Betrunken, übernimmt das die Haftpflicht?

Hallo,

mit ist letzten Freitag ein besoffener Radfahrer volle Kanne in das Heck meines geparkten Autos rein gerauscht. Es entstand Sachschaden von etwa 1500 Euro (Rücklicht, Kofferraumklappe, Heckscheibe und rechter hinterer Kotflügel sind auszutauschen, bzw. zu lackieren).
Polizei war vor Ort und hat alles aufgenommen.
Er selbst ist haftplfichtversichert. Gutachter habe ich bereits beauftragt und der meinte ich bekomme auf jeden Fall den Schaden von seiner HV bezahlt und die holen sich dann das Geld von dem Versicherten (schdenverursacher) zurück.

Ist das so richtig? Oder kann ich mich evtl. schon auf eine Auseinandersetzung mit seiner Versicherung einstellen (DEVK)?

Grüße und vorab danke,
Peter

als Anhang noh eins der Bilder vom Schaden

69 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Zahn


Ich weiß nicht, ob der Unfallverursacher hier überhaupt mitliest.
Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch äußerst gering.

Falsch verstanden : den RA sollte sich der Treadersteller nehmen !
buba

Dem Geschädigten ist zunächst geraten die Kostenseite möglichst gering zu halten.
Ist die Bonität der Gegenseite klar und ausreichend, dann kann er Kosten produzieren ohne Angst haben zu müssen nicht nur auf dem Schaden, sondern auch auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Weiterhin:
Früher (bis Anfang der 90er) waren die Inhalte von versicherungsverträgen normiert und weitgehend identisch.
Heute kann jeder Versicherer in seine Verträge hereinschreiben was er will.
Das passiert auch zunehmend.

Damit dürfte klar sein, dass es neben dem üblichen Rahmen entscheidend ist was im konkreten Einzelfall vereinbart ist.
Damit können solche Anfragen hier stets nur allgemein beantwortet werden.

Die Alkoholthematik und ihre strafrechtlichen Konsequenzen sollte allerdings jedem Führerscheininhaber bekannt sein.

😕

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Gibt es eine Verurteilung oder einen wirksamen Bußgeldbescheid wegen einer Vorsatztat, so ist die Haftpflicht leistungsfrei.
Andernfalls muss sie leisten.

Wenn ich alkoholisiert radfahre und einem parkenden PKW aus Unachtsamkeit (nicht notwendigerweise eine alkoholtypische Erscheinung) hinten drauf brezel, dann muss also die PHV leisten?

Sie

muss

halt nur nicht in Vorleistung treten, weil

kein

Direktanspruch besteht?

Zitat:

Original geschrieben von ELK_EN


Wenn ich alkoholisiert radfahre und einem parkenden PKW aus Unachtsamkeit (nicht notwendigerweise eine alkoholtypische Erscheinung) hinten drauf brezel, dann muss also die PHV leisten?

Wiederholung, das wird festzustellen sein. Die PHV ist hier kein "Sorglospaket".

Zitat:

Original geschrieben von ELK_EN


Sie muss halt nur nicht in Vorleistung treten, weil kein Direktanspruch besteht?

Richtig.

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Zitat:

Original geschrieben von Beukeod



Wiederholung, das wird festzustellen sein.
Was

wird festzustellen sein?

Ob die PHV gemäß den konkreten Vertragsbedingungen trotz des Unfalls unter Alkoholeinfluss leisten muss?

Oder ob der Unfall auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen zurückzuführen ist, die auch strafrechtlich geahndet wurden, und dann auch - so habe ich madcruiser verstanden - zu einer generellen Leisungsfreiheit führen?

Von Bedeutung wird die Kausalität Trunkenheit/Unfall mit Sicherheit sein. Bedingungsgemäß ist Trunkenheit kein alleiniger Ausschlussgrund in der PHV.
Im Einzelfall ist die Ungemütlichkeit der festgestellten Trunkenheit und die Bewertung durch den PHV'r erstmal zu ertragen.

Man kann sich dann bei einer Ablehnung fragen, wie würde der Richter entscheiden?

Mit dem Kostenrisiko eines Rechtsstreites kommt dann die nächste Ungemütlichkeit. Wird der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer letztlich verurteilt, entzieht ein RS-VR’r rückwirkend eine erteilte Deckungszusage.

Das wäre das Zivilrechtliche.

Wie strafrechtlich relevant die Trunkenheit bewertet wird, verurteilt oder Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Summe X an die barmherzigen Brüder oder Schwestern, ist wieder eine andere Sache.
So manch einer darf sich auch hier mit Versicherern streiten, ob der berechtigt gebliebene Tatvorwurf, der eben zu keiner Verurteilung (wegen sonstiger Gründe) geführt hat, trotzdem die Leistungsfreiheit des PHV'r begründet.

Also insgesamt keine gute Idee - Verkehrsteilnahme und Trunkenheit.

Die Vorsatztat ist das Fahren mit Alkohol.
Ohne dieses Fahren auch kein Unfall.
Also ist die Vorsatzstraftat "Fahren mit Alkohol" zwingend kausal für den Unfall.

Wirklich unglaublich.
Einige hier scheinen Alkohol am Fahrradlenker wirklich noch für ein Kavaliersdelikt zu halten.
Auch der MPU Hinweis scheint nicht wirklich aufgerüttelt zu haben. 😕

Also nochmals ganz langsam:
Wer besoffen fährt, der begeht bereits eine Vorsatzstraftat.
Vollkommen egal, ob etwas passiert oder nicht.

