Bitte um Ratschläge, 4x geblitzt - Was tun?
Hallo liebe Forengemeinde,
ich hoffe, hier kennt sich jemand aus und kann mir einen Tipp geben, bzw mir verraten, was mich nun erwartet.
Bin im Juni außerorts mit 30 zuviel geblitzt wurden, da gab es schon den Anhörungsbogen.
Das sind 80 Euro, 1Punkt und noch kein Fahrverbot.
Nun bin ich in 4 Wochen 3x geblitzt wurde. Bin kein Raser, war sehr unglücklich und oft nachts.
1x innerorts ca. 30kmh und 2x außerorts, auch je ca. 30, einmal wohl mehr als 31.
Ich habe noch keine Bescheide oder Bögen bekommen.
Sollte ich mit dem nächsten Bescheid der kommt, zum Anwalt gehen und diese Fälle besprechen?
Die Strafe fällt doch mit jedem Mal höher aus oder?
Allein aus den ersten beiden ergibt sich ja schon 1-2 Monate Fahrverbot.
Kann da jemand genauere Angabe machen, wie das ist bei 4x?
Grüße,
Markus
170 Antworten
https://www.kanzlei-honsel.de/.../...ng-auf-innerstaedtischer-autobahnZitat:
@Moorteufelchen schrieb am 16. Oktober 2019 um 13:04:38 Uhr:
Eine Bundesautobahn Stadtgebiet?Gibt es dazu belegbares?
Gruß Metalhead
Da haben die mich noch nie geblitzt. An Abstandsverstößen könnten die aber in einem Jahr den Berliner Haushalt komplett sanieren. 😉
Hatte ich in einem anderen Fred schon mal moniert, das da gefahren wird das einem mulmig wird. Ganz schlimm.
Ähnliche Themen
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 16. Oktober 2019 um 14:15:33 Uhr:
An die Berliner? stehen an den Auffahrten denn Ortsschilder?
Nein.
Edit: Es stehen nur Ortsschilder am Stadtrand. 😁
Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2019 um 09:53:31 Uhr:
Zitat:
@torre01 schrieb am 16. Oktober 2019 um 07:55:43 Uhr:
Was Du mit einem Anwalt klären solltest ist, ob man durch geschickte Einsprüche die Rechtskräftigkeit von einem Teil der Überschreitungen so weit hinaus zögern kann, dass die zumindest gleichzeitig rechtskräftig werden und dabei eventuell kein Fahrverbot ausgesprochen wird. Ob so etwas klappen kann, wird Dir vermutlich nur ein Anwalt sagen können. Dabei besteht auch die Gefahr, dass ein Einspruch abgewiesen wird und zusätzliche Kosten auf Dich zukommen. Das will also gut überlegt sein, ob man da versucht, etwas zu tricksen.
ein Einspruch unterliegt keinen Formvorschriften und kostet nur eine Briefmarke (oder per Fax oder persönlich zur Niederschrift). Er muss auch nicht begründet werden. Irgendwann bekommt man dann eine Einladung zu einem Gerichtstermin. Erst dann entstehen auch Zusatzkosten, die aber weniger als 20.- € betragen. Wenn man den Einspruch einige Wochen vor der Gerichtsverhandlung zurückzieht, wird da auch nichts abgewiesen und das Ganze ist risikofrei. Mit dem Datum des Zurückziehens wird der Bußgeldbescheid dann rechtskräftig und in Flensburg eingetragen. Wenn man das für alle Bescheide gleichzeitig macht, kann es also keine Fahrverbote oder Erhöhungen wegen Voreintragungen geben, da es ja jeweils noch keine Voreintragungen gibt.
Das halte ich für Wunschdenken.
Die 12-Monatsfrist bezieht sich (logischerweise) auf das Datum des Geschwindigkeitsverstoßes, nicht auf das Datum des Bescheides.
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 16. Oktober 2019 um 14:46:55 Uhr:
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 16. Oktober 2019 um 14:15:33 Uhr:
An die Berliner? stehen an den Auffahrten denn Ortsschilder?Nein.
Edit: Es stehen nur Ortsschilder am Stadtrand. 😁
Kann man denn die A 100 nur vom Stadtgebiet heraus befahren oder auch von außerhalb über eine andere BAB, ohne ein Ortsschild zu passieren?
Letzteres, z. B. von Norden über die A111.
Aber an der A111 steht tatsächlich ein reguläres Ortsschild „Berlin“.
Berlin, arm, aber clever. So kassiert man auf der BAB stets die erhöhten Sätze für innerorts, obwohl die meisten Autofahrer wohl von außerorts ausgehen. Ob's bei der Finanzierung des Flughafen hilft?
Zitat:
@PeterBH schrieb am 16. Oktober 2019 um 19:56:28 Uhr:
Ob's bei der Finanzierung des Flughafen hilft?
Gilt auf der Landebahn eigentlich auf 50?
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 16. Oktober 2019 um 18:14:01 Uhr:
Die 12-Monatsfrist bezieht sich (logischerweise) auf das Datum des Geschwindigkeitsverstoßes, nicht auf das Datum des Bescheides.
Wenn der erste Verstoß aber noch gar nicht eingetragen ist, kann er auch nicht bei der Straffestsetzung für den zweiten Verstoß berücksichtigt werden. Die Bußgeldstelle erfährt ja nichts davon. Abgesehen davon sind die 12 Monate aber definiert als Bescheid erster Verstoß bis Tattag zweiter Verstoß.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2019 um 21:22:58 Uhr:
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 16. Oktober 2019 um 18:14:01 Uhr:
Die 12-Monatsfrist bezieht sich (logischerweise) auf das Datum des Geschwindigkeitsverstoßes, nicht auf das Datum des Bescheides.
Wenn der erste Verstoß aber noch gar nicht eingetragen ist, kann er auch nicht bei der Straffestsetzung für den zweiten Verstoß berücksichtigt werden. Die Bußgeldstelle erfährt ja nichts davon. Abgesehen davon sind die 12 Monate aber definiert als Bescheid erster Verstoß bis Tattag zweiter Verstoß.
Das OLG Hamm hat das anders entschieden: AZ NZV 98/292 0053
„Die 1 Jahres Frist muss nicht zwingend vom Zeitpunkt der Rechtskraft des vorherigen Verstoßes an gerechnet werden. Es kann ausreichen, wenn der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung (Bußgeldbescheid) Kenntnis hatte.“
Natürlich kann man es versuchen, bei 4 Bußgeldbescheiden halte ich die Erfolgsaussichten allerdings dann doch eher für sehr gering.
Es gibt aber noch gar keine Entscheidung und auch noch keinen Bußgeldbescheid. Geschweige denn, dass die Bußgeldstelle vom Vorvergehen Kenntnis hätte.
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 16. Oktober 2019 um 13:04:38 Uhr:
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 16. Oktober 2019 um 11:55:57 Uhr:
Berliner Autobahn A100 zählt jeder Verstoß nach "innerorts".Eine Bundesautobahn Stadtgebiet?
Gibt es dazu belegbares?
Moorteufelchen
Ja, die Ortsschilder und Ortsendeschilder an der Autobahn. Eine Bundesautobahn ist genauso wenig "exterritorial" wie eine Bundesstrasse. Deshalb gibt es auch die Ausnahme im 7 Abs. 3 StVO:
Zitat:
Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Grüße vom Ostelch