Betrunken, übernimmt das die Haftpflicht?
Hallo,
mit ist letzten Freitag ein besoffener Radfahrer volle Kanne in das Heck meines geparkten Autos rein gerauscht. Es entstand Sachschaden von etwa 1500 Euro (Rücklicht, Kofferraumklappe, Heckscheibe und rechter hinterer Kotflügel sind auszutauschen, bzw. zu lackieren).
Polizei war vor Ort und hat alles aufgenommen.
Er selbst ist haftplfichtversichert. Gutachter habe ich bereits beauftragt und der meinte ich bekomme auf jeden Fall den Schaden von seiner HV bezahlt und die holen sich dann das Geld von dem Versicherten (schdenverursacher) zurück.
Ist das so richtig? Oder kann ich mich evtl. schon auf eine Auseinandersetzung mit seiner Versicherung einstellen (DEVK)?
Grüße und vorab danke,
Peter
als Anhang noh eins der Bilder vom Schaden
69 Antworten
@all,
Schläft ein Feiernder fröhlich betrunken auf der Motorhaube des Nachbarn ein:
=> grob fahrlässig und die PHV zahlt.
Läuft ein Fußgänger stockbesoffen gegen ein Auto und verursacht einen Schaden
=> grob fahrlässig und die PHV zahlt.
In dem Moment, wo der fröhliche Zecher ein Fahrzeug benutzt ändert sich der Sachverhalt gravierend.
Jetzt wird willentlich (außer im Fall des Vollrausches und dafür gibt es wiederum den § 323a StGB) etwas Gefährliches und genau wegen dieser Gefahr unter Strafe gestelltes begangen.
In dem Moment ist nach meiner Meinung die Vorsatztat verwirklicht, die Folge Unfall ist davon umfasst.
Die Frage ist für mich also nicht, wurde der Unfall absichtlich herbeigeführt (wohl mit Nein zu beantworten), sondern wurde absichtlich durch eine Alkoholfahrt der Straßenverkehr gefährdet (wohl mit JA zu beantworten).
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bis dahin eindeutig eine Vorsatzstraftat.
Wer die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Strafgericht wird im Urteil also festlegen müssen, ob wir es mit einer Vorsatztat oder einer fahrlässigen Tat zu tun haben.
Diese Fahrlässigkeit wird sich allerdings eher auf andere TB-Merkmale als auf Alkoholfahrten beziehen.
Gruß bei der Gelegenheit an ELK_EN
Zitat:
Gibt es eine Verurteilung oder einen wirksamen Bußgeldbescheid wegen einer Vorsatztat, so ist die Haftpflicht leistungsfrei.
Andernfalls muss sie leisten.
So war mein erster Beitrag, und ich sehe es bis heute nicht anders.
Klar sollte allen Beteiligten sein:
Alkohol und Straßenverkehr passt nicht.
Auch nicht mit dem Fahrrad, dem Dreirad usw.
Es ist einfach unverantwortlich - selbst betrunkene Fußgänger gehören nicht mehr auf die Straße.
Sie gefährden sich - wie auch der Radfahrer hier - in aller erster Linie selbst.
Aber eben auch andere und andere Sachen von Wert.
Da bin ich ja froh, dass Elk_EN meine Äusserung nochmal aufgegriffen hat... 🙂
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
In dem Moment, wo der fröhliche Zecher ein Fahrzeug benutzt ändert sich der Sachverhalt gravierend.
Jetzt wird willentlich (außer im Fall des Vollrausches und dafür gibt es wiederum den § 323a StGB) etwas Gefährliches und genau wegen dieser Gefahr unter Strafe gestelltes begangen.In dem Moment ist nach meiner Meinung die Vorsatztat verwirklicht, die Folge Unfall ist davon umfasst.
Die Frage ist für mich also nicht, wurde der Unfall absichtlich herbeigeführt (wohl mit Nein zu beantworten), sondern wurde absichtlich durch eine Alkoholfahrt der Straßenverkehr gefährdet (wohl mit JA zu beantworten).
Hier stellt sich jetzt also die Frage ob ein Betrunkener in der Lage ist, seine momentane Eignung zur Teilnahme am Strassenverkehr objektiv zu bewerten.