Also:
Entweder nüchtern fahren oder gar nicht.

uiuiui

Hallo an alle und danke für die vielen Antworten.

Bin jetzt nicht wirklich schlauer als vorher.

Der Schädiger hat sich selbst 3 Zähne bei der Sache raus gehauen. Die Spuren davon sind noch auf der Heckscheibe erkennbar. Und er bekommt eine Strafanzeige wegen unfallverursachens mit Personenschaden (sich selbst). Ich denke der wusste gar nicht mehr was er in diesem Moment tut. Hoffentlich dauert das ganze nicht all zu lange.

Falls es Euch interessiert werde ich weiter berichten, was bei raus kommt.

Bis denne und viele Grüße,
Peter

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Wer besoffen fährt, der begeht bereits eine Vorsatzstraftat.

Gilt das auch, wenn man aufgrund der Alkoholmenge für temporär unzurechnungsfähig erklärt wird?

Zitat:

Original geschrieben von BlubbC280


Gilt das auch, wenn man aufgrund der Alkoholmenge für temporär unzurechnungsfähig erklärt wird?

Dann muß man ermitteln ob dieser Zustand mit Vorsatz herbei geführt wurde. So nach dem Motto: Scheiße 5 Bier ich kann nicht mehr fahren, also noch 30 Schnäpse hinterher, dann kann ich es wieder............

Zitat:

Original geschrieben von joschi67


Dann muß man ermitteln ob dieser Zustand mit Vorsatz herbei geführt wurde. So nach dem Motto: Scheiße 5 Bier ich kann nicht mehr fahren, also noch 30 Schnäpse hinterher, dann kann ich es wieder............

Ich meinte es eher dergestalt, dass es ja nicht strafbar ist, sich zu betrinken. Man besäuft sich mit der Absicht, das Fahrrad nach dem Saufgelage stehenzulassen.

Wenn man nun also beispielsweise einen Pegel von 2 Promille erreicht hat und sich plötzlich "super" fühlt und aufs Fahrrad steigt, kann man das noch als Vorsatz auslegen?

@Joschi67
@BlubbC280,

im Beitrag Aufgefrischt erwähnte ich u.a. den § 232a StGB.
Wenn Du den gelesen hast, dann ist Deine Frage klar und eindeutig beantwortet. Und Du kannst gleich auch noch vorsorglich die anderen beiden §§ lesen, falls noch nicht geschehen. 😉

Wer sich mit Alkohol oder Drogen wegdröhnt haftet immer. Denn jedem Depp in diesem Land ist klar was Alkohol und Drogen mit einem machen.
Ausnahme:
Er hat sich bereits dauerhaft in die Demenz gesoffen.
Dann ist er wirklich schuldunfähig.

Re: uiuiui

Zitat:

Original geschrieben von alvinanni


Hallo an alle und danke für die vielen Antworten.
Bin jetzt nicht wirklich schlauer als vorher.

Ist ja auch nicht ganz einfach.

Wenn Du eine RS-Versicherung hast, dann solltest Du einen RA bemühen.

Zitat:

Original geschrieben von alvinanni


Der Schädiger hat sich selbst 3 Zähne bei der Sache raus gehauen. Die Spuren davon sind noch auf der Heckscheibe erkennbar. Und er bekommt eine Strafanzeige wegen unfallverursachens mit Personenschaden (sich selbst).

Der Kollege kann einem leid tun.

Jedenfalls solange er nicht permanent zugedröhnt ist.

Entscheidend aus Sicht seines Erstattungsanspruches gegen seine Privathaftpflicht ist das er kein verfahren wegen Alkohol bekommt. Hier müsste eigentlich von Amts wegen eine Blutprobe angeordnet worden sein.

Zitat:

Original geschrieben von alvinanni


Ich denke der wusste gar nicht mehr was er in diesem Moment tut. Hoffentlich dauert das ganze nicht all zu lange.

Was für deutlich über 1,6 Promille spricht.

Zitat:

Original geschrieben von alvinanni


Falls es Euch interessiert werde ich weiter berichten, was bei raus kommt.

Klar, wir sind immer neugierig.

Der Praxis-Tipp:
Wenn Du einen Zeugen-Fragebogen von der Versicherung des Unfallgegners bekommst:
Mache keine Angaben zum Schadenshergang.
Du warst ja auch nicht zugegen, sondern hast erst später vom Unfall erfahren.
Reiche das Gutachten ein.
Mehr nicht.

Re: Re: uiuiui

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Was für deutlich über 1,6 Promille spricht.

Das kann ich nicht bestätigen. Da habe ich keine Info´s. Aber laut Schaden am Fahrzeug könnte man vom ausgehen.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Der Praxis-Tipp:
Wenn Du einen Zeugen-Fragebogen von der Versicherung des Unfallgegners bekommst:
Mache keine Angaben zum Schadenshergang.
Du warst ja auch nicht zugegen, sondern hast erst später vom Unfall erfahren.
Reiche das Gutachten ein.
Mehr nicht.

Haben wir heute bereits gemacht und auf das kommende Gutachten durch den Sachverständigen hingewiesen.

Grüße,
Peter

Solange der Schädiger einen ordentlichen Job hat dürfte es kein Problem sein an Geld zu kommen - selbst wenn die Versicherung nicht zahlt.

Lebt der Kollege dagegen von Hartz IV, dann schaut es eher schlecht aus. Dann wäre es allerdings schon erstaunlich, dass er eine Haftpflicht hat. 😉

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