Blaues Kennzeichenfeld bekleben legal?!

Guten Abend,
ist es erlaubt das blaue Feld mit einem schwarzen Aufkleber zu bekleben? Das „D“ und der „Europakranz“ bleibt ja ersichtlich.
Gerade bei schwarzen Autos wäre das ein optischer Anreiz finde ich 🙂

Asset.PNG.jpg
Beste Antwort im Thema

Ich sclage vor, das Geld welches du dafür ausgeben möchtest stiftest du einer obdachlosen Organisation.

359 weitere Antworten
359 Antworten

Zitat:

@sennivet schrieb am 18. Dezember 2018 um 16:59:57 Uhr:


Tecci6N.....das ist eine Verordnung über die Anerkennung! Kein Gesetz....kein Paragraph...

Diese europarechtliche Verordnung hat den Status eines Gesetzes. Aufgrund der in dieser Verordnung getroffenen Festlegungen hat der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Verordnung die früher in der StVZO jetzt in der FZV festgelegten Vorschriften über die Ausgestaltung der Kennzeichen erlassen.

Grüße vom Ostelch

Ostelch....jooooo.....Applaus.....er hat nur vergessen, die Farbe mit einzubringen....l

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 17:58:13 Uhr:



Diese europarechtliche Verordnung hat den Status eines Gesetzes.

genau, sie entfaltet in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Rechtswirkung. Steht sogar drin, Artikel 4 Satz 2.

Zitat:

Aufgrund der in dieser Verordnung getroffenen Festlegungen hat der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Verordnung die früher in der StVZO jetzt in der FZV festgelegten Vorschriften über die Ausgestaltung der Kennzeichen erlassen.

Äh, nein!

Eine Verordnung hat ja bereits Gesetzeskraft, die braucht nicht mehr umgesetzt zu werden.

Vor allem:
Die Verordnung schreibt nicht vor, wie Kennzeichen in den Mitgliedsstaaten aussehen müssen.
Sie regelt lediglich die gegenseitige Anerkennung als Ersatz für das Nationalitätenzeichen, wenn sie so aussehen wie im Anhang. Siehe Artikel 3.

Das ist für die hier diskutierte Fragestellung nunmal ein ganz erheblicher Unterschied.

Zitat:

@sennivet schrieb am 18. Dezember 2018 um 18:47:19 Uhr:


Ostelch....jooooo.....Applaus.....er hat nur vergessen, die Farbe mit einzubringen....l

Ja, danke für deinen Applaus. Die Farbe steht in der EU-Verordnung (siehe unten).

Grüße vom Ostelch

Ähnliche Themen

Zitat:

@sennivet schrieb am 18. Dezember 2018 um 15:34:02 Uhr:


Musst Du ja auch nicht! Ich habe mich 1 Woche lang durch den Paragraphendschungel gewuselt und bis aufs kleinste Detail auseinandergenommen. 2 Urteile rausgesucht und und und. Warum soll ich da jetzt ein Bild einstellen? Wer damit rumfahren möchte, kann auch was dafür tun!!

Jetzt bin ich doch was neugierig... Den Sachbearbeiter habe ich recherchiert. Da die Stadtverwaltung, und die Unterschrift auf dem Bild noch zu sehen ist, kommt nur einer in frage. Ich würde gerne dein eingesendeten Einspruch lesen. Ein Bild musst du nicht hochladen, nur den Text schrieben. Werde dann den Sachbearbeiter mal anrufen, und ihn fragen. Danke.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 17:11:35 Uhr:


Meine Antwort ist, dass das Bekleben nicht zulässig ist, auch wenn es keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich verweise dazu auf den Beschluss des VG Stuttgart.

Gerade das hat aber die Frage, ob ein Aufkleber auf dem Euro-Feld gegen §10(2) Satz 1 FZV verstößt ausdrücklich offen gelassen; siehe dort Absatz 30.

Durch das Bekleben mit der Reichsflagge werden ja das D und der Sternenkranz verdeckt, deren Gestaltung in Anlage 4 zu §10 FZV ausdrücklich geregelt ist. Das Ändern der Farbe des Euro-Feldes unter Beibehaltung der Gestalt von Sternenkranz und D ist aber eine deutlich andere Fragestellung, die dort jedenfalls nicht direkt beantwortet wird. Mich würde deswegen ebenfalls die DIN 74069 interessieren..

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. Dezember 2018 um 18:50:15 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 17:58:13 Uhr:



Diese europarechtliche Verordnung hat den Status eines Gesetzes.

genau, sie entfaltet in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Rechtswirkung. Steht sogar drin, Artikel 4 Satz 2.

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. Dezember 2018 um 18:50:15 Uhr:



Zitat:

Aufgrund der in dieser Verordnung getroffenen Festlegungen hat der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Verordnung die früher in der StVZO jetzt in der FZV festgelegten Vorschriften über die Ausgestaltung der Kennzeichen erlassen.

Äh, nein!

Eine Verordnung hat ja bereits Gesetzeskraft, die braucht nicht mehr umgesetzt zu werden.

Vor allem:
Die Verordnung schreibt nicht vor, wie Kennzeichen in den Mitgliedsstaaten aussehen müssen.
Sie regelt lediglich die gegenseitige Anerkennung als Ersatz für das Nationalitätenzeichen, wenn sie so aussehen wie im Anhang. Siehe Artikel 3.