Nur, wenn man diese Frage mit "Ja" beantworten kann, kann man m.E. eine Vorsatztat unterstellen.
Wenn sich der Betrunkene jedoch "gut" und im Stande fühlt, ein Fahrrad zu lenken ist ein Vorsatz nur mit sehr grossen Anstrengungen zu unterstellen, da die Gefährdung nicht bewusst (und damit auch nicht vorsätzlich) stattfindet.
Zitat:
Original geschrieben von BlubbC280
Hier stellt sich jetzt also die Frage ob ein Betrunkener in der Lage ist, seine momentane Eignung zur Teilnahme am Strassenverkehr objektiv zu bewerten.
Nur, wenn man diese Frage mit "Ja" beantworten kann, kann man m.E. eine Vorsatztat unterstellen.
Wenn sich der Betrunkene jedoch "gut" und im Stande fühlt, ein Fahrrad zu lenken ist ein Vorsatz nur mit sehr grossen Anstrengungen zu unterstellen, da die Gefährdung nicht bewusst (und damit auch nicht vorsätzlich) stattfindet.
Deiner Theorie folgend dürfte kaum ein fröhlicher Zecher verurteilt werden können.
Die fühlen sich alle gut und denken alle, sie könnten noch Fahrrad, Auto, LKW, Bus, Bahn fahren oder gar ihre Passagiere nach Hause fliegen.
Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht mehr, wo dennoch all diese Urteile herkommen. 😉
Wenn Du mir zuverlässig und mit Bankgarantie für die Folgekosten (incl. Chauffeur) erklären kannst, dass ich straffrei ausgehe, dann ballere ich mir Heute Abend einen auf dem Weihnachtsmarkt und fahre anschließend Glühweinschwanger sorgenfrei nach Hause.
Die Alkoholklausel in meinem Versicherungsvertrag kegele ich dann im Unfallfalle auch ganz fröhlich, da sie ohne strafrechtliche Seite ja eine überraschende AGB-Klausel darstellt und ebenfalls vor Gericht ihre Gültigkeit verlieren wird.
Cool, oder 😁
Ich kann es nur wiederholen:
Das Führen von Fahrzeugen unter Alkohol ist gem. § 316 strafbar weil es für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Konkretisiert sich die allgemeine Gefahr des § 316 oder realisiert sie sich gar, dann ist § 315c zuständig.
Wer absolut zugedröhnt ist, für den ist § 323a StGB zuständig.
Vorsatztat ist also das Fahren unter Alkohol.
Der Unfall konnte sich nur ereignen, weil diese Vorsatztat realisiert wurde.
Vollkommen belanglos ist der fehlende Vorsatz einen Unfall zu verursachen.
Läge ein solcher Vorsatz vor, wäre die Versicherung logischer Weise immer leistungsfrei - also mit und ohne Alkohol.
Selbst wenn jetzt immer noch noch ein "ja, ABER" kommen sollte:
Den Fred müsst ihr ohne mich weiter machen, sonst fange ich noch das Saufen an ... 😉
Och madcruiser.... 😉
"Ja aber": 😉
Ich sprach ausschliesslich von den zivilrechtlichen Ansprüchen des Schädigers gegen seine PHV (da er mit dem Fahrrad unterwegs war), von nichts anderem.
Das hat
a) nicht direkt etwas mit einer Verurteilung zu tun (denn die findet sowieso statt, egal ob man fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat)
b) habe ich noch in keinem PHV-Bedingungswerk eine Alkoholklausel gefunden
c) ist Fahren unter Vollrausch nach § 323a eben nicht ausschliesslich eine Vorsatztat, da in diesem § die Formulierung "vorsätzlich oder fahrlässig" auftaucht.
Wenn es also kein vorsätzlicher Vollrausch war, müsste die PHV zwar zahlen, aber da der Schädiger in diesem Fall eh schuldunfähig ist, ist sowohl er als auch die PHV leistungsfrei.
Der Geschädigte bleibt in diesem Fall also auf seinem Schaden sitzen.
d) Wenn es kein Vollrausch war und der Schädiger wegen "fahrlässiger Verkehrsgefährung" verurteilt wird, müsste seine PHV gemäß den Vertragsbedingungen zahlen.
