Betrunkenen umgefahren.
Hallo Forenten,
wie ist die Sachlage für den Autofahrer.
PKW befährt nachts beleuchtete Hauptverkehrsstraße mit korrekten 40-50km/h.
Betrunkener mit 2,6 Volt in der Leitung (polizeilich festgestellt) geht einfach von der Mittelinsel über die Straße und wird erfasst.
Angesichts der starken Alkoholisierung des Fußgängers ist dem Autofahrer doch keine Teilschuld zu geben? Hat der Besoffene etwaig irgendwelche Ansprüche (Schmerzensgeld)?
Andy
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Bressco schrieb am 18. Juli 2016 um 11:00:19 Uhr:
Gute frage aber wer fährt auf einer Hauptstraße bitte mit "korrekten" 40?
Jemand, der weiß, dass 50 km/h schon zuviel sind.
Zitat:
Wenn 50 sind dann sollte man auch 50 oder schneller fahren, alles andere nervt einfach nur.
Wenn max. 50km/h erlaubt, dann darfst du auch nur 50 und nicht schneller.
Die Schilder mit dem roten Rand geben dir die Höchstgeschwindigkeit vor. Die sind nicht pro Achse gemeint.
Wenn dich das nervt, ist das dein Problem und du kannst dich bei enstprechenden Stellen ausweinen.
163 Antworten
@Bahnfrei,
nochmal. Wir sind NICHT betroffen!! *muhaaa*
Den Autofahrer kenn ich nicht, den Besoffenen kenne ich nur vom sehen *das hat mir aber dann auch schon gereicht, vor allem seine Einwendungen in der Sache*
Andy
Wenn ein Gutachter vom Gericht feststellt, dass der Unfall bei 20 km/h zu keinem Schaden geführt hätte, ist der Autofahrer dran!
Egal, was der Fußgänger gesoffen hat.
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 18. Juli 2016 um 13:15:36 Uhr:
Wenn ein Gutachter vom Gericht feststellt, dass der Unfall bei 20 km/h zu keinem Schaden geführt hätte, ist der Autofahrer dran!Egal, was der Fußgänger gesoffen hat.
Aber wer fährt schon auf ner breiten 2 spurigen 50er Strecke Tempo 20!??
War im übrigen Dominicusstr. Berlin-Schöneberg. Wen es interessiert.
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Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 18. Juli 2016 um 10:50:21 Uhr:
Hallo Forenten,wie ist die Sachlage für den Autofahrer.
PKW befährt nachts beleuchtete Hauptverkehrsstraße mit korrekten 40-50km/h.
Betrunkener mit 2,6 Volt in der Leitung (polizeilich festgestellt) geht einfach von der Mittelinsel über die Straße und wird erfasst.Angesichts der starken Alkoholisierung des Fußgängers ist dem Autofahrer doch keine Teilschuld zu geben? Hat der Besoffene etwaig irgendwelche Ansprüche (Schmerzensgeld)?
Andy
Du solltest zuerst einen Unterschied zwischen Schuld und Haftung verstehen, die Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben.Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an.
Zitat:
Fahrzeughalterhaftung
Von besonderer praktischer Relevanz ist heute die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz für Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ergeben. Der Halter eines Fahrzeugs haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb (gemeint ist durch den Betrieb, also nicht nur bei Gelegenheit des Betriebs) entstanden sind. Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des Fahrzeugs mit entstanden sind, nach dem Schutzzweck der Norm (normativer Betriebsbegriff) nicht erfasst werden.[2] Deshalb schließt § 7 Abs. 2 StVG die Haftung des Halters für Schäden aus höherer Gewalt aus. Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrsraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht. Damit für die Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftungsfälle kalkulierbar bleiben, ist bei einem Personenschaden die Haftung auf einen Kapitalbetrag von 600.000 € bzw. auf einen Rentenbetrag von jährlich 36.000 € begrenzt. Bei einem Personenschaden an mehreren Personen ist die Haftung bei 3.000.000 € Kapitalbetrag bzw. 180.000 € jährlichen Rentenbetrag gedeckelt.
Quelle Wikipedia
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 18. Juli 2016 um 13:15:36 Uhr:
Wenn ein Gutachter vom Gericht feststellt, dass der Unfall bei 20 km/h zu keinem Schaden geführt hätte, ist der Autofahrer dran!Egal, was der Fußgänger gesoffen hat.
Bullshit - wie gewöhnlich.
Bei einem größeren Personenschaden gibt in diesen Fällen oft die Staatsanwaltschaft ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag. Der Gutachter nimmt dann Stellung zu: gefahrener Geschwindigkeit (soweit aus den Unfallspuren zu ermitteln), Vermeidbarkeit des Unfalls unter Zugrundelegung der örtlich geltenden Verkehrsvorschriften. Und das ist Tempo 50, wenn nichts anderes ausgeschildert ist. Ob der Unfall bei Tempo 20 vermeidbar gewesen wäre, interessiert keine Sau. Etwas anderes ist es, wenn der Autofahrer den Betrunkenen a) erkennen und b) damit rechnen musste, dass er auf die Straße läuft. Dann ist reduzierte Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft gefragt (aber auch nicht Tempo 20).