Das ist für die hier diskutierte Fragestellung nunmal ein ganz erheblicher Unterschied.

Das lese ich in der Verordnung aber anders (siehe unten). Da ist haarklein beschrieben, wie das Europa-Feld auszusehen hat.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. Dezember 2018 um 18:56:35 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 17:11:35 Uhr:


Meine Antwort ist, dass das Bekleben nicht zulässig ist, auch wenn es keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich verweise dazu auf den Beschluss des VG Stuttgart.

Gerade das hat aber die Frage, ob ein Aufkleber auf dem Euro-Feld gegen §10(2) Satz 1 FZV verstößt ausdrücklich offen gelassen; siehe dort Absatz 30.

Durch das Bekleben mit der Reichsflagge werden ja das D und der Sternenkranz verdeckt, deren Gestaltung in Anlage 4 zu §10 FZV ausdrücklich geregelt ist. Das Ändern der Farbe des Euro-Feldes unter Beibehaltung der Gestalt von Sternenkranz und D ist aber eine deutlich andere Fragestellung, die dort jedenfalls nicht direkt beantwortet wird. Mich würde deswegen ebenfalls die DIN 74069 interessieren..

In der DIN steht meines Wissens dazu nichts drin. Da ist geregelt, wie der Druck sein soll, die Reflexion und andere technische Fragen.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 18:57:17 Uhr:


Das lese ich in der Verordnung aber anders (siehe unten). Da ist haarklein beschrieben, wie das Europa-Feld auszusehen hat.

Ja, die Verordnung beschreibt wie das Euro-Feld aussehen muss, damit alle anderen Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, dieses als Ersatz für das Nationalitätenschild anzuerkennen.

Die Verordnung hindert aber nach meinem Verständnis keinen Mitgliedsstaat daran, andere Kennzeichen zuzulassen (oder andere Euro-Felder anzuerkennen).

(Edit hat das Zitat eingefügt)

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. Dezember 2018 um 18:59:44 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 18:57:17 Uhr:


Das lese ich in der Verordnung aber anders (siehe unten). Da ist haarklein beschrieben, wie das Europa-Feld auszusehen hat.

Ja, die Verordnung beschreibt wie das Euro-Feld aussehen muss, damit alle anderen Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, dieses als Ersatz für das Nationalitätenschild anzuerkennen.

Die Verordnung hindert aber nach meinem Verständnis keinen Mitgliedsstaat daran, andere Kennzeichen zuzulassen (oder andere Euro-Felder anzuerkennen).

(Edit hat das Zitat eingefügt)

Artikel 1 der Verordnung lautet:

Zitat:

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind und in der Gemeinschaft am Verkehr teilnehmen.

Am Ende der Verordnung heißt es:

Zitat:

Diese Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Deutschland hat dieses Unterscheidungzeichen eingeführt. Also muss es so aussehen, wie in der Verordnung beschrieben. Deshalb ist der linke Rand blau und nich tschwarz oder lila.

Grüße vom Ostelch

Die Mitgliedsstaaten der EU haben genau das unterzeichnet.

Der Aufkleber verdeckt auch das in den Euro Kranz einzuprägende Din Siegel.

Ich hätte die Karre stillgelegt. Unabhängig davon ob die Bußgeldstelle ihr Verfahren einstellt. Einen Mangel nach der FZV ist es auf jeden Fall und dafür gibt's nach erfolgter BU auch die zwangsweise Außerbetriebsetzung. Waren es früher nur die ReichsBürger,die auf solchen scheiß kommen, frickelt jetzt bald jeder an den Kennzeichen rum.

@Tecci
Der örtliche Schilderpräger hat die DIN leider nicht da. Den Wortlaut hatte ich schon mal irgendwo gelesen, werd nochmals nachhaken.

Gruß M

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 19:07:40 Uhr:



Artikel 1 der Verordnung lautet:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 19:07:40 Uhr:



Zitat:

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind und in der Gemeinschaft am Verkehr teilnehmen.

Am Ende der Verordnung heißt es:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. Dezember 2018 um 19:07:40 Uhr:



Zitat:

Diese Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Deutschland hat dieses Unterscheidungzeichen eingeführt. Also muss es so aussehen, wie in der Verordnung beschrieben. Deshalb ist der linke Rand blau und nich tschwarz oder lila.

Es steht aber nirgends, dass Kennzeichen so aussehen müssen...

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. Dez. 2018 um 21:18:04 Uhr:


Es steht aber nirgends, dass Kennzeichen so aussehen müssen...

Das ist der Zweck dieser für alle EU-Staaten verbindlichen Verordnung, in deren Alge genau beschrieben ist, wie das EU-Feld auszusehen hat. In der FZV ist näher bestimmt, wie die Größe des EU-Feldes auf deutschen Kennzeichenschildern zu sein hat.

Grüße vom Ostelch

Die EU-Verordnung regelt doch nur folgendes: Fahrzeuge mit Kennzeichen nach dieser VO benötigen bei Fahrten ins EU-Ausland kein Nationalitätszeichen mehr. Das wurde durch § 21 Abs. 2 FZV in nationales Recht umgesetzt.

Die VO schreibt dem Autofahrer aber nicht ein blaues Feld mit gelben Sternen vor. Hat er dieses Feld überklebt, dann braucht er bei Auslandsfahrten eben wieder ein Nationalitätszeichen.

Ähnliche Themen