PS: Saufen ist bei mir trotz momentanem Urlaub erst wieder Heiligabend angesagt.😉
Ähnliche Themen
Zwischenfage: ein Gutachten wurde durch einen von mir beauftragten Sachverständigen erstellt. Sobald die Versicherung des Unfallverursachers diese erhalten hatte, kam ein Anruf eines durch diese Versicherung beauftragten Sachverständigen für ein Gegengutachten. Er will prüfen, ob der Schaden auch wirklich durch das Fahrrad entstanden sein konnte und die Höhe des Schadens wirklich dem entspricht, was mein Gutachter berechnet hat.
Der Schaden beträgt immerhin knappe 2700 Euro, und das durch ein Fahrrad.
Muss ich was beachten ? Gibt es bei solchen Besuchen irgendwelche Fangfragen damit die gegnerischen Versicherung später was Negatives daraus machen kann ?
Na sicher!!!!
Jetzt ist Vorsicht angesagt. Lies dir den folgenden Link gut durch.
Informiere umgehend deinen Gutachter und mandatiere einen Anwalt.
Allein dein Bild oben spricht klar für eine Fahradaufprall. Was soll hier an der Schaden nicht vom Verursacher sein. Die Versicherung kommt nur zum Streichen und wenn es nur die Stundenlöhne und UPE Aufschläge oder die Verbringung ist. Vorstellbar wäre auch das die dich mit reparieren statt erneuern abspeisen wollen, hergestellt werden soll aber der Zustand als sein der Unfall nicht geschehen. Dein Heckdeckel war vorher auch nicht gespachtelt. Spachtel bricht nach drei Jahren auf, weil es von Feuchtigkeit unterwandert wird.
Sorge dafür das du, wenn du nicht die Gegenbesichtigung verhindern kannst, dass sowohl dein Gutachter als auch dein Ra bei dieser Besichtigung anwesend sind.
Da fährt dir ein Besoffener rein und die bringen so etwas, die können den Verursacher doch in Regress nehmen!?
Mfg
G.o.
Unter Berücksichtigung des Namens der gegnerischen Versicherung kann man Dir an dieser Stelle schon empfehlen einen eigenen RA einzuschalten.
In jedem Fall anzuraten, sofern ein RS vorhanden ist.
Das Positive aus Sicht des Schädigers ist, dass seine Versicherung scheinbar dem Grunde nach eine Eintrittspflicht sieht und sich bereits auf die Minderung der Ansprüche fokusiert.
Wer ist den die gegnerischen HAftpflichtversicherung, -hab ich das überlesen?
Meines Wissens bestehen die meisten Versicherer bei einem
Privataftpflichtschaden an einem PKW auf einen eigenen Gutachterbesuch.
Normalerweise hat der TE ja nichts zu verheimlichen.
Aber es ist schon richtig , daß dann gezielt nach Möglichkeiten
gesucht wird die Kosten zu reduzieren.
Obwohl für die unten genannten Reduzierungsmöglichkeiten wie Stundenlöhne, Verbeingung, etc, das Auto nicht besichtigt werden muss.
Aber normalerweise, ich gehe mal davon aus das dein Gutachter ordentlich gearbeitet hat, gibt es keinen Grund den
Gutachter der Gegenseite zu empfangen.
Wie madcruiser schon sagte, ist die Tatsache, daß die einen schicken wollen sehr positiv.
Der Tip mit dem Anwalt ist wohl der wichtigste!
Zitat:
Original geschrieben von safwetyservices
Wer ist den die gegnerischen HAftpflichtversicherung, -hab ich das überlesen?
DEVK
Zitat:
Original geschrieben von alvinanni
DEVK
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Unter Berücksichtigung des Namens der gegnerischen Versicherung kann man Dir an dieser Stelle schon empfehlen einen eigenen RA einzuschalten.
Dem kann man sich nur anschließen.
Grüße
G.o.
Update
Hallo an alle,
hier mal ein Update von mir über den Ausgang dieses Falles.
Nachdem die DEVK von meinem Gutachter also nun das Gutachten erhalten hatte, schaltete sich direkt ein Gegengutachter ein. Er bestätigte den Schaden durch das Fahrrad, was er sich im Anschluss angesehen hatte.
