelefon oder sonstiges (Fern-) Kommunikationsmittel bei sich zu führen. Zumal auch diese technischen Geräte versagen können.
Der "Kommentar" ist daher nicht immer anwendbar! Und in diesen (ganz wenigen Ausnahme-) Fällen greift dann das Gesetz und schützt vor Strafen.
Im Übrigen ist JEDERMANN für erste Hilfe zuständig.
Zitat:
@norto schrieb am 4. Dezember 2014 um 14:05:26 Uhr:
Ich glaube das ausgeführte Beispiel, dass jemand dringend ärztlicher Versorgung bedarf, diese aber anderweitig als durch eine eigenständige (Blaulicht-) Fahrt nicht zu erreichen ist, bezieht sich auf Rechtfertigungsgründe wie z.B. den sog. rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB oder § 16 OWiG).
…
Nein. Es gibt keinen Paragraphen, der dir als Privatperson den ungenehmigten Einsatz von Sondersignalen erlaubt, auch nicht § 16 OWiG und § 34 StGB.
Du darfst unter Zugrundelegung der Notstandsregeln ohne SoSi die Geschwindigkeit überschreiten, bei Rot über die Ampel usw., natürlich alles nur, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sondersignale darfst du trotzdem nicht benutzen und du hast auch bei Anwendung der Notstandsregeln kein Wegerecht.
Zitat:
@norto schrieb am 4. Dezember 2014 um 14:53:01 Uhr:
Es gibt keine Verpflichtung stets und ständig ein Mobiltelefon oder sonstiges (Fern-) Kommunikationsmittel bei sich zu führen. Zumal auch diese technischen Geräte versagen können.Der "Kommentar" ist daher nicht immer anwendbar! Und in diesen (ganz wenigen Ausnahme-) Fällen greift dann das Gesetz und schützt vor Strafen.
Im Übrigen ist JEDERMANN für erste Hilfe zuständig.
Dann mache es doch einfach! Kannst dich dann ja, wenn etwas passiert ist, mit dem Staatsanwalt und der Polizei unterhalten.
Ist sehr unangenehm, ich spreche da aus persönlicher beruflicher Erfahrung. Zog sich lange hin, ohne rechtliche Probleme für mich und meinen Kollegen.
Wollen wir das jetzt allen Ernstes rechtswissenschaftlich näher erörtern?
§ 16 OWiG:
"... eine Handlung begeht, um ... abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, ..."
§ 34 StGB:
"... eine Tat begeht, um ... abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, ..."
"Dürfen" darf man grds. keine rechtswidrigen Handlungen. Aber die Konsequenzen infolge der Verstöße können durchaus ausbleiben, wenn du Tat/Handlung gerechtfertigt oder zu entschuldigen ist.
Daher dürfte man in diesen Fallen sogar ein Auto entwenden und es würde nichts daran ändern, dass die Rechtswidrigkeit der Tat/Handlung aufgrund der Rechtfertigung entfällt.
Wenn aber selbst derartige Taten/Handlungen (wie bspw. Nötigung, Sachbeschädigung, etc.) gerechtfertigt sind, dann ist ein Missbrauch von Sondersignalen und Missachtung von Verkehrsvorschriften wohl durchaus auch gerechtfertigt.
So viel zum Thema Strafrecht AT.
Edit:
@MiFiA4:
Wenn es geboten ist, werde ich es auch machen, da es schlichtweg meine Pflicht ist!
Und mit Staatsanwaltschaft und Polizei bekommt man nur Probleme, wenn man etwas bewusst falsch macht - nicht aber, wenn man rechtmäßig handelt! Und das ist gegeben.
Denn in letzter Konsequenz sind auch die Herren in schwarzer Robe in der Lage mitzudenken und sich an ihre Pflicht zu erinnern, im Rahmen der Gesetze zu agieren.
Die Staatsanwaltschaft ist daher sogar dazu verpflichtet, entlastende Umstände zu ermitteln.