Ich habe im Laufe der Jahrzehnte Dutzende solcher Gutachten gelesen, die sind sehr neutral und faktenbasiert. Kleines Beispiel: stockbesoffene Autofahrerin überfährt Nachts einen unbeleuchteten Radfahrer zwischen zwei Straßenlaternen. Ergebnis => unvermeidbarer Unfall, da nicht nachgewiesen werden kann, dass der dunkel gekleidete Radfahrer außerhalb der jeweiligen Lichtkegel der Straßenlaternen erkennbar gewesen ist. Urteil => Freispruch bezüglich der fahrlässigen Tötung, Verurteilung wegen fahrlässigem Vollrausch.
Umgekehrt hat der Alkoholpegel grundsätzlich keinen Einfluss auf etwaige Schmerzensgeldansprüche, wenn sich daraus keine Mitschuld an dem Unfall herleiten lässt (in diesem Fall eher unwahrscheinlich).
Erst mal hat der Fußgänger wohl großes Schwein gehabt. Sowas hätte auch ganz übel ausgehen können.
Die Rechtslage ist nicht ganz einfach, und ich würde da überhaupt nicht spekulieren. Da soll ein Gericht was zu sagen. Leider werden wir das Urteil wohl nicht erfahren. Schade, wäre nicht uninteressant.
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 18. Juli 2016 um 11:42:30 Uhr:
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine Gericht erst mal gegen den Autofahrer entscheidet!
Könntest du bitte mal mit deinen Scheisshaus-Parolen, die nichts mit der Realität zu tu haben, aufhören? Ein Richter entscheidet auf Basis des jeweiligen Einzelfalls. Und informier dich bitte endlich mal über den Unterschied zwischen Schuld und Haftung.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 18. Juli 2016 um 13:57:14 Uhr:
Erst mal hat der Fußgänger wohl großes Schwein gehabt. Sowas hätte auch ganz übel ausgehen können.Die Rechtslage ist nicht ganz einfach, und ich würde da überhaupt nicht spekulieren. Da soll ein Gericht was zu sagen. Leider werden wir das Urteil wohl nicht erfahren. Schade, wäre nicht uninteressant.
Warum? Ich bleibe da dran. Der Besoffene treibt sich bei uns im Kietz rum und kriegt nichts auf die Reihe außer saufen. Irgendwann wird der uns schon wieder übern Weg laufen. 🙂
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 18. Juli 2016 um 13:23:25 Uhr:
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 18. Juli 2016 um 13:15:36 Uhr:
Wenn ein Gutachter vom Gericht feststellt, dass der Unfall bei 20 km/h zu keinem Schaden geführt hätte, ist der Autofahrer dran!Egal, was der Fußgänger gesoffen hat.
Aber wer fährt schon auf ner breiten 2 spurigen 50er Strecke Tempo 20!??
Wenn du sagst das 40 auf einer 50zigen normal ist, traue ich dir auch 20-30 Km/h zu.
Zitat:
@Diabolomk schrieb am 18. Juli 2016 um 13:05:25 Uhr:
Die Betriebsgefahr kann natürlich auf 0 sinken, wenn der Unfall quasi unvermeidbar war.
Das geht wohl nicht gegenüber unversicherten Unfallgegnern (Fußgänger, Radfahrer).
Gruß Metalhea
@Bressco: Du fängst ja schon wieder an. Davon abgesehen: Informier dich mal über den Unterschied zwischen zulässiger Höchstgeschwindigkeit und situationsangepasster Geschwindigkeit.
Zitat:
@Bressco schrieb am 18. Juli 2016 um 14:05:27 Uhr:
Wenn du sagst das 40 auf einer 50zigen normal ist, traue ich dir auch 20-30 Km/h zu.
Eine korrekte Schlussfolgerung. Ebenso korrekt wie etwa: Wer Selters trinkt, der frisst auch kleine Kinder.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 18. Juli 2016 um 11:04:36 Uhr:
Zitat:
@Bressco schrieb am 18. Juli 2016 um 11:00:19 Uhr:
Gute frage aber wer fährt auf einer Hauptstraße bitte mit "korrekten" 40?
Jemand, der weiß, dass 50 km/h schon zuviel sind.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 18. Juli 2016 um 11:04:36 Uhr:
Zitat:
Wenn 50 sind dann sollte man auch 50 oder schneller fahren, alles andere nervt einfach nur.
Wenn max. 50km/h erlaubt, dann darfst du auch nur 50 und nicht schneller.
Die Schilder mit dem roten Rand geben dir die Höchstgeschwindigkeit vor. Die sind nicht pro Achse gemeint.
Wenn dich das nervt, ist das dein Problem und du kannst dich bei enstprechenden Stellen ausweinen.
Oh man, und für sowas gibts auch noch 5 Danke... 🙄
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 18. Juli 2016 um 14:06:31 Uhr:
Zitat:
@Diabolomk schrieb am 18. Juli 2016 um 13:05:25 Uhr:
Die Betriebsgefahr kann natürlich auf 0 sinken, wenn der Unfall quasi unvermeidbar war.
Das geht wohl nicht gegenüber unversicherten Unfallgegnern (Fußgänger, Radfahrer).Gruß Metalhea
Doch, geht! Sagt jedenfalls das OLG Celle:
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3293
Andere Gerichte sehen das anders. Das verlinkte Urteil ist aber auch deshalb interessant, weil es sich auf ein Gutachten stützt, das auch was zur Geschwindigkeit des PKW aussagt (ja, ja, Lagebernd, 20 km/h und so....)