Das alles erfolgte am 28.12.06.
Heute am 9.1.07 bekamen wir einen Verrechnungsscheck über 850 Euro von der DEVK zugestellt, zusammen mit einer Kopie des Gutachtens des Gegengutachters. Er hatte die gleiche Schadenshöhe ermittelt wie mein Gutachter.
In dem Schreiben war nichts von Kostenübernahme und dem Pauschalbetrag für Unkosten des Geschädigten gesagt. Also direkt dort nochmals angerufen und: die Kosten für den durch mich beauftragten Gutachters (immerhin knapp 280 Euro) und eine Unkostenpauschale von 25 Euro werden erstattet.
Alles in allem muss ich sagen, dass ich mit dieser Art der Abwicklung bestens zufrieden bin, Schadenstag 15.12.06, Scheck erhalten am 9.1.07 und dazwischen noch 2 Gutachten und keine lästigen Briefe, die alles noch weiter hinauszögern.
Lob an die DEVK!
Was jetzt mit dem Schädiger passiert (ob er das Geld für den Schaden und die Gutachten an die Versicherung zahlen muss) weiß ich nicht und interessiert mich ja nun auch nicht mehr wirklich.
Allen Euch alles Gute und bis denne,
Peter
Na ja, so toll ist das auch nicht. Wieso wurde hier eine weitere Besichtigung veranlasst, wenn eine Schuldanerkennung besteht. Sind Gutachten freier unabhängiger Gutachter nichts Wert?
Zitat:
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar ist.
Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machen.
Welche Intension siehst du in der Gegenbesichtigung?
Meinst du, dass der Vorgang mit einem rechtlich uninformierten Geschädigten ohne eigenen Gutachter auch so glatt gegangen wäre?
Musstest du nicht Nachfragen um deine Umkostenpauschale zu bekommen?
Wieso bekommt der erfolglos überprüfte Gutachter sein Geld erst Tage später und nach Nachfrage? Haben sie die Rechnung des Gutachters auch noch prüfen müssen?
Also ich finde die Vorgehensweise diskreditierend für deinen dir zustehenden Gutachter.
Grüße
G.o.
Re: Update
Zitat:
Original geschrieben von alvinanni
Hallo an alle,
Heute am 9.1.07 bekamen wir einen Verrechnungsscheck über 850 Euro von der DEVK zugestellt, zusammen mit einer Kopie des Gutachtens des Gegengutachters. Er hatte die gleiche Schadenshöhe ermittelt wie mein Gutachter.
Alles in allem muss ich sagen, dass ich mit dieser Art der Abwicklung bestens zufrieden bin, Schadenstag 15.12.06, Scheck erhalten am 9.1.07 und dazwischen noch 2 Gutachten und keine lästigen Briefe, die alles noch weiter hinauszögern.
Allen Euch alles Gute und bis denne,
Peter
Wieso bist du bei einem Schaden von 2700€ mit einem Scheck über 850€ zufrieden? Hab ich was verpasst?
????
Du hast recht, Ist ein dickes Ding!?
Willst du uns auf die Schippe nehmen oder ist das eine missglückte Werbeveranstaltung?
Anderseits, wenn ich mir dein Bild anschaue ist da durchaus eine neue Seitenwand angebracht, da würde ich mich eher den 2700 Euro anschliessen.
Aber wieso lässt du dir das dann gefallen und lobst die auch noch?
Ich wäre vorgestern schon bei meinem Anwalt gewesen!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Grüße
G.o.
Re: Re: Update
Zitat:
Original geschrieben von Kneipa
Wieso bist du bei einem Schaden von 2700€ mit einem Scheck über 850€ zufrieden? Hab ich was verpasst?
Weil es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.
Schadenshöhe 2700 Euro, Fahrzeugwert 1300 Euro, Restwert 450 Euro. Differenz 850 Euro.
Beide Gutachter haben das Selbe ermittelt. Geld war schnell da. Darum bin ich mit dieser Leistung zufrieden.
Ich selbst habe den Schaden für 23 Euro reparieren können (das was nötig war), und damit gut.