Betrunken, übernimmt das die Haftpflicht?
Hallo,
mit ist letzten Freitag ein besoffener Radfahrer volle Kanne in das Heck meines geparkten Autos rein gerauscht. Es entstand Sachschaden von etwa 1500 Euro (Rücklicht, Kofferraumklappe, Heckscheibe und rechter hinterer Kotflügel sind auszutauschen, bzw. zu lackieren).
Polizei war vor Ort und hat alles aufgenommen.
Er selbst ist haftplfichtversichert. Gutachter habe ich bereits beauftragt und der meinte ich bekomme auf jeden Fall den Schaden von seiner HV bezahlt und die holen sich dann das Geld von dem Versicherten (schdenverursacher) zurück.
Ist das so richtig? Oder kann ich mich evtl. schon auf eine Auseinandersetzung mit seiner Versicherung einstellen (DEVK)?
Grüße und vorab danke,
Peter
als Anhang noh eins der Bilder vom Schaden
69 Antworten
Er hat auf mich nicht den "Assi"-Eindruck gemacht (möchte mit diesem Begriff jetzt keine Diskussion auslösen). Ist eher auf gut deutsch gesagt so ne arme Sau, die mal auf Party war und im Anschluss nicht mehr wusste wie man die Pedale zu bedienen hat.
Für die Gesamtkosten der ganzen Aktion hätte er schon ein paar mal mehr Taxi fahren können, na egal ,ich hoffe es wird nicht mein Problem.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
@BlubbC280,
im Beitrag Aufgefrischt erwähnte ich u.a. den § 232a StGB.
Wenn Du den gelesen hast, dann ist Deine Frage klar und eindeutig beantwortet. Und Du kannst gleich auch noch vorsorglich die anderen beiden §§ lesen, falls noch nicht geschehen. 😉
Mir geht es nicht um die Haftung des Schädigers, die ist m.E. unstrittig.🙂
Du hast die strafrechtliche Betrachtung aufgeführt, mir geht es jedoch um die zivilrechtlichen Ansprüche des Schädigers gegenüber seiner PHV.
Da Alkoholgenuss bedingungsgemäß nicht explizit ausgeschlossen ist, kann die PHV sich IMHO nur mit dem Argument der Vorsätzlichkeit aus der Haftung befreien.
Hier spielt es m.E. eine erhebliche Rolle, ob der betrunkene Schädiger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder ob er sich je nach Konstellation auf Fahrlässigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit berufen kann.
Jetzt wirds spannend. Nach meiner Logik, die nicht imer die beste ist, würde ich sagen: Schädiger= Unzurechnungsfähig. Unzurechnungsfähig= nicht Haftbar, nicht Haftbar= Versicherung nicht Eintrittspflichtig.
Dann solltest Du Dich mal mit Deiner Logik absolut zugedröhnt hinters Steuer Deines Mondeo setzen, eine kleine Spritztour unternehmen und schauen was bei einem Unfall mit Sachschaden passiert. (Wir hoffen mal das keine fremde Person zu Schaden kommt)
Ich behaupte folgendes:
1. Noch am Unfallort wirst Du Deine Fleppe los - ohne MPU gibt es keine neue Pappe.
2. Du wirst strafrechtlich gem. § 315c StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall verurteilt und gilst vermutlich anschließend als Vorbestrafter (ab 90 Tagessätzen).
Wirst Du nach §323a StGB verurteilt, ändert sich in der Praxis nichts am Strafmass, die Auflagen dürften dafür schärfer werden. 😁
3. Deine Kfz-Versicherung muss das Opfer entschädigen.
Dazu ist sie laut Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
4. Sie kann und wird sich ihr Geld aber bei Dir zurückholen. Der Grundsatz:
Versicherungen dürfen bei Vorsatzstraftaten nicht leisten, andernfalls wäre jeder Versicherungsvertrag, der das verspricht, Anstiftung und/oder Beihilfe zu einer solchen Tat.
Der Gag beim Pflichtversicherungsgesetz, dem diese Vorschrift entstammt:
Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf 5.000 Euro begrenzt. Also hat hier der Gesetzgeber höchstpersönlich alle motorisierten Straftäter privelegiert. 😕
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Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Jetzt wirds spannend. Nach meiner Logik ....
Ich bin am überlegen für mein 14 Jahre altes Auto mal ne Vollkasko mit ohne SB abzuschließen. 😉 Wenn ich dann den nächten Suffi neben meinem Auto liegen sehe, lege ich den auf die nächste Parkbank, lasse sein Fahrrad im Graben verschwinden und melde einen Vandalismusschaden.🙂
@ madcruiser
Du wirst in 99,99% aller Fälle zu 100% Recht haben.
Meine Logik bezog sich darauf das jemand wirklich vom Gericht( auf anraten von medizinisch kompetenten Gutachter) für Schuldunfähig erklärt wird. In dem Fall müßte seine Privathaftpflicht Leistungsfrei sein.
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
... das jemand wirklich vom Gericht( auf anraten von medizinisch kompetenten Gutachter) für Schuldunfähig erklärt wird. In dem Fall müßte seine Privathaftpflicht Leistungsfrei sein.
Wie ist das in diesem Fall? Geht der Geschädigte dann komplett leer aus. Der Verursacher hat dann ja offiziell keine Schuld !?!
In einem solchen Fall wäre eine Vollkaskodeckung sehr hilfreich.
(Das Thema Quotenvorrecht sollten wir jetzt aber nicht behandeln.)
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Meine Logik bezog sich darauf das jemand wirklich vom Gericht( auf anraten von medizinisch kompetenten Gutachter) für Schuldunfähig erklärt wird. In dem Fall müßte seine Privathaftpflicht Leistungsfrei sein.
Der demente Schwerstalkoholiker mit Jagdschein ist für sein Tun selbstverständlich nicht mehr verantwortlich.
Den kann ich vor einem deutschen Gericht nicht mehr in die deliktische Haftung bekommen und folglich hat der Typ auch keinen Erstattungsanspruch gegen seine Versicherung:
Wer nicht leisten muss, bekommt auch keine Erstattung. 😁
Zitat:
Original geschrieben von BlubbC280
Mir geht es nicht um die Haftung des Schädigers, die ist m.E. unstrittig.🙂
Du hast die strafrechtliche Betrachtung aufgeführt, mir geht es jedoch um die zivilrechtlichen Ansprüche des Schädigers gegenüber seiner PHV.
Da Alkoholgenuss bedingungsgemäß nicht explizit ausgeschlossen ist, kann die PHV sich IMHO nur mit dem Argument der Vorsätzlichkeit aus der Haftung befreien.
Hier spielt es m.E. eine erhebliche Rolle, ob der betrunkene Schädiger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder ob er sich je nach Konstellation auf Fahrlässigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit berufen kann.
Ja, so sehe ich das auch.
Die Vorsatzstraftat,
ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen,
bedeutet doch nicht zwingend, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Seit wann hat im übrigen der Ausgang eines Strafverfahrens präjudizierende Wirkung auf zivilrechtliche Ansprüche?
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Die Vorsatzstraftat
besteht nicht darin, einen Unfall absichtlich herbeigeführt zu haben,
sondern im vorsätzlichen Fahren unter Alkohol bzw. im vorsätzlichen Herbeiführen eines Vollrausches.
Wer besoffen fährt, der muss damit rechnen, dass etwas passiert.
Wenn also schon die bloße Autofahrt strafbewehrt ist, dann wird und kann der Unfall nicht vorsatzlos und damit straffrei sein.
Immerhin hat sich mit dem Unfall genau das Risiko realisiert, dass durch die Strafandrohung vermieden werden sollte. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Seit wann hat im übrigen der Ausgang eines Strafverfahrens präjudizierende Wirkung auf zivilrechtliche Ansprüche?
Die Frage stellt sich so nicht.
Zivilrechtlich ist die deliktische Haftung Anspruchsgrundlage.
Zivilrechtlich lesenswert für den interessierten Laien:
u.a.
§§ 823,
827und
829Zur tatsächlichen Bedeutung der Strafsache:
Jeder RA freut sich über ein Strafurteil, weil er damit in der Zivilklage eine sehr einfache Beweisführung hat.
Deswegen sind ja auch in Strafsachen RAe als Nebenkläger zugelassen. 😉
Das Thema hatten wir schon mal!
Inwieweit steht der Alkoholgenuss mit der Schadenverursachung in Zusammenhang?
Wird der Schädiger rechtskräftig verurteilt, einen Schaden vorsätzlich wegen Alkoholgenuss verursacht zu haben, bleibt der PHV'r leistungsfrei. Das ist aber wohl unstrittig.
@madcruiser, ich habe für mich nicht die Sicherheit, bewerten zu können, dass Trunkenheit immer auch die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens bedeutet.
Schliesslich ist die grobe Fahrlässigkeit in der PHV mitversichert!
Und was ist, wenn der Täter keine Kenntnis von seinem Alkohogenuss hatte, und dieses plausibel darlegen kann?
Zitat:
Grobe Fahrlässigkeit ist ein Begriff des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts. Darunter versteht man das besonders schwere Außerachtlassen der verkehrsüblichen Sorgfalt. Grob fahrlässig ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste. Im Einzelfall kann die Abgrenzung gegen einfache Fahrlässigkeit sehr schwierig sein.
Schäden, die ein Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind meist nicht versichert.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Wer besoffen fährt, der muss damit rechnen, dass etwas passiert.
D.h., aus der Vorsatzstraftat wird grobe Fahrlässigkeit abgeleitet?
Anmerkung zum Schlusssatz des Zitates:
Schäden, die ein Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind meist nicht versichert.
Der Grad der Fahrlässigkeit (einfach, mittel, grob) beeinflusst den Versicherungsschutz in der PHV nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
@madcruiser, ich habe für mich nicht die Sicherheit, bewerten zu können, dass Trunkenheit immer auch die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens bedeutet.
Ja. Da hakt´s auch bei